# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Ersätze, Entschädigungen und Sitzungsgelder der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Grundverkehrskommissionen

# (Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1975)

Seite 134

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 27.

Stück, Nr. 64, 65, 66 u. 67

§ 4

(1)Den übrigen Mitgliedern der Grundverkehrs

kommissionen werden der durch Zeitversäumnis

entstehende Verdienstentgang und die notwendigen

Aufenthaltskosten," gleichgültig ob die Amtshand

lung am Sitz der Grundverkehrskommission oder

an einem anderen Ort vorgenommen wird, durch

das Sitzungsgeld abgegolten.

(2)Das Sitzungsgeld wird

a)für die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrs-

kommissionen bei einer Zeitversäumnis bis zu

drei Stunden mit S 140.-, bis zu sechs Stunden

mit S 180.- und über sechs Stunden mit S 240.-

b)für die Mitglieder der Landesgrundverkehrskom-

mission bei einer Zeitversäumnis bis zu fünf

Stunden mit S 280.-, bis zu acht Stunden mit

S 360.-, bis zu zehn Stunden mit S 440.- und

über zehn Stunden mit S 520.-•

festgesetzt.

(3)Zeitversäumnis ist die Zeit, die das Mitglied

der Grundverkehrskommission vom Verlassen

seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr

aufwenden muß.