# Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Beitritt des Bundeslandes Kärnten zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg

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Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 26. Mai 1975 über den Beitritt des Bundeslandes Kärnten zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg

Auf Grund des § 67 des O. ö. Sozialhilfegesetzes, LGB1. Nr. 66/1973,

wird verordnet:

§ 1

Das Bundesland Kärnten ist gemäß Artikel 9 der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage zur Verordnung der o. ö. Landesregierung, LGB1. Nr. 83/1973) dieser Vereinbarung beigetreten. Der Beitritt wurde am 20. Dezember 1974 erklärt.

§ 2

Die Träger der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) sind verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte IX und X des Gesetzes dem Bundesland Kärnten als Sozialhilfeträger die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.

§ 3

(1)Diese Verordnung tritt am 25. Mai 1975 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 13. Mai 1974, LGB1. Nr. 20, über den Kostenersatz in Ange

legenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfe

trägern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern

der Länder Kärnten, Salzburg und Steiermark inso

weit außer Kraft, als sie den Kostenersatz zwischen

den Sozialhilfeträgern der Bundesländer Oberöster

reich und Kärnten regelt.