# Gesetz, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz geändert wird (O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1975)

49. Gesetz

vom 9. Juli 1975, mit dem das O. ö. Krankenanstaltengesetz

geändert wird (O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1975)

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen

a)des Krankenanstaltengesetzes, BGB1. Nr. 1/1957,

in der Fassung der 2. Novelle zum Krankenan

staltengesetz, BGB1. Nr. 281/1974,

b)des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes -

ASVG., BGB1. Nr. 189/1955, in der Fassung der

31. Novelle zum Allgemeinen Sozialversiche

rungsgesetz, BGB1. Nr. 775/1974,

' c) 'dös Gewerblichen Selbständigen-Krankenversi-cherungsgesetzes,

BGB1. Nr. 287/1971, in der Fassung der 4. Novelle zum GSKVG. 1971,

BGB1. Nr. 779/1974,

"(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die

a)zur Feststellung des Gesundheitszustandes

durch Untersuchung,

b)zur Vornahme operativer Eingriffe,

c)zur Vorbeugung, Besserung und Heilung

von Krankheiten durch Behandlung oder

d)zur Entbindung

bestimmt sind.

(2)Ferner sind als Krankenanstalten auch

Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Be

treuung und besonderen Pflege von chronisch

Kranken bestimmt sind.

(3)Als Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1

und 2 gelten nicht:

a)Anstalten, die nur für die Unterbringung

geisteskranker, unzurechnungsfähiger, ver

mindert zurechnungsfähiger, trunksüchtiger

oder suchtgiftsüchtiger Rechtsbrecher be

stimmt sind;

b)Einrichtungen, die von Betrieben für den

Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehal

ten werden, sowie betriebsärztliche Dienste

gemäß § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGB1. Nr. 234/1972;

c)Kuranstalten, das sind Anstalten, die nach

den gesetzlichen Bestimmungen über das

Heilquellen- und Kurortewesen eine Be

triebsgenehmigung erlangt haben, sofern

darin nur solche in den ärztlichen Aufgaben

kreis fallende Behandlungsarten Anwen

dung finden, die sich aus dem ortsgebun

denen Heilvorkommen selbst ergeben."

2. Der Einleitungssatz sowie die Z. 1 und 2 des § 2 haben zu

lauten:

"Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sind:

1.Allgemeine Krankenanstalten, das sind

Krankenanstalten für Personen ohne Unter

schied des Geschlechtes, des Alters oder der

Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs. 1

und 2);

2.Sonderkrankenanstalten, das sind Kranken

anstalten

a) für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit

bestimmten Krankhei-

Seite 104

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 21.

Stück, Nr. 49

ten (z. B. Anstalten für Lungenkrankheiten, für Geisteskrankheiten und für Nervenkrankheiten ; Trinkerheilanstalten),

(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

(2)Universitätskliniken einschließlich der

medizinischen Universitätsinstitute gelten je

denfalls als Zentralkrankenanstalten im Sinne

des Abs. 1 lit. c.

(3)Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch

erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilun

gen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern

diese Abteilungen funktionell-organisatorisch

verbunden sind.

(4)Von der Errichtung einzelner in Abs. 1

lit. a und b vorgesehener Abteilungen kann mit

Bewilligung der Landesregierung abgesehen

werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

in jenem Einzugsbereich, für den die Kranken

anstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abtei

lungen in einer anderen Krankenanstalt bereits

bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht ge

geben ist.

(5)Unbeschadet der für die Errichtung und

den Betrieb einer Krankenanstalt geltenden

Bewilligungen hat die Landesregierung durch

Bescheid festzustellen, welcher der im Abs. 1

angeführten Arten eine allgemeine Kranken

anstalt zuzuordnen ist. In einen solchen Be

scheid kann auch eine Entscheidung nach Abs. 3

oder 4 aufgenommen werden."

6.Im ersten Satz des § 3 Abs. 4 ist das Wort "Am

bulatorien" durch die Worte "selbständigen

Ambulatorien" zu ersetzen.

7.Dem § 3 ist folgender Absatz anzufügen:

"(5) Wenn nicht binnen drei Jahren ab Erteilung der Errichtungsbewilligung mit der Errichtung der Krankenanstalt begonnen wird, hat die Landesregierung die Errichtungsbewilligung zu-

Landesgesetzblatt für Oberösterreicfa, Jahrgang 1975, 21. Stüdc, Nr. 49

Seite 105

rückzunehmen, sofern die Zurücknahme im Interesse der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege geboten ist."

deren beschäftigten Personen in dem durch die besonderen Verhältnisse der einzelnen Krankenanstalt gegebenen Umfang; insbesondere ist auch die Verschwiegenheitspflicht und die disziplinäre Ahndung ihrer Verletzung in die Anstaltsordnung aufzunehmen; durch diese Regelung der Dienstobliegenheiten wird die Anwendung von Vorschriften dienstrechtlicher oder arbeitsvertragsrechtlicher Art auf die Tätigkeit der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen nicht berührt;

"(5) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.

(e) Die Anstaltsordnung kann Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch den ärztlichen Leiter, den Verwalter und dien Leiter (die Oberin) des Pflegedienstes enthalten, insbesondere über die Pflicht dieser Führungskräfte zur gegenseitigen Information und Anhörung sowie zur gemeinsamen Beratung. Die diesen Führungskräften nach § 8 Abs. 3, § lla Abs. 1 und § 12 Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden."

