# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs und des Ