# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Blindenbeihilfe

61.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 27. Oktober 1975 über die Höhe der Blindenbeihilfe

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des O. ö. Blindenbei-hilfengesetzes 1971, LGB1. Nr. 10, in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 68/1973 wird verordnet:

§ 1

Die Blindenbeihilfe beträgt für voll Blinde zweitausendzweüiundertdreißig Schilling und für praktisch Blinde

eintausendvierhundertfünfzig Schilling.

§ 2

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 in Kraft.