# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung wurden folgende Rechtsvorschriften

berücksichtigt:

a)das Gesetz vom 20. März 1946, LGB1. Nr. 2/1947,

womit das Gesetz vom 29. April 1936,

LGB1. Nr. 43, über die öffentlichen Straßen mit

Ausnahme der Bundesstraßen (Landes-Straßen-

verwaltungsgesetz) mit Abänderungen wieder

in Kraft gesetzt wird;

b)das Gesetz vom 20. Februar 1947, BGB1. Nr. 20,

über die Novellierung des Landes-Straßenver-

waltungsgesetzes 1946 (Landes-Straßenverwal-

tungsgesetzesnovelle 1947);

c)das Gesetz vom 6. Dezember 1974,

LGB1. Nr. 8/1975, mit dem das Landes-Straßen-verwaltungsgesetz

geändert wird.

Artikel III Die Bestimmungen der §§ 7, 40, 44, 47, 67 und 73,

die Bestimjnungen des Abs. 4 des § 21 und des Abs. 2 des j § 42 sowie die Bestimmungen der lit. a und lit. b im § 26 Abs. 2 und im § 28 Abs. 2 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes wurden durch das Gesetz LGB1. Nr. 8/1975 aufgehoben; die Bestimmungen des § 39 des Landes-Straßenverwal-tungsgesetzes sind mit dem Inkrafttreten der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, bzw. der Statute für die Landeshauptstadt Linz und die Städte Steyr und Wels, LGB1. Nr. 46 bis 48/1965, gegenstandslos geworden. Die zitierten Bestimmungen des Landes-Straßenver-waltungsgesetzes werden daher gemäß Art. 26 Abs. 2 Z. 4 des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971 als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel IV

(1)Das Landes-Straßenverwaltungsgesetz ist in

seiner ursprünglichen Fassung mit 1. Juli 1936 in Kraft getreten (§ 66 des Gesetzes LGB1. Nr. 43/1936).

(2)Das Gesetz LGB1. Nr. 2/1947 ist mit dem Ab

lauf des 1. Juli 1947 in Kraft getreten (§ 3 dieses Gesetzes).

(3)Das Gesetz LGB1. Nr. 20/1947 ist mit seiner

Kundmachung am 2. Oktober 1947 in Kraft getreten

(Art. VIII dieses Gesetzes).

(4)Das Gesetz LGB1. Nr. 8/1975 ist am 21. Februar 1975 in Kraft getreten (Art. 25 Abs. 3 L-VG. 1971).

Artikel V

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö. Landes-StraßenVerwaltungsgesetz 1975" oder mit dem Kurztitel "LStVG. 1975" zu zitieren.

O. ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975

(LStVG. 1975)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

I. ABSCHNITT Öffentlichkeit der Straßen und Wege

§ 1

(1)Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen

und Wege mit Ausnahme der Bundesstraßen anzu

wenden.

(2)Das Eigentumsrecht oder sonstige auf einem

Privatrechtstitel beruhende Rechte dritter Personen

an der Grundfläche von Straßen oder Wegen, auf

die dieses Gesetz anzuwenden ist, können jederzeit

gerichtlich geltend gemacht werden.

(3)Die Bestimmungen über den Schutz des letzten

ruhigen Besitzstandes bleiben aufrecht. Im übrigen

kann die Benützung einer öffentlichen Straße oder

eines Weges innerhalb des Gemeingebrauches (§ 5)

vor den ordentlichen Gerichten nicht angefochten

werden.

(4)Mit Ausnahme der Bestimmungen der §§63

und 72 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes

für öffentliche Straßen und Wege im bebauten oder

zur Bebauung bestimmten Gebiet nur insoweit, als

die Bauordnung nicht besondere Vorschriften ent

hält.

§ 2

(1)öffentliche Straßen und Wege sind im Sinne

dieses Gesetzes alle Straßen und Wege, die entwe

der von der zuständigen Behörde bestimmungsge

mäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden

sind, oder die in langjähriger Übung seit mindestens

dreißig Jahren allgemein, ohne Einschränkung und

unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und

dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürf

nis benützt werden.

(2)Unter der Bezeichnung "Straße" sind auch die

Wege und Plätze mitverstanden.

§ 3

Bestehen Zweifel, ob eine vorhandene Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), so hat hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Begehren eines Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

§ 4

(1) Der Entscheidung im Verfahren gemäß § 3 hat eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu

verbindende mündliche Verhandlung gemäß den §§40 ff. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorauszugehen.

(2)Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind hinsichtlich dieser Ein

wendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen,

wenn ein gütliches Übereinkommen über die Ein

wendungen nicht erzielt wird.

(3)Der Bescheid hat gegebenenfalls auch die Fest

stellung zu enthalten, in welche Gattung nach § 8 Abs. 1 die Straße fällt bzw. in welchem Umfang sie

der allgemeinen Benützung freisteht.

§ 5

Der Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.

§ 6

(1)Läßt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in

anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten

nicht befriedigen oder wird die Umlegung einer

öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwen

dig, so kann auch ein bestehender Privatweg

(Straße) von der Bezirksverwaltungsbehörde nach

Anhörung der bisher Berechtigten und Feststellung

des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines

Augenscheines durch Enteignung als öffentlich er

klärt werden. Dabei sind die Vorschriften dieses Ge

setzes über die Entschädigung (§ 60) und über Vor

arbeiten (§61) entsprechend anzuwenden.

(2)Handelt es sich um einen Privatweg (Straße),

der Zwecken einer öffentlichen Eisenbahn oder eines

öffentlichen Flugplatzes (Landungsplatzes) dient, so

ist im Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luft

fahrtbehörde vorzugehen (§ 60 Abs. 1).

§ 7

$ 7 wird als nicht mehr geltend festgestellt.

II. ABSCHNITT Einteilung der Straßen

§ 8

(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:

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tung sind und in der Verwaltung des Landes stehen.

2.Bezirksstraßen, das sind Straßen, die für den

Verkehr eines oder mehrerer Bezirke von Be

deutung sind.

3.Eisenbahn-Zufahrtstraßen und sonstige Kon

kurrenzstraßen im Sinne der §§ 31, 34 und 35.

4.Gemeindestraßen, das sind Straßen, die vor

wiegend dem Verkehr innerhalb von Gemein

den oder zwischen Nachbargemeinden dienen

und von der Gemeinde verwaltet werden.

5.Ortschaftswege, das sind Straßen, welche sonst

keiner anderen Gattung der Straßen angehören.

6.Güterwege, das sind Straßen, die die Verkehrs

verbindung landwirtschaftlicher Anwesen zum

öffentlichen Straßennetz herstellen oder den

ländlichen Raum verkehrsmäßig erschließen.

7.Wanderwege, das sind Wege, welche der Förde

rung des Touristen- und Fremdenverkehrs dienen.

(2)Besonders angelegte Radfahrwege bilden in

der Regel einen Bestandteil der Straße.

(3)Gemeindestraßen, Ortschaftswege und Wan

derwege (Abs. 1 Z. 4, 5 und 7) sind Verkehrsflächen

der Gemeinde (Art. 118 Abs. 3 Z. 4 des Bundes-Ver-

fassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Kon

kurrenzstraßen im Sinne des § 35 und Güterwege

(Abs. 1 Z. 6) sind dann Verkehrsflächen der Ge

meinde, wenn sie in ihrer Verkehrsbedeutung über

wiegend auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt

sind.

§ 9

(t) Die Erklärung einer Straße als Landesstraße, Bezirksstraße, Eisenbahn-Zufahrtstraße oder Konkurrenzstraße im Sinne des § 34 hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen.

(2)Die Erklärung einer Straße als Konkurrenz

straße im Sinne des § 35 oder als Güterweg hat

durch Verordnung der Landesregierung, bei Ver

kehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) durch Ver

ordnung des Gemeinderates zu erfolgen.

(3)Die Erklärung einer Straße als Gemeinde

straße, Ortschaftsweg oder Wanderweg hat durch

Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.

(4)Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Auf

lassung einer Straße.

(5)Die Erklärung einer Straße als Straße einer

anderen Gattung (§ 8 Abs. 1) kann nur gleichzeitig

mit der Auflassung als Straße der bisherigen Gat

tung erfolgen.

§ 10

(1)Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der

Landesstraßen, der Bezirksstraßen und der Eisen

bahn-Zufahrtstraßen sowie der sonstigen Konkur

renzstraßen und Güterwege, die nicht Verkehrs

flächen, der Gemeinde sind, zu führen. In das Ver

zeichnis können auch Konkurrenzstraßen und Güter

wege, die Verkehrsflächen der Gemeinde sind, auf

genommen werden.

(2)Jede Gemeinde hat ein Verzeichnis der Ver

kehrsflächen der Gemeinde mit Ausnahme der Ort

schaftswege zu führen und auf Verlangen der Lan-

desregierung dieser Abschriften des Verzeichnisses und seiner

Änderungen vorzulegen.

§ 11

Brücken und andere Straßenbauwerke sind als Teile jener öffentlichen

Straße anzusehen, in deren Zuge sie liegen.

III. ABSCHNITT

Verpflichtungen betreffend den Bau und die Erhaltung der Straße

A. Allgemeine Bestimmungen

a) Verpflichtungen der Straßenverwaltung

§ 12

(1)Landesstraßen sind, sofern nicht besondere

technische Schwierigkeiten entgegenstehen, bei

Neuanlage, Verlegung und Umbau zweispurig mit

einer Mindestbreite von sechs Meter ohne die

Bankette, Bezirksstraßen mit einer Mindestbreite

von sechs Meter einschließlich der Bankette anzu

legen. Alle sonstigen Straßen sind dem Bedürfnis

des Verkehrs entsprechend anzulegen. Alle Straßen

sollen bei Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten,

insofern sie einspurig angelegt sind, mit den er-

fordenichen zweispurigen Ausweichstellen ver

sehen werden.

(2)Bei Neuanlage, Verlegung oder Umbau einer

Straße oder bei dem Neubau oder der Wiederher

stellung einer Straßenbrücke ist auf die Wahrung

des Landschaftsbildes und die Erhaltung von Kunst-

und Naturdenkmälern möglichst Bedacht zu nehmen.

Nach Bedarf ist mit dem Bundesdenkmalamt, Lan

deskonservator für Oberösterreich und der Natur

schutzbehörde das Einvernehmen zu pflegen.

(3)Straßenflächen, die bei Neuanlage, Verlegung

oder Umbau einer Straße für Verkehrszwecke nicht

mehr Verwendung finden, sind von der Straßen

verwaltung wieder der Kultivierung zuzuführen.

§ 13

über die vorgeschriebene Bauart und Tragfähigkeit von Brücken und anderen Straßenbauwerken, über ihre Erprobung und wiederkehrende Untersuchung sowie über ihre Erhaltung, ferner über die Aufstellung und Erhaltung der Nebenanlagen und des sonstigen Zubehörs werden von der Landesregierung besondere Vorschriften erlassen.

§ 14

Die Straßenverwaltung hat bei höheren Stützmauern, Abhängen, Dammböschungen nach Bedarf Geländer, Randsteine, Randpflöcke oder anderweitige Sicherheitsvorkehrungen anzubringen, oder, wo dies aus Gründen der Bewirtschaftung benachbarter Liegenschaften oder aus sonstigen örtlichen Verhältnissen, wie bei Gebirgsstraßen, nicht möglich ist, mindestens den Verlauf des in Betracht kommenden Straßenrandes in entsprechender Weise kenntlich zu machen.

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(2) Auf Verlangen der Straßenverwaltung sind auf den Beitrag nach Maßgabe des Fortschrittes im Bau der Straße Abschlagszahlungen zu leisten. Ebenso kann auch eine Sicherstellung des Beitrages von der Straßenverwaltung verlangt werden.

§ 16

(1)Wer eine öffentliche Straße mit eigenen oder

gedungenen Fahrzeugen dauernd oder vorüber

gehend über das gewöhnliche Maß des Gemeinge

brauches benützt, hat für die hiedurch erwachsenen

Mehrkosten der Erhaltung oder Wiederherstellung

der benützten Straßenstrecke im Verhältnis der Be

nützung einen entsprechenden Beitrag zu leisten.

Die Festsetzung eines Erhaltungsbeitrages darf we

der auf die Beförderung von Gütern bestimmter Art

beschränkt, noch das Ausmaß nach der Art des be

förderten Gutes abgestuft werden. Ein Beitrag ist

auch dann einzuheben, wenn eine Unternehmung

durch ihren Bestand oder Betrieb eine Benützung

der Straße über das gewöhnliche Maß durch Dritte

verursacht. Diese Verpflichtung bezieht sich bei

dauernd gedungenen Fahrzeugen auch auf den Be

sitzer des Fahrzeuges, der zu ungeteilter Hand die

Mithaftung übernimmt.

(2)Eisenbahnunternehmungen können zu einem

derartigen Beitrag nur herangezogen werden, wenn

eine Straße durch Verfrachtungen für einen Bahn

bau besonders stark benützt wird.

(3)Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf Per

sonen nicht anzuwenden, die auf Grund einer an

deren Bestimmung dieses Gesetzes zur Leistung von

Beiträgen für Straßenerhaltungszwecke verpflichtet

sind, insolange ihre Straßenbenützung den von

ihnen zu leistenden Beiträgen entspricht.

(4)Unabhängig von der Beitragsleistung hat bei

einer schuldbaren Schädigung einer Straße, insbe

sondere auch durch Außerachtlassung von Anord

nungen über die Straßenbenützung, der Schuldtra

gende Ersatz zu leisten.

§ 17

(1) Kommt die Leistung eines Beitrages nach § 16 in Frage, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung über ihr Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, über die Beitragsleistung ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Wenn diese nicht zustande kommt, so entscheidet

die Landesregierung. Werden die erforderlichen Auskünfte gar nicht, unrichtig oder nur mangelhaft erteilt, so sind die amtlichen Feststellungen zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen.

(2)Der Beitragspflichtige hat auf Verlangen der

Straßenverwaltung bereits auf Grund einer vor

läufigen Ermittlung seines voraussichtlich zu entrich

tenden Beitrages eine angemessene Sicherheit oder

einen Vorschuß zu leisten. Wird einer solchen Auf

forderung binnen einer angemessenen Frist nicht

entsprochen, so kann nach vorheriger Androhung

der in Frage kommende Fahrzeugverkehr von der

Behörde untersagt werden.

(3)Wenn die Straße in außerordentlicher Weise

durch Beförderung eines Massenartikels benützt

wird, kann der Erhaltungsbeitrag auch nach der

Menge oder dem Gewicht der beförderten Güter,

allenfalls nach den Ausweisen über den Bahnver

sand bemessen werden. Die Eisenbahnverwaltung

ist verpflichtet, der Landesregierung die für die Bei

tragsberechnung erforderlichen Unterlagen mitzu

teilen.

(4)Die näheren Vorschriften über die Auskunfts

pflicht, das Bemessungsverfahren und die Berech

nung der Kostenbeiträge werden von der Landes

regierung im Verordnungsweg erlassen.

§ 18

Die eingehenden Erhaltungsbeiträge (§ 16) dürfen nur für die Zwecke

der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden,

für deren Benützung sie eingehoben wurden.

§ 19

Sofern nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund desselben erlassenen behördlichen Verfügungen zum Bau oder zur Erhaltung von Straßen Beiträge in Baustoffen oder in persönlichen Arbeitsleistungen auferlegt werden, ist jedesmal von der Straßenverwaltung der Wert solcher Beitragsleistungen in Geld zu bestimmen und zugleich anzugeben, welcher Teil der Beitragsleistung nicht in Naturalleistungen umgewandelt werden darf. Die Landesregierung kann im Verordnungsweg Bestimmungen über den zur Grundlage zu nehmenden Geldwert der einzelnen Arten von Beitragsleistungen erlassen.

§ 20

(1)Durch dieses Gesetz werden die auf Grund

eines besonderen Rechtstitels bestehenden Verpflich

tungen zur Herstellung oder Erhaltung einer öffent

lichen Straße nicht berührt.

(2)Solche Verpflichtungen bleiben auch bei Ein

reihung einer öffentlichen Straße in eine andere

Gattung (§ 8) aufrecht, sofern nicht abweichende

Anordnungen oder Vereinbarungen getroffen wur

den.

(3)über die Verpflichtung zur Herstellung und

Erhaltung einer öffentlichen Straße sowie über die

Verpflichtung zur Vergütung von Mehrkosten der

Straßenverwaltung nach § 15 entscheidet bei Lan

desstraßen, Bezirksstraßen und Konkurrenzstraßen

die Landesregierung, sonst die Bezirksverwaltungs-

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behörde, wenn nicht der Streitfall einen privaten Rechtstitel betrifft und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen ist, oder wenn nicht auf Grund dieses Gesetzes oder eines Sondergesetzes eine andere Behörde zuständig ist.

