# Gesetz über die Entschädigungen der Bürgermeister und anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes (O.ö. Bürgermeisterentschädigungsgesetz)

47. Gesetz

vom 9. Juli 1975 über die Entschädigungen der Bürgermeister und anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes (O. ö. Bürgermeisterentschädigungsgesetz)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Abschnitt I

Artikel I

§ 1

Dieses Gesetz regelt die Entschädigungen der Bürgermeister und anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes in den oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.

Artikel II

§ 2

(1)Dem Bürgermeister gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung.

(2)Die Aufwandsentschädigung beträgt in Ge

meinden

mithöchstens500Einwohnern .. 15v.H.

mit501bis1.000Einwohnern .. 25v.H.

mit1.001bis2.000Einwohnern .. 35v.H.

mit2.001bis3.000Einwohnern .. 45v.H.

mit3.001bis5.000Einwohnern .. 50v.H.

mit5.001bis7.000Einwohnern. 60v.H.

mit7.001bis9.000Einwohnern .. 65v.H.

mit9.001bis11.000Einwohnern .. 75v.H.

mit11.001bis13.000Einwohnern .. 85v.H.

mitmehr als13.000Einwohnern .. 100v.H.

des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen (Gemeindebedienstetengesetz, LGB1. Nr. 44/1952, in der jeweils geltenden Fassung).

(s) Die Zahl der Einwohner im Sinne des Abs. 2 bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Personenstands- und Betriebsaufnahme. Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe der Aufwandsentschädigung wird mit dem Beginn des dem Stichtag der Personenstands- und Betriebsaufnahme nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.

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§ 3

(1)DIE AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG IST VON DER GE

MEINDE IM VORAUS AM ANFANG EINES JEDEN MONATES,

UND ZWAR BEGINNEND MIT DEM MONAT, IN DEM VOM

BÜRGERMEISTER DIE ANGELOBUNG GELEISTET WIRD, AUS

ZUZAHLEN.

(2)Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung

endet mit Ablauf des Monates, in dem der Bürger

meister aus seiner Funktion ausscheidet.

(3)Für denselben kalendermäßigen Zeitraum ge

bührt die Aufwandsentschädigung dem Bürgermei

ster nur einmal.

§ 4

(1)Der Bürgermeister hat einen monatlichen im

vorhinein zu entrichtenden Beitrag in der Höhe von

10 v. H. der ihm gebührenden Aufwandsentschädi

gung zu leisten.

(2)Die Beiträge des Bürgermeisters gemäß Abs. 1

sind von der Gemeinde einzubehalten und am Ende

eines jeden Kalendervierteljahres im nachhinein an

den Gemeindeverband für die Entschädigungen aus

geschiedener Bürgermeister (§ 18) abzuführen.

§ 5

Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung ruht, wenn der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausübt. Das Ruhen des Anspruches auf die Aufwandsentschädigung wird mit dem auf die Vollendung des Zeitraumes von drei Monaten folgenden Monatsersten wirksam und endet mit dem Ablauf des Monates, der der Wiederaufnahme der Funktionsausübung vorangeht.

§ 6

(1)Der Bürgermeister hat bei Dienstreisen An

spruch auf Ersatz der Reisekosten durch die Ge

meinde.

(2)Für das Ausmaß des Ersatzes im Sinne des

Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Reisegebühren

vorschrift 1955 in der als landesgesetzliche Vor

schrift für Gemeindebeamte geltenden Fassung unter

Zugrundelegung der Gebührenstufe 4 sinngemäß.

Hat jedoch der Bürgermeister Dienstreisen in regel

mäßiger Wiederkehr auszuführen, so kann der Ge

meinderat anstelle der für die einzelnen Dienst

reisen zustehenden Gebühren den Reisekostenersatz

für den Bürgermeister auch in Form eines angemes

senen monatlichen Pauschalbetrages durch Verord

nung festsetzen.

§ 7

Auf die Aufwandsentschädigung und den Pauschalbetrag gemäß § 6 Abs. 2 kann nicht verzichtet werden.