13.Der bisherige Abs. 6 des § 7 ist als Abs. 8 zu

bezeichnen; folgender Absatz ist einzufügen:

"(7) Die Anstaltsordnung und ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung über einen der in den Abs. 1 bis 4 aufgezählten Punkte keinen Aufschluß gibt, diesen oder dem Abs. 5 widerspricht oder gesetzwidrige bzw. solche Bestimmungen enthält, die eine ärztliche Behandlung der Pfleglinge in der Anstalt nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft nicht gewährleisten."

14.Die Abs. 2 bis 4 des § 8 haben zu lauten:

"(2) Zur Führung von Abteilungen für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien und Instituten müssen Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn ein solches nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte bestellt werden.

(3) Als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in der Krankenanstalt und für die mit

Seite 106

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 21. Stück, Nr. 49

der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben ist unbeschadet des Verfügungsrechtes des Rechtsträgers der Anstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten in jeder Krankenanstalt ein geeigneter Arzt zu bestellen. Für Sonderkrankenanstalten ist als ärztlicher Leiter ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu bestellen. Bei Verhinderung muß dieser durch einen geeigneten Arzt vertreten werden.

(4) Für Genesungsheime und für Pflegeanstalten für chronisch Kranke kann mit Zustimmung der Landesregierung von der Bestellung eines ärztlichen Leiters abgesehen werden, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist."

15.Nach § 9 ist folgender § 9 a einzufügen:

"§ 9 a. Krankenhaushygieniker.

(1)Der Rechtsträger hat für jede Krankenan

stalt einen fachlich geeigneten Arzt zur Wah

rung der Belange der Hygiene (Krankenhaus

hygieniker) zu bestellen und diesen auch bei

allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten

der Krankenanstalt zuzuziehen.

(2)Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat

die Bestellung des Krankenhaushygienikers

der Landesregierung anzuzeigen."

16.Die Überschrift zu § 11 hat zu lauten:

"Krankengeschichten und sonstige Vormerke."

17.In § 11 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 ist jeweils

das Wort "Krankheitsgeschichte" bzw. "Krank

heitsgeschichten" durch das Wort "Krankenge

schichte" bzw. "Krankengeschichten" zu er

setzen.

18.Der dritte Satz des § 11 Abs. 2 hat zu lauten:

"Nach ihrem Abschluß sind Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren."

20.Nach § 11 ist folgender § 11 a einzufügen:

"§ 11 a. Pflegedienst.

(1)Für jede Krankenanstalt mit bettenführen

den Abteilungen ist eine geeignete diplomierte

Krankenpflegeperson als verantwortlicher Lei

ter (Oberin) des Pflegedienstes zu bestellen.

Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters

(der Oberin) muß dieser (diese) von einer ge

eigneten diplomierten Krankenpflegeperson

vertreten werden.

(2)Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat

die Bestellung des verantwortlichen Leiters

(der Oberin) des Pflegedienstes der Landesre

gierung anzuzeigen.

(3)Für die Fortbildung des Krankenpflege

personals ist anstaltsmäßig Vorsorge zu treffen."

21.Den Bestimmungen des § 12 ist die Absatzbe

zeichnung "(1)" voranzusetzen j folgende neue

Absätze sind anzufügen:

"(2) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Bestellung des Verwalters der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Außerdem hat der Rechtsträger der Krankenanstalt das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Für die Ausbildung und Weiterbildung des Leiters der Krankenanstaltenverwaltung und der sonst in ihr tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen."

22.Die Abs. 2 und 3 des § 13 haben zu lauten:

"(2) Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten haben

(3) Die Landesregierung hat zum Zweck der Vereinheitlichung, Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Buchführung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Abs. 2, allenfalls auch nur für bestimmte Arten von Krankenanstalten, nähere Vorschriften über die Buchführung zu erlassen."

Die bisherigen Abs. 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind als Abs. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 zu bezeichnen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 21. Stück, Nr. 49

Seite 107

Im Abs. 8 ist die Zitierung "Abs. 6" durch die Zitierung "Abs. 7" zu ersetzen.

26.§ 20 ist wie folgt zu ändern:

a)Die Überschrift hat zu lauten:

"Dffentlichkeitsrecht bei Veränderung einer

Krankenanstalt."

b)Im ersten Satz hat die Wortgruppe "oder

eines neuen Ambulatoriums" zu entfallen.

27.§ 21 hat zu lauten:

"§ 21.

Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege.

(1)Das Land Oberösterreich hat Krankenan

staltspflege für anstaltsbedürftige Personen

(§ 27 Abs. 3) entweder durch Errichtung und"

Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder

durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer

Krankenanstalten sicherzustellen. Diese Ver

pflichtung kann hinsichtlich Personen, die im

Grenzgebiet zweier oder mehrerer Länder woh

nen, auch in der Weise erfüllt werden, daß

sichergestellt wird, daß diese Personen im

Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenan

stalten eines benachbarten Landes aufgenom

men werden.

(2)Für anstaltsbedürftige Personen (§ 27

Abs. 3), insbesondere für unabweisbare Kranke

(§ 27 Abs. 4), ist eine zureichende Zahl an Bet

ten der allgemeinen Gebührenklasse zu ge

währleisten.