(4) Ändern sich nachträglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bemessung eines Kostenbeitrages, so ist auf Antrag über die Beitragsleistung neuerlich zu entscheiden.

c) Verpflichtungen der Anrainer

§ 21 Baumpflanzungen

(1)Einzelne Bäume dürfen auf den der Straße be

nachbarten Grundstücken bei Landesstraßen, Bezirks

straßen und Konkurrenzstraßen nur in einer Entfer

nung von drei Meter und bei Gemeindestraßen von

zwei Meter vom äußeren Grabenrand oder in Er

mangelung von Straßengräben vom äußeren Rand

der Straßenbankette gepflanzt werden.

(2)Pflanzungen von Baumreihen entlang von Lan

desstraßen, Bezirksstraßen oder Konkurrenzstraßen

oder Ergänzungen solcher bestehender Baumreihen

dürfen nur nach den Weisungen der Straßenver

waltung vorgenommen werden. Den Eigentümern

der Bäume kann bei Einhaltung der Weisungen das

Recht auf den Überhang der Früchte über den

Straßenrand zugestanden werden.

(3)Werden von der Straßenverwaltung selbst ent

lang von Landesstraßen, Bezirksstraßen oder Kon

kurrenzstraßen Baumpflanzungen auf angrenzenden

Grundstücken mit Zustimmung der Grundeigentümer

vorgenommen, so kann der Überhang der Früchte

über den Straßenrand gleichfalls den Grundeigen

tümern zugestanden werden. Ein Anspruch aus dem

Titel des erlangten Vorteiles steht der Straßenver

waltung in solchen Fällen nicht zu.

(4)Abs. 4 wird als nicht mehr geltend testge

stellt.

(5)Bei der Erteilung der Weisungen (Abs. 2) hat

sich die Straßenverwaltung im allgemeinen an die

im Abs. 1 angegebene Entfernung zu halten, kann

jedoch wegen besonderer örtlicher Verhältnisse auch

davon abgehen.

(e) über Beschwerden hat in den in den Abs. 2 und 3 angeführten

Fällen die Landesregierung zu entscheiden.

§ 22

Einfriedungen, Düngerstätten und Bienenstände

(I) Die Zäune, Planken und Mauern der Grundstücke, Hofräume und dergleichen dürfen entlang einer öffentlichen Straße nicht mehr als zwei Meter über der Fahrbahn hoch sein. Sie müssen bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Konkurrenzstraßen zwei Meter, bei Gemeindestraßen einen Meter und bei Güterwegen und Ortschaftswegen, auch wenn diese nur für den Fußgeherverkehr bestimmt sind, sechzig Zentimeter vom Straßenrand entfernt sein. Als Straßenrand gilt der äußere Grabenrand und in

Ermangelung von Straßengräben der äußere Rand der Straßenbankette.

(2)Das im Abs. 1 genannte Höchstausmaß der Einfriedungen kann die Bezirksverwaltungsbehörde

auf Antrag der Straßenverwaltung dann mit einem Meter und dreißig Zentimeter vorschreiben, wenn

dies die Sichtverhältnisse der Straße oder die Be

dürfnisse des Fremdenverkehrs erfordern.

(3)Bei Zäunen und sonstigen Einfriedungen

braucht bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Kon

kurrenzstraßen nur eine Entfernung von einem Me

ter und bei sonstigen Straßen von sechzig Zentime

ter vom Straßenrand eingehalten werden, wenn sie

lediglich dem Zweck dienen, die an der Straße lie

genden Grundstücke vor dem Betreten durch Fuß

geher oder vor dem Betreten durch Vieh bei Vieh

trieben zu bewahren, oder verhindern sollen, daß

Weidevieh aus den der Straße benachbarten Grund

stücken auf die Straße gelangt. Sie dürfen dann nur

in einfacher Art als leichte Stangenzäune (Holzstan

gen als Holme auf Holzpflöcken als Ständer) herge

stellt sein oder nur aus einzelnen Holzpflöcken mit

einem über die Köpfe gespannten Runddraht be

stehen. Stangenzäune dürfen hiebei nicht über neun

zig Zentimeter und Drahtzäune nicht über fünfzig

Zentimeter hoch sein.

(4)Düngerstätten dürfen neben einer öffentlichen

Straße nur in den im Abs. 1 für Einfriedungen fest

gesetzten Abständen errichtet werden.

(5)Bienenstände dürfen neben einer öffentlichen

Straße nur so errichtet werden, daß der Verkehr

nicht gefährdet wird. Ist die Flugrichtung gegen die

Straße gerichtet, so muß eine Mindestentfernung

vom äußeren Bankettrand der Straße von zehn

Meter eingehalten werden.

(e) Zäune, Planken, Mauern und dergleichen Einfriedungen oder Anlagen neben öffentlichen Straßen, welche den Verkehr hemmende Schneeverwehungen verursachen, die Sicht behindern oder sonstige Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit hervorrufen, sind auf Grund einer auf Antrag der Straßenverwaltung ergangenen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde vom Besitzer gegen angemessene Entschädigung entweder gänzlich zu beseitigen oder entsprechend abzuändern. Kommt mit dem Besitzer eine gütliche Vereinbarung über die von der Straßenverwaltung zu leistende Entschädigung nicht zustande, so ist der Entschädigungsbetrag nach den Bestimmungen über das Enteignungsverfahren (§ 60) festzustellen. Bei Ortsdurchfahrten gelten für die Kostentragung sinngemäß die Bestimmungen des §23.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten auch für bestehende, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Bienenstände sowie für bestehende Düngerstätten, welche den Bestimmungen des Abs. 1 über den einzuhaltenden Abstand von der Straße nicht entsprechen. (s) Die Besitzer der an die Straße angrenzenden Zäune, Planken, Mauern und dergleichen Einfriedungen oder Anlagen haben diese in einem standsicheren und auch sonst ordentlichen Zustand zu erhalten. Wenn nötig, kann sie die Straßenverwaltung auf Kosten des Besitzers instandsetzen oder entfernen.

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d) Verpflichtungen der Gemeinden

§ 23

Mehrkosten der Herstellung und Erhaltung von Ortsdurchfahrtstraßen

(1)Die Kosten der Herstellung und Erhaltung jener

Teile der Landesstraßen, Bezirksstraßen und Kon

kurrenzstraßen, die in Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z. 15

der Straßenverkehrsordnung 1960, BGB1. Nr. 159)

liegen, werden von der Straßenverwaltung nur

mit jenem Betrage bestritten, der auf einen Straßen

teil gleicher Länge im Anschluß an die Ortsdurch

fahrt außerhalb des Ortsgebietes entfallen würde,

wenn der Kostenberechnung ein dem § 12 Abs. 1

entsprechender Ausbauzustand der Straße zugrunde

gelegt wird. Die Gemeinde hat für Mehrkosten auf

zukommen, die infolge einer besonderen Ausfüh

rung oder Erhaltung der Straße und ihrer Nebenan

lagen (Gehsteige, Übergänge, Kanalisierung u. dgl.)

sowie infolge von Maßnahmen zur Reinigung und

Freihaltung von Straßenstaub entstehen, und zwar

dann, wenn dies in den besonderen Bedürfnissen der

Ortsbewohner seinen Grund hat und außerhalb des

Ortsgebietes entbehrlich wäre.

(2)Ergibt sich die Notwendigkeit, bei engver

bauten Durchfahrtstrecken den Verkehr in zwei

Einbahnen zu leiten, so ist die Straßenverwaltung

lediglich zur Erhaltung der ursprünglichen Straßen

strecke verpflichtet.

(3)Die nach Abs. 1 von der Gemeinde zu entrich

tenden Beträge werden von der Straßenverwaltung

auf Grund einer Kostenberechnung, in deren Belege

die Gemeinde Einsicht nehmen kann, in der Regel

alljährlich festgesetzt. Die Straßenverwaltung kann,

sei es auch nur für einzelne Gemeinden, den Zeit

raum, für den der jährliche Kostenbetrag festgesetzt

wird, bis auf fünf Jahre erweitern.

(4)Die Straßenverwaltung kann die Erhaltung

von Ortsdurchfahrtstraßen der Gemeinde gegen

jederzeitigen Widerruf übertragen. Der Gemeinde

gebührt in diesem Fall die Vergütung der Erhal

tungskosten in dem Ausmaß, das dem Aufwand für

die unmittelbar im Freien anstoßenden Straßen

strecken entspricht.

