# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Grundverkehrsgesetzes

Artikel II

(i)sBei der Wiederverlautbarung wurden folgende Rechtsvorschriften

berücksichtigt:

a)die O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1960,

LGB1. Nr. 27;

b)die Kundmachung des Landeshauptmannes von

Oberösterreich, LGB1. Nr. 56/1969;

c)die O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1970,

LGB1. Nr. 30;

d)die O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1975,

LGB1. Nr. 46.

(2)Im § 18 Abs. 3 lit. d wurde die durch die Ober

österreichische Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45,

überholte Behördenbezeichnung "Gemeindeaus

schuß" durch "Gemeinderat" ersetzt.

(3)Folgende Bestimmungen wurden als inzwi

schen gegenstandslos geworden in den Text des

wiederverlautbarten Gesetzes nicht aufgenommen:

a)die §§ 23 und 24 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes

(zu § 24 Abs. 1 siehe Art. IV Abs. 1);

b)Art. II der O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1970

(siehe Art. IV Abs. 2 lit. c);

c) Art. II Abs. 1 der O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1975

(siehe Art. IV Abs. 2 lit. d).

(4) Im § j lit. a wurde die Bezugnahme auf das

Liegenschafjsteilungsgesetz durch die Zitierung der maßgeblichen

Fassung dieses Gesetzes klargestellt.

Artikel III

Im Hinblick auf Art. II Abs. 2 der O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle

1975 gelten Personen, die vor dem 1. Oktober 1975 zu Mitgliedern von

Grundverkehrsbehörden bestellt und als solche angelobt wurden, bis

zum Ablauf ihrer Amtsdauer als im Sinne des in der Anlage neu

verlautbarten O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975 bestellt und

angelobt.

Artikel IV i

(1)Das O. ö. Grundverkehrsgesetz ist in seiner

ursprünglichen Fassung mit 20. Juni 1954 in Kraft getreten.

(2)Die durch die im Art. II Abs. 1 angeführten

Rechtsvorschriften bewirkten Änderungen sind zu

folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:

a)die O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1960,

LGB1. Nr. 27, mit 18. August 1960;

b)die unter LGB1. Nr. 56/1969 kundgemachte Auf

hebung durch den Verfassungsgerichtshof mit

Ablauf des 30. September 1970;

c)die O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1970,

LGB1. Nr. 30, hinsichtlich des § 18 Abs. 12 mit

31. Dezember 1969, im übrigen mit 27. Mai 1970;

d)die O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1975,

LGB1. Nr. 46, mit 1. Oktober 1975.

Artikel V

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1

(1)DIE ÜBERTRAGUNG DES EIGENTUMS UND DIE EIN

RÄUMUNG DES FRUCHTNIEßUNGSRECHTES AN EINEM GANZ

ODER TEILWEISE DER LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHEN

NUTZUNG GEWIDMETEN GRUNDSTÜCK DURCH RECHTSGE

SCHÄFT UNTER LEBENDEN BEDARF DER GENEHMIGUNG

NACH DEN BESTIMMUNGEN DIESES GESETZES. DAS GLEICHE

GILT FÜR DIE VERPACHTUNG SOLCHER GRUNDSTÜCKE, DIE

DAS AUSMAß VON EINEM HEKTAR ÜBERSCHREITEN. DER

VERPACHTUNG STEHEN GESELLSCHAFTSVERTRÄGE GLEICH,

DIE DIE NUTZUNG LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHER

GRUNDSTÜCKE ZUM GEGENSTAND HABEN.

(2)Solange die Genehmigung der Grundverkehrs

behörde nicht erteilt worden ist, sind die Parteien

an den Vertrag gebunden. Mit der Versagung der

Genehmigung wird der Vertrag rückwirkend

rechtsunwirksam. Solange die Genehmigung nicht

erteilt ist, ist eine grundbücherliche Eintragung nicht

zulässig.