(3)Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für

50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standard

krankenanstalt und für 250.000 bis 300.000 Be

wohner eine Schwerpunktkrankenanstalt ein

zurichten. Diese Zahlen können bei Vorliegen

besonderer topographischer oder verkehrs

mäßiger Verhältnisse sowohl unter- als auch

überschritten werden. Ferner ist in Linz eine

Zentralkrankenanstalt einzurichten.

(4)über die geeignetste Form der Sicherstel

lung öffentlicher Krankenanstaltspflege ist eine

Fachplanung durch ein Raumordnungsprogramm für diesen Sachbereich im Sinne des § 9 Abs. 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGB1. Nr. 18/1972, zu erstellen (O. ö. Krankenanstaltenplan). Eine Weiterentwicklung der Krankenanstalten in Richtung auf die Erfüllung des O. ö. Krankenanstaltenplanes ist anzustreben und zu fördern."

"(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht die Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung eines Fachbeamten der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen in Wien, mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.

(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus inländischen Apotheken (§§ 1 und 35 des Apothekengesetzes, RGB1. Nr. 5/1907) zu beziehen."

29.Dem § 23 werden folgende Absätze angefügt:

"(4) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt, die keine Anstaltsapotheke betreibt, hat einen Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig ist.

(5) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen."

30.Im ersten Satz des § 24 Abs. 1 sind die Worte

"eine Prosektur oder ein Ambulatorium" durch

die Worte "ein Institut oder ein Laboratorium"

zu ersetzen.

31.§ 26 hat zu lauten:

"§ 26. Sonderklasse.

(1)Neben der allgemeinen Gebührenklasse

kann in öffentlichen Krankenanstalten eine

Sonderklasse nach Maßgabe der Bestimmung

des § 19 lit. g errichtet werden, wenn die Ein

richtungen der Krankenanstalt die Errichtung

einer solchen Sonderklasse ermöglichen.

(2)Die Sonderklasse unterscheidet sich von

Seite 108

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 21. Stück,

Nr. 49

der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung der Krankenzimmer und die geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern.

(3) In die Sonderklasse sind Personen nur über eigenes Verlangen bzw. über Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters aufzunehmen. Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege-(Sonder-)gebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden, über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Verpflichtungen ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorher in geeigneter Weise aufzuklären."

32.Die Abs. 2 bis 5 des § 27 haben zu lauten:

" (2) Die Aufnahme von Pfleglingen ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist nicht verpflichtet, Anstaltseinrichtungen für die Durchführung operativer Eingriffe an Personen, die, ohne anstaltsbedürftig zu sein, operative Eingriffe vornehmen lassen wollen, vorzusehen oder bereitzustellen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege genommen werden.

(3)Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2

gelten Personen, deren auf Grund ärztlicher Un

tersuchung festgestellter geistiger oder körper

licher Zustand die Aufnahme in Krankenan

staltspflege erfordert, ferner Personen, die ein

Sozialversicherungsträger zum Zweck einer Be

gutachtung im Zusammenhang mit einem Ver

fahren über die Gewährung von Leistungen in

die Krankenanstalt einweist.

(4)Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind

Personen zu betrachten, deren geistiger oder

körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder

wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren

schweren Gesundheitsschädigung sofortige An

staltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls

Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar be

vorsteht. Ferner sind Personen, die auf Grund

besonderer Vorschriften von einer Behörde

eingewiesen werden, als unabweisbar anzu

sehen.

(5)Ist die Aufnahme eines unabweisbaren

Kranken (Abs. 4) in die allgemeine Gebühren

klasse wegen Platzmangels nicht möglich, so

hat ihn die Krankenanstalt ohne Verrechnung

von Mehrkosten so lange in die Sonderklasse

aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allge

meinen Gebührenklasse behoben ist und der

Zustand des Kranken die Verlegung zuläßt."

Der bisherige Abs. 5 des § 27 ist als Abs. 6, der bisherige Abs. 6

als Abs. 7 zu bezeichnen.

33.Im § 29 Abs. 2 sind die Worte "Träger der

öffentlichen Fürsorge" durch das Wort "Sozial

hilfeträger" zu ersetzen.

34.Im § 30 Abs. 3 ist das Wort "Krankheitsge

schichte" durch das Wort "Krankengeschichte"

zu ersetzen.

35.§ 31 hat zu entfallen.

36.§ 32 hat zu lauten:

"§ 32. Ambulante Untersuchungen und Behandlungen.

(1)In öffentlichen Krankenanstalten der in § 2

Z. 1 und 2 angeführten Arten sind Personen,

die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht be

dürfen, ambulant zu untersuchen oder zu be

handeln, wenn es

a)zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,

b)zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe

oder in Fortsetzung einer in der Kranken

anstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des

Behandelten in derselben Krankenanstalt

durchgeführt werden muß,

c)zur Anwendung von Untersuchungs- und

Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen,

die außerhalb der Anstalt in angemessener

Entfernung vom Wohnort des Patienten

nicht in geeigneter Weise oder nur in un

zureichendem Ausmaß zur Verfügung

stehen,

d)über ärztliche Zuweisung zur Befunderhe

bung vor Aufnahme in die Anstaltspflege

oder

e)im Zusammenhang mit Organ- oder Blut

spenden

notwendig ist.