(5)Einwendungen gegen die Ermittlung des Ko

stenbeitrages durch die Straßenverwaltung sind bin

nen vier Wochen einzubringen, über solche Einwen

dungen entscheidet die Landesregierung.

(e) Soweit sich die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 auf Konkurrenzstraßen beziehen, gelten sie nur für solche Konkurrenzstraßen, die nicht Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) sind.

§ 24 Schneeräumung, Schneezeichen, Aufstreuen

(1)Die Schneeräumung auf den öffentlichen Stra

ßen obliegt den Gemeinden, durch deren Gebiet

die Straße führt.

(2)Führt eine Straße durch das Gebiet zweier

oder mehrerer Gemeinden, so haben die beteiligten

Gemeinden im Interesse einer möglichst raschen

und zweckmäßigen Schneeräumung das Einvernehmen zu suchen.

(3)Unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 steht es jeder Gemeinde frei, privatrechtliche Ver

einbarungen mit anderen Gemeinden oder sonsti

gen Privatrechtsträgern hinsichtlich der Durchfüh

rung der Schneeräumung zu treffen.

(4)Bei Durchführung der Schneeräumungsarbeiten

sind, wenn nötig, die Bestimmungen des § 65 über

die Inanspruchnahme von Arbeitskräften und erfor

derlichen Hilfsmitteln sinngemäß anzuwenden.

(5)Die Gemeinden haben den Straßenrand öffent

licher Straßen mittels Schneezeichen rechtzeitig zu kennzeichnen.

(e) Wenn die winterlichen Einflüsse (Vereisung u. dgl.) an einzelnen Fahrbahnstellen auf Landesstraßen, Bezirksstraßen, Konkurrenzstraßen und Gemeindestraßen den Verkehr mit Fahrzeugen in besonderem Maß gefährden, sollen die Gemeinden diese Stellen mit Sand bestreuen. Bei Ortschaftswegen obliegt dies den beteiligten Ortschaften im Rahmen ihres Verkehrsbedürfnisses. Dies schließt keine Verpflichtung der Gemeinden ein, aus der bei Unterlassung dieser Maßnahme die Straßenbenützer einen Haftungsanspruch herleiten können.

(7) Die Kosten der in diesem Paragraphen behandelten Maßnahmen treffen die Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt.

§ 25 Straßenkot

(1)Die Gemeinden haben auf Landesstraßen, Be

zirksstraßen, Konkurrenzstraßen und Gemeinde

straßen für die unverweilte Beseitigung des von den

Straßenwärtern von der Fahrbahn und von den

Banketten abgezogenen und am Straßenrand oder

seitlich der Straße gelagerten Straßenkotes auf ihre

Kosten zu sorgen, soweit dieser nicht von der

Straßenverwaltung beansprucht wird.

(2)Dies gilt auch für den Grabenaushub und für

den Bankettabhub.

(3)Bei Ortschaftswegen obliegt die Durchführung

der Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 den betei

ligten Ortschaften.

§ 26 Größere Bauwerke

(1)Zu den Kosten der Wiederinstandsetzung grö

ßerer Straßenbauwerke kann ein besonderer Landes

beitrag bewilligt werden.

(2)Das Höchstausmaß solcher Landesbeiträge ist

für

a)Lit. a wird als nicht mehr geltend festgestellt

bjLit. b wird als nicht mehr geltend festgestellt

c)Gemeindestraßen-Bauwerke 50 vom Hundert,

d)Ortschaftswege-Bauwerke 25 vom Hundert.

(3)Für Eisenbahn-Zufahrtstraßen kommt ein Lan

desbeitrag im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht in Be

tracht. Für sonstige Konkurrenzstraßen kann ein

Landesbeitrag nur dann bewilligt werden, wenn die

Konkurrenz nachweisbar ohne schwere Wirtschaft-

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liehe Schädigung außerstande ist, die Kosten allein aufzubringen. Der Landesbeitrag ist hiebei in einem Ausmaß zu bemessen, das jener Gattung der Straßen oder Bauwerke (§ 8) entspricht, dem die Konkurrenzstraße ihrer Anlage und ihrem Verkehr nach gleichzuhalten ist.

§ 27

Elementarschäden

Die Bestimmungen des § 26 gelten sinngemäß auch bei

Wiederinstandsetzungen an Straßen, die durch Elementarereignisse

betroffen wurden.

§ 28 Dauerkonstruktionen

(1)Zu den Kosten des Umbaues bestehender

Straßenbauwerke in Dauerkonstruktionen kann ein

besonderer Landesbeitrag bewilligt werden.

(2)Das Höchstausmaß solcher Landesbeiträge ist

für

a)Lit. a wird als nicht mehr geltend festgestellt

h)Lit. b wird als nicht mehr geltend festgestellt

c)Gemeindestraßen-Bauwerke 50 vom Hundert,

d)Ortschaftswege-Bauwerke 25 vom Hundert.

(3)Für Eisenbahn-Zufahrtstraßen kommt ein Lan

desbeitrag im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht in Be

tracht. Für sonstige Konkurrenzstraßen kann ein

Landesbeitrag nur dann bewilligt werden, wenn die

Konkurrenz nachweisbar ohne schwere wirtschaft

liche Schädigung außerstande ist, die Kosten allein

aufzubringen. Der Landesbeitrag ist hiebei in einem

Ausmaß zu bemessen, das jener Gattung der Straßen

oder Bauwerke (§ 8) entspricht, dem die Konkur

renzstraße ihrer Anlage oder ihrem Verkehr nach

gleichzuhalten ist.

(4)In den in den Abs. 1 bis 3 genannten Fällen

werden die besonderen Landesbeiträge nur bei grö

ßeren Bauwerken und nur dann zu bewilligen sein,

wenn dies in Berücksichtigung der finanziellen Lage

der Gemeinde (Ortschaft, Konkurrenz), die beitrags-

oder erhaltungspflichtig ist, zur Vermeidung einer

untragbaren wirtschaftlichen Belastung unumgäng

lich notwendig ist.

B. Besondere Bestimmungen

(1)Die Neuanlage, die Verlegung und den Umbau

von Landesstraßen und Bezirksstraßen einschließlich des Neubaues, der Verlegung und des Umbaues von Straßenbauwerken im Zuge solcher Straßen be schließt die Landesregierung.

(2)Die Kosten von Baumaßnahmen gemäß Abs. 1

einschließlich der Kosten für Verbreiterungen und

sonstige Verbesserungen an Landesstraßen und Be

zirksstraßen sowie der Kosten für die Herstellung

von Straßengräben, Schotterplätzen und Ausweich

stellen an solchen Straßen trägt, soweit sich aus Be

stimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt,

das Land.

(3)Die Kosten der Wiederherstellung von Landes

straßen und Bezirksstraßen nach Elementarereig

nissen trägt das Land.

(4)Die Kosten für die Erwerbung des für die in

den Abs. 1 und 2 genannten Bauherstellungen nöti

gen Grundes haben in der Regel jene Gemeinden zu

tragen, in deren Gebiet die neue oder verbesserte

Straßenstrecke gelegen ist. In besonderen Fällen

können jedoch die Kosten teilweise oder zur Gänze

vom Land getragen werden. Die Landesregierung

kann auch andere Gemeinden zur Beitragsleistung

verhalten, wenn ihnen durch den Straßenbau be

sondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

§ 30

Die Kosten der Erhaltung der Landesstraßen und Bezirksstraßen trägt, soweit sich aus Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, das Land.

§ 32

(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet

über die Neuanlage, die Verlegung und den Umbau

einer Eisenbahn-Zufahrtstraße. Dem Bescheid hat

eine mündliche Verhandlung voranzugehen, zu der

folgende Beteiligte einzuladen sind:

a)die Eisenbahnunternehmung;

b)die Gemeinden, in deren Gebiet die zu errich

tende Eisenbahn-Zufahrtstraße liegen soll, und

die Gemeinden, denen voraussichtlich durch diese

Straße besondere wirtschaftliche Vorteile erwach

sen werden;

c)die Grund- und Werksbesitzer und Unterneh

mungen, deren Betrieb durch die Straße in er

heblicher Weise gefördert wird.

