# Gesetz, mit dem das O.ö. Grundverkehrsgesetz neuerlich geändert wird (O.ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1975)

"(2) Solange die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nicht erteilt worden ist, sind die Parteien an den Vertrag gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird der Vertrag rückwirkend rechtsunwirksam. Solange die Genehmigung nicht erteilt ist, ist eine grund-bücherliche Eintragung nicht zulässig."

2.Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Wird das Rechtsgeschäft ohne die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bzw. ohne eine Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs. 4 bzw. ohne eine der nach § 3 erforderlichen Bestätigungen grundbücherlich durchgeführt, so hat das Grundbuchsgericht diese Eintragung auf Antrag der Landesregierung zu löschen. Rechte, die inzwischen auf diese Eintragung erworben worden sind, werden hiedurch nicht berührt. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Zeit, zu der um die Eintragung angesucht worden ist, drei Jahre verstrichen sind. Die Einleitung eines auf Löschung der Eintragung gerichteten Verfahrens durch die Landesregierung ist auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern."

4.Die §§ 14 bis 17 haben zu lauten:

"§ 14.

(1)DIE BEWILLIGUNG DER ZWANGSVERSTEIGERUNG

VON LIEGENSCHAFTEN, DIE DEN VORSCHRIFTEN DIESES

GESETZES UNTERLIEGEN, IST DER BEZIRKSGRUNDVER-

KEHRSKOMMISSION, DER LANDESREGIERUNG UND DEM

LANDWIRTSCHAFTLICHEN SIEDLUNGSFONDS FÜR OBER

ÖSTERREICH (§ 15 O. Ö. LSG. 1970, LGB1. NR. 29)

GLEICHZEITIG MIT DER ZUSTELLUNG DES BESCHLUSSES

AN DIE PARTEIEN MITZUTEILEN.

(2)Das Exekutionsgericht hat der Landesre

gierung und dem Landwirtschaftlichen Sied

lungsfonds für Oberösterreich auf Verlangen

die Beschlüsse über die Anberaumung der

Schätzung, die Bestimmung des Schätzwertes,

das Unterbleiben einer neuerlichen Schätzung,

die Feststellung der Versteigerungsbedingun

gen, die Anordnung des Versteigerungster-

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mines, die Genehmigung eines Übernahmsantrages, die Erteilung oder Aufhebung des Zuschlages, die Bewilligung der Wiederversteigerung sowie über die Aufschiebung oder Einstellung der Exekution zuzustellen.

(3) Das Exekutionsgericht hat der Landesregierung auf Verlangen einen Grundbuchsauszug und Abschriften der nach § 140 Abs. 2 EO. beigeschafften Urkunden zu übersenden.

§ 15.

(1)Das Exekutionsgericht hat vor der Aus

fertigung und der Verlautbarung des Beschlus

ses über die Erteilung des Zuschlages (§ 183

Abs. 1 und 3 EO.) die Entscheidung der Grund

verkehrsbehörde einzuholen, ob die Übertra

gung des Eigentums an den Meistbietenden

den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften

der §§ 4 bis 6 widerspricht. Der Meistbietende

und die Landwirtschaftskammer für Oberöster

reich haben im Verfahren vor der Grundver

kehrsbehörde Parteistellung. Die Bezirksgrund-

verkehrskommission hat eine Ausfertigung der

rechtskräftigen Entscheidung unverzüglich dem

Exekutionsgericht zu übersenden.

(2)Entscheidet die Grundverkehrsbehörde,

daß die Übertragung des Eigentums an den

Meistbietenden den sinngemäß anzuwenden

den Vorschriften der §§ 4 bis 6 widerspricht, so

hat das Exekutionsgericht den Zuschlag aufzu

heben und nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Beschlusses die bücherliche Anmerkung der Er

teilung des Zuschlages zu löschen sowie von

Amts wegen eine neuerliche Versteigerung an

zuordnen.

(3)Entscheidet die Grundverkehrsbehörde,

daß die Übertragung des Eigentums an den

Meistbietenden den sinngemäß anzuwenden

den Vorschriften der §§ 4 bis 6 nicht wider

spricht, oder kommt dem Exekutionsgericht

innerhalb von sechs Monaten nach dem Ein

langen des gerichtlichen Ersuchens bei der Be-

zirksgrundverkehrskommission eine rechts

kräftige Entscheidung der Grundverkehrsbe

hörde nicht zu, so ist der Beschluß über die Er

teilung des Zuschlages auszufertigen und zu

verlautbaren.

§ 16.

(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem an sich zulässigen überbot (§ 197 EO.) oder vor der Entscheidung über einen an sich zulässigen Übernahmsantrag (§ 200 Z. 1 EO.) hat das Exekutionsgericht die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde einzuholen, ob die Übertragung des Eigentums an den oder die überbieter oder übernehmer den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§4 bis 6 widerspricht. Der oder die Uberbieter oder übernehmer und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich haben im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde Parteistellung. Die Bezirksgrundverkehrskommission hat eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung un-

verzüglich dem Exekutionsgericht zu übersenden.