(2)Ferner steht den im Abs. 1 genannten

Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeunter

suchungen ambulant durchzuführen. Die Auf

nahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung

anzuzeigen.

(3)über alle ambulanten Untersuchungen und

Behandlungen sind in Buch- oder Karteiform

Aufzeichnungen zu führen, in denen die unter

suchten und behandelten Personen unter fort

laufender Ambulanz-Zahl, mit Vor- und Fami

liennamen, Frauen auch mit dem Geburtsnamen,

ferner mit Geburtsdatum und Anschrift, unter

Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung

(Anamnese), der Diagnose und der Therapie

sowie allenfalls des Kostenträgers und der Am

bulanzgebühr (§ 34 b) einzutragen sind."

37.Die Abs. 1 bis 3 des § 33 haben zu lauten:

"(1) Die Pflegegebühren sind, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, das tägliche Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse.

(2) Die Kosten der Beförderung des Pfleglings in eine Krankenanstalt und aus einer Krankenanstalt sowie von einer in eine andere Krankenanstalt, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt -, die Beistellung orthopädischer Hilfs-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 21. Stück, Nr. 49

Seite 109

mittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in der Pflegegebühr nicht inbegriffen. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der Wissenschaft und die Erfahrungen der Praxis durch Verordnung feststellen, daß bestimmte orthopädische Hilfsmittel (Körperersatzstücke) nicht therapeutische Behelfe sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (s) Bei Entbindungen ist das Entbindungspauschale das Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse einschließlich des Beistandes durch eine in der Anstalt angestellte Hebamme und der anschließenden Wochenbettpflege bis zu insgesamt zehn Tagen. Abs. 2 gilt sinngemäß."

38.Im § 33 Abs. 4 ist die Zitierung "§ 27 Abs. 5"

durch die Zitierung "§ 27 Abs. 6" und die Zitie

rung "§ 27 Abs. 6" durch die Zitierung "§ 27

Abs. 7" zu ersetzen.

39.An die Stelle des § 34 haben folgende §§ 34,

34 a und 34 b zu treten:

"§ 34. Sondergebühren.

(1)Neben den Pflegegebühren dürfen folgende

Sondergebühren eingehoben werden:

a)der Ersatz für die im § 33 Abs. 2 genannten

Aufwendungen, soweit sie von der Kranken

anstalt getragen wurden;

b)der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen

Beistand durch eine nicht in der Kranken

anstalt angestellte Hebamme;

c)für Pfleglinge, die auf eigenen Wunsch in

einem Krankenzimmer der Sonderklasse un

tergebracht werden, ein Zuschlag zur Pflege

gebühr zur Abdeckung erhöhten Sach- und

Personalaufwandes (Anstaltsgebühr);

d)gegebenenfalls die Gebühr für den Beistand

durch Anstaltshebammen (Hebammengebühr)

für die unter lit. c genannten Pfleglinge.

(2)Die näheren Bestimmungen über die Son

dergebühren hat die Landesregierung durch

Verordnung zu erlassen. Hiebei ist die Anstalts

gebühr (Abs. 1 lit. c) in einem Prozentsatz der

Pflegegebühr zu bemessen. Vor Erlassung der

Verordnung ist, soweit es die Gebühren gemäß

Abs. 1 lit. c betrifft, den Rechtsträgern der Kran

kenanstalten, soweit es die Gebühren gemäß

Abs. 1 lit. d betrifft, dem Hebammengremium

für Oberösterreich und den Rechtsträgern der

Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellung

nahme zu geben.

(3)Auf die Anstaltsgebühr (Abs. 1 lit. c) ist

§ 33 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 34 a. Ärztehonorare.

(1)Die Abteilungs-, Instituts- und Laborato

riumsleiter, die Ärzte, die Einrichtungen führen,

die weder eine Abteilung noch ein Institut dar

stellen, die Konsiliarärzte und die anderen Ärzte

des ärztlichen Dienstes sind berechtigt, von

Pfleglingen der Sonderklasse ein Honorar zu

verlangen (Ärztehonorar).

(2)Die näheren Bestimmungen über die Ärzte

honorare hat die Landesregierung durch Ver

ordnung zu erlassen. Bei Festsetzung der Höhe

der Ärztehonorare ist darauf Bedacht zu neh

men, daß eine ordnungsgemäße Führung der

Sonderklasse gewährleistet ist und die Honorare

ein angemessenes Entgelt darstellen. Vor Er

lassung der Verordnung ist der Ärztekammer

für Oberösterreich und den Rechtsträgern der

Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellung

nahme zu geben.

(3)Das Ärztehonorar gebührt den Ärzten des

ärztlichen Dienstes zu Anteilen, die ihre wün

schenswerte fachliche Qualifikation sicherstellen

und ihre Leistung berücksichtigen. Diese Anteile

sind einvernehmlich durch die beteiligten Ärzte

mit Zustimmung des Rechtsträgers der Kranken

anstalt festzulegen. Jeder der beteiligten Ärzte

kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine

Änderung der Aufteilung verlangen. Kommt es

binnen drei Monaten nicht zur Einigung und

Zustimmung, so hat die Landesregierung die

Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt

bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Einigung

der beteiligten Ärzte mit Zustimmung des

Rechtsträgers kommt.