(3)Ob ein Grundstück ganz oder teilweise der

land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet

ist, wird nicht nach seiner Bezeichnung im Grund

kataster, sondern nach seiner Beschaffenheit und

nach der Art seiner tatsächlichen Verwendung be

urteilt.

(4)Ist ein Grundstück zweifelsfrei zur Gänze nicht

der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewid

met, so hat dies auf Antrag eines der Vertragschlie

ßenden der Bürgermeister im Einvernehmen mit

dem in der Gemeinde ansässigen Mitglied der Be-

zirksgrundverkehrskommission gemäß § 18 Abs. 3

lit. c und dem Mitglied gemäß § 18 Abs. 3 lit. d zu

bestätigen. Ist der Bürgermeister selbst eines dieser

Mitglieder, so hat er hiebei das Ersatzmitglied

heranzuziehen. Gegen den Bescheid des Bürger

meisters, mit dem die Bestätigung abgelehnt wird,

steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

(5)Wird das Rechtsgeschäft ohne die Genehmi

gung der Grundverkehrsbehörde bzw. ohne eine

Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs. 4 bzw.

ohne eine der nach § 3 erforderlichen Bestätigungen

grundbücherlich durchgeführt, so hat das Grund

buchsgericht diese Eintragung auf Antrag der Lan

desregierung zu löschen. Rechte, die inzwischen auf

diese Eintragung erworben worden sind, werden

hiedurch nicht berührt. Der Antrag ist nicht mehr

zulässig, wenn seit der Zeit, zu der um die Eintra

gung angesucht worden ist, drei Jahre verstrichen

sind. Die Einleitung eines auf Löschung der Ein

tragung gerichteten Verfahrens durch die Landes-

regierung ist auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern.

Ausnahmen

§ 2

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Rechtsgeschäfte

über

a)Grundstücke, die in das Eisenbahn- oder das

Bergbuch eingetragen sind;

b)Grundstücke in überwiegend bebauten Gebieten

nichtlandwirtschaftlichen Charakters, die als

solche durch Verordnung der Landesregierung

bezeichnet werden.

§ 3 Der Genehmigung bedarf ein Rechtsgeschäft nicht,

a)wenn es sich auf Grundstücke bezieht, die gemäß

§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,

BGB1. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr.

141/1950 als geringwertige Trennstücke abgeschrieben werden können;

oder

b)wenn es sich auf Grundstücke bezieht, die un

mittelbar für eine im öffentlichen Interesse er

richtete oder zu errichtende Anlage erworben

werden und wenn die für die Bewilligung der

Errichtung oder Inbetriebnahme der Anlage zu

ständige Behörde, falls jedoch eine solche Be

willigung nicht erforderlich ist, die Bezirksver

waltungsbehörde, dies bestätigt; unter diese Be

stimmung fallen auch solche Grundstücke, die

als Ersatz für zu derlei Zwecken abgegebene

Grundstücke oder für die hiezu notwendige Um

siedlung von Besitzern bestimmt sind; unter

Anlagen im Sinne dieser Bestimmung können

insbesondere verstanden werden: Eisenbahnen,

Seilbahnen, Straßen, Kanäle, Hafenanlagen und

sonstige Wasserbauten und Anlagen zur Er

zeugung oder Leitung von Energie sowie Schu

len; oder

c)das im Zuge von Maßnahmen der Bodenreform

vor einer Agrarbehörde abgeschlossen oder

durch eine Agrarbehörde genehmigt und von der

Agrarbehörde als solches Rechtsgeschäft bestä

tigt wird oder wenn das Rechtsgeschäft im Zuge

einer agrarpolitischen Förderungsmaßnahme

einer Gebietskörperschaft abgeschlossen wird

und dies die Landesregierung bestätigt; oder

d)durch das zwischen Ehegatten eine eheliche Gü

tergemeinschaft oder Miteigentum begründet

wird;

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 197:3, 23.

