# Gesetz über das Berg- und Schiführerwesen (O.ö. Berg- und Schiführergesetz)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1)Berg- und Schiführer im Sinne dieses Gesetzes

ist eine Person, die entgeltlich oder gegen sonstige

persönliche Vorteile, auch wenn diese freiwillig ge

leistet werden, ihre Dienste als Führer oder Be

gleiter auf Bergfahrten (einschließlich von Schi

touren und Schiwanderungen sowie einschließlich

von Bergfahrten, die der Vermittlung von prakti

schen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bergsteigen

dienen) zur Verfügung stellt.

(2)Berg- und Schiführeranwärter (Anwärter) ist

eine Person, die nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausübt, die auf die

Erlangung der Bewilligung als Berg- und Schiführer

abzielt.

(3)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht

bezüglich der Führung und Begleitung auf Berg

fahrten

a)im Rahmen der Tätigkeit des Bundesheeres oder

von Wachkörpern,

b)im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes

von Schulen im Sinne des Art. 14 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929,

c)im Rahmen der Tätigkeit von Vereinen, die der

körperlichen Ertüchtigung dienen, wenn Mitglie

der des Vereines von einem Mitglied geführt

oder begleitet werden.

(4)Wer auf Grund einer Rechtsvorschrift eines

anderen Bundeslandes berechtigt ist, seine Dienste

als Führer oder Begleiter auf Bergfahrten zur Ver

fügung zu stellen, unterliegt, wenn er sich außer

halb Oberösterreichs bestimmten Personen für be

stimmte Bergfahrten in Oberösterreich verpflichtet

hat, hinsichtlich der Durchführung dieser Bergfahrten

in Oberösterreich nur den Bestimmungen der §§ 8 bis 13 dieses Gesetzes.

(5) Die Berechtigung zur Führung von Schitouren gemäß § 5 Abs. 3 des O. ö. Schischulgesetzes, LGB1. Nr. 28/1966, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Bewilligung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer

§ 2

(1)Die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bedarf

der Bewilligung durch die Landesregierung.

(2)Die Bewilligung darf nur an Personen erteilt

werden, die

a)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet

haben,

c)die erforderliche Verläßlichkeit besitzen,

d)die für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer

erforderliche körperliche und geistige Eignung

sowie die fachliche Befähigung besitzen und

e)eine angemessene praktische Betätigung nach

weisen.

(3)Den Nachweis der körperlichen und geistigen

Eignung hat der Bewerber durch ein amtsärztliches

Zeugnis, den Nachweis der fachlichen Befähigung

durch Vorlage eines Zeugnisses über die Ablegung

einer von der Landesregierung anerkannten Berg-

und Schiführerprüfung (§ 3) zu erbringen.

(4)Zur Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2

lit. e ist der Nachweis zu erbringen, daß der Be

werber an fünfzehn Tagen als Anwärter auf Berg

fahrten geführt hat oder auf Bergfahrten als An

wärter nach § 9 Abs. 4 mitgenommen wurde. Von

diesem Erfordernis ist abzusehen, wenn der Be

werber nachweist, daß er auf andere geeignete

Weise, zum Beispiel als Teilnehmer an einer Expe

dition, außerordentliche praktische Erfahrungen er

worben hat. Bergführer des öffentlichen Dienstes

(§ 1 Abs. 3 lit. a) sind vom Nachweis der ange

messenen praktischen Betätigung befreit.

(5)Vom Erfordernis nach Abs. 2 lit. a kann die

Landesregierung nach Anhörung des O. ö. Berg-

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und Schifuhrerverband.es Nachsicht gewähren, wenn es der Bedarf an Berg- und Schiführern erfordert.

§ 3

(1)DAS ZEUGNIS ÜBER DIE ABLEGUNG EINER BERG-

UND SCHIFÜHRERPRÜFUNG IST ZUM NACHWEIS DER FACH

LICHEN BEFÄHIGUNG EINES BEWERBERS GEEIGNET, WENN

DER PRÜFUNG EIN AUSBILDUNGSLEHRGANG VORAUSGEGAN

GEN IST, IN DEM SICH DER BEWERBER DIE FÜR EINEN

BERG- UND SCHIFÜHRER ERFORDERLICHEN THEORETISCHEN

UND PRAKTISCHEN KENNTNISSE ANEIGNEN KONNTE.

(2)Die Zulassung zum Besuch des Ausbildungs

lehrganges muß von einer Aufnahmeprüfung ab

hängig sein, in der der Bewerber den Aufgaben

eines Berg- und Schiführers entsprechende allge

meine Kenntnisse und die Grundkenntnisse in den

Fertigkeiten des Bergsteigens und des Schilaufes

nachzuweisen hat. Zur Aufnahmeprüfung ist zuzu

lassen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat.