(4)Dem Rechtsträger der Krankenanstalt ge

bührt für die Bereitstellung der Einrichtungen

der Anstalt ein Anteil in der Höhe von 20 v. H.

an den festgesetzten Ärztehonoraren.

(5)Für die Vorschreibung und Einbringung

der Ärztehonorare gelten die §§35 und 36 sinn

gemäß mit der Maßgabe, daß der Rechtsträger

der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens

der Ärzteschaft, und zwar gleichzeitig mit den

Sondergebühren, vorzuschreiben und einzubrin

gen hat.

§ 34 b. Ambulanzgebühren.

(1)Von Personen, die gemäß § 32 Abs. 1 und 2

ambulant untersucht oder behandelt und nicht

als Pfleglinge in die Anstalt aufgenommen wer

den, ist eine Ambulanzgebühr einzuheben. Diese

besteht aus einem Anstaltsaufwandsanteil und

einem Ärztehonoraranteil.

(2)Der Anstaltsaufwandsanteil ist der Ersatz

für den Aufwand der Krankenanstalt aus der

ambulanten Untersuchung und Behandlung mit

Ausnahme der in § 33 Abs. 2 genannten Leistun

gen und ist eine Sondergebühr (§ 34).

(3)Der Ärztehonoraranteil ist das Honorar,

das den Ärzten für die Tätigkeit im Rahmen

der ambulanten Untersuchung und Behandlung

Seite 110

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 21. Stück,

Nr. 49

gebührt. Für den Ärztehonoraranteil gelten die Bestimmungen des § 34 a sinngemäß.

(4)Die näheren Bestimmungen über die Am

bulanzgebühren hat die Landesregierung sowohl

hinsichtlich des Anstaltsaufwandsanteils als

auch hinsichtlich des Ärztehonoraranteils durch

Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Ver

ordnung ist der Ärztekammer für Oberösterreich

und den Rechtsträgern der Krankenanstalten

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die

Ambulanzgebühr kann auf Antrag des Anstalts

rechtsträgers pauschaliert werden, und zwar ge

sondert nach Anstaltsaufwandsanteil und Ärzte

honoraranteil.

(5)Wird eine Person auf Grund des Ergebnis

ses der ambulanten Untersuchung oder Behand

lung am selben Tag als Pflegling in die Anstalt

aufgenommen, so ist die auf den Aufnahmetag

entfallende Ambulanzgebühr nicht zu entrich

ten."

40.§ 35 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

"§ 51 Abs. 3 des O. ö. Sozialhilfegesetzes, LGB1. Nr. 66/1973,

bleibt unberührt."

b)Im Abs. 3 ist die Zitierung "§§ 33 und 34"

durch die Zitierung "§§ 33, 34 und 34 a" zu

ersetzen.

c)Nach Abs. 3 ist folgender Absatz anzufügen:

"(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß bezüglich der Ambulanzgebühren (§ 34 b) für Personen, die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 ambulant untersucht oder behandelt werden."

41.§ 36 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Die Pflege-(Sonder-) gebühren sind mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mittels Pflege- (Sonder-) gebühren-rechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Die Pfle-ge-(Sonder-)gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v. H. zu berechnen. In der Pflege- (Sonder-) gebührenrechnung ist der Verpflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hinweis auf die Verzugszinsenregelung und auf die Regelung der Abs. 4 und 7 aufzunehmen."

"§ 38.

Pflegegebühren, Sondergebühren; Festsetzung.

Die Pflegegebühren - einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse - und die Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In dieser Kundmachung sind auch die gemäß § 37 ermittelten Pflege- (Sonder-)gebühren anzuführen."

45.§ 39 hat zu lauten:

"§ 39.

Pflegegebühren, Sondergebühren; Einheitlichkeit.

(1)Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Ein

richtung und Funktion gleichartigen öffentlichen

Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde

sind die Pflegegebühren und allfälligen Sonder

gebühren einheitlich für diese Anstalten fest

zusetzen.

(2)Die Pflegegebühr und die allfälligen Son

dergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt,

die nicht von einer Gebietskörperschaft verwal

tet wird, dürfen nicht niedriger sein als die

Pflege-(Sonder-)gebühren der nächstgelegenen

von einer Gebietskörperschaft betriebenen

öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen

oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen,

wie sie durch die Funktion dieser Krankenan

stalt erforderlich sind. Die Feststellung der

Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertig

keit obliegt der Landesregierung."

46.Nach § 39 ist folgender § 39 a einzufügen:

"§ 39 a.

Pflegegebühren, Sondergebühren; besondere Bestimmungen für

ausländische Staatsangehörige.

(1)Für Angehörige von Staaten, die öster

reichische Staatsbürger ungünstiger behandeln

als ihre eigenen Staatsangehörigen, kann die

Landesregierung durch Verordnung höhere

Pflege-(Sonder-)gebühren festsetzen, wobei auf

die der Anstalt durch die Behandlung tatsäch

lich erwachsenden Gesamtkosten Bedacht zu

nehmen ist. Dies gilt sinngemäß auch für die

Ärztehonorare (§ 34 a) und die Ärztehonorar-

anteile an den Ambulanzgebühren (§ 34 b

Abs. 3).

