# Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)

1.Art. I Z. 2 bis 7 des Bundesgesetzes vom

23. Juni 1971, BGB1. Nr. 282, mit dem das Bundes

gesetz über Ersatzleistungen an öffentlich Be

dienstete während des Karenzurlaubes aus An

laß der Mutterschaft geändert wird (4. Ersatzlei

stungsgesetz-Novelle), in der Fassung der Kund

machung des Bundeskanzlers vom 7. Okto

ber 1971, BGB1. Nr. 411, betreffend die Berichti

gung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt;

2.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

14. Juni 1972, BGB1. Nr. 213, mit dem die Dienst

pragmatik geändert wird (Dienstpragmatik-No

velle 1972):

a)Art. I mit der Maßgabe, daß im § 28 Abs. 2

erster Satz der Dienstpragmatik in der als

landesgesetzliche Vorschrift geltenden Fas

sung die Wortgruppe "42 Stunden und vom

1. Jänner 1975 an" zu entfallen hat;

b)Art. II;

3.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 14. Juni 1972, BGB1. Nr. 214, mit dem das

Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (24. Gehalts

gesetz-Novelle) :

a)Art. I Z. 2 und 4;

b)Art. II, V und VII Abs. 2;

4.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

18. Juni 1973, BGB1. Nr. 318, mit dem das Ge

haltsgesetz 1956 geändert wird (26. Gehaltsge

setz-Novelle) :

a)Art. I Z. 2 bis 7;

b)Art. II;

c)Art. IV;

d)Art. VI Abs. 2;

(2) An Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes tritt die der Landesregierung.

Artikel II

Das Gehaltsgesetz 1956, BGB1. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 17. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGB1. Nr. 23/1973), in der Fassung des Art. I wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift vor § 3 und § 3 haben zu lauten:

"Bezüge § 3

(1)Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2)Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienst

alterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwen

dungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-

Chargenzulage, Leistungszulage, Ergänzungszu

lage, Teuerungszulage)."

2.An die Stelle der §§ 15 bis 20 treten folgende

Bestimmungen:

"Nebengebühren

§ 15 (1) Nebengebühren sind

1.die Uberstundenvergütung (§ 16),

2.die Pauschalvergütung für verlängerten

Dienstplan (§ 16a),

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3.die Sonn- und Feiertags Vergütung (Sonn-

und Feiertagszulage) (§ 17),

4.die Journaldienstzulage (§ 17 a),

5.die Bereitschaftsentschädigung (§ 17 b),

6.die Belohnung (§ 18),

7.die Erschwerniszulage (§ 19),

8.die Gefahrenzulage (§ 19a),

9.die Aufwandsentschädigung (§ 20),

10.die Fehlgeldentschädigung (§ 20 a),

11.der Fahrtkostenzuschuß (§ 20 b),

12.die Jubiläumszuwendung (§20 c),

13.die Treuebelohnung (§ 20 d).

(2)Die unter Abs. 1 Z. 1, 4, 5 und 7 bis 10 an

geführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1

Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung

können pauschaliert werden, wenn die Dienst

leistungen, die einen Anspruch auf eine solche

Nebengebühr begründen, dauernd oder so regel

mäßig erbracht werden, daß die Ermittlung mo

natlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die

Festsetzung einheitlicher Pauschale für im we

sentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei

pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu

bestimmen, welcher Teil der Vergütung den

Überstundenzuschlag darstellt.

(3)Das Pauschale hat den ermittelten Durch

schnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5

angemessen zu sein und ist

1.bei der Überstundenvergütung und der Sonn-

und Feiertagsvergütung in einem Hundert

satz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen

Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage,

Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pfle

gedienst-Chargenzulage, Leistungszulage, Er

gänzungszulage und Teuerungszulage,

2.bei der Pauschalvergütung für den verlän

gerten Dienstplan, der Journaldienstzulage,

der Bereitschaftsentschädigung, der Erschwer

niszulage, der Gefahrenzulage sowie der Auf

wandsentschädigung (§ 20, sofern es sich nicht

um Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrich

tungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und

Versetzungen handelt) in einem Hundertsatz

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teue

rungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienst

klasse V der Beamten der Allgemeinen Ver

waltung und

3.bei den übrigen Nebengebühren in einem

Schillingbetrag

festzusetzen.