(3)Die Ausbildung im Lehrgang hat einen theore

tischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der

theoretische Unterricht hat sich auf die Vermittlung

der für die Aufgaben eines Berg- und Schiführers

erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf folgen

den Gebieten, zu erstrecken:

a)O. ö. Berg- und Schiführergesetz; andere ein

schlägige Rechtsvorschriften,

b)alpine Geschichte und Geographie,

c)Orientierungs- und Kartenkunde,

d)Tourenplanung,

e)Grundzüge der Wetterkunde,

f)Schnee- und Lawinenkunde,

g)Grundzüge der Bodenmechanik und Gesteins

kunde,

h) Ausrüstungskunde,

i) Verhalten in Notsituationen und Leistung Erster Hilfe,

j) Grundzüge der Staatsbürgerkunde.

(4)Der praktische Unterricht hat zu umfassen:

a)allgemeine Körperausbildung,

b)die verschiedenen Arten des Bergsteigens in

Fels und Eis sowie die Fertigkeiten des Schi

laufes unter besonderer Berücksichtigung des

Tourenschilaufes,

c)praktische Bergrettungsübungen,

d)Übungen im Tourenführen.

(5)Die Gesamtdauer des Lehrganges muß unter

Bedachtnahme auf die Eigenart der in den Abs. 3

und 4 angeführten und der dem jeweiligen Stand

der Technik des Bergsteigens und des Tourenschi

laufes entsprechenden allfälligen weiteren Lehr

gegenstände und der zur Erlangung ihrer Kenntnis

erforderlichen Zeit festgesetzt sein.

(e) Der Ausbildungskurs kann in Teilkurse (Felskurs, Eiskurs, Tourenschilauifkurs) gegliedert sein, überdies kann vorgesehen werden, daß Bergführer des öffentlichen Dienstes (§ 1 Abs. 3 lit. a) von der

Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen im Rahmen des Ausbildungslehrganges nach Maßgabe der erworbenen Ausbildung im öffentlichen Dienst befreit sind.

(?) Die Landesregierung hat Berg- und Schiführerprüfungen, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen, als zum Nachweis der fachlichen Befähigung im Sinne des § 2 geeignet anzuerkennen. Anerkannt dürfen nur solche Berg- und Schiführerprüfungen werden, deren Träger eine Gebietskörperschaft, der O. ö. Berg- und Schiführerverband oder ein Rechtsträger ist, dessen Tätigkeit sich über mehrere Bundesländer erstreckt, der sich überwiegend mit Berg- und Schiführerangelegenheiten befaßt und der die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildungslehrgänge und der Prüfungen gewährleistet. Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner die Vorlage einer Prüfungs- und Ausbildungsordnung. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

§ 4

(1)Im Ansuchen um die Bewilligung ist die Ge

meinde anzuführen, die als Standort (§ 5 Abs. 1)

in Aussicht genommen ist. Dem Ansuchen sind die

erforderlichen Belege zum Nachweis der persön

lichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 lit. a, b,

d und e anzuschließen.

(2)Die Landesregierung hat zu jedem Ansuchen

dem O. ö. Berg- und Schiführerverband Gelegen

heit zur Stellungnahme innerhalb angemessener

Frist zu geben.

(3)Die Bewilligung ist von der Landesregierung

bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu

erteilen.

(4)Nach Erteilung der Bewilligung ist der Berg-

und Schiführer von der Landesregierung auf die

getreue Beobachtung seiner Pflichten anzugeloben.

Nach der Angelobung hat der O. ö. Berg- und Schi

führerverband dem Berg- und Schiführer das Berg-

und Schiführerbuch (§ 15) und das O. ö. Berg- und

Schiführerabzeichen (§ 16) auszufolgen.

§ 5

(1)Der Berg- und Schiführer hat seine Tätigkeit

überwiegend von seinem Standort aus auszuüben.

(2)Die Bewilligung berechtigt zum Führen von

Bergfahrten an jedem beliebigen Ort.

(3)Die Bewilligung ist persönlich auszuüben.

§ 6

(1)Die Bewilligung der Tätigkeit als Berg- und

Schiführer kann vom Inhaber jederzeit durch An

zeige an die Landesregierung zurückgelegt werden.

(2)Die Landesregierung hat die Bewilligung zu

rückzunehmen,

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b)wenn der Bewilligungsinhaber eine der persön

lichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 nicht

mehr erfüllt,

c)wenn der Bewilligungsinhaber die Bewilligung

mehr als vier Jahre deswegen nicht ausüben

kann, weil er die Fortbildungslehrgänge nicht

besucht hat (§17).