Stück, Nr. 53

Seite 119

Voraussetzungen für die Genehmigung

§ 4

(1)Rechtsgeschäfte müssen den öffentlichen Inter

essen an der Schaffung und Erhaltung land- oder

forstwirtschaftlicher Nutzflächen und an der Erhal

tung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauern

standes oder an der Erhaltung und Schaffung eines

wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen land

wirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen.

(2)Rechtsgeschäfte über Grundstücke, die das

Ausmaß eines Bauerngutes überschreiten, müssen

Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung

bieten. Bauerngut in diesem Sinne ist ein einheit

licher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen

Durchschnittsertrag zur angemessenen Erhaltung

einer bäuerlichen Familie ausreicht. Die Angemes-

senheit der Erhaltung einer bäuerlichen Familie ist

nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.

(3)Rechtsgeschäfte, von denen anzunehmen ist,

daß sie für gewerbliche, industrielle oder bergbau

liche Zwecke oder für Zwecke der Baulandbeschaf

fung abgeschlossen wurden, dürfen der land- oder

forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und

Boden als notwendig entziehen und die land- oder

forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden

Grundstücke nicht erheblich erschweren oder un

möglich machen.

(4)Rechtsgeschäfte, die den Voraussetzungen ge

mäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht entsprechen, dürfen nicht

genehmigt werden.

§ 5

Die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes (§ 4)

sind insbesondere gegeben,

a)wenn ein Bauerngut als lebensfähige Wirtschafts

einheit erhalten bleibt, die Wirtschaftlichkeit

nicht wesentlich beeinträchtigt wird und ange

nommen werden kann, daß es der Erwerber

selbst oder sonst in einer seiner Beschaffenheit

entsprechenden Weise bewirtschaften wird;

b)wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb,

den selbständig zu erhalten nicht gerechtfertigt

erscheint, aufgeteilt wird und die Teile zur Bildung oder Vergrößerung von Bauerngütern oder kleineren landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden sollen.

§ 6

Die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes (§ 4)

sind insbesondere nicht gegeben, wenn zu besorgen ist, daß

a)der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck er

wirbt, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn

weiter zu veräußern;

b)Bauerngüter oder kleinere landwirtschaftliche

Betriebe oder wirtschaftlich belangreiche Teile

solcher zur Bildung oder Vergrößerung von

Großbesitz erworben werden;

c)der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmete

Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung

von Eigenjagdgebieten erworben und sie der

ihrer Beschaffenheit nach entsprechenden land

wirtschaftlichen Bestimmung entzogen werden;

d)sonst Grundstücke ohne zureichenden Grund

der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ent

zogen werden;

e)nur eine spekulative Kapitalsanlage beabsichtigt

ist;

f)die Gegenleistung den wahren Wert erheblich

übersteigt;

g)die im Zuge von Maßnahmen der Bodenreform

erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne

stichhältigen Grund wieder zerstört wird;

Seite 120

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 23.

Stück, Nr. 53

meidung des Verfalles des Gutes unabwendbar ist; die Bezirksgrundverkehrskommission hat jedoch vor der Ausfertigung ihres Beschlusses hievon die Landesregierung zu benachrichtigen. Diese kann innerhalb der von der Bezirksgrundverkehrskommission mit mindestens vier Wochen bestimmten Frist Käufer namhaft machen; deren Kauf anböte müssen mindestens den Schätzwert des Grundstückes oder, falls das höchste Kaufanbot unter dem Schätzwert liegt, die Höhe dieses Kaufanbotes erreichen.

§ 9

(1)IN DER BENACHRICHTIGUNG SIND DIE GRUNDSTÜCKE,

DER VERÄUßERER, DER ERWERBER SOWIE DER WESENTLICHE

INHALT DES DIE VERÄUßERUNG BETREFFENDEN VERTRAGES

ANZUFÜHREN. DER BENACHRICHTIGUNG SIND AUF VERLAN

GEN DER LANDESREGIERUNG EINE ABSCHRIFT DES GRUND-BESITZBOGENS UND EIN GRUNDBUCHSAUSZUG ANZU

SCHLIEßEN.

