# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Grenzen der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis und der Gemeinde St. Marien geändert werden

15. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 24. Februar 1975,

mit der die Grenzen der Gemeinde Hofkirchen im

Traunkreis und der Gemeinde St. Marien geändert

werden

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der Oberösterreichischen

Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der

Gesetze LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 wird mit Zustimmung

der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGB1. Nr. 368 vom

Jahre 1925 verordnet:

§ 1

(I) Die Grenzen der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis, politischer Bezirk und Gerichtsbezirk Linz-Land, und der Gemeinde St. Marien, politischer Bezirk LinzfLand und Gerichtsbezirk Neuhofen an der Krems, werden wie folgt geändert:

Seite 34

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 6. Stück, Nr. 14, 15, 16 u. 17

Hofkirchen im Traunkreis, im Ausmaß von 3495 m2 werden der Gemeinde St. Marien eingemeindet;

(2) Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis und der Gemeinde St. Marien

im Bereich der im Abs. 1 lit. b genannten Grundstücke ist in der Anlage dargestellt.

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.