(3) Ist zu erwarten, daß der Bewilligungsinhaber in absehbarer Zeit die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 wieder erfüllen bzw. die Fortbildungslehrgänge (§ 17) wieder besuchen wird, so ist anstelle der Zurücknahme der Bewilligung auszusprechen, daß der Bewilligungsinhaber die Bewilligung solange nicht ausüben darf, bis er der Behörde den Wegfall der Hindefungsgründe nachweist.

Zulassung als Anwärter

§ 7

(1)Die Tätigkeit als Anwärter bedarf der Zu

lassung durch den O. ö. Berg- und Schiführerver

band.

(2)Als Anwärter dürfen nur Personen zuge

lassen werden, die

a)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

c)die erforderliche Verläßlichkeit besitzen,

d)die für die Tätigkeit als Anwärter erforderliche

körperliche und geistige Eignung besitzen und

e)im Rahmen eines Ausbildungslehrganges zumin

dest einen Teilkurs (§ 3 Abs. 6) abgeschlossen

haben.

(3)Im Ansuchen um die Zulassung ist die Ge

meinde anzuführen, die als Standort der Tätigkeit

in Aussicht genommen ist. Dem Ansuchen sind die

erforderlichen Belege zum Nachweis der persön

lichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a, b, d

und e anzuschließen. Die Bestimmungen des § 2

Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

(4)Die Zulassung ist befristet auf die Dauer von

drei Jahren auszusprechen, wenn die gesetzlichen

Voraussetzungen vorliegen. Die Zulassung ist

überdies auf die Ausübung der Tätigkeit auf solchen

Bergfahrten einzuschränken, hinsichtlich deren die

Befähigung (Abs. 2 lit. e) nachgewiesen wurde;

diese Einschränkung ist, wenn in der Folge der

Anwärter weitere Teilkurse abschließt, über Antrag

entsprechend zu ändern bzw., wenn die Ablegung

der Berg- und Schiführerprüfung nachgewiesen wird,

zur Gänze aufzuheben. Nach erfolgter Zulassung

hat der O. ö. Berg- und Schiführerverband dem An

wärter das Berg- und Schiführeranwärterbuch aus

zufolgen. Hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit

als Anwärter gelten die Bestimmungen des § 5 und

der §§ 8 bis 15 sinngemäß.

(5)Die Zulassung ist vom O. ö. Berg- und Schi

führerverband zu widerrufen, wenn

a)der Anwärter eine der persönlichen Voraus

setzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder

wenn sich nachträglich herausstellt, daß er sie

bei der Zulassung nicht erfüllt hat,

b)der Anwärter den Ausbildungslehrgang nicht

mehr weiter besucht oder nicht in angemessener Zeit die Berg- und Schiführerprüfung ablegt.

Aufgaben, Rechte und Pflichten der Berg- und Schiführer

§ 8

(1)Aufgabe des Berg- und Schiführers auf einer

Bergfahrt - ausgenommen Bergwanderungen

(Abs. 3) - ist die sichere und sorgsame Führung.

Der Berg- und Schiführer ist während der Berg

fahrt zugleich Führer und Betreuer; er hat jene

Sorgfalt aufzuwenden, die erforderlich und zumut

bar ist, um vermeidbare Schwierigkeiten und Ge

fahren hintanzuhalten. Der Berg- und Schiführer

darf die von ihm Geführten in schwieriger oder

gefährlicher Situation nicht verlassen, es sei denn,

daß notwendige fremde Hilfe anders nicht herbei

gerufen oder bewirkt werden kann.

(2)Wird die Bergfahrt zur Vermittlung von prak

tischen Kenntnissen und Fähigkeiten im Bergsteigen

unternommen, so ist es darüber hinaus Aufgabe des

Berg- und Schiführers, die entsprechenden Kennt

nisse und Fähigkeiten in bergsteigerisch einwand

freier Art und Weise zu vermitteln und hiebei die

Geführten bei vorgesehenen Übungen u. dgl. mit

der gebotenen Sorgfalt zu überwachen.

(3)Für Bergfahrten, die ausschließlich über ge

bahnte Wege (Steige) oder unvergletschertes und

auch sonst gefahrloses Gelände führen und bei

denen die Verwendung des Seiles oder anderer

Sicherungsmittel keinesfalls erforderlich ist, kann

sich der Berg- und Schiführer auch lediglich zur

Begleitung zur Verfügung stellen (Bergwanderun

gen). Aufgabe des Berg- und Schiführers bei Berg

wanderungen ist nur die wegkundige Begleitung.