(2)Von der Benachrichtigung der Landesregierung

sind der Veräußerer und der Erwerber in Kenntnis

zu setzen.

§ 10

Zeigt ein von der Landesregierung namhaft gemachter, den Vorschriften der §§ 4 bis 6 entsprechender Käufer im Einverständnis mit dem Verkäufer binnen der im § 8 bezeichneten Frist der Bezirksgrundverkehrskommission an, daß er die Grundstücke erwerbe, so darf sie die Übertragung auf Grund des ihr ursprünglich zur Entscheidung vorgelegten Rechtsgeschäftes nicht genehmigen, dagegen hat sie die Übertragung an den von der Landesregierung namhaft gemachten Käufer zu genehmigen.

§ 11

Zeigt die Landesregierung innerhalb der im § 8 bezeichneten Frist der Bezirksgrundverkehrskommission an, daß der Veräußerer das Anbot eines von ihr namhaft gemachten Käufers abgelehnt habe, so darf die Bezirksgrundverkehrskommission die Übertragung des Eigentums auf Grund des ihr ursprünglich zur Entscheidung vorgelegten Rechtsgeschäftes nicht genehmigen, wenn der von der Landesregierung namhaft gemachte Käufer den Vorschriften der §§4 bis 6 entspricht und wenn ferner der von diesem Käufer gebotene Kaufpreis den Schätzwert des Grundstückes oder, falls das höchste Kaufanbot unter dem Schätzwert liegt, die Höhe dieses Kaufanbotes erreicht und bei der übernähme bar bezahlt werden soll, soweit der Kaufpreis nicht auf die mit den Grundstücken zu übernehmenden Schulden und Lasten zu verrechnen ist.

§ 12

(1) Ob der gebotene Kaufpreis (§ 11) den Schätzwert erreicht, ist auf Grund einer im Laufe des letzten Jahres vorgenommenen oder von Amts wegen anzuordnenden Schätzung festzustellen. Ort und Zeit der Schätzung sind der Landesregierung, dem von ihr namhaft gemachten Käufer und dem Veräußerer so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie bei der Schätzung anwesend sein können. Die Bezirksgrundverkehrskommission hat das Ergebnis der Schätzung diesen Personen schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Kosten der Schätzung hat der von der Landesregierung namhaft gemachte Käufer zu tragen, wenn er das Grundstück erwirbt.

§ 13

(1)übersteigt der ermittelte Schätzwert den ge

botenen Kaufpreis, so kann der von der Landes

regierung namhaft gemachte Käufer binnen einer

Woche der Bezirksgrundverkehrskommission erklä

ren, daß er sein Anbot auf den Schätzwert erhöhe.

Diese Frist läuft von dem Tag, an dem die schrift

liche Mitteilung von der Höhe des Schätzwertes dem

namhaft gemachten Käufer zugestellt worden ist.

Die Bezirksgrundverkehrskommission hat die recht

zeitig angezeigte Erhöhung des Anbotes dem Ver

äußerer mitzuteilen und ihn auf die Vorschriften

des Abs. 2 aufmerksam zu machen.

(2)Langt nicht binnen einer Woche nach der Zu

stellung dieser Mitteilung an den Veräußerer bei

der Bezirksgrundverkehrskommission der Nachweis

ein, daß der Veräußerer das erhöhte Anbot ange

nommen hat, so darf sie die Übertragung auf Grund

des ihr ursprünglich zur Entscheidung vorgelegten

Rechtsgeschäftes nicht genehmigen.