(2)Die Aufnahme fremder Staatsangehöriger,

die sich nicht seit mindestens sechs Monaten

ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten

haben und die die voraussichtlichen Pflegege

bühren sowie allfälligen Sondergebühren und

Ärztehonorare nicht erlegen oder sicherstellen,

ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 27

Abs. 4) beschränkt.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 21. Stück,

Nr. 49

Seite 111

(s) Vor Erlassung von Maßnahmen nach Abs. 1 sind das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zu hören."

49.Im Abs.. 1 des § 42 ist das Wort "Krankheits

geschichte" durch das Wort "Krankengeschich

te", im Abs. 3 das Wort "Krankheitsgeschichten"

durch das Wort "Krankengeschichten" zu er

setzen.

50. § 43 hat zu lauten:

"§ 43.

Ersatz der Pflegegebühren und gewisser Sondergebühren.

(1)DER RECHTSTRÄGER DER ÖFFENTLICHEN KRANKEN

ANSTALT HAT GEGENÜBER DEM EINGEWIESENEN ER

KRANKTEN UND GEGENÜBER DEN FÜR IHN UNTERHALTS

PFLICHTIGEN PERSONEN, SOWEIT SICH AUS § 40 NICHTS

ANDERES ERGIBT, KEINEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DER

PFLEGEGEBÜHREN FÜR DIE DAUER DER VOM VER

SICHERUNGSTRÄGER GEWÄHRTEN ANSTALTSPFLEGE;

GLEICHES GILT FÜR SONDERGEBÜHRENERSÄTZE, SOWEIT

IHRE TRAGUNG DURCH DEN VERSICHERUNGSTRÄGER IN

VEREINBARUNGEN NACH § 44 ABS. 1 UND 2 FESTGE

LEGT IST. JEDOCH HABEN JENE EINGEWIESENEN ER

KRANKTEN, DIE GEMÄß § 26 ABS. 3 AUF IHREN

WUNSCH IN DIE SONDERKLASSE AUFGENOMMEN WUR

DEN, DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DEN PFLEGEGEBÜH

RENERSÄTZEN (ALLFÄLLIGEN SONDERGEBÜHRENERSÄT

ZEN) DER VERSICHERUNGSTRÄGER UND DEN PFLEGE

GEBÜHREN (SONDERGEBÜHREN) AUS EIGENEM ZU

TRAGEN.

(2)Nach Ablauf der vom Versicherungsträger

gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte

für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Kosten

zu tragen, und zwar in der Höhe der gemäß § 44

Abs. 1 und 2 vereinbarten Pflegegebührener

sätze und allfälligen Sondergebührenersätze

sowie der sonstigen Sondergebühren.

(3) Für die Einbringung des vom Versicherten für Angehörige gemäß § 40 zu entrichtenden Anteiles an den Pflegegebührenersätzen und allfälligen Sondergebührenersätzen gilt § 36 sinngemäß."

51. § 44 hat zu lauten:

"§ 44. Verträge.

(1)Soweit in diesem Gesetz nichts besonde

res bestimmt ist, sind die Beziehungen der Ver

sicherungsträger zu den Rechtsträgern der

öffentlichen Krankenanstalten, insbesondere das

Ausmaß der von den Trägern der Sozialver

sicherung an die Rechtsträger der Krankenan

stalten zu entrichtenden Pflegegebühren -

unter Berücksichtigung der Abgeltung für thera

peutische Behelfe - und allfälligen Sonderge

bühren (§ 34 Abs. 1 und § 34 b Abs. 2) sowie die

Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen

sind, nach Maßgabe der Bestimmungen der fol

genden Absätze durch privatrechtliche Verträge

zu regeln.

(2)Die Verträge sind zwischen dem Haupt

verband der österreichischen Sozialversiche-

rungsträger im Einvernehmen mit den in Be

tracht kommenden Versicherungsträgern einer

seits und dem Rechtsträger der öffentlichen

Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die

Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der

schriftlichen Form der Abfassung. Die mit

Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstal

ten, die nicht von einer Gebietskörperschaft be

trieben werden, zu vereinbarenden Pflegege

bührenersätze und allfälligen Sondergebühren

ersätze dürfen nicht niedriger sein als jene, die

vom gleichen Versicherungsträger an den Rechts

träger der nächstgelegenen öffentlichen von einer

Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt

mit gleichartigen oder annähernd gleichwerti

gen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion

dieser Krankenanstalt erforderlich sind, gelei

stet werden. Die Verträge haben vorzusehen,

daß die Versicherungsträger den Rechtsträgern

der öffentlichen Krankenanstalten die in der

Abrechnung oder allfälligen Zwischenabrech

nung ausgewiesenen Pflege-(Sonder-)gebühren-

ersätze binnen sechs Wochen ab Erhalt zu be

zahlen haben und daß nach Ablauf dieser Frist

Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v. H. zu zah

len sind.

(3)über Streitigkeiten, die sich zwischen dem

Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits

und einem Krankenversicherungsträger oder

dem Hauptverband der österreichischen Sozial

versicherungsträger andererseits aus einem ge

mäß Abs. 2 geschlossenen Vertrag ergeben,

entscheidet die Schiedskommission (§ 44 a). Der

Antrag auf Entscheidung kann von jedem der

Streitteile gestellt werden.

(4)Wenn innerhalb von zwei Monaten nach

der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer

Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Kran-

Seite 112

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 21. Stück,

Nr. 49

kenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zustandekommt, hat auf Antrag die Schiedskommission (§ 44 a) mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Abs. 1 und 2 zu regelnden Angelegenheiten zu entscheiden. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustandegekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt werden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in den Fällen dieses Absatzes im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorzugehen.

(5) Wenn ein Antrag nach Abs. 4 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft. Jedoch sind für die Zeit der Rückwirkung der beantragten Entscheidung der Schiedskommission gegen nachträgliche Verrechnung zusätzlich Vorauszahlungen zu leisten, und zwar in einer Höhe, die der Steigerung der Verbraucherpreise während der Wirksamkeitsdauer der aufgelösten Vertragsbestimmungen entspricht. Sinngemäß in gleicher Weise ist vorzugehen, wenn im Zeitpunkt des Antrages an die Schiedskommission der Vertrag bereits aufgelöst war. Bestand bisher kein Vertrag, so sind die für die nächstgelegene öffentliche, von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen in Oberösterreich geltenden Vertragsbestimmungen heranzuziehen. (e) Der Berechnung der Steigerungsrate gemäß Abs. 5 ist der vom österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebene "Verbraucherpreisindex 66" bzw. ein künftig an seine Stelle tretender gleichartiger Verbraucherpreisindex zugrundezulegen; die Landesregierung hat im Falle einer Änderung durch Kundmachung festzustellen, welcher Verbraucherpreisindex künftig der Berechnung zugrundezulegen ist.

(7)Bei der Festsetzung der Höhe der Pflege-

(Sonder-)gebührenersätze nach Abs. 4 ist ins

besondere auf die durch den Betrieb der Anstalt

entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermitt

lung der Pflege-(Sonder-) gebühren zugrunde

gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle

Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenan

stalt und der Krankenversicherungsträger Be

dacht zu nehmen. Abs. 2 dritter und vierter Satz

gilt sinngemäß.

(8)Jeder Antrag an die Schiedskommission

(Abs. 3 und 4) ist der Landesregierung vom An

tragsteller unter Darlegung des Streitfalles

gleichzeitig mit der Antragstellung bekanntzu

geben.

(9)Gemäß Abs. 1 und 2 abgeschlossene Ver

träge bedürfen, soweit sie sich auf Kranken

anstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht das

Land Oberösterreich ist, zu ihrer Rechtswirk

samkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(10)Genehmigungspflichtige Verträge sind

binnen zwei Wochen nach Abschluß der Landes

regierung vorzulegen; die Vorlage durch einen

der Vertragspartner ist ausreichend. Die Geneh

migung nach Abs. 9 gilt als erteilt, wenn die

Landesregierung nicht binnen zwei Monaten,

gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Ge

nehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung

darf nur versagt werden, wenn der Vertrag

gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder

mit der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen

Krankenanstaltspflege oder mit den Grund

sätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und

Gebarung der Krankenanstalt unvereinbar ist."

52. Nach § 44 ist folgender § 44 a einzufügen:

.§ 44 a. Schiedskommission.

(1)Die Schiedskommission wird beim Amt

der Landesregierung errichtet und besteht aus

einem Vorsitzenden und vier bzw. gemäß Z. 2

lit. e weiteren Beisitzern. Diese Mitglieder

sind von der Landesregierung auf folgende

Weise zu bestellen:

1.Der Vorsitzende ist aus dem Kreis der Rich

ter des Aktivstandes des Oberlandesgerich

tes Linz zu bestellen. Vor der Bestellung hat

die Landesregierung das Einvernehmen mit

dem Präsidium des Oberlandesgerichtes Linz

herzustellen.

2.Die übrigen Mitglieder sind wie folgt zu

bestellen:

a)eines auf Vorschlag des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungs

träger,

b)eines auf Vorschlag der Orden, die

Rechtsträger öffentlicher Krankenanstal

ten in Oberösterreich sind,

c)eines auf Vorschlag der oberösterreichi

schen Gemeinden, die Rechtsträger öffent

licher Krankenanstalten sind,

d)eines aus dem Kreis der rechtskundigen

Beamten des Aktivstandes des Amtes

der Landesregierung;

e)wenn der am Streit beteiligte Kranken

anstaltsträger weder ein Orden noch eine

oberösterreichische Gemeinde noch das

Land Oberösterreich ist, eines auf Vor

schlag des betreffenden Krankenanstalts

trägers für den Rest der Amtsdauer dei

übrigen Mitglieder.

Für jedes Mitglied ist für den Fall seinei Verhinderung in gleicher

Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2)Wird innerhalb einer von der Landes

regierung zu bestimmenden angemessenen Frisi

von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 21.

Stück, Nr. 49

Seite 113

erstattet, der den im Abs. 1 Z. 2 angeführten Voraussetzungen entspricht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden.

(a) Die im Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a bis d bezeichneten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig, und zwar auch von Mitgliedern nach Abs. 1 Z. 2 lit. e.

(4)Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) en

det nur mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem

Wegfall von für die Bestellung erforderlichen

Voraussetzungen oder der rechtskräftigen Ver

hängung einer Disziplinarstrafe nach einem ge

setzlich geregelten Disziplinarrecht.

(5)Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus

wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen

Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Aus

übung des Amtes nicht gewährleistet erscheint,

über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben

werden.

(Ö) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde, aus, so ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nachzubestellen.