Die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz gilt sinn

gemäß.

§ 9

(1)Der Berg- und Schiführer darf die Führung

einer Bergfahrt nur übernehmen, wenn die zu

führenden Personen den Anforderungen der vorge

sehenen Bergfahrt augenscheinlich gewachsen und

auch entsprechend ausgerüstet sind. Dies gilt sinn

gemäß auch für die Übernahme der Begleitung bei

einer Bergwanderung.

(2)Der Berg- und Schiführer darf bei Bergfahrten,

die zur Vermittlung von praktischen Kenntnissen

und Fertigkeiten im Bergsteigen unternommen

werden, und bei Bergfahrten, die durch alpines Ge

fahrengelände führen, nur die gleichzeitige Führung

von höchstens sechs Personen übernehmen. Als

alpines Gefahrengelände gelten insbesondere:

a)vergletschertes Gebiet,

b)Gebiete, in denen die Gefahr des Absturzes oder

Spaltensturzes besteht,

c)Steige, die mittels künstlicher Griffe und Tritte

absturzgefährliches Steilgelände überwinden.

(3)Sind die voraussehbaren Gefahren und Schwie

rigkeiten einer Bergfahrt unter Bedachtnahme auf

die augenscheinliche Leistungsfähigkeit der zu

führenden Personen solcher Art, daß der Berg- und

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Schiführer den ihm nach § 8 Abs. 1 oder 2 zukommenden Aufgaben nur gerecht zu werden vermag, wenn die Anzahl der zu führenden Personen weniger als sechs beträgt, so darf er die Führung nur übernehmen, wenn die Anzahl der zu führenden Personen entsprechend geringer ist oder die Führung nötigenfalls auf eine Person beschränkt bleibt.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten soweit nicht, als die sichere und sorgsame Durch-lührung der Bergfahrt durch die Mitnahme der erforderlichen Anzahl von weiteren Berg- und Schiführern oder geeigneten Anwärtern offensichtlich gewährleistet werden kann. Mitgenommene weitere Berg- und Schiführer (Anwärter) stehen unter der verantwortlichen Leitung (§ 11) des die Bergfahrt führenden Berg- und Schiführers.

§ 10

(1) Der eine Bergfahrt führende Berg- und Schiführer hat dafür zu sorgen, daß die im Hinblick auf die Art der Bergfahrt sowie die Anzahl und die augenscheinliche Leistungsfähigkeit der Geführten erforderliche Ausrüstung mitgeführt wird und sich in einwandfreiem Zustand befindet.

(ä) Eine für die Durchführung der Bergfahrt oder aus Gründen der Sicherheit der Geführten notwendige zusätzliche Ausrüstung hat der Berg- und Schiführer zu tragen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, Gepäck der Geführten zu tragen.

§ 11

(1)Der eine Bergfahrt führende Berg- und Schi

führer hat die im Interesse der Sicherheit der Ge

führten erforderlichen sachkundigen Anordnungen

zu treffen. Die Geführten haben diese Anordnungen

zu befolgen; wird Anordnungen des Berg- und Schi

führers nicht Folge geleistet und wird dadurch die

Sicherheit der Geführten beeinträchtigt, so ist der

Berg- und Schiführer insoweit seiner Verantwortung

entbunden. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 letzter

Satz wird hiedurch jedoch nicht berührt.

(2)Der eine Bergfahrt führende Berg- und Schi

führer hat eine begonnene Bergfahrt, wenn nicht

während der Bergfahrt eine die Sicherheit der Ge

führten nicht gefährdende abweichende Verein

barung getroffen wird, vollständig zum vereinbarten

Ziel einschließlich des vereinbarten Rückweges

durchzuführen. Treten unvorhersehbare besondere

Umstände, wie schlechtes Wetter, ungünstige

Schnee- oder Eisverhältnisse oder offenbar wer

dende mangelnde Leistungsfähigkeit eines Geführ

ten auf, die es geboten erscheinen lassen, die Berg

fahrt abzubrechen, so hat der Berg- und Schiführer

nachhaltig darauf zu dringen und die geführten

Personen zum Ausgangspunkt der Bergfährt zurück

zuführen oder, wenn dies im Hinblick auf deren

Sicherheit nicht ratsam oder aus einem anderen

Grund nicht zweckmäßig erscheint, das nach der

Lage des Falles sonst Gebotene zu veranlassen.

(3)Die Nichtbefolgung von sachkundigen Anord

nungen hat der Berg- und Schiführer im Berg- und

Schiführerbuch zu vermerken und die entsprechen

den Eintragungen von den Geführten bestätigen zu

lassen bzw. die Verweigerung der Bestätigung zu vermerken.