(2)Zunächst ist zu versuchen, zwischen den Be

teiligten ein Übereinkommen über den Bau der

Straße oder die Übernahme der bereits bestehenden

Straße als Eisenbahn-Zufahrtstraße sowie über die

Bildung einer Straßenkonkurrenz zur Aufbringung

der Kosten des Baues (der Übernahme) und der

Erhaltung der Straße zu treffen. Wenn das Über

einkommen nicht zustande kommt, entscheidet hier

über die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 33

(1) Die Straßenkonkurrenz wird durch Satzung geregelt. Die Satzung

muß enthalten:

a)Namen, iZweck und Sitz der Straßenkonkurrenz;

b)die Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten, den

Aufteilungsschlüssel für Kosten des Baues (der

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Übernahme) und der Erhaltung der Eisenbahn-Zufahrtstraße;

c)die Art der Bildung und Erneuerung und den

Wirkungskreis des Konkurrenzstraßen-Ausschus

ses, seine Tätigkeitsdauer sowie die Art der Be

stellung seines Obmannes (Geschäftsführers);

d)die Erfordernisse der Beschlußfassung, der Aus

fertigungen und Bekanntmachungen des Kon

kurrenzstraßen-Ausschusses und die Art der

Rechnungslegung.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen werden von der Versammlung der Beteiligten beschlossen und unterliegen der Genehmigung der Landesregierung.

(s) Die Straßenkonkurrenz erlangt für den öffentlichen und privaten Verkehr rechtlichen Bestand, sobald ihre Satzung von der Landesregierung genehmigt worden ist.

(4) über Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft zur Straßenkonkurrenz entscheidet die Landesregierung.

§ 34

Auf Zufahrtstraßen zu Schiffstationen, Flugplätzen und Autobus-Bahnhöfen sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen

sinngemäß anzuwenden.

§ 35

über die Neuanlage, die Verlegung und den Umbau von Konkurrenzstraßen anderer Art entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Auf solche Straßen sind im übrigen die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden.

§ 36

Rückständige Leistungen von Mitgliedern der Straßenkonkurrenz können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

c) Gemeindestraßen

§ 37

(1)Die Gemeinden haben innerhalb ihres Gebietes

für die Herstellung und Erhaltung der Gemeinde

straßen zu sorgen.

(2)Durch die Bestimmung des Abs. 1 werden an

derweitige Verpflichtungen sowie mit anderen Ge

meinden getroffene Vereinbarungen nicht berührt,

über solche Verpflichtungen hat die im § 20 Abs. 3

genannte Behörde zu entscheiden. In Streitfällen

über solche Verpflichtungen oder wenn der Ver

pflichtete seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt,

obliegt bis zu deren Austragung die weitere Erhal

tung der Straße der Gemeinde vorbehaltlich der Er

satzansprüche für die Aufwendungen.

§ 38

(1) Bei der Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen ist auf die ortsübliche Benützung und auf die Verkehrsverhältnisse Bedacht zu nehmen. Bauvorhaben über Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten von Gemeindestraßen sowie über Neu- und Umbauten von Brücken sind der Landesstraßenverwaltung (§ 66) mitzuteilen und auf ihr Verlangen

hierüber Entwürfe zur vorherigen fachlichen Überprüfung vorzulegen.

(2) Zu den Kosten der Neuanlage, der Verlegung oder des Umbaues von Gemeindestraßen mit besonderer Verkehrsbedeutung kann unbeschadet der Bestimmungen der §§ 26 und 28 ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden.

§ 39 §" 39 wird als nicht mehr geltend festgestellt.

§ 40 § 40 wird als nicht mehr geltend festgestellt.

§ 41

(1)Wird die Erhaltung einer Gemeindestraße nach

bestehender Übung auf Grund einer Vereinbarung

der Beteiligten oder einer behördlichen Verfügung

oder ohne eine solche nachweisbare Grundlage ganz

oder teilweise von anderen Gemeinden, Ortschaften

oder einzelnen physischen oder juristischen Per

sonen bestritten, so sind diese Einrichtungen in der

bisherigen Weise aufrechtzuerhalten.

(2)Solche Verpflichtungen sind auf Antrag eines

Beteiligten neu zu regeln oder ganz aufzuheben,

wenn sich die Verkehrsverhältnisse wesentlich ge

ändert haben. Ebenso ist die Erhaltungspflicht dann

zu regeln, wenn für eine Gemeindestraße eine ge

ordnete Erhaltungspflicht überhaupt nicht nachweis

bar ist.

§ 42

(1)In Angelegenheiten, welche die Herstellung

oder Erhaltung von Gemeindestraßen betreffen, ist

nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung der

Gemeinderat das beschließende, der Bürgermeister

das ausführende Organ. Die unmittelbare Aufsicht

über die Gemeindestraßen obliegt dem Bürger

meister. Er hat insbesondere auch für die ordnungs

gemäße Instandhaltung der Straßen und für die so

fortige Beseitigung von Verkehrshindernissen zu

sorgen.

(2)Abs. 2 wird als nicht mehr geltend festge

stellt.

§ 43

(1)Gemeindestraßen können über Beschluß des

Gemeinderates bei Zustimmung der Landesregierung

der unmittelbaren Aufsicht der Landesstraßenver

waltung zur Überwachung der Zweckmäßigkeit und

der Wirtschaftlichkeit der Erhaltungsarbeiten unter

stellt werden. Die Überwachung erfolgt mindestens

zweimal im Jahr durch Straßenbereisungen. Die Or

gane der Straßenverwaltung haben hiebei die Ge

meinde zu beraten und ihr bei Aufstellung des Er

haltungsvoranschlages behilflich zu sein. Für außer

gewöhnliche Arbeiten kann die Landesstraßenver

waltung in besonderen Fällen die Gemeinde auch

durch Beistellung eines geschulten Aufsichtsorganes

gegen Ersatz der Auslagen unterstützen.

(2)Als Entgelt für diese Beaufsichtigung hat die

Gemeinde der Landesstraßenverwaltung eine ange

messene Vergütung je Kilometer Üer überwachten

Straße zu entrichten. Das Ausmaß dieser Vergütung

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wird von der Landesregierung einheitlich für das ganze Land festgesetzt.

(s) Durch die Übernahme einer Gemeindestraße in eine solche Überwachung durch die Landesstraßenverwaltung bleibt die Haftung der Gemeinde für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs unberührt.

§ 44

§ 44 wird als nicht mehr geltend festgestellt.

(1)DIE HERSTELLUNG UND ERHALTUNG VON ORTSCHAFTS

WEGEN FÄLLT DEN LIEGENSCHAFTSBESITZERN UND SONSTIGEN

VERKEHRSINTERESSENTEN DER BETEILIGTEN ORTSCHAFTEN

ODER ORTSCHAFTSTEILE ZUR LAST, INSOFERN HIEFÜR NICHT

BESONDERE EINRICHTUNGEN BESTEHEN. IST EIN ORTSCHAFTS

WEG AUCH FÜR DEN VERKEHR INNERHALB DER ÜBRIGEN

GEMEINDE VON BEDEUTUNG, SO HAT DIESE DIE ERHAL

TUNGSKOSTEN GANZ ODER ZU EINEM ENTSPRECHENDEN TEIL

ZU TRAGEN.

(2)Bestehen für die Herstellung und Erhaltung

von Ortschaftswegen oder für einzelne dazugehö

rige bauliche Anlagen zeitlich beschränkte oder

dauernde Beitragsgemeinschaften, so sind diese für

die Kostenaufteilung maßgebend. Diese Beitrags

gemeinschaften sind bei wesentlicher Änderung der

Verkehrsverhältnisse auf Antrag eines Beteiligten

neu zu regeln, wenn nicht die Beteiligten selbst an

die Stelle des früheren Übereinkommens ein anderes

treten lassen. Unterbleibt dies, so hat der Bürger

meister zu entscheiden. Ein zwischen den Beteiligten

getroffenes Übereinkommen ist der Gemeinde zur

Kenntnis zu bringen.

(3)Die Neugründung von Beitragsgemeinschaften

und deren Auflassung verfügt der Bürgermeister.

Beitragsgemeinschaften können nur dann gegründet

werden, wenn ein Ortschaftsweg vorwiegend durch

die Wirtschaftsbetriebe mehrerer Personen benützt

oder wenn vorwiegend durch den Bestand dieser

Betriebe die Benützung des Weges durch Dritte ver

ursacht wird. Zunächst ist in solchen Fällen ein güt

liches Übereinkommen über den auf die einzelnen

Beteiligten entfallenden Erhaltungsbeitrag anzustre

ben. Kommt dieses nicht zustande, so setzt der Bür

germeister den Aufteilungsschlüssel nach Maßgabe

der Benützung fest. Die Bestimmungen der §§ 15

und 16 werden hiedurch nicht berührt.