(4)Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem

jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

(5)Der Anspruch auf pauschalierte Nebenge

bühren wird durch einen Urlaub, während des

sen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge

behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund

eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte

aus einem anderen Grund länger als einen Monat

vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte

Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser

Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten

des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. (e) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

Überstundenvergütung

§ 16

(1)Dem Beamten gebührt für Überstunden

(§ 28 Abs. 6 der als landesgesetzliche Vorschrift

geltenden Dienstpragmatik), die nicht bis zum

Ende des auf die Leistung der Überstunden fol

genden Monates durch Freizeit ausgeglichen

werden, eine Überstundenvergütung. Soweit

nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann

die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag

des Beamten oder mit dessen Zustimmung er

streckt werden.

(2)Überstunden außerhalb der Nachtzeit

(22.00 bis 6.00 Uhr) sind vor Überstunden in der

Nachtzeit auszugleichen. Überstunden an Sonn-

und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszu

gleichen.

(3)Die Überstundenvergütung besteht aus der

Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.

Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch

die Teilung des die Bemessungsgrundlage bil

denden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der

für den Beamten gemäß § 28 Abs. 2 der als lan

desgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstprag

matik geltenden Wochenstundenzahl zu ermit

teln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem

Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3

Z. 1 angeführten Zulage des Beamten. Der Über

stundenzuschlag beträgt

1.für Überstunden außerhalb der Nachtzeit

50 v. H. und

2.für Überstunden während der Nachtzeit

100 v. H,

der Grundvergütung.

(4)Abrechnungszeitraum für die Überstunden

vergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalen

dermonat geleisteten Überstunden sind zusam

menzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden,

die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der

verhältnismäßige Teil der Überstundenvergü

tung.

(5)Die Teilnahme an Empfängen und gesell

schaftlichen Veranstaltungen begründet, auch

wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen An

spruch auf Überstundenvergütung.

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

§ 16a

(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 28 Abs. 5 der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik gilt, gebührt für die über die vierzigstündige Wochendienstzeit hin-

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ausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2)Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung

ist auf das Ausmaß und die Intensität der In

anspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine ein

heitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalver

gütung für Beamte gleicher Verwendungsgrup

pen ist zulässig.

(3)Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2

letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

§ 17

(1)Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt

ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der

Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetz

lichen Feiertag an Stelle der Überstundenver

gütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsver

gütung.

(2)Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht

aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und

einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienst

leistungen bis einschließlich der achten Stunde

100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H.

der Grundvergütung.

(3)Ist bei mehrschichtigem Dienst oder bei

Wechseldienst (§ 28 Abs. 4 der als landesgesetz

liche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik) re

gelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu lei

sten und wird der Beamte turnusweise zu solchen

Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung

einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt,

so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag

als Werktagsdienst; wird der Beamte während

der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herange

zogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4)Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der

an einem Sonntag oder gesetzlichen Feieitag

Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer

solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feier

tagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich

einer allfälligen Teuerungszulage.

(5)Die Abs. 4 und 5 des § 16 sind sinngemäß

anzuwenden.

Journaldienstzulage § 17 a

(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienst

plan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem

Journaldienst herangezogen wird, gebührt für

die im Journaldienst enthaltene Bereitschafts

zeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütun

gen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienst

zulage.

(2)Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter

Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und

die durchschnittliche Inanspruchnahme während

dieses Dienstes festzusetzen.