Artikel III

§ 8

(1) Für die Besorgung wichtiger Aufgaben kann durch Verordnung des Gemeinderates auch für Bür-

germeisterstellvertreter und andere Mitglieder des Gemeindevorstandes eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Neben der Aufwandsentschädigung gebührt in einem solchen Fall auch der Ersatz der Reisekosten.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen im Sinne des Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Arbeitsbelastung, die erhöhte Aufwendung und den Verdienstentgang festzusetzen. Die Aufwandsentschädigung für einen Bürgermeisterstellvertreter darf jedoch 50 v. H. und jene für ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes 30 v. H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters (§ 2) nicht übersteigen. Im übrigen gelten für die Aufwandsentschädigungen und den Ersatz der Reisekosten die Bestimmungen der §§ 5, 6 und 7 sinngemäß.

§ 9

(1)übt der Bürgermeister seine Funktion durch

einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen

nicht aus, so gebührt dem den Bürgermeister in

seiner Funktion während dieses Zeitraumes ver

tretenden Bürgermeisterstellvertreter eine Auf

wandsentschädigung in der Höhe des auf den Ver

tretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils der

Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters (§ 2)

sowie der Ersatz der Reisekosten. Im übrigen gelten

für die Aufwandsentschädigung und den Ersatz der

Reisekosten die Bestimmungen der §§6 und 7 sinn

gemäß.

(2)Während des Bezuges der Aufwandsentschä

digung im Sinne des Abs. 1 ruht für den Vertre-

tungszieitraum eine dem Bürgermeisterstellvertreter

allenfalls gemäß § 8 gebührende Aufwandsentschä

digung.

Artikel IV

§ 10

(1)Dem Bürgermeister gebührt nach dem Aus

scheiden aus der Funktion eine einmalige Entschä

digung, wenn er die Funktion durch mindestens

sechs Jahre ununterbrochen innegehabt hat und

sich kein Anspruch auf eine laufende Entschädigung

(§11) ergibt.

(2)Der Ablauf der Funktionsperiode bei gleich

zeitiger Wiederwahl zum Bürgermeister der näch

sten Funktionsperiode gilt weder als Ausscheiden

aus der Funktion noch als deren Unterbrechung.

(3)Die einmalige Entschädigung beträgt bei einer

ununterbrochenen Funktionsdauer von mindestens

sechs Jahren das Vierfache, bei einer ununterbroche

nen Funktionsdauer von mindestens acht Jahren das

Sechsfache der dem Bürgermeister im Monat des

Ausscheidens aus der Funktion gebührenden Auf

wandsentschädigung. Ein allfälliges Ruhen des An

spruches auf die Aufwandsentschädigung in diesem

Monat hat hiebei außer Betracht zu bleiben.

(4)Scheidet der Bürgermeister durch Tod aus

seiner Funktion aus, so ist eine nach den Abs. 1

und 3 zustehende einmalige Entschädigung an die

Verlassenschaft anzuweisen.

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(5) Auf die einmalige Entschädigung kann nicht verzichtet werden.

Artikel V

§ 11

(1)Einem Bürgermeister gebührt nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen auf Antrag eine mo

natliche laufende Entschädigung, wenn seine Funk

tionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.

(2)Für die Ermittlung der Funktionsdauer sind

alle Zeiträume der Funktion als Bürgermeister seit

dem 27. April 1945 zu berücksichtigen. Dies gilt je

doch für Zeiträume, die bereits einmal für die Ge

währung einer einmaligen Entschädigung nach § 10

berücksichtigt wurden, nur dann, wenn die empfan

gene einmalige Entschädigung zurückerstattet wird.

(3)Die Funktionsdauer ist sowohl für die Begrün

dung des Anspruches auf eine laufende Entschädi

gung als auch für deren Bemessung in vollen Jahren

auszudrücken. Hiebei sind Bruchteile eines Jahres,

wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein

volles Jahr zu rechnen; andernfalls sind sie unbe

rücksichtigt zu lassen.

§ 12

(1)Die Bemessungsgrundlage der laufenden Ent

schädigung bildet die Aufwandsentschädigung, die

dem Bürgermeister einer Gemeinde mit jener Ein

wohnerzahl gebührt (§ 2), wie sie die Gemeinde, in

der der Anspruchsberechtigte Bürgermeister war,

im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dieser Funk

tion gehabt hat.