§ 14

(1)Die Bewilligung der Zwangsversteigerung von

Liegenschaften, die den Vorschriften dieses Gesetzes

unterliegen, ist der Bezirksgrundverkehrskommis

sion, der Landesregierung und dem Landwirtschaft

lichen Siedlungsfonds für Oberösterreich (§ 15

O. ö. LSG. 1970, LGB1. Nr. 29) gleichzeitig mit der

Zustellung des Beschlusses an die Parteien mitzu

teilen.

(2)Das Exekutionsgericht hat der Landesregierung

und dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für

Oberösterreich auf Verlangen die Beschlüsse über

die Anberaumung der Schätzung, die Bestimmung

des Schätzwertes, das Unterbleiben einer neuerli

chen Schätzung, die Feststellung der Versteigerungs

bedingungen, die Anordnung des Versteigerungs

termines, die Genehmigung eines Übernahmsantra

ges, die Erteilung oder Aufhebung des Zuschlages,

die Bewilligung der Wiederversteigerung sowie

über die Aufschiebung oder Einstellung der Exe

kution zuzustellen.

(3)Das Exekutionsgericht hat der Landesregierung

auf Verlangen einen Grundbuchsauszug und Ab

schriften der nach § 140 Abs. 2 EO. beigeschafften

Urkunden zu übersenden.

§ 15

(1) Das Exekutionsgericht hat vor der Ausfertigung und der Verlautbarung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages (§ 183 Abs. 1 und 3 EO.) die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde einzuholen, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 4 bis 6 widerspricht. Der Meistbietende und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich haben im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde Parteistellung. Die Bezirksgrundverkehrskommission hat eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung unverzüglich dem Exekutionsgericht zu übersenden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 23.

Stück, Nr. 53

Seite 121

(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§4 bis 6 widerspricht, so hat das Exekutionsgericht den Zuschlag aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die bücherliche Anmerkung der Erteilung des Zuschlages zu löschen sowie von Amts wegen eine neuerliche Versteigerung anzuordnen.

(s) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 4 bis 6 nicht widerspricht, oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des gerichtlichen Ersuchens bei der Bezirksgrundverkefarskommission eine rechtskräftige Entscheidung der Grundverkehrsbehörde nicht zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlages auszufertigen und zu verlautbaren.

§ 16

(1)Vor der Verständigung des Erstehers von

einem an sich zulässigen überbot (§ 197 EO.) oder

vor der Entscheidung über einen an sich zulässigen

Übernahmsantrag (§ 200 Z. 1 EO.) hat das Exeku

tionsgericht die Entscheidung der Grundverkehrs

behörde einzuholen, ob die Übertragung des Eigen

tums an den oder die überbieter oder Ubernehmer

den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der

§§ 4 bis 6 widerspricht. Der oder die überbieter

oder übernehmer und die Landwirtschaftskammer

für Oberösterreich haben im Verfahren vor der

Grundverkehrsbehörde Parteistellung. Die Bezirks-

grundverkelhrskommission hat eine Ausfertigung

der rechtskräftigen Entscheidung unverzüglich dem

Exekutionsgericht zu übersenden.

(2)Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß

die Übertragung des Eigentums an einen überbie

ter oder übernehmer den sinngemäß anzuwenden

den Vorschriften der §§ 4 bis 6 widerspricht, so hat

das Exekutionsgericht dessen überbot oder Über

nahmsantrag zurückzuweisen.

(3)Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß

die Übertragung des Eigentums an einen überbie

ter oder übernehmer den sinngemäß anzuwenden

den Vorschriften der §§ 4 bis 6 nicht widerspricht,

oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von

sechs Monaten nach dem Einlangen des gerichtli

chen Ersuchens bei der Bezirksgrundverkehrskom-

mission eine rechtskräftige Entscheidung der Grund

verkehrsbehörde nicht zu, so hat das Exekutions

gericht die Überbote oder Übernahmsanträge dem

weiteren Verfahren zugrundezulegen.

§ 17

Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Liegenschaften, die von einer

Verordnung gemäß § 3 lit. e erfaßt werden.