Bereitschaftsentschädigung

§ 17b

(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf

Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedajrf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2)Dem Beamten, der sich außerhalb der im

Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden so

wohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten

als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu

beobachtender Umstände seine dienstliche Tätig

keit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle

der in den §§ 16 bis 17 a bestimmten Nebenge

bühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei de

ren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft

und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener

Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3)Dem Beamten, der sich außerhalb der im

Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden er

reichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt

hiefür an Stelle der in den §§16 bis 17 a bestimm

ten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädi

gung, deren Höhe nach der Dauer der Bereit

schaft zu bemessen ist.

Belohnung

§ 18

(1)Belohnungen können in einzelnen Fällen

Beamten für außergewöhnliche Dienstleistungen

zuerkannt werden.

(2)Bei der Festsetzung der Höhe der Beloh

nung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung

Rücksicht zu nehmen.

Erschwerniszulage

§ 19

(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter be

sonderen körperlichen Anstrengungen oder

sonstigen besonders erschwerten Umständen

verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2)Bei der Bemessung der Erschwerniszulage

ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis

angemessen Rücksicht zu nehmen.

Gefahrenzulage

§ 19 a

(1)Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die

mit besonderen Gefahren für Gesundheit und

Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahren

zulage.

(2)Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist

auf die Art und das Ausmaß der Gefahr ange

messen Rücksicht zu nehmen.

Aufwandsentschädigung

§ 20

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

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(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.

Fehlgeldentschädigung

§ 20 a

(1)Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß

mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld,

mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit

der Einlösung von Wertpapieren und Zinsschei

nen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von

Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehllei

stungen im Verkehr mit Parteien und im inneren

Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeld

entschädigung.

(2)Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zu

grundelegung von Erfahrungswerten nach Billig

keit zu bemessen.

Fahrtkostenzuschuß

§ 20 b

(1)Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzu

schuß, wenn

1.die Entfernung zwischen der Dienststelle und

der nächstgelegenen Wohnung - in der Luft

linie gemessen - mehr als zwei Kilometer

beträgt,

2.er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen

regelmäßig zurücklegt und

3.die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen

für das billigste öffentliche Beförderungs

mittel, das für den Beamten zweckmäßiger

weise in Betracht kommt, den Eigenanteil

(Abs. 3) übersteigen.

(2)Soweit für Wegstrecken zwischen der

nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle

ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Be

tracht kommt und diese Wegstrecken in einer

Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind

die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den

billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in

Betracht kommenden Fahrtkosten -¦ gemessen

an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.

(3)Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte

selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Ver

ordnung der Landesregierung mit dem Betrag

festzusetzen, dessen Tragung allen Beamten bil

ligerweise zumutbar ist.

(4)Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Aus

maß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die

notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1

Z. 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszah

lungsbetrag ist in der Weise auf volle Schillinge

zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen un

berücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und

mehr Groschen auf den nächsten vollen Schilling

betrag ergänzt werden.

(5)Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrt

kostenzuschuß ausgeschlossen, solange er

1.Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und

34 der als landesgesetzliche Vorschrift gel

tenden Reisegebührenvorschrift 1955 hat, oder

2.Vergütungen für die Reisebewegung von der

nächstgelegenen Wohnung zur Dienst(ver-

richtungs) stelle und zurück erhält.

(6)Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrt

kostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 sinngemäß an

zuwenden.

(7)Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das

Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf

Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner

Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche

schriftlich zu melden. Wird die Meldung später

erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder

seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden

Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem

Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage

an. In den übrigen Fällen wird die Neubemes

sung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die

Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn

die Änderung an einem Monatsersten erfolgte,

mit diesem Tage wirksam.

(8)Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwands

entschädigung.

Jubiläumszuwendung

§ 20 c

(1)Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollen

dung einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren

eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die

Jubiläumszuwendung beträgt

bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v. H., bei einer Dienstzeit

von 35 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 45 Jahren 300

v. H. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat gebührt, in

den das Dienstjubiläum fällt.