(4)Der Berg- und Schiführer ist nicht verpflichtet,

ungebührlichen oder sachlich ungerechtfertigten

Verlangen der Geführten zu folgen. Bei allen Ent

scheidungen hat er das beabsichtigte oder begonnene

Unternehmen nach dem Gesichtspunkt der Sicher

heit zu beurteilen und danach zu handeln.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

sinngemäß für die Begleitung auf einer Bergwande

rung.

§ 12

(1)Der Berg- und Schiführer hat bei Ausübung

seiner Tätigkeit allen Personen, die sich auf einer

Bergfahrt befinden, über Aufforderung wahrheits

gemäß und unentgeltlich sachkundige Auskunft zu

geben. Er hat solche Personen ohne Aufforderung

auf erkannte drohende Gefahren aufmerksam zu

machen und ihnen unentgeltlich die zur Abwehr

der Gefahren geeigneten Ratschläge zu geben.

(2)Der Berg- und Schiführer hat Wahrnehmungen

über grobe und gefährliche Mißstände an Wegen

(im Gelände), Sicherungen oder Unterkünften unver

züglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder

dem nächsten Gemeindeamt sowie dem O. ö. Berg-

und Schiführerverband anzuzeigen.

(3)Der Berg- und Schiführer hat Übertretungen

der Naturschutzvorschriften, insbesondere derjeni

gen, die zum Schutz der alpinen Pflanzen- und Tier

welt erlassen wurden, nach Möglichkeit hintanzu

halten. Er hat auch jedem anderen Unrecht oder

Unfug, wie der Zerstörung von Weg- oder Steig

anlagen, Weg- oder Steigbezeichnungen oder Ein

friedungen, dem Ablassen von Steinen, dem Hetzen

von Wild, der Erregung von Lärm, dem Anzünden

von Feuer, dem Wegwerfen störender oder schäd

licher Abfälle, in geeigneter Weise entgegenzu

treten. Der O. ö. Berg- und Schiführerverband hat

seine Mitglieder hiezu anzuleiten und auch von sich

aus zweckdienliche Maßnahmen zu ergreifen oder

zu veranlassen.

§ 13

(1)Berg- und Schiführer haben jeden eingetre

tenen oder mit Grund vermuteten alpinen Unfall

unverzüglich der nächsten alpinen Rettungsstelle

sowie der nächsten Sicherheitsdienststelle anzu

zeigen oder die Anzeige durch eine verläßliche

Person zu veranlassen.

(2)Stößt der Berg- und Schiführer während einer

Bergfahrt auf einen Verunglückten oder sonst drin

gend Hilfebedürftigen, so hat er die notwendige

und zumutbare Hilfe zu leisten.

(3)Würde durch die Wahrnehmung einer Ver

pflichtung nach Abs. 1 und 2 die Sicherheit vom

Berg- und Schiführer geführter oder begleiteter

Personen gefährdet, so hat der Berg- und Schiführer

vorerst die geführten oder begleiteten Personen in

Sicherheit zu bringen. Wird eine wesentliche Unter

brechung oder der Abbruch einer Bergfahrt not

wendig, so hat der Berg- und Schiführer darüber

hinaus die notwendigen Anordnungen und Veran-

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lassungen zu treffen, durch die die Sicherheit der geführten oder begleiteten Personen gewährleistet wird. Der Berg- und Schiführer hat die Unterbrechung oder den Abbruch der Bergfahrt im Berg-und Schiführerbuch zu vermerken und die entsprechenden Eintragungen von den geführten oder begleiteten Personen bestätigen zu lassen bzw. die Verweigerung der Bestätigung zu vermerken.

(4) Für die Hilfeleistung oder sonstige Handlung nach Abs. 1 oder 2 kann der Berg- und Schiführer von dem Verunglückten oder sonst dringend Hilfebedürftigen als Ausgleich für entstandenen Verdienstentgang ein angemessenes Entgelt unter sinngemäßer Anwendung des Tarif es (§ 18) fordern.

§ 14

(1)Der Berg- und Schiführer hat für die von ihm

bei Bergfahrten erbrachten Dienste das nach dem

Tarif (§ 18) vorgesehene Entgelt zu fordern.

(2)Das tarifmäßige Entgelt ist für die Tage bzw.

die Halbtage zu leisten, die der Berg- und Schiführer

tatsächlich aufgewendet hat, einschließlich einer

Anreise vom Standort oder einem näher liegenden

Aufenthaltsort zum Treffpunkt und einer Rückreise

vom Endpunkt der Bergfahrt zum Standort oder

einem näher liegenden beabsichtigten Aufenthalts

ort.