(7)Wird ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach

einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht mit

einem Beschluß der zuständigen Disziplinarkom-

mission von seinem Dienst bzw. von seiner Tä

tigkeit suspendiert, so ruht sein Amt für die

Dauer der Suspendierung.

(8)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der

Schiedskommission sind in Ausübung ihres

Amtes unabhängig und an keine Weisungen

gebunden.

(9)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der

Schiedskommission haben Anspruch auf eine

angemessene Entschädigung und Ersatz der

Reise- und Aufenthaltskosten. Die Höhe der

Entschädigung wird durch Verordnung der Lan

desregierung festgesetzt. Die Höhe der Reise-

und Aufenthaltskosten richtet sich nach den für

Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden

Vorschriften.

(10)Auf das Verfahren vor der Schiedskom

mission sind die Bestimmungen des Allgemei

nen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzu

wenden. Unbeschadet des § 73 Abs. 1 AVG. 1950

hat die Schiedskommission ohne Verzug mög

lichst innerhalb von drei Monaten nach Einlan

gen des Antrages (§ 44 Abs. 3 und 4) zu ent

scheiden.

(11)Die Schiedskommission entscheidet in Se

naten, denen der Vorsitzende und als Beisitzer

(12)Der Ablauf der Amtsdauer von Mitglie

dern (Ersatzmitgliedern) und ein sonstiger im

Gesetz begründeter Wechsel in der Person von

Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) stehen der Wei

terführung eines anhängigen Verfahrens nicht

entgegen.

(13)Die Beisitzer sind zu den Sitzungen vom

Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesord

nung rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung

hat schriftlich und unter Nachweis der Zustel

lung zu erfolgen.

(14)Ein Senat ist beschlußfähig, wenn der Vor

sitzende und die beiden Beisitzer anwesend

sind.

(15)Die Beschlüsse der Senate werden mit ein

facher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimment

haltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt

seine Stimme als letzter ab.

(17) Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg."

53.Im § 45 Abs. 2 haben die lit. c und d zu lauten:

„c) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als

Träger der Pensionsversicherung (§ 7 GSPVG.) und

d) die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der

Pensionsversicherung (§ 8 B-PVG.)."

54.Im § 45 Abs. 3 sind die Worte "zu den Gewerb

lichen Selbständigenkrankenkassen" durch die

Worte "zur Sozialversicherungsanstalt der ge

werblichen Wirtschaft als Träger der Gewerb

lichen Selbständigen-Krankenversicherung" und

die Worte "österreichischen Bauernkranken

kasse" durch die Worte "Sozialversicherungs

anstalt der Bauern als Träger der Krankenver

sicherung" zu ersetzen.

55.Die Überschrift vor § 46 sowie § 46 haben zu

lauten:

"Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten zu

den Sozialhilfeträgern.

§ 46. Einsichtsrecht.

Für die Überwachung der Pflegefälle durch die Sozialhilfeträger ist

§ 42 sinngemäß anzuwenden. "

56.Im § 50 Abs. 2 sind die Worte "Bundesministe

rium für soziale Verwaltung" durch die Worte

"Bundesministerium für Gesundheit und Um

weltschutz" zu ersetzen.

Seite 114

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 21.

Stück, Nr. 49

a)Leichenöffnungen (§ 30), die nicht sanitäts

polizeilich oder gerichtlich angeordnet wur

den, dürfen nur mit Zustimmung der näch

sten Angehörigen des Verstorbenen vorge

nommen werden; Leichenöffnungen dürfen

nur vorgenommen werden, wenn ein geeig

neter Raum vorhanden ist; über jede Lei

chenöffnung ist eine Niederschrift aufzuneh

men;

b)ferner gelten die Bestimmungen der §§ 19,

28, 32 bis 34, 34 a und 34 b sowie des § 36

Abs. 1 zweiter und dritter Satz; § 39 Abs. 2

gilt nur für gemeinnützige private Kranken

anstalten;

c)§ 23 gilt mit der Maßgabe, daß Krankenan

stalten, deren Betrieb die Erzielung eines

Gewinnes bezweckt, die Arzneimittel aus

einer inländischen öffentlichen Apotheke zu

beziehen haben.

(2) Hauptstück E gilt soweit, als seine Bestimmungen nicht ausdrücklich auf öffentliche Krankenanstalten beschränkt sind."

58.§ 55 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die mit den Rechtsträgern privater gemeinnütziger Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als diejenigen, die vom gleichen Versicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt mit

gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden."

59. Im § 55 Abs. 4 sind die Worte "zu den Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen" durch die Worte "zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft" und die Worte "österreichischen Bauernkrankenkasse" durch die Worte "Sozialversicherungsanstalt der Bauern" zu ersetzen. Artikel II Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

{2) § 33 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Art. I Z. 37 und § 44 Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Art. I Z. 51 treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 in Kraft.

(3) Für die Jahre 1974 und 1975 sowie für diejenigen weiteren Jahre, für die der Bund Zweckzuschüsse zum Betriebsabgang der Krankenanstalten mindestens mit denselben Hundertsätzen wie für das Jahr 1974 leistet, ist abweichend von den Bestimmungen des § 47 Abs. 5 der Belagsanteil in einem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Krankenanstalt einschließlich des Bundeszuschusses ein größerer Beitrag geleistet wird, als 95 v. H. des Betriebsabganges entspricht (Höchstdeckung).