(2)Entscheidet die Grundverkehrsbehörde,

daß die Übertragung des Eigentums an einen

überbieter oder übernehmer den sinngemäß

anzuwendenden Vorschriften der §§ 4 bis 6

widerspricht, so hat das Exekutionsgericht des

sen überbot oder Übernahmsantrag zurückzu

weisen.

(3)Entscheidet die Grundverkehrsbehörde,

daß die Übertragung des Eigentums an einen

überbieter oder übernehmer den sinngemäß

anzuwendenden Vorschriften der §§ 4 bis 6

nicht widerspricht, oder kommt dem Exeku

tionsgericht innerhalb von sechs Monaten nach

dem Einlangen des gerichtlichen Ersuchens bei

der Bezirksgrundverkehrskommission eine

rechtskräftige Entscheidung der Grundverkehrs-

behörde nicht zu, so hat das Exekutionsgericht

die Überbote oder Übernahmsanträge dem wei

teren Verfahren zugrundezulegen.

§ 17.

Die §§14 bis 16 gelten nicht für Liegenschaften, die von einer

Verordnung gemäß § 3 lit. e erfaßt werden."

5.Die lit. a und b des § 18 Abs. 4 haben zu lauten:

"(9) Vor Antritt ihres Amtes haben die Vorsitzenden dem Landeshauptmann, die Stellvertreter, Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden."

"§ 19.

(1) Die Vorsitzenden der Grundverkehrskommissionen erhalten für die mit der Geschäftsführung verbundenen Arbeiten für jedes von der Grundverkehrskommission behandelte Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 1), für jede Entscheidung nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1, für jede abschließende Stellungnahme zu einem Flächen-widmungs- oder Bebauungsplan gemäß § 21 Abs. 1 und 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes und für jede Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 des O. ö. Ausländergrunder-werbsgesetzes, LGB1. Nr. 30/1966, eine angemessene Entschädigung. Ferner gebührt ihnen der Ersatz der notwendigen Reise (Fahrt) aus-lagen und Aufenthaltskosten.

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(2)Die übrigen Mitglieder der Grundver

kehrskommissionen erhalten den Ersatz der

notwendigen Reise (Fahrt) auslagen und ein

angemessenes Sitzungsgeld. Durch das Sitzungs

geld werden die Aufenthaltskosten und der

durch Zeitversäumnis entstehende Verdienst

entgang abgegolten.

(3)Die Höhe der Ersätze, Entschädigungen

und Sitzungsgelder gemäß Abs. 1 und 2 ist von

der Landesregierung durch Verordnung festzu

setzen.

(4)Den Parteien können für die Amtshand

lungen der Grundverkehrskommissionen Ver

waltungsabgaben auferlegt werden. Das Aus

maß der Verwaltungsabgaben ist unter Be-

dachtnahme auf den Wert der Rechtsgeschäfte

oder der dem Zwangsversteigerungsverfahren

unterzogenen Liegenschaften und auf den er

forderlichen Aufwand der Grundverkehrskom-

missionen durch Verordnung der Landesregie

rung festzusetzen. Im übrigen gelten die Be

stimmungen des O. ö. Verwaltungsabgabenge

setzes 1974, LGB1. Nr. 6, sinngemäß.

(5)Amtshandlungen in Angelegenheiten des

§ 1 Abs. 4 und des § 3 lit. b, c und e sind von

den in landesrechtlichen Vorschriften vorge

sehenen Verwaltungsabgaben befreit."

"(1) Die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen."

10.Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß in Verfahren

nach § 15 Abs. 1 und§ 16 Abs. 1."

11.§ 22 Abs. 1 hat zu lauten:

"(i) Wer

a)zum Zweck der Umgehung oder Vereitelung

der Vorschriften dieses Gesetzes unwahre

oder unvollständige Angaben macht,

b)eine Vereinbarung trifft, die auf die Um

gehung oder Vereitelung der Vorschriften

dieses Gesetzes abzielt,

c)die Entscheidung der Grundverkehrsbe

hörde nicht binnen vier Wochen nach Ver

tragsabschluß beantragt,

begeht, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu

fünfhunderttausend Schilling zu bestrafen."

Artikel II

(1)DIESES GESETZ TRITT MIT DEM SEINER KUNDMA

CHUNG IM LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH FOL

GENDEN MONATSERSTEN IN KRAFT.

(2)Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Mitgliedern von Grundverkehrsbehör-

den bestellt und als solche angelobt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer als im Sinne des O. ö. Grundverkehrsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes bestellt und angelobt.