(3)Wird eine begonnene Bergfahrt aus Gründen,

die den geführten oder begleiteten Personen zur

Last fallen, vorzeitig abgebrochen, so gebührt dem

Berg- und Schiführer das tarifmäßige Entgelt, das

zu leisten gewesen wäre, wenn die Bergfahrt wie

vereinbart durchgeführt worden wäre.

(4)Erscheinen die zu führenden oder zu begleiten

den Personen nicht am verabredeten Treffpunkt, so

gebührt dem Berg- und Schiführer das tarifmäßige

Entgelt für die tatsächlich aufgewendete Zeit (An

reise, Wartezeit und Rückreise).

(5)Notwendige Reisekosten sind dem Berg- und

Schiführer zusätzlich zum tarifmäßigen Entgelt zu

vergüten.

(e) Der Berg- und Schiführer hat die Kosten seiner Verpflegung

selbst zu tragen.

(7) Ist das Entgelt im Tarif nicht geregelt oder steht kein Tarif in Geltung, so bleibt die Höhe des Entgeltes der freien Vereinbarung überlassen.

§ 15

(1)Der Berg- und Schiführer hat bei Ausübung

seiner Tätigkeit das Berg- und Schiführerbuch mit

sich zu führen.

(2)Das Berg- und Schiführerbuch ist Organen der

Behörden im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen

Wirkungsbereiches, Organen des öffentlichen Sicher

heitsdienstes oder Organen des O. ö. Berg- und

Schiführerverbandes über Aufforderung vorzuwei

sen und Personen, die Dienste des Berg- und Schi

führers in Anspruch nehmen, unaufgefordert vorzu

legen.

(s) In das Berg- und Schiführerbuch sind die in

Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer begonnenen Bergfahrten sowie neben den in diesem Gesetz ausdrücklich aufgetragenen Eintragungen auch alle sonstigen wesentlichen Vorkommnisse bei jeder Bergfahrt zu vermerken. Andere Eintragungen sowie das überlassen des Berg- und Schiführerbuches an eine andere Person sind verboten.

(4)Das Nähere über Form und Inhalt des Berg-

und Schiführerbuches hat die Landesregierung nach

Anhörung des O. ö. Berg- und Schiführerverbandes

durch Verordnung zu bestimmen.

(5)Erlischt die Bewilligung zur Ausübung der

Tätigkeit als Berg- und Schiführer, so hat der

O. ö. Berg- und Schiführerverband das Berg- und

Schiführerbuch einzuziehen.

(0)Der Anwärter hat bei Ausübung seiner Tätig

keit das Berg- und Schiführeranwärterbuch mit sich

zu führen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5

gelten sinngemäß.

§ 16

(1)Der Berg- und Schiführer hat bei Ausübung

seiner Tätigkeit das O. ö. Berg- und Schiführer

abzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Das Abzeichen

darf auch getragen werden, wenn keine bewilli-

gungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird.

(2)Anderen Personen ist das Tragen des O. ö.

Berg- und Schiführerabzeichens verboten.

(3)Das O. ö. Berg- und Schiführerabzeichen hat

die Landesfarben und das Landeswappen zu zeigen

und ein Symbol des Bergsteigens und des Schilaufes

zu enthalten. Das Nähere über Form und Aus

stattung des Abzeichens hat die Landesregierung

nach Anhörung des O. ö. Berg- und Schiführerver

bandes durch Verordnung zu bestimmen.

(4)Erlischt die Bewilligung zur Ausübung der

Tätigkeit als Berg- und Schiführer, so hat der

O. ö. Berg- und Schiführerverband das O. ö. Berg-

und Schiführerabzeichen einzuziehen.

§ 17

(1)Der Berg- und Schiführer hat innerhalb von

zwei Jahren nach Erteilung der Bewilligung einen

anerkannten Fortbildungskurs zu besuchen, der ge

eignet ist, ihm den neuesten Stand der alpinen

Technik, der Rettungstechnik und Ersten Hilfe, der

Ausrüstungskunde und sonstiger im § 3 Abs. 3 und 4

angeführter Fachgebiete zu vermitteln. In weiterer

Folge hat der Berg- und Schiführer jeweils inner

halb von zwei Jahren nach dem letzten Besuch eines

Fortbildungskurses neuerlich einen solchen Kurs zu

besuchen.

(2)Hat der Berg- und Schiführer innerhalb der

vorgeschriebenen Zeit einen anerkannten Fort

bildungskurs nicht besucht, so darf er bis zum Ab

schluß des späteren Besuches eines solchen Fort

bildungskurses die Bewilligung nicht ausüben.