(4)Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können

ausnahmsweise die Bestimmungen des § 38 Abs. 2

auch auf Ortschaftswege angewendet werden.

e) Güterwege

§ 47 § 47 wird als nicht mehr geltend festgestellt.

§ 48

(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in sinn

gemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 57

Abs. 1, 2 und 4 nach Anhören der Landesstraßenver

waltung mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen,

die bei der Errichtung des Güterweges zu erfüllen

sind, und eine Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung

der Kosten zu bilden.

(2)Als Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zur

Aufbringung der Kosten für die Errichtung des

Güterweges sind

a)die Eigentümer derjenigen Gebäude und Grund

flächen, die durch den Güterweg verkehrsmäßig

aufgeschlossen werden, und

b)sonstige Interessenten, die durch die Errichtung

des Güterweges einen besonderen verkehrs

mäßigen Vorteil erlangen,

heranzuziehen. Die Höhe der Beitragsleistung ist bei Mitgliedern

gemäß lit. a nach dem Ausmaß und der Nutzung der aufgeschlossenen

Gebäude und Grundflächen, bei Mitgliedern gemäß lit. b nach dem

Ausmaß des besonderen Vorteils, und zwar jeweils in Prozenten der

von der Beitragsgemeinschaft aufzubringenden Gesamtkosten

festzusetzen.

§ 49

(1)Für die Erhaltung von Güterwegen gelten die Bestimmungen des § 48 mit der Maßgabe sinngemäß,

daß von § 57 Abs. 4 nur der erste Satz Anwendung

findet.

(2)Das Verfahren nach Abs. 1 kann gemeinsam

mit dem Verfahren nach § 48 Abs. 1 durchgeführt

werden. In diesem Fall kann eine Beitragsgemein

schaft zur Aufbringung der Kosten für die Errichtung

und Erhaltung des Güterweges gebildet werden.

§ 50

Dem Land Oberösterreich steht unter sinngemäßer Anwendung des § 59 der Anspruch auf Enteignung zu, worüber die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. im Berufungsfall die Landesregierung zu entscheiden hat. Die Bestimmungen der §§ 59 und 60 finden dabei sinngemäß Anwendung.

§ 51

Bei wesentlicher Änderung der Verkehrsverhältnisse ist auf Antrag

eines Beteiligten die Beitragsgemeinschaft neu zu regeln. Die §§48

und 49 gelten sinngemäß.

§ 52

Auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung über die Errichtung der Beitragsgemeinschaft ist diese verpflichtet, innerhalb einer festzusetzenden Frist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Satzung zur Bestätigung vorzulegen, auf welche die Bestimmungen des § 33 sinngemäß Anwendung finden, über Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft zur Beitragsgemeinschaft entscheidet die Landesregierung.

§ 53

Zu den Kosten der Erhaltung und der Erbauung der Güterwege können Landesbeihilfen erteilt werden, deren Höhe die Landesregierung bestimmt.

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§ 54

Die mit dem Bau und der Erhaltung von Güterwegen, die nicht Verkehrsflächen der Gemeinde sind, zusammenhängenden Maßnahmen, wie Planung, Bauleitung, Bauausführung und Rechnungsführung, obliegen der Landesstraßenverwaltung.

f) Wanderwege

§ 55

(1)DIE NEUANLAGE VON WANDERWEGEN SOWIE DIE

ERKLÄRUNG VON BESTEHENDEN WEGEN ZU WANDERWE

GEN BESCHLIEßT DER GEMEINDERAT NACH VORHERIGER

VEREINBARUNG MIT DEN PRIVATRECHTLICH BETEILIGTEN.

VOR DER NEUANLAGE VON WANDERWEGEN IST MIT DER

NATURSCHUTZBEHÖRDE UND WEGEN VERTRETUNG VON

JAGDINTERESSEN MIT DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMER FÜR

OBERÖSTERREICH DAS EINVERNEHMEN ZU PFLEGEN.

(2)Die Art der Regelung der Herstellung und Er

haltung solcher Wege wird durch den vom Bürger

meister erlassenen Errichtungsbescheid festgesetzt.

Wanderwege werden je nach ihrer besonderen Be

stimmung für Fußgeher, für Tragtiere oder für orts

übliche Fuhrwerke eingerichtet.

(3)Zu den Kosten der Neuanlage, der Verlegung

oder des Umbaues von Wanderwegen mit beson

derer Verkehrsbedeutung kann ein besonderer Lan

desbeitrag bewilligt werden.

g) Gemeinsame Bestimmungen

§ 56

(1)Bei Verkehrsflächen einer Gemeinde, die jen

seits der Gemeindegrenze eine unmittelbare Fort

setzung durch Verkehrsflächen einer anderen Ge

meinde finden oder finden sollen, haben die betei

ligten Gemeinden hinsichtlich der Errichtung und Er

haltung der Verkehrsflächen im Grenzbereich das

Einvernehmen zu suchen.

(2)Ist zur Verbindung von Verkehrsflächen zweier

Gemeinden ein eine technische Einheit bildendes

Straßenbauwerk (Brücke oder dgl.) erforderlich, so

bedarf es hinsichtlich der Neuanlage, der Verlegung,

des Umbaues und der Erhaltung dieses Straßenbau

werkes übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse

der beteiligten Gemeinden.

(3)Die Zuerkennung eines besonderen Landesbei

trages für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an Stra

ßen kann von der Erfüllung von Bedingungen hin

sichtlich der Ausführung dieser Maßnahmen ab

hängig gemacht werden. Insbesondere kann sich die

Landesregierung ausbedingen, daß alle oder be

stimmte Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unter der

Leitung der Landesregierung zu planen und auszu

führen sind und daß die Rechnungsführung hinsicht

lich Baukosten, Beiträgen und Beihilfen der Landes

regierung vorbehalten wird.

(4)Die Leistung eines Landesbeitrages für Bau-

und Erhaltungsmaßnahmen an Straßen kann auch

in der Art erfolgen, daß das Land Organe oder

Sachen (wie Maschinen) für die Planung oder Aus

führung der Maßnahmen zur Verfügung stellt.

IV. ABSCHNITT Vorverfahren und Enteignung bei Straßenbauten

§ 57

(1)Vor Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten

der im § 8 Abs. 1 unter Punkt 1 bis 4 genannten

Straßen hat die im § 59 genannte Behörde den be

absichtigten Straßenbau in den in Betracht kommen

den Gemeinden kundzumachen, überdies sind hie-

von die bekannten Anrainer und sonstigen Beteilig

ten durch besondere Mitteilung zu verständigen.

Nach Umständen ist ferner auch eine einmalige Ein

schaltung in die für amtliche Verlautbarungen im

Land bestimmte Zeitung erforderlich. In diesen Ver

ständigungen ist zugleich eine mündliche Verhand

lung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wo

chen anzuberaumen. Von der Anberaumung der

Verhandlung ist hinsichtlich der Belange der Lan

desplanung auch die Landesregierung zu verstän

digen. Kommen auch Grundstücke in Betracht, die

Zwecken des öffentlichen Eisenbahn- oder Luftver

kehrs dienen, so ist auch die Eisenbahn- oder Luft

fahrtbehörde zu benachrichtigen. Die Beteiligten

sind aufzufordern, die zum Nachweis ihrer Vertre

tungsbefugnis nötigen Vollmachten und sonst zur

Begründung ihrer Ansprüche nötigen Urkunden,

Pläne und dergleichen bei der mündlichen Verhand

lung vorzuweisen.

(2)Bei Bauvorhaben von geringfügigem Umfang

kann von der im Abs. 1 vorgeschriebenen Verhand

lung abgesehen werden, wenn dies ohne Beein-

i trächtigung des öffentlichen Interesses und des Interesses der Beteiligten geschehen kann.

(3} Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch bei Auflassung der im § 8 Abs. 1 unter Punkt 1 bis 4 genannten Straßen.

(4) Auf Grund des Ergebnisses dieser mündlichen Verhandlung hat die im § 59 genannte Behörde mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Weitere Bedingungen können nachträglichen Verfügungen vorbehalten werden, insofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaues als notwendig erweisen. Für die Ausführung des Straßenbaues kann eine Frist bestimmt werden, die aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden kann.

§ 58

(1) Bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen, die im § 8 Abs.

1 unter Punkt 1 bis 4 genannt sind, sowie für die dazugehörigen

baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen

besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 57

vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, daß deren

Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den

öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Zu diesem Zweck kann das Eigentum

an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung,

Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen

Liegenschaften durch Enteignung in An-

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spruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand und dergleichen, dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärter-häusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.