(2)Die laufende Entschädigung beträgt nach einer

Funktionsdauer (§11 Abs. 2 und 3) von zehn Jahren

50 v. H. der Bemessungsgrundlage. Sie erhöht sich

für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um

2 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die laufende Ent

schädigung darf 80 v. H. der Bemessungsgrundlage

nicht übersteigen.

§ 13

(1)Die laufende Entschädigung gebührt dem Bür

germeister von dem dem Ausscheiden aus der Funk

tion (§ 10 Abs. 2), frühestens jedoch von dem der

Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt

der durch Krankheit oder Unfall bedingten Unfähig

keit zur weiteren Funktionsausübung folgenden

Monatsersten an. Eine vor der Vollendung des

60. Lebensjahres einem Bürgermeister zuerkannte

laufende Entschädigung ruht, wenn und insolange

die für die ursprüngliche Unfähigkeit zur weiteren

Funktionsausübung maßgeblichen Gründe nicht

mehr vorliegen.

(2)Wird der Antrag später als sechs Monate nach

dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt,

so gebührt die laufende Entschädigung von dem der

Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten

an.

§ 14

(1) Wird der Empfänger einer laufenden Entschädigung neuerlich zum Bürgermeister gewählt, so erlischt die laufende Entschädigung mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf die Aufwandsentschädigung vorangeht.

(2) Scheidet der neuerlich zum Bürgermeister Gewählte (Abs. 1) aus seiner Funktion aus, so ist die laufende Entschädigung im Sinne des § 12 neu zu bemessen.

§ 15

(1)Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters ge

bühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge,

wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf

laufende Entschädigung gehabt hat oder im Falle

der mit dem Ablauf dieses Tages eingetretenen Un

fähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt

hätte.

(2)Für die Beurteilung des Anspruches der Hinter

bliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen

die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 bis 6, des § 14

Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 1 bis 7, des § 18 Abs. 2

bis 4 und des § 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der

Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinn

gemäß.

(3)Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H.,

der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise

12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine

Vollwaise 30 v. H. der laufenden Entschädigung des

Bürgermeisters.

(4)Der Versörgungsbezug eines Hinterbliebenen

gebührt von dem dem Ableben des Bürgermeisters

folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht

binnen sechs Monaten nach diesem Tag gestellt, so

gebührt der Versorgungsbezug von dem der Ein

bringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

§ 16

(1)Steht einem aus seiner Funktion ausgeschie

denen Bürgermeister nach diesem Gesetz kein An

spruch auf eine laufende Entschädigung zu, so kann

ihm auf Antrag der Gemeindeverband für die Ent

schädigungen ausgeschiedener Bürgermeister (§ 18)

für die Dauer des Vorliegens besonders berücksich

tigungswürdiger Umstände, insbesonders wenn es

dem ehemaligen Bürgermeister an einem angemes

senen Unterhalt mangelt, eine außerordentliche

laufende Entschädigung gewähren. Die außeror

dentliche laufende Entschädigung darf die Mindest

entschädigung (§ 12 Abs. 2) nicht übersteigen. Die

Bestimmungen des § 13 Abs. 1 erster Satz und des

§ 14 Abs. 1 gelten für außerordentliche laufende Ent

schädigungen sinngemäß.

(2)Ein ehemaliger Bürgermeister, dem eine außer

ordentliche laufende Entschädigung gewährt wurde,

hat jede Änderung in den für die Gewährung dieser

außerordentlichen laufenden Entschädigung maß

gebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen dem

Gemeindeverband für die Entschädigungen ausge

schiedener Bürgermeister anzuzeigen.

(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

sinngemäß für Hinterbliebene nach einem Bürger

meister, und zwar mit der Maßgabe, daß der außer

ordentliche Versorgungsbezug den Mindestversor-

gungsbezug (§ 12 Abs. 2 erster Satz und § 15 Abs. 3)

nicht übersteigen darf. Die Bestimmungen des § 15

Abs. 2 gelten für außerordentliche Versorgungsbe

züge sinngemäß.

§ 17

Auf die in diesem Artikel geregelten Versorgun-

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gen sind die Bestimmungen der §§11, 13, 21, 23 und 32 bis 40 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt II

Artikel VI

§ 18

(1)Die Festsetzung und Erfüllung der in den Ar

tikeln IV und V geregelten Ansprüche obliegt einem

Gemeindeverband, dem alle oberösterreichischen

Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem

Statut angehören.

(2)Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung

"Gemeindeverband für die Entschädigungen ausge

schiedener Bürgermeister". Er hat seinen Sitz in

Linz.

§ 19 Die Organe des Gemeindeverbandes sind:

a)die Verbandsversammlung;

b)der Verbandsausschuß;

c)der Obmann.

§ 20

(1)Die Verbandsversammlung besteht aus den

Bürgermeistern der Verbandsangehörigen Gemein

den (§ 18 Abs. 1).

(2)Die Einberufung und Leitung der Sitzungen

der Verbandsversammlung obliegt dem Obmann.

Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn

die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einge

laden wurden und mehr als ein Drittel der Mitglie

der anwesend ist. Im übrigen gelten für die Ge

schäftsführung der Verbandsversammlung die Be

stimmungen des § 45 Abs. 2 und 3, des § 46, des § 49

Abs. 1 bis 3, der §§ 51 und 52 sowie des § 54 Abs. 1

bis 5 der Oberösterreichischen Gemeindeord

nung 1965 sinngemäß, die Bestimmungen des § 45

Abs. 2 erster Satz, des § 46 Abs. 2 und des § 51 Abs. 3

letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, daß

zur Stellung des Verlangens anstatt eines Drittels

lediglich ein Sechstel erforderlich ist.

(3)Das Nähere über die Geschäftsführung der Ver

bandsversammlung ist in der von der Verbands

versammlung zu beschließenden Geschäftsordnung

zu regeln.

§ 21

(1)Der Verbandsausschuß besteht aus dem Ob

mann, dem Obmannstellvertreter und dreizehn wei

teren Mitgliedern. Die Mitglieder des Verbandsaus

schusses sind von der Verbandsversammlung aus

ihrer Mitte zu wählen.

(2)Der Obmann und der Obmannstellvertreter

sind je in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.

Zum Obmann ist ein Mitglied der Partei, der die

größte, zum Obmannstellvertreter ein Mitglied der

Partei, der die zweitgrößte Anzahl der Mitglieder

der Verbandsversammlung angehört, zu wählen.

Im übrigen sind bei der Wahl des Obmannes und

des Obmannstellvertreters die Bestimmungen des

§ 25 Abs. 3 bis 7 der Oberösterreichischen Gemein

deordnung 1965 sinngemäß anzuwenden.

(3)Die weiteren Mitglieder des Verbandsaus-

schusses sind unter Zugrundelegung der Summen

der auf die einzelnen Parteien in den Gemeinde

räten der Verbandsangehörigen Gemeinden entfal

lenden Gemeinderatsmitglieder unter sinngemäßer

Anwendung der für die Wahl des Gemeindevor

standes geltenden Bestimmungen der Oberöster

reichischen Gemeindeordnung 1965 zu wählen, wo

bei jedoch auf die danach zweitstärkste Partei min

destens zwei und auf die danach drittstärkste Par

tei mindestens ein Vertreter zu entfallen haben.

Der Obmann und der Obmannstellvertreter sind

auf die Liste ihrer Partei anzurechnen.

(4)Für jedes Mitglied des Verbandsausschusses

ist in gleicher Weise für den Fall seiner Verhinde

rung ein Ersatzmitglied zu wählen.

(5)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ver

bandsausschusses werden auf die Dauer von sechs

Jahren gewählt. Ihre Funktionsperiode endet mit

der Neuwahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für

die nächste Funktionsperiode. Bis zur Übernahme

des Vorsitzes durch den neu gewählten Obmann

hat die Sitzung der Verbandsversammlung, in der

die Neuwahl stattfindet, das an Jahren älteste an

wesende Mitglied der Verbandsversammlung zu

leiten.

(e) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des

Verbandsausschusses endet vorzeitig

a)durch Verzicht auf die Funktion; der Verzicht ist

schriftlich zu erklären und wird mit dem Ein

langen bei der Geschäftsstelle wirksam;

b)mit dem Enden der Funktion als Mitglied der

Verbandsversammlung.

Ist das Mandat eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsausschusses erledigt, so ist die freigewordene Stelle ehestens für die restliche Funktionsperiode durch Nachwahl zu besetzen. Einer Nachwahl ist die nach den Abs. 2 bis 4 für die Wahl des Verbandsausschusses berechnete Mandatsverteilung zugrunde zu legen.