(3)Der Besuch jedes anerkannten Fortbildungs

kurses ist vom O. ö. Berg- und Schiführerverband

im Berg- und Schiführerbuch zu vermerken.

(4)Die Landesregierung hat Fortbildungskurse,

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die den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen, als geeignet anzuerkennen. Anerkannt dürfen nur solche Fortbildungskurse werden, deren Träger eine Gebietskörperschaft, der O. ö. Berg- und Schiführerverband oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der die ordnungsgemäße Durchführung der Fortbildungskurse gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist ferner die Vorlage einer Kursordnung. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

Tarif

§ 18

(1)Die Höhe des dem Berg- und Schiführer zu

stehenden Entgeltes für die von ihm bei Bergfahrten erbrachten Dienste ist in einem Tarif festzusetzen. (¦) Die einzelnen Ansätze des Tarifes sind abgestellt auf die Art der Bergfahrten bis einschließlich der Führung auf einer Bergfahrt mit dem alpinen Schwierigkeitsgrad III (schwierig) sowie auf die Anzahl der geführten oder begleiteten Personen und unter Bedachtnahme auf die erfahrungsgemäß damit verbundene Inanspruchnahme des Berg- und Schiführers und der von ihm zu tragenden Verantwortung in angemessener Höhe nach Tagen und Halbtagen festzusetzen.

(3)Im Tarif ist überdies in sinngemäßer Anwen

dung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 die Höhe

des Entgeltes für die von einem Anwärter erbrach

ten Dienste festzusetzen.

(4)Der Tarif ist vom O. ö. Berg- und Schiführer

verband zu beschließen und bedarf der Genehmi

gung der Landesregierung. Die Genehmigung ist

zu erteilen, wenn der beschlossene Tarif den Be

stimmungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.

(5)Beschließt der O. ö. Berg- und Schiführerver

band keinen Tarif oder kann ein beschlossener Tarif

nicht genehmigt werden und tritt deshalb ein tarif

loser Zustand ein, so hat die Landesregierung nach

Ablauf von sechs Monaten durch Verordnung einen

vorläufigen Tarif im Sinne der Bestimmungen der

Abs. 1 bis 3 zu erlassen. Dieser vorläufige Tarif ist

außer Kraft zu setzen, wenn ein vom O. ö. Berg-

und Schiführerverband beschlossener Tarif ge

nehmigt wird.

O. ö. Berg- und Schiführerverband

§ 19

(1} Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 und die gemäß § 7 zugelassenen Anwärter bilden in ihrer Gesamtheit den O. ö. Berg- und Schiführerverband.

(2)Der O. ö. Berg- und Schiführerverband ist eine

Körperschaft öffentlichen Rechtes; er ist zur Füh

rung des Landeswappens befugt.

(3)Personen, die die Berg- und Schiführerprüfung

(§ 3) mit Erfolg abgelegt haben und nicht Inhaber

einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 sind, sowie

Personen, die sich als besondere Förderer der Berg

fahrten in Oberösterreich erwiesen haben, können

auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den

O. ö. Berg- und Schiführerverband aufgenommen werden.

(4)Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflicht

beitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist vom

O. ö. Berg- und Schiführerverband in einer unter

Bedacbtnahme auf die dem O. ö. Berg- und Schi

führerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben

erwachsenden Auslagen angemessenen Höhe fest

zusetzen und bedarf der Genehmigung der Landes

regierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

der Beitrag den gesetzlichen Voraussetzungen ent

spricht.

(5)Der Beitrag ist auch für die Kalenderjahre

des Beginns und der Endigung der Mitgliedschaft

voll zu entrichten.

§ 20

(1)Der O. ö. Berg- und Schiführerverband hat

neben den ihm sonst in diesem Gesetz oder in

anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten

nachstehende Aufgaben:

a)die Förderung und Entwicklung des Bergsteigens

einschließlich des Tourenschilaufes und des Schi-

wanderns in Oberösterreich,

b)die Schaffung von Einrichtungen, in denen Per

sonen die nach § 2 Abs. 2 lit. d erforderliche

fachliche Befähigung durch Ablegung einer Prü

fung nachweisen können, und die Schaffung von

Einrichtungen, in denen Personen, die eine der

artige Prüfung ablegen wollen, die erforderliche

Ausbildung erhalten,

c)die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder (§ 17),

d)die Förderung des Kontaktes und der Zusammen

arbeit mit den alpinen Vereinen.