(2)Die über die Enteignungsanträge von der im

§ 59 genannten Behörde durchzuführende Verhand

lung ist womöglich zugleich mit der nach § 57 vor

geschriebenen Verhandlung abzuhalten.

(3)Für die Neuanlage, die Verlegung und den

Umbau sowie für Zwecke der Erhaltung öffent

licher Ortschaftswege kann die Enteignung von der

Gemeinde unter den im Abs. 1 angeführten Bedin

gungen in Anspruch genommen werden.

§ 59

(1)Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur

Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne

und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeich

nisses der hievon betroffenen Personen, der bean

spruchten dinglichen Rechte, des voraussichtlichen

Ausmaßes der beanspruchten Grundflächen sowie

der in Betracht kommenden Grundbuchsauszüge,

wenn es sich um Landesstraßen oder Bezirksstraßen

handelt, bei der Landesregierung, wenn es sich hin

gegen um Eisenbahn-Zufahrtstraßen (Konkurrenz

straßen), um Gemeindestraßen oder um Ortschafts

wege handelt, bei der Bezirksverwaltungsbehörde

einzuschreiten.

(2)Wenn die Enteignung für Bauten an Gemein

destraßen in Anspruch genommen wird, zu deren

Kosten das Land, beiträgt, so ist der Antrag auf Ent

eignung bei der Landesregierung zu stellen.

(3)Ausgenommen die Fälle der Enteignung kom

men die in den §§ 57 und 61 vorgesehenen Aufga

ben hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde

(§ 8 Abs. 3) dem Bürgermeister zu.

§ 60

(1)über die Notwendigkeit, den Gegenstand und

Umfang der Enteignung entscheidet die im § 59 ge

nannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung des

Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGB1. Nr. 71,

wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauaus

führung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei

Grundstücke in Betracht, die öffentlichen Zwecken

dienen, so ist im Einvernehmen mit den zur Wah

rung dieser öffentlichen Interessen zuständigen Be

hörden vorzugehen.

(2)Das Enteignungserkenntnis hat zugleich eine

Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu

enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung be

eideter unparteiischer Sachverständiger unter Be

obachtung der in den §§4 bis 8 des Eisenbahnent

eignungsgesetzes 1954 aufgestellten Grundsätze zu

ermitteln. Insbesondere hat der Wert der beson

deren Vorliebe sowie die Werterhöhung, welche der

Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der

Straße erfährt, bei der Berechnung der Entschädi

gung außer Betracht zu bleiben.

(3)Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch

den Bescheid der im § 59 genannten Behörde über

die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachtet,

innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen, so tritt der Bescheid der Behörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Die Höhe der im Verwaltungsweg festgesetzten Entschädigung kann mit Berufung nicht angefochten werden.

(4)Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungs

erkenntnisses kann nicht gehindert werden, sobald

der von der Behörde ermittelte Entschädigungsbe

trag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug

der Enteignung zu leistende Entschädigung gericht

lich erlegt ist.

(5)Auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung

der Entschädigung, auf deren Feststellung durch

Übereinkommen sowie auf die Wahrnehmung der

Ansprüche, welche dritten Personen aus der Ent

schädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zu

stehen, sind die Bestimmungen des Eisenbahnent

eignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden.

§ 61

(1)über Ansuchen der Straßenverwaltung kann

die im § 59 genannte Behörde, um Vorarbeiten für

den Bau einer im § 8 Abs. 1 Punkt 1 bis 4 genann

ten Straße oder für deren Umgestaltung zu ermög

lichen, die Bewilligung erteilen, fremde Grund

stücke zu betreten und auf diesen die nötigen Grund

untersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten

gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens

auszuführen. Diese Behörde entscheidet auch über

Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner

Handlungen und über die Höhe der Schadloshaltung

für verursachte Schäden (§ 1323 ABGB.).

(2)Kommen Grundstücke in Betracht, die Zwecken

des öffentlichen Eisenbahn- oder Lüftverkehrs die

nen, so ist bei Erteilung der im Abs. 1 erwähnten

Bewilligung und bei der Entscheidung über die Zu

lässigkeit einzelner Handlungen im Einvernehmen

mit der Eisenbalhn- oder Luftfahrtbehörde vorzu

gehen.

V. ABSCHNITT

Verfügungen zur Sicherung des Ausbaues von Straßen

§ 62

(1) Wenn es wichtige öffentliche Interessen des Verkehrs unbedingt

erfordern, kann die Landesregierung für einen Zeitraum in der Dauer

bis zu fünf Jahren für Zwecke der Neuanlage, der Verlegung oder des

Umbaues von Landesstraßen, Bezirksstraßen und Konkurrenzstraßen, die

nicht Verkehrsflächen der Gemeinde sind, auf Grund eines von der

Straßenverwaltung verfaßten Detailprojektes oder Vorentwurfes des

Straßenbaues für bestimmte Grundflächen die Verpflichtung

festsetzen, Neu-,

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Um- und Zubauten, die der baubehördlichen Bewilligung unterliegen, vor Baubeginn der Landesstraßenverwaltung anzuzeigen. Nach Ablauf des festgesetzten Zeitraumes kann die Landesregierung diese Verpflichtung für einen weiteren Zeitraum in der Höchstdauer von fünf Jahren erneuern. Die Landesregierung kann die Ausführung solcher Bauten untersagen oder an besondere Bedingungen knüpfen.

(2)Für die durch solche Verbote den Beteiligten

erwachsenden Nachteile wird keine Entschädigung

geleistet, doch ist bei der Erlassung der Verfügung

auf die in Betracht kommenden wirtschaftlichen Ver

hältnisse entsprechend Rücksicht zu nehmen.

(3)Die von der Landesregierung nach Abs. 1 ver

fügte Anzeigepflicht ist in der Gemeinde in ortsüb

licher Weise zu verlautbaren.

§ 63

(1)Bei Bauführungen, die der baubehördlichen Be

willigung unterliegen, und in einer Entfernung bis

zu fünfzig Meter vom Straßenrand (Rand des Stra

ßengrabens) ausgeführt werden sollen, hat die zu

ständige Baubehörde mindestens zwei Wochen vor

her die Straßenverwaltung zum baupolizeilichen

Ortsaugenschein zu laden und ihr zugleich einen

Plan über den beabsichtigten Bau und dessen Lage

zur Straße zu übersenden.

(2)Die Erteilung der Baubewilligung ist in solchen

Fällen an die Zustimmung der Straßenverwaltung

gebunden. Bei Ermittlung der Baulinie und der

Höhenlage sind die Vorschriften über den Abstand

der Gebäude von der Straße einzuhalten.

(3)Bei Bauführungen, die der baubehördlichen Be

willigung unterliegen, muß an allen öffentlichen

Straßen (§ 1) eine Entfernung von wenigstens zwei

Meter vom benachbarten Straßenrand (Rand des

Straßengrabens) zu dem am weitesten vorspringen

den Gebäudeteil eingehalten werden, sofern die

örtlichen Sichtverhältnisse nicht eine größere Ent

fernung verlangen. Bei Gebäuden, die zu Zwecken

dienen, welche mit einem regelmäßigen Parken

oder sonstigem häufigen Anhalten von Fahrzeugen

verbunden sind (gast- und schankgewerbliche Be

triebe, Schmieden, Wagnerbetriebe, Automobilwerk

stätten, Tankstellen u. dgl.), gilt eine Entfernung

von mindestens vier Meter. Die Bestimmungen

dieses Absatzes gelten jedoch nicht für die zur Be

bauung nach einem Bebauungsplan bestimmten Ge

biete.

§ 64

Die Bestimmungen der §§62 und 63 gelten nicht für öffentliche

Eisenbahnen oder öffentliche Flugplätze.

VI. ABSCHNITT Verfügungen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs

§ 65

(1) Wird eine öffentliche Straße (§ 1) durch Elementarereignisse beschädigt oder gefährdet und müssen zur Beseitigung der entstandenen oder zur Hintanhaltung weiterer Schäden sofort Schutzmaßnahmen getroffen werden, die von der Straßenver-

waltung mit den ihr sogleich erreichbaren Hilfsmitteln nicht durchgeführt werden können, so hat der Bürgermeister des Schadensortes alle an diesem Ort oder in den nächstgelegenen Ortschaften ohne Rücksicht auf die Gemeindegrenze anwesenden tauglichen Arbeitskräfte in Anspruch zu nehmen. Diese sind zur Leistung der zunächst zur Aufrechterhaltung und Sicherung des Verkehrs erforderlichen Handarbeiten verpflichtet. Die zuständige Straßenverwaltung ist von dem eingetretenen Elementarereignis sogleich auf kürzestem Weg zu verständigen. Sollten sich die vom Bürgermeister getroffenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung und Sicherung des Verkehrs nicht als hinreichend erweisen, so stehen der Straßenverwaltung dieselben Rechte wie dem Bürgermeister zu.

