# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Wohnbeihilfenverordnung geändert wird

(2)Der Empfänger der Wohnbeihilfe ist ver

pflichtet, der Landesregierung sämtliche Tat

sachen, die eine Änderung der Höhe der Wohn

beihilfe oder den Verlust des Anspruches zur

Folge haben könnten, innerhalb von einem Mo

nat nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.

(3)Treten Änderungen ein, die eine Erhöhung

der Wohnbeihilfe begründen, so ist die Wohn

beihilfe über Antrag neu festzusetzen. Treten

Änderungen ein, die eine Herabsetzung der

Wohnbeihilfe oder den Entfall des Anspruches

auf Wohnbeihilfe begründen, so ist die Wohn

beihilfe entsprechend neu festzusetzen bzw. bei

Entfall des Anspruches einzustellen."

zu

3. Im § 5 Abs. 4 hat es statt "der Abs. 2 und 3" heißen: "des Abs.

3".

4. Die Anlage zur Wohnbeihilfenverordnung hat zu lauten:

TABELLE

Zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 4 der

Verordnung

Haushalts-für diefür denfür denfür denfür denfür

denfür denfür denfür den

größeerstenS 3000,-S 3500 -S 4000,-S 4500,-S 5000,-

S 5500,-S 6000,-S 6500,-

(Personen-S 3000,-übersteigen-übersteigen-übersteigen-

übersteigen-übersteigen-übersteigen-übersteigen-

übersteigen-

anzahl)des Familien-den Teil desden Teil desden Teil des

den Teil desden Teil desden Teil desden Teil desden

Teil des

einkommensFamilien-Familien-Familien-Familien-Familien-

Familien-Familien-Familien-

einkommenseinkommenseinkommenseinkommens

einkommenseinkommenseinkommenseinkommens

•/oVo"/•°/o•/e•/.•/.•/•Vo

11315171921232527

2--13151719212325

3--.-131517192123

4----1315171921

5-.-----13151719

6------131517

7------1315

8--------13

Für den S 7000,- übersteigenden Teil des Familieneinkommens bis zu je weiteren S 500,- um je 2% mehr. Für jede weitere Person um 2% weniger."

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.