(2)Die Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. b und c sind

nur soweit Pflichtaufgaben des O. ö. Berg- und Schi

führerverbandes, als nicht durch Einrichtungen

anderer Rechtsträger ausreichend für die Erlangung

der fachlichen Befähigung oder für die fachliche

Fortbildung vorgesorgt ist.

§ 21

(1) Der O. ö. Berg- und Schiführerverband hat sich Satzungen zu

geben, die Bestimmungen zu enthalten haben

a)über die Organe; als solche sind jedenfalls der

Obmann und ein aus wenigstens fünf Mitglie

dern bestehendes kollegiales Verbandsorgan

vorzusehen;

b)über die Wahl der Verbandsorgane; die Satzun

gen haben zu bestimmen, ob und in welchen

Fällen für die Wahl der Organe die einfache

oder eine qualifizierte Mehrheit von Stimmen

erforderlich ist; der Vollversammlung der Mit

glieder ist jedenfalls die Wahl des kollegialen

Verbandsorganes zu übertragen;

c)über den Aufgabenbereich des Obmannes und

der übrigen Verbandsorgane; hiebei sind dem

Obmann jedenfalls zu übertragen:

1. die Vertretung des Verbandes nach außen,

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 16.

Stück, Nr. 36

Seite 85

(2) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleisten.

§ 22

(1)Der O. ö. Berg- und Schiführerverband unter

steht der Aufsicht der Landesregierung.

(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Be

schlüsse und Verfügungen der Organe des O. ö

Berg- und Schiführerverbandes aufzuheben.

(3)Die Landesregierung hat Organe, die ihre Auf

gaben vernachlässigen oder beschlußunfähig wer

den, erforderlichenfalls zu entheben. Wird dadurch

eine Neuwahl erforderlich, so hat die Landesregie

rung unverzüglich deren Durchführung zu veran

lassen.

(4)Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der

Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Wird

eine Rechtswidrigkeit erwiesen, die auf das Wahl

ergebnis von Einfluß war, so hat die Landesregie

rung die Wahl als ungültig zu erklären.

Strafbestimmungen

§ 23

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)eine Tätigkeit als Berg- und Schiführer oder als

Anwärter ausübt, ohne hiezu nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt zu

sein,

b)den Bestimmungen des § 9, des § 12 Abs. 1, des

§ 15 Abs. 1 bis 3 oder des § 16 Abs. 2 zuwider

handelt.

(2)Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind mit

Geldstrafe bis zu sechstausend Schilling zu be

strafen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 24

(1) Wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer entsprechenden Berechtigung eine Tätigkeit als Berg-

und Schiführer im Sinne des § 1 ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit zunächst weiter ausüben.

(2)Das Recht zur weiteren Ausübung gemäß

Abs. 1 erlischt, wenn der Berechtigte nicht innerhalb

dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Ge

setzes um die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 an

sucht. Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung

an Bergführer, die nach der Bergführerordnung vom

21. März 1905 autorisiert sind, ist die Erfüllung der

Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 lit. d und e ohne

näheren Nachweis anzunehmen. Das Recht zur

weiteren Ausübung erlischt spätestens mit dem Ein

tritt der Rechtskraft der Entscheidung über das

Ansuchen.

(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

für Bewerber um die Zulassung als Anwärter mit

der Maßgabe sinngemäß, daß um die Zulassung zur

Ausübung dieser Tätigkeit nach § 7 innerhalb eines

Monates nach der Konstituierung des O. ö. Berg-

und Schiführerverbandes anzusuchen ist und die

Zulassung nur nach Maßgabe der praktischen Be

fähigung (§ 7 Abs. 2 lit. e) erteilt werden kann.

(4)Zum Zwecke der Konstituierung der Organe

des O. ö. Berg- und Schiführerverbandes hat die

Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen,

die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im § 21

festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Kon

stituierung gewährleisten. In den vorläufigen

Satzungen ist überdies zu bestimmen, daß die nach

Abs. 1 Berechtigten, die innerhalb der Frist des

Abs. 2 um die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 ange

sucht haben] ab dem Einlangen des Ansuchens bei

der Landesregierung bis zur Rechtskraft der Ent

scheidung über das Ansuchen vorläufige Mitglieder

des O. ö. Berg- und Schiführerverbandes sind und

zur konstituierenden Sitzung einberufen werden

müssen. Die konstituierende Sitzung hat spätestens

drei Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzun

gen stattzufinden.

§ 25

(1)Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kund

machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich

zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig

tritt die mit Kundmachung vom 21. März 1905,

Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11, er

lassene Bergführerordnung in ihrer zuletzt gelten

den Fassung außer Kraft.

(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung fol

genden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühe

stens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Gesetzes in Kraft gesetzt werden.