Behörden

§ 18

(1) Für den Bereich eines oder mehrerer Gerichtsbezirke wird je eine

Bezirksgrundverkehrskommis-sion eingerichtet.

(2)Zur Entscheidung in oberster Instanz wird

beim Amt der Landesregierung die Landesgrundver-

kehrskommission eingerichtet. Ihre Mitglieder sind

in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen ge

bunden und ihre Bescheide unterliegen nicht der

Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(3)Die Bezirksgrundverkehrskommission setzt sich

aus fünf Mitgliedern zusammen, und zwar aus

a)dem Vorsitzenden, der von der Landesregierung

aus dem Stand der Richter des Aktivstandes

oder der unter der Diensthdheit des Bundes oder

des Landes stehenden rechtskundigen Verwal-

tungsbeapiten des Aktivstandes bestellt wird;

b)einem von der Bezirksverwaltungsbehörde be

stellten landwirtschaftlichen Fachmann;

c)zwei im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirks

grundverkehrskommission wohnhaften Mitglie

dern, die von der Landwirtschaftskammer für

Oberösterreich bestellt werden und von denen

einer in der Gemeinde (lit. d) seinen Wohnsitz

haben muß;

d)einem vom Gemeinderat jener Gemeinde, in der

das Grundstück zum größten Teil liegt, bestell

ten Mitglied, das mit den örtlichen Verhältnis

sen vertraut und womöglich landwirtschaftlicher

Fachmann sein soll.

(4)Die Landesgrundverkehrskommisson setzt sich

aus acht Mitgliedern zusammen, und zwar aus

a)einem von der Landesregierung bestellten Rich

ter des Aktivstandes als Vorsitzenden;

b)einem von der Landesregierung aus dem Kreis

der rechtskundigen Beamten des Aktivstandes

des Amtes der Landesregierung bestellten Mit

glied;

c)zwei von der Landesregierung aus dem Kreis

der Vertreter städtischer und Siedlerinteressen

bestellten Mitgliedern;

d)einem von der Landesregierung aus dem Kreis

der gewerblichen Wirtschaft bestellten Mitglied;

e)einem von der Landesregierung bestellten land

wirtschaftlichen Fachmann und

f)zwei von der Landwirtschaftskammer für Ober

österreich bestellten Mitgliedern.

(5)Für jeden Vorsitzenden ist ein Stellvertreter,

für jedes weitere Mitglied mindestens ein Ersatz

mitglied zu bestellen. Die Stellvertreter und die Er

satzmitglieder üben ihr Amt nur bei Verhinderung

derjenigen aus, für die sie als Ersatz bestellt sind.

Die für den Vorsitzenden und die Mitglieder gel

tenden Bestimmungen gelten sinngemäß für den

Stellvertreter und die Ersatzmitglieder.

(e) Als Mitglieder können nur österreichische Staatsbürger bestellt

werden, die das 26. Lebensjahr vollendet haben und eigenberechtigt

sind. Ausgeschlossen vom Amt eines Mitgliedes sind Personen, die

wejgen einer strafgerichtlichen Verurteilung zum Geschwornen- und

Schöffenamt unfähig sind. Vor der Bestellung eines Richters zum

Mitglied einer Bezirksgrundverkehrskommission oder der

Landesgrundverkehrskommission ist das Ein-

Seite 122

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 23.

Stück, Nr. 53

vernehmen mit dem Präsidium des Oberlandesgerichtes herzustellen.

(7)Die Ablehnung der Übernahme oder die Nie

derlegung des Amtes ist nur aus wichtigen Gründen

(Krankheit, Alter u. dgl.) zulässig. Die Entscheidung

trifft die zur Bestellung berufene Stelle.

(8)Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von

fünf Jahren bestellt. Das Amt von Mitgliedern, die

innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Dauer be

stellt werden, endet mit deren Ablauf. Eine Wieder

bestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der

Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder haben ihr

Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben.