(7)Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des

Verbandsausschusses obliegt dem Obmann. Der

Verbandsausschuß ist nach Bedarf, mindestens je

doch zweimal im Jahr, einzuberufen. Wenn es

wenigstens ein Sechstel der Mitglieder (Ersatzmit

glieder) des Verbandsausschusses oder die Auf

sichtsbehörde verlangt, ist der Obmann verpflichtet,

den Verbandsausschuß innerhalb von zwei Wochen

so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren zwei

Wochen zusammentreten kann.

(8)Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn

die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ordnungsgemäß

zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die

Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend

ist. Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des

Verbandsausschusses die Bestimmungen des § 45

Abs. 3, der §§ 46 und 47, des § 49 Abs. Ibis 3, der

§§ 51 und 52 sowie des § 57 Abs. 3 der Oberöster

reichischen Gemeindeordnung 1965 sinngemäß, die

Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und des § 51 Abs. 3

letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, daß

zur Stellung des Verlangens anstatt eines Drittels

lediglich ein Sechstel erforderlich ist.

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(9) Das Nähere über die Geschäftsführung des Verbandsausschusses ist in der von der Verbands-versammlung zu beschließenden Geschäftsordnung {§ 20 Abs. 3) zu regeln.

§ 22

Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter zu vertreten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 sinngemäß.

§ 23

(1)Der Verbandsversammlung obliegt

1.die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des

Verbandsausschusses;

2.die Beschlußfassung über den Voranschlag und

den Rechnungsabschluß des Gemeindeverbandes;

3.die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 20 Abs. 3);

4.die Ausübung der in den verfahrensrechtlichen

Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen

Befugnisse.

(2)Dem Verbandsausschuß obliegt die Besorgung

aller dem Gemeindeverband zukommenden Auf

gaben, soweit hiefür nicht die Verbandsversamm

lung oder der Obmann zuständig ist, und zwar ins

besondere

1.die Erlassung von Bescheiden, jedoch unbescha

det der Bestimmung des Abs. 1 Z. 4;

2.die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf so

wie Darlehensaufnahmen nach Maßgabe des

Voranschlages;

3.die Beschlußfassung in allen das Personal des

Gemeindeverbandes betreffenden Angelegen

heiten.

(3)Gegen Bescheide des Verbandsausschusses ist

keine Berufung zulässig.

(4)Dem Obmann obliegt

1.die Vertretung des Gemeindeverbandes nach

außen;

2.die Einberufung und Leitung der Sitzungen der

Verbandsversammlung (§ 20 Abs. 2) und des

Verbandsausschusses (§ 21 Abs. 7);

3.die Durchführung der Beschlüsse der Verbands

versammlung und des Verbandsausschusses, und

zwar insbesondere die laufende Geschäftsfüh

rung auf Grund genereller Beschlüsse;

4.die Leitung der Geschäftsstelle als deren Vor

stand (§24 Abs. 2).

(5)Im übrigen gelten für die Besorgung der dem

Gemeindeverband zukommenden Aufgaben die Be

stimmungen der §§ 59, 60, 63, 64 und 65 der Ober

österreichischen Gemeindeordnung 1965 sinngemäß.

§ 24

(1)Die Geschäfte des Gemeindeverbandes sind

durch eine Geschäftsstelle am Sitz des Gemeindever

bandes zu besorgen.

(2)Vorstand der Geschäftsstelle ist der Obmann.

§ 25

Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen des IV. und des V. Hauptstückes der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, jedoch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3 und 5, der §§ 82 und 88, des § 89 Abs. 1 und 2, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93 Abs. 1 sinngemäß.

§ 26

Dem Gemeindeverband fließen als Einnahmen zu:

(1)Jede Verbandsangehörige Gemeinde hat einen

monatlichen Beitrag in der Höhe des Beitrages des Bürgermeisters (§ 4 Abs. 1) zu leisten. Ein allfälliges Ruhen des Anspruches auf die Aufwandsentschädi

gung hat hiebei außer Betracht zu bleiben.

(2)Die Beiträge der Gemeinde sind zusammen mit

den Beiträgen des Bürgermeisters an den Gemeinde

verband abzuführen (§ 4 Abs. 2).

