# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung des Gebietes der Gemeinde

# Vichtenstein zum Fremdenverkehrsgebiet

48. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 25. August 1975 betreffend die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Vichtenstein zum Fremdenverkehrsgebiet

Auf Grund der §§2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965,

LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1

Das Gebiet der Gemeinde Vichtenstein wird zum Fremdenverkehrsgebiet

"Vichtenstein" erklärt.

§ 2

Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte

Gebietsbezeichnung.

§ 3

Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten

dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.