# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die den Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau zustehende Vergütung

§ 2

(1)Für die Totenbeschau außerhalb des Wohn

ortes des Gemeindearztes gebührt zudem eine Weg

entschädigung.

(2)Die Wegentschädigung beträgt für jeden Kilo

meter des Hinweges über den Umkreis von 1 km

S 6,-. Zur Nachtzeit jedoch, das ist in Winter

monaten (1. Oktober bis 31. März) von 20 Uhr bis

7 Uhr, in Sommermonaten (1. April bis 30. Septem

ber) von 21 Uhr bis 7 Uhr, beträgt die Wegent

schädigung S 8,-. Im unbefahrbaren Gelände ist

eine Viertelstunde Gehzeit einem Kilometer gleich

zusetzen. Die Fahrtauslagen sind in der Wegent

schädigung inbegriffen.

§ 3

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des

Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan

desregierung vom 21. November 1955 über die den

Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau

zustehende Vergütung, LGB1. Nr. 85/1955 in der Fas

sung der Verordnung LGB1. Nr. 47/1971, außer Kraft.