§ 28

(1)Soweit die im § 26 lit. a, b und d angeführten

Einnahmen die dem Gemeindeverband aus der Be

sorgung seiner Aufgaben erwachsenen Kosten in

einem Haushaltsjahr nicht decken, haben die verbandsangehprigen Gemeinden Kostenersätze in der Höhe des Fehlbetrages zu leisten.

(2)Der Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemein

den zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Finanz

kraft und zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Volkszahl aufzuteilen. Die Finanzkraft ist nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Bezirksumlagege

setzes 1960, LGB1. Nr. 26, in der jeweils geltenden

Fassung zu errechnen. Die Volkszahl bestimmt sich

nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten

Volkszählung; dieses Ergebnis ist jeweils ab dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächst

folgenden Kalenderjahres anzuwenden.

§ 29

Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeindeverband alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen.

§ 30

(1)Der Gemeindeverband unterliegt der Aufsicht

des Landes. Die einschlägigen Bestimmungen der

Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 gelten

sinngemäß.

(2)Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregie

rung auszuüben.

Abschnitt III

Artikel VII

§ 31 Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und dem

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Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 32

(1)EIN ANSPRUCH AUF EINMALIGE ENTSCHÄDIGUNG SO

WIE AUF LAUFENDE ENTSCHÄDIGUNG BZW. AUF EINEN VER

SORGUNGSBEZUG BESTEHT BEI ERFÜLLUNG DER VORAUS

SETZUNGEN NACH DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS IV

BZW. V JAUCH DANN, WENN DER BÜRGERMEISTER ZWAR

VOR DEM INKRAFTTRETEN DIESES GESETZES, ABER NACH

DEM 31. DEZEMBER 1972 AUS SEINER FUNKTION AUSGE

SCHIEDEN IST.

(2)Ein Anspruch auf laufende Entschädigung be

steht bei Erfüllung der Voraussetzungen nach den

Bestimmungen der §§ 11, 13 und 14 auch dann, wenn

der Bürgermeister vor dem 1. Jänner 1973 aus

seiner Funktion ausgeschieden ist. Die laufende Ent

schädigung beträgt in diesem Fall nach einer an

rechenbaren Funktionsdauer von 10 Jahren monat

lich S 1000.- und erhöht sich für jedes weitere Jahr

der anrechenbaren Funktionsdauer um S 200.-, sie

darf jedoch 80 v. H. der sich nach § 12 Abs. 1 erge

benden Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die

laufende Entschädigung ändert sich jeweils um den

Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Gemein

debeamten der allgemeinen Verwaltung, Dienst

klasse VII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen nach dem 31. Dezember 1975

ändert.

(3)Die laufenden Entschädigungen bzw. Versor

gungsbezüge nach den Abs. 1 und 2 gebühren ab

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,

wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten

nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung die

ses Gesetzes gestellt wird. Wird der Antrag später

gestellt, so gebührt die laufende Entschädigung

bzw. der Versorgungsbezug von dem der Einbrin

gung des Antrages folgenden Monatsersten an.

§ 33

Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung dieses Gesetzes die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zur Wahl des ersten Verbandsausschusses einzuberufen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsausschusses werden bei der ersten Wahl nicht auf sechs Jahre, sondern nur auf die restliche Dauer der laufenden Wahlperiode der Gemeinderäte in den Verbandsangehörigen Gemeinden gewählt.

§ 34

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Abs. 2 und 3 des § 34 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 aufgehoben, der Abs. 3 des § 34 jedoch nur insoweit, als diese Bestimmung nicht die

gesetzliche Grundlage für im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes rechtswirksame Verordnungen bildet. Ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung des vorliegenden Gesetzes dürfen Verordnungen über Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze für Bürgermeisterstellvertreter und andere Mitglieder des Gemeindevorstandes nur mehr auf Grund des § 8 dieses Gesetzes erlassen werden.

(2)Auf die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

einem Bürgermeister gebührenden Entschädigungen

sind die seit diesem Zeitpunkt auf Grund der bisher

geltenden Vorschriften empfangenen gleichartigen

Leistungen anzurechnen.

(3)Soweit nach diesem Gesetz für die Geltendmachung von Ansprüchen Fristen bestehen, beginnt

der Lauf dieser Fristen frühestens mit dem Ablauf

des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes.