# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung)

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Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. April 1975

betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau

(Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung)

Auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177,

betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung

der Bundesgesetze BGB1. Nr. 441/1935, BGB1. Nr. 128/1954 und BGB1. Nr. 141/1974 sowie des Art. II Z. 3 des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971, BGB1. Nr. 331, wird verordnet:

§ 1

(I) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser haben die Besitzer der zu untersuchenden Tiere folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:

12345

Grundgebühr

SGemeindezuschlag

einschließlich Umsatzsteuer

SAusgleichskassenzuschlag

SGesamt-gebühr

S

A. Für die Vieh- und Fleischbeschau

für je 50 kg bzw, angefangene 50 kg

D. Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 18 der

Verordnung BGB1. Nr. 342/1924 in der Fassung

des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971,

BGB1. Nr. 33131 -

16,50 16,50 11 -

6 - 8 -

4 - 35 -3,20

2 - 2 -

2 - 1,30

1-

4 -3

2 -

1 -

0,5038,20 21,50 20,50 14 -

g

10,30

5,50 40 -

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 11.

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(2) Erreicht die von einem Besitzer der zu untersuchenden Tiere gemäß Abs. 1 zu entrichtende Grundgebühr für alle anläßlich eines Beschauganges durchgeführten Beschauen zusammen nicht S 50,-, so erhöht sich die vom Besitzer zu entrichtende Grundgebühr auf insgesamt S 50,-.

§ 2

Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich im Ausmaß der Grundgebühr (§ 1

Abs. 1 Spalte 2), wenn

a)die Untersuchung vor 7 Uhr oder nach 17 Uhr

oder wenn sie an Samstagen, an Sonntagen oder

an Feiertagen - außer solchen, die auf einen

Montag fallen - verlangt wird oder

b)das zur Lebendbeschau angemeldete Tier zur an

gegebenen Zeit nicht zur Untersuchung bereit

steht oder

c)die Schlachtung so verzögert wird, daß die

Fleischbeschau bei Rindern erst später als eine

Stunde, bei sonstigen Schlachttieren erst später

als eine halbe Stunde nach dem vom Besitzer

angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorge

nommen werden kann oder

d)die Untersuchung außerhalb der festgesetzten

Beschauzeiten oder Schlachttage verlangt wird.

§ 3

(1)Die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 lit. A oder die

Mindestgebühr gemäß § 1 Abs. 2 sowie die Zu

schläge gemäß § 2 sind in voller Höhe auch dann

zu entrichten, wenn nur die Lebendbeschau ohne

nachfolgende Fleischbeschau oder wenn bei Schlach

tungen oder bei Notschlachtungen nur die Fleisch

beschau stattgefunden hat.

(2)Diese Gebühren sind als Zeitgebühren auch

dann zu entrichten - jedoch nur für ein Tier, und

zwar bei Tieren verschiedener Gattung für das Tier

mit der höchsten Gebühr - wenn sich der Beschauer

auf Grund der Anmeldung zur Schlachtstätte bege

ben hat, die Lebendbeschau aber nicht vornehmen

kann, weil der Besitzer die beabsichtigte Schlach

tung nicht oder erst später'vornehmen will.

§ 4

Der Tierbesitzer hat neben den von ihm gemäß den §§ 1 bis 3 zu

entrichtenden Gebühren auch die Kosten der Wegentschädigung für den

Beschauer (§§8 und 9) bzw. für die bakteriologische

Fleischuntersuchung zu tragen, wenn

1.die Fleischbeschau außerhalb der von der Ge

meinde festgesetzten Schlachttage oder Beschau

zeiten verlangt wird oder

2.vor der Beschau eine unzulässige Zerlegung des

Schlachttieres oder eine Entfernung oder eine

unzulässige Bearbeitung einzelner Teile statt

gefunden hat,

3.durch eine Handlung des Besitzers im Sinne der

Z. 2 die bakteriologische Fleischuntersuchung

erforderlich wurde oder

4.der Besitzer bzw. sein Stellvertreter ohne Er

stattung der Notschlachtungsanzeige die Anmel

dung zur Lebendbeschau unterlassen hat.

§ 5

Für eine vom Besitzer geforderte, nicht im unmittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Besitzer dem Beschauer oder dem Trichinenschauer eine Gebühr von S 1,- für jedes Fleischstück, mindestens jedoch S 18,- und eine Wegentschädigung von S 3,- je zurückgelegtem Kilometer zu entrichten.

§ 6

Die Gebühren und Kosten nach den §§ 1 bis 4 sind vom Tierbesitzer spätestens 14 Tage nach durchgeführter Beschau beim zuständigen Gemeindeamt einzuzahlen. Im übrigen sind die für die Erhebung öffentlicher Abgaben durch Organe der Gemeinden geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

§ 7

(1)Von den von den Besitzern der zu untersu

chenden Tiere zu entrichtenden Gebühren entfallen

a)die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 1 (Spalte 2)

oder die Mindestgebühr gemäß § 1 Abs. 2 sowie

die Wegentschädigungen gemäß den §§8 und 9

auf die Beschauer oder Trichinenschauer,

b)der Gemeindezuschlag gemäß § 1 Abs. 1 (Spal

te 3) auf die Gemeinde,

c)der Ausgleichskassen-Zuschlag gemäß § 1 Abs. 1

(Spalte 4) auf die Fleischbeschauausgleichskasse.