(2)In derselben Weise sind über Aufforderung des

Bürgermeisters des Schadensortes die Besitzer be

spannter oder unbespannter Lastfuhrwerke, Last

kraftwagen, Wasserfahrzeuge sowie die Besitzer

von Zugtieren ohne Rücksicht auf die Gemeindezu

gehörigkeit verpflichtet, diese zur Durchführung der

unaufschiebbaren Arbeiten zur Benützung beizu

stellen, soweit die Fahrzeuge oder Tiere für die

Weiterführung des eigenen Wirtschaftsbetriebes

entbehrlich sind. Bei der Anforderung können auch

die Personen bestimmt werden, welche bei den Fahr

zeugen den Führerdienst zu versehen haben.

(3)Der Bürgermeister des Schadensortes ist in sol

chen Fällen auch berechtigt, die für unaufschiebbare

Arbeiten benötigten, in der Nähe des Schadensortes

vorhandenen Baustoffe, soweit sie dort im freien

Verkehr zu angemessenen Preisen nicht erhältlich

sind, in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für un-

verbaute Liegenschaften und bei dringendem Bedarf

für Baulichkeiten zur vorübergehenden Benützung

für die Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten,

Unterbringung von Arbeitskräften oder als Lager

plätze für Baustoffe und Gerätschaften. Dem Eigen

tümer ist für angeforderte Baustoffe der gemeine

Wert zu ersetzen und für die Benützung von Lie

genschaften eine angemessene Vergütung zu leisten.

Die Liegenschaften sind nach Wegfall des Bedarfes

ohne Verzug in demselben Zustand zurückzustellen,

in welchem sie übernommen wurden. Hat infolge

der Benützung die Substanz gelitten, so ist hiefür

Entschädigung zu leisten. Bei den auf Grund der

Abs. 1 bis 3 zu treffenden Maßnahmen ist auf die

Aufrechterhaltung öffentlicher Verkehrsbetriebe ent

sprechend Bedacht zu nehmen.

(4)Gegen die Inanspruchnahme durch den Bürger

meister oder die Straßenverwaltung ist ein Rechts

mittel nicht zulässig. Kommt über die Vergütung

für die Benützung von Fahrzeugen (Tieren) oder für

die Entlohnung von Arbeiten zwischen den Betei

ligten eine Einigung nicht zustande, so wird die Ver

gütung, in welche bei Fahrzeugen auch die Entschä

digung für die gewöhnliche Abnützung inbegriffen

ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde nach orts

üblichen Maßstäben bestimmt. Dies gilt sinngemäß

für die Vergütung der Beistellung von Baustoffen

und für die Benützung von Liegenschaften, wenn

hierüber keine Einigung zwischen den Beteiligten

zustande kommt. Im übrigen gelten die Bestimmun

gen des § 60 Abs. 3 sinngemäß.

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VII. ABSCHNITT Straßenverwaltung

§ 66

Der Landesregierung als Landesstraßenverwaltung obliegt die unmittelbare Verwaltung der Landesstraßen und Bezirksstraßen, die Antragstellung und technische Vorbereitung über durchzuführende Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten sowie die Leitung der Bauausführungen an solchen Straßen.

§ 67 § 67 wird als nicht mehr geltend festgestellt.

§ 68

Für die Ausübung der Aufsicht der Landesstraßenverwaltung über die Gemeinden in Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, bzw. der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels, LGB1. Nr. 46/1965, 47/1965 und 48/1965 maßgebend.

§ 69

Die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) obliegt

den Gemeinden.

§ 70

(1)Die Verwaltung der Eisenbahn-Zufahrtstraßen

(Konkurrenzstraßen) obliegt den Konkurrenzstra

ßen-Ausschüssen. Die Verwaltung der Güterwege

obliegt den Güterweg-Beitragsgemeinschaften unter

unmittelbarer Aufsicht der Landesregierung.

(2)Die Landesstraßenverwaltung kann die Stra

ßenkonkurrenzen zu den erforderlichen Leistungen

verhalten und bei deren Unterlassung auf Kosten

der Straßenkonkurrenzen selbst die notwendigen

Verfügungen treffen.

(s) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Bezirksverwaltungsbehörde gegen gleichzeitige Anzeige an die Landesstraßenverwaltung von der Straßenkonkurrenz Abhilfe gegen Straßenschäden oder Verkehrsbehinderungen verlangen und, wenn nötig, auf Kosten der Straßenkonkurrenz selbst die notwendigen Verfügungen treffen.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Konkurrenzstraßen und Güterwege, die Verkehrsflä-chen der Gemeinde sind; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für Konkurrenzstraßen, die Verkehrsflächen der Gemeinde sind.

VIII. ABSCHNITT Allgemeine und Schlußbestimmungen

§ 71

(1) Jede Benützung von öffentlichen Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§11) für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Bewilligung der Straßenverwaltung; die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen ist durch die Straßenverkehrsordnung 1960 geregelt. Durch die besondere Inanspruchnahme

der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden. Die StraßenverW|altung kann jederzeit die Entfernung nicht bewilligter Baulichkeiten sowie die Abänderung bewilligter Baulichkeiten dann verlangen, wenn dies durch djie Verlegung der Straße, deren Umbau oder sonstige Abänderungen oder aus Verkehrsrücksichten notwendig geworden ist.

(2)Dauernd erteilte Bewilligungen zur Straßenbe

nützung gehen bei einem Wechsel in der Person auf

den neuen Grundeigentümer über, doch bleibt es

der Straßenverwaltung vorbehalten, die Bewilligung

jederzeit zu! widerrufen. Mehrere Verpflichtete haf

ten zur ungeteilten Hand.

(3)Die naith Abs. 1 erteilten Bewilligungen sowie

andere Verpflichtungen und Rechte von Anrainern

und sonstigen Beteiligten sind in ein von der Stra

ßenverwaltung zu führendes Verzeichnis einzutra

gen. Diese Eintragungen haben sich auch auf bereits

bestehende derartige Verpflichtungen und Rechte

und auf alle1 Belange zu erstrecken, welche für die

Wahrung des Besitzstandes der Straße und ihres

Zubehörs sowie zur Sicherstellung ihres Verkehrs

zweckes voni Bedeutung sind.

§ 72

Die Übertretung der §§ 21 (Abs. 1 und 2), 22, 24, 62, 63 und 05 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen behördlichen Anordnungen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 10 bis 10.000 Schilling oder mit Arrest von sechs Stunden bis zu zwei Monaten zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.

§ 73

§ 73 wird als nicht mehr geltend festgestellt.

§ 74

Der Landtag bestimmt, bis zu welcher Höhe die Landesregierung

ermächtigt ist, im eigenen Wirkungsbereich Landesbeiträge zu

bewilligen.

§ 74 a

(1)Die Wahrnehmung der in den §§ 3, 20, 22 und

35, im § 37 Abs. 2 und in den §§ 48, 49, 51 und 52

vorgesehenen Zuständigkeiten obliegt an Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bürgermeister, wenn es sich um Angelegenheiten einer Verkehrs

fläche der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) handelt.

(2)Die Wahrnehmung der im § 17 Abs. 1 und 3, § 20, § 21 Abs. 6 und in den §§ 33 und 52 vorge

sehenen Zuständigkeiten obliegt an Stelle der Lan

desregierung dem Bürgermeister, wenn es sich um

Angelegenheiten einer Verkehrsfläche der Gemein

de (§ 8 Abs. 3) handelt.

(s) Die Wahrnehmung der im § 50 vorgesehenen Zuständigkeit zum Anspruch auf Enteignung kommt an Stelle des Landes Oberösterreich der Gemeinde zu, wenn es sich um die Enteignung für Zwecke einer Verkehrsfläche der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) handelt.

Seite 56

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 9. Stück, Nr. 22

§ 74 b

(1)Die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder be

stimmten Gemeindeorganen übertragenen Aufga

ben sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde

als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind

im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu be

sorgen.

(2)Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich

der Gemeinde (Abs. 1) sind:

(3) Die nach diesem Gesetz vom Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind in den Städten mit eigenem Statut vom Magistrat zu besorgen. § 75 Dieses Gesetz tritt am 2. Juli 1947 in Kraft.