(2)Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

1.die im bestehenden Dienstverhältnis zurück

gelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung

wirksam ist, einschließlich der als Richter

amtsanwärter zurückgelegten Zeit, die gemäß

§ 42 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz für

die Vorrückung nicht wirksam ist,

2.die im § 12 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit

sie für die Ermittlung des Vorrückungsstich-

tages berücksichtigt wurden oder für die Vor

rückung bloß deshalb nicht wirksam sind,

weil sie durch die Anwendung der Überstel

lungsbestimmungen für die Vorrückung un

wirksam geworden sind,

3.die in Teilbeschäftigung in einem Dienstver

hältnis zu einer inländischen Gebietskörper

schaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für

die Vorrückung wirksam sind,

4.die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft

zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung

bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor

der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen

oder durch die Anwendung der Uberstel-

lungsbestimmungen für die Vorrückung un

wirksam geworden sind,

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5.Dienstzeiten als Hochschulassistent, die ge

mäß § 49 für die Vorrückung nicht wirksam

sind,

6.die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit,

wenn das Unternehmen von einer inländi

schen Gebietskörperschaft übernommen wor

den und diese gegenüber den Dienstnehmern

in die Rechte des Dienstgebers eingetreten

ist.

(3) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

Treuebelohnung § 20 d

(1)Dem Beamten, der durch Versetzung in den

zeitlichen Ruhestand oder übertritt oder Ver

setzung in den dauernden Ruhestand aus dem

Dienststand ausscheidet und in diesem Zeit

punkt eine mindestens 25jährige Dienstzeit auf

weist, gebührt für treue Dienste - sofern der

Beamte nicht auf Grund eines Erkenntnisses der

Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommis-

sion) in den Ruhestand versetzt wurde - eine

Treuebelohnung.

(2)Die Treuebelohnung beträgt

bei einer Dienstzeit

von mindestens 25 Jahren . . 100 v.H.,

bei einer Dienstzeit

von mindestens 35 Jahren . . 200 v. H., bei einer Dienstzeit

von mindestens 40 Jahren . . 250 v. H. und bei einer Dienstzeit

von mindestens 45 Jahren . . 300 v. H. des Monatsbezuges, der dem

Beamten für den Monat gebührt, in dem oder mit dessen Ablauf er aus

dem Dienststand ausscheidet. Scheidet ein reaktivierter Beamter aus

dem Dienststand aus, so vermindert sich die Treuebelohnung um eine

seinerzeit bereits bezogene Treuebelohnung.

(3)Zur Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2

zählen die im § 20 c Abs. 2 angeführten Zeiten.

(4)Die Treuebelohnung ist innerhalb von drei

Monaten nach dem Ausscheiden des Beamten

aus dem Dienststand auszuzahlen.

(5)Hat der Beamte die Voraussetzungen für

die Gewährung einer Treuebelohnung erfüllt

und ist er gestorben, ehe die Treuebelohnung

ausgezahlt worden ist, so ist die Treuebeloh

nung seinen versorgungsberechtigten Hinterblie

benen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.

(e) Scheidet der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, so gelten die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, daß die Treuebelohnung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt."

"Verwaltungsdienstzulage

§ 30

Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

der DienstklassenSchilling

I und II III bis V VI bis IX420 578 735

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

§ 30 a

(1)Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen eine ruhegenußfähige

Verwendungszulage, wenn er dauernd

1.in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste

verrichtet, die einer höheren Verwendungs

gruppe zuzuordnen sind;

2.einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur

von einem Beamten erwartet werden kann,

der einen Dienstposten der Dienstklassen

VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A,

der Dienstklasse VII in der Verwendungs

gruppe B oder der Dienstklasse V in der Ver

wendungsgruppe C (Spitzendienstklassen)

innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten

ernannt worden zu sein; diese Verwendungs

zulage gebührt jedoch dem Beamten, der An

spruch auf eine Verwendungszulage nach Z. 1

besitzt, nur dann, wenn er einen der ange

führten Dienstposten einer höheren Verwen

dungsgruppe innehat;

3.ein besonderes Maß an Verantwortung für

die Führung der Geschäfte der Allgemeinen

Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwor

tung über dem Ausmaß an Verantwortung

liegt, das Beamte in gleicher dienst- und be

soldungsrechtlicher Stellung tragen und er

zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben

regelmäßig Mehrleistungen erbringen muß.

(2)Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage

kann auch gewährt werden, wenn der Beamte

dauernd einer besonderen Belastung durch Art,

Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anver

trauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu

deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, be

sondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige

Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind.

(3)Die Verwendungszulage ist mit Vorrük-

kungsbeträgen der Dienstklasse und Verwen

dungsgruppe zu bemessen, der der Beamte an

gehört. Sie beträgt

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 13. Stück, Nr. 29

(4)In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 und des Abs. 2

kann die Verwendungszulage auch in Hundert

sätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V bemessen werden. Bei der Be

messung ist auf den Grad der höheren Verant

wortung (Abs. 1 Z. 3) bzw. der besonderen Be

lastung (Abs. 2) und auf die vom Beamten zu

erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu neh

men.

(5)Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1

Z. 3 oder Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des

Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten.

(7) Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Die Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Pflegedienstzulage § 30 b

(1)Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten

im Sinne des Krankenpflegegesetzes,

BGB1. Nr. 102/1961, oder des Hebammengesetzes 1963, BGB1. Nr. 3/1964, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.

(2)Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1.für Beamte der Sanitätshilfsdienste S 200.-,

2.für Beamte der medizinisch-technischen

Dienste S 525.-,

3.für Beamte des Krankenpflegefachdienstes

und für Hebammen

a)bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II

S 525.-,

b)ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II

S 630.-.

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 30 c

(1)Beamten des Krankenpflegefachdienstes,

die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des

Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden

Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer

der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten

Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage

eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzu

lage.

(2)Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt

monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern ' S 784.-,

(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, gebührt eine ruhegenußfähige Leistungszulage. Sie beträgt bei Beamten

der VerwendungsgruppeSchilling

E242

D306

C350

B490

A783

Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von mindestens zwei Vorrückungsbeträgen besitzen, als Beamte der höheren bzw. nächsthöheren Verwendungsgruppe.

(2) Durch die Leistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:

"(2) Beamte der Verwendungsgruppen E, D und C können frühestens vier Jahre vor der Zeit-vorrückung in die Dienstklasse II befördert werden. Beamte der Verwendungsgruppe B können in die Dienstklasse III, Beamte der Verwendungsgruppe A können in die Dienstklasse IV frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung in diese Dienstklassen befördert werden."

Artikel III

(1)Die nach den bisherigen Bestimmungen ge

währten Laufenden Sonderzulagen und Personal

zulagen für eine der im § 30 a Abs. 1 Z. 3 oder

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Art. II Z. 3 umschriebenen Leistungen gelten als

Verwendungszulagen im Sinne der zuletzt genann

ten Bestimmungen.

(2)Die übrigen nach den Bestimmungen des Ge

haltsgesetzes 1956, soweit es als landesgesetzliche

Vorschrift in der vor dem Inkrafttreten des Art. II

Z. 2 geltenden Fassung in Geltung stand, gewährten

laufenden Nebengebühren sind solange weiter aus

zuzahlen, bis nach den Bestimmungen der §§ 15 bis

20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Art. II Z. 2 über den Anspruch oder die Gewährung

von Nebengebühren entschieden wurde.

(3)Die gemäß Abs. 2 weiter ausgezahlten Neben

gebühren sind auf die nach den §§ 15 bis 20 a des

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Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 2 für die gleiche Zeit gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.

(4)Die nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956, soweit

es als landesgesetzliche Vorschrift in der vor dem Inkrafttreten des Art. II geltenden Fassung in Gel

tung stand, im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen

gewährten Nebengebühren für eine der im § 30 a

Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 3 umschriebenen Leistungen gelten im bisherigen Ausmaß als Verwendungszulagen im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung.

(5)Die Bestimmungen des § 3 des Gehaltsgeset

zes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 1 finden auf Jubiläumszuwendungen und Treuebelohnungen, die

vor dem 1. Juli 1974 gewährt wurden, keine An

wendung.