(2)Für die Durchführung einer Notschlachtungs-

beschau gebührt dem Beschauer ein Zuschlag von

S 10,- je Tier.

(3)Die Grundgebühr gemäß § 1 Abs .1 (Spalte 2)

oder die Mindestgebühr gemäß § 1 Abs. 2 fällt der

Gemeinde zu, wenn der Beschauer oder der Tri

chinenschauer auf Grund eines Dienstverhältnisses

mit der Gemeinde tätig wurde. Die Entlohnung die

ser Personen einschließlich allfälliger Leistungen

von Nebengebühren wird durch die dienstrechtlichen

Vorschriften bestimmt.

§ 8

(t) Für das Zurücklegen der Wege zur Ausführung der Vieh- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Entfernungen über 1 km gebührt eine Wegentschädigung von S 3,- für jeden zurückgelegten Kilometer.

/ (2) Für die Wegentschädigung sind die Entfernungen vom Wohnort des Beschauers bis zur Untersuchungsstelle (Schlachtstätte, Gehöft usw.) und zurück zu berechnen, wenn die Entfernungen mehr als einen Kilometer betragen; dabei darf bei mehreren Beschauen am selben Tag und an verschiedenen Orten, sofern die Beschauen in einem Beschaugang gemacht werden können, jeweils nur der kürzeste gang- bzw. fahrbare Weg vom Wohnort des Beschauers verrechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Lebend- und die Totbeschau in einem Beschaugang vorgenommen, so gebührt die Wegentschädigung nur einmal.

(3) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden für die zurückgelegten Wegstrecken statt der

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vorerwähnten Entschädigung nur die Barauslagen erstattet.

(4) Wenn vom Besitzer ein Fuhrwerk kostenlos beigestellt und dieses vom Beschauer benützt wird, entfällt die Wegentschädigung.

§ 9

(1)Für die Durchführung der Fleischbeschau bei

notgeschlachteten Tieren gebührt eine Wegentschä

digung von S 3,- für jeden zurückgelegten Kilo

meter. Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ge

bühren als Wegentschädigung der Ersatz der tat

sächlichen Fahrtauslagen sowie ein Zuschlag von

S 1,50 je Kilometer. Fahrtauslagen und Zuschlag

dürfen jedoch den Betrag von S 3,- nicht über

steigen. Befindet sich der Tierarzt bereits aus einem

anderen Anlaß am Ort der Untersuchung, so ge

bührt keine Wegentschädigung. Im übrigen sind die

Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4 sinngemäß an

zuwenden.

(2)Wird aus Anlaß der bakteriologischen Fleisch

untersuchung zur Erledigung des Beschaufalles eine

nochmalige Untersuchung erforderlich, so hat der

Tierarzt für diese Untersuchung Anspruch auf die

vollen Gebühren und die Wegentschädigung.

§ 10

Der überörtliche Ausgleich der nachstehend angeführten Gebühren sowie die Leistung der nachstehend angeführten Kosten wird der "Fleischbeschauausgleichskasse der Länder Oberösterreich und Salzburg" übertragen. Sie übernimmt für die Gemeinden folgende Leistungen unmittelbar:

1.die Wegentschädigungen,

2.den Zuschlag von S 10,- je Tier für die Durch

führung jeder Notschlachtungsbeschau,

3.die Kosten für den Versand von Fleischproben

zur bakteriologischen Fleischuntersuchung durch

die tierärztlichen Fleischbeschauer,

4.die Kosten der bakteriologischen Fleischunter

suchung einschließlich der auflaufenden Post

bzw. Versandspesen.

§ 11

Zur Durchführung der im § 10 angeführten Leistungen dienen:

1.die im § 1 festgesetzten Ausgleichskassenzu

schläge,

2.die auf Grund des § 4 vereinnahmten Gebühren.

§ 12

(1)Die Gemeinden haben die unter § 11 genannten

Gebühren an die Fleischbeschauausgleichskasse ab

zuführen.

(2)Die Abrechnungen (auch Fehlanzeigen) über

eingehobene Gebühren sind jeweils bis spätestens

zum 10. des auf die Einhebung folgenden Monates

vorzulegen.

(3)Vergütungen auf Abrechnungen, die von den

Fleischbeschauern über vorgenommene Beschauen

vorgelegt werden, werden von der Fleischbeschau

ausgleichskasse nur insoweit geleistet, als die Ab

rechnung innerhalb von drei Monaten nach Vor

nahme der Beschau vorgelegt wurde.

§ 13

Die Fleischbeschauausgleichskasse hat ihren Geschäftsverkehr durch

eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung des Landeshauptmannes bedarf.

§ 14

(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages

ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober

österreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich vom 7. Mai 1963

betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleisch

beschau (Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenver

ordnung), LGB1. Nr. 22/1963, in der Fassung der

Verordnungen LGB1. Nr. 51/1969, LGB1. Nr. 22/1971,

LGB1. Nr. 48/1971 und LGB1. Nr. 4/1974, außer Kraft.