# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Sozialhilfeverordnung geändert wird

Im § 1 haben die Abs. 2, 3 und 4 zu lauten: "(2) Die Richtsätze

betragen für

a)den AlleinunterstütztenS 2135.-;

b)den HauptunterstütztenS 1940.-;

c)den Mitunterstützten

aa) wenn Anspruch auf gesetzliche

Familienbei'hilfe nicht besteht . S 1166.-;

bb) wenn Anspruch auf gesetzliche

Familienbeihilfe besteht . . . S 536.-;

d)ein Kind in fremder Pflege . . . . S 1522.-.

(3) Die richtsatzmäßigen Geldleistungen und die Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a gebühren in den Monaten Februar, Mai, August und November in eineinhalbfacher Höhe.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 25.

Stück, Nr. 59, 60 u. 61

Seite 129

(4) Der bei Gewährung richtsatzgemäßer Geldleistungen zusätzlich zu tragende Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft ist im Regelfalle bis S 335.- monatlich vertretbar. Liegt der tatsächliche Aufwand für Unterkunft unter S 335.- monatlich, so ist dieser Aufwand zu tragen. Ein tatsächlicher Aufwand für Unterkunft über S 335.- monatlich ist ausnahmsweise dann vertretbar, wenn er im Hinblick au!f den Umstand, daß der Unterkunftsbedarf in anderer zumutbarer Weise nicht gedeckt werden kann, oder in Anbetracht der familiären Verhältnisse des Hilfeempfängers zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes erforderlich ist."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 in Kraft.