# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Schonzeitenverordnung geändert wird

42. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 11. August 1975, mit der die

Schonzeitenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 48 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr.

32/1964, wird verordnet:

Die Schonzeitenverordnung, LGB1. Nr. 38/1970, wird wie folgt

geändert:

Im § 1 Abs. 1 hat die Bestimmung über die Schonzeit für den Habicht

zu lauten:

"Habichtganzjährig."