(9)Vor Antritt ihres Amtes haben die Vorsitzen

den dem Landeshauptmann, die Stellvertreter, Mit

glieder und Ersatzmitglieder dem Vorsitzenden mit

Handschlag zu geloben, daß sie ihr Amt gewissen

haft und unparteiisch ausüben werden.

(10)Die Landesregierung hat ein Mitglied vor Ab

lauf der Amtsdauer des Amtes zu entheben,

a)wenn Umstände eintreten oder bekannt werden,

welche die Bestellbarkeit ausschließen würden;

b)wenn ein die ordnungsgemäße Ausübung des

Amtes hindernder Grund vorliegt;

c)wenn ein Mitglied sich seinen Pflichten entzieht

oder diesen gröblich zuwiderhandelt.

Wird ein unter der Diensthoheit einer Gebietskörperschaft stehender Beamter nach den sein Dienstverhältnis regelnden gesetzlichen Vorschriften vom Dienst suspendiert, so ruht für die Dauer der Suspendierung auch sein Amt als Mitglied der Grundverkehrskommission.

(11)Geschäftsstelle der Landesgrundverkehrskom-

mission ist das Amt der Landesregierung, örtlicher

Wirkungsbereich, Sitz und Geschäftsstelle jeder Be-

zirksgrundverkelhrskommission wird durch Verord

nung der Landesregierung bestimmt. Die Obliegen

heiten der Geschäftsstellen regelt die Landesregie

rung. Die Gemeinden sind verpflichtet, gegen Ersatz

der Kosten als Träger der Geschäftsstellen mitzu

wirken.

(12)Folgende Aufgaben der Gemeinde sind solche

des eigenen Wirkungsbereiches:

a)die Bestellung des Mitgliedes der Bezirksgrund-

verkehrskommission gemäß Abs. 3 lit. d, die Be

stellung der Ersatzmitglieder für dieses Mitglied

der Bezirksgrundverkehrskommission (Abs. 5)

sowie Entscheidungen gemäß Abs. 7 hinsichtlich

des vorgenannten Personenkreises;

b)die der Gemeinde gemäß Abs. 11 zukommenden

Aufgaben;

c)die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3

lit. b, sofern sie eine Angelegenheit betrifft, die

nach den 'hiefür geltenden Rechtsvorschriften im

eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist;

d)die Antragstellung auf Erlassung einer Verord

nung igemäß § 3 lit. e.

§ 19

(1)Die Vorsitzenden der Grundverkehrskommis

sionen erhalten für die mit der Geschäftsführung

verbundenen Arbeiten für jedes von der Grundver

kehrskommission behandelte Rechtsgeschäft (§ 1

Abs. 1), für jede Entscheidung nach § 15 Abs. 1 oder

§ 16 Abs. 1, für jede abschließende Stellungnahme

zu einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan

gemäß § 21 Abs. 1 und 3 des Oberösterreichischen

Raumordnungsgesetzes und für jede Stellungnahme

gemäß § 5 Abs. 2 des O. ö. Ausländergrunderwerbs-

gesetzes, LGB1. Nr. 30/1966, eine angemessene Ent

schädigung. Ferner gebührt ihnen der Ersatz der

notwendigen Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthalts

kosten.

(2)Die übrigen Mitglieder der Grundverkehrs

kommissionen erhalten den Ersatz der notwendigen

Reise (Fahrt) auslagen und ein angemessenes Sit

zungsgeld. Durch das Sitzungsgeld werden die Auf

enthaltskosten und der durch Zeitversäumnis ent

stehende Verdienstentgang abgegolten.

(3)Die Höhe der Ersätze, Entschädigungen und

Sitzungsgelder gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Lan

desregierung durch Verordnung festzusetzen.

(4)Den Parteien können für die Amtshandlungen

der Grundverkehrskommissionen Verwaltungsabga

ben auferlegt werden. Das Ausmaß der Verwal

tungsabgaben ist unter Bedachtnahme auf den Wert

der Rechtsgeschäfte oder der dem Zwangsversteige-

rungsverfahren unterzogenen Liegenschaften und

auf den erforderlichen Aufwand der Grundverkehrs

kommissionen durch Verordnung der Landesregie

rung festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmun

gen des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974,

LGB1. Nr. 6, sinngemäß.

(5)Amtshandlungen in Angelegenheiten des § 1

Abs. 4 und des § 3 lit. b, c und e sind von den in

landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Ver

waltungsabgaben befreit.

Zuständigkeit und Rechtszug

§ 20

(1)Mit der Ausnahme gemäß § 22 ist die Be

zirksgrundverkehrskommission, in deren Bereich

das Grundstück liegt, in erster Instanz zur Ent

scheidung zuständig. Liegen die Grundstücke im

Bereich mehrerer Bezirksgrundverkehrskommissio-

nen, so ist die Bezirksgrundverkehrskommission, in

deren Bereich sich der wirtschaftliche Mittelpunkt

des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes be

findet, zur Entscheidung berufen. Wenn es sich je

doch um mehrere wirtschaftlich selbständige Betrie

be handelt, so ist jene Bezirksgrundverkehrskom

mission zuständig, in deren (Bereich der nach dem

Flächenausmaß größte- Teil der den Gegenstand des

Rechtsgeschäftes bildenden Grundflächen liegt.

(2)Gegen die Entscheidung der Bezirksgrundver

kehrskommission ist die Berufung an die Landes-

grundverkehrskommission zulässig.

(3)Die Berufung steht auch der Landwirtschafts

kammer für Oberösterreich zu, der jeder Bescheid

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 2i.

Stück, Nr. 53

Seite 123

von der Bezirksgrundverkehrskommission im Wege der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer zuzustellen ist. Die Zustellung an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist mit der Zustellung an die Bezirksbauernkammer vollzogen. Das Baru-fungsrecht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist vom Präsidenten (§ 22 des O. ö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGB1. Nr. 55) auszuüben.

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 21

(1)Die Mitglieder der Grundverkehrskommissio

nen werden vom Vorsitzenden schriftlich unter An

gabe der Verhandlungsgegenstände einberufen.

(2)Die Grundverkehrskommissionen entscheiden

in nichtöffentlicher Verhandlung mit Stimmenmehr

heit. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme

des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlußfähig

keit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und

zweier weiterer Mitglieder erforderlich. Mitteilun

gen über den Inhalt einer Verhandlung, insbeson

dere über die Abstimmung, sind untersagt.

(s) Im Verfahren über Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die Gegenstand von Maßnahmen der Bodenreform waren, ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde zu hören.

(4) Hat eine Grundverkehrskommission über Rechtsgeschäfte zu entscheiden, die Waldgrundstücke betreffen, so ist sie durch einen von der Landesregierung bestimmten Sachverständigen für

forsttechnische Angelegenheiten, dem alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes zukommen, zu verstärken.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß in Verfahren nach § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1.

Strafbestimmungen

§ 22

(1) Wer

a)zum Zwe^k der Umgehung oder Vereitelung der

Vorschriften dieses Gesetzes unwahre oder

unvollständige Angaben macht,

b)eine Vereinbarung trifft, die auf die Umgehung

oder Vereitelung der Vorschriften dieses Geset

zes abziejlt,

c)die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde

nicht biitnen vier Wochen nach Vertragsab

schluß beantragt,

begeht, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu

fünfhunderttausend Schilling zu bestrafen.

(2)Der Versuch ist strafbar.

(3)Die Grundverkehrskommissionen haben Ver

waltungsübertretungen, die ihnen bekannt werden,

unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzu

zeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der

Grundverkehrskommission das Ergebnis jedes auf

Grund der Anzeige eingeleiteten Strafverfahrens

mitzuteilen.