(e) Beamte, die vor dem 1. Juli 1974 eine für die Jubiläumszuwendung nach § 20 c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 2 maßgebliche Dienstzeit von mindestens 35 Jahren vollendet haben, ohne nach den bis 30. Juni 1974 geltenden Bestimmungen eine für die Jubiläumszuwendung maßgebliche Dienstzeit von 40 Jahren erreicht und ohne die hiefür vorgesehene Jubiläumszuwendung erhalten zu haben, sind so zu behandeln, als ob sie am 1. Juli 1974 eine nach § 20 c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 2 berechnete Dienstzeit von 35 Jahren zurückgelegt hätten.

(7)Beamte, die vor dem 1. Juli 1974 eine für die

Jubiläumszuwendung nach § 20 c Abs. 2 des Ge

haltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 2

maßgebliche Dienstzeit von mindestens 45 Jahren

vollendet haben, ohne nach den bis 30. Juni 1974

geltenden Bestimmungen eine für die Jubiläums

zuwendung maßgebliche Dienstzeit von 50 Jahren

erreicht und ohne die hiefür vorgesehene Jubi

läumszuwendung erhalten zu haben, sind so zu be

handeln, als ob sie am 1. Juli 1974 eine nach § 20 c

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung ds

Art. II Z. 2 berechnete Dienstzeit von 45 Jahren

zurückgelegt hätten.

(8)Die nach den bisherigen Bestimmungen ge

währte Verwendungsgruppenzulage ist mit dem In

krafttreten des § 30 d des Gehaltsgesetzes 1956 in

der Fassung des Art. II Z. 3 einzustellen.

Artikel IV

Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits

festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegeti neu festzusetzen, wenn sich für sie aus den als landesgesetzliche Vorschriften geltenden Bestimmungen des Art. III der 19. Gehaltsgesetz-Novelle und § 2 Abs. 1 Z. 3 der 17. Ergänzung zum Landesbeanktengesetz, LGB1. Nr. 23/1973, eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt.

Artikel V

(1)Es treten in Kraft:

1.die Bestimmungen des Art. I mit dem Tag, mit

dem die diesen Bestimmungen zugrundeliegen

den bundesgesetzlichen Vorschriften in Kraft

getreten sind;

2.Art. HZ. 1, Art. II Z. 2 mit Ausnahme der Be

stimmungen des neuen § 15 Abs. 5 und der

neuen §§ 20 b, 20 c und 20 d des Gehaltsgeset

zes 1956, Art. II Z. 3 mit Ausnahme der Bestim

mungen der neuen §§ 30 b, 30 c und 30 d des Ge

haltsgesetzes 1956 und Art. III mit 1. Dezember

1972;

3.§ 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. II Z. 2 mit 1. Jänner 1975;

4.§ 20 b Abs. 1, 2, 3, 5 und 8 des Gehaltsgeset

zes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 2 mit

1. Jänner 1971;

5.§ 20 b Abs. 4, 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956

in der Fassung' des Art. II Z. 2 mit 1. Jän

ner 1974;

6.§ 20 c des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung

des Art. II Z. 2 mit 1. Juli 1974;

7.§ 20 d des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung

des Art. II Z. 2 mit 1. Juli 1974;

8.die §§ 30 b und 30 c des Gehaltsgesetzes 1956

in der Fassung des Art. II Z. 3 mit 1. Jän

ner 1972;

9.§ 30 d des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung

des Art. II Z. 3 mit 1. Juli 1975;

10.Art. II Z. 4 mit 1. Jänner 1974;

11.Art. IV mit 6. August 1971.

(2)Die Leistungszulage gilt mit Wirkung vom

1. Juli 1975 als Bestandteil des Monatsbezuges

(§ 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung

des Art. II Z. 1) und als Bestandteil der Bemessungs

grundlage für die Überstundenvergütung und für

die Sonn- und Feiertagsvergütung (§16 Abs. 3 bzw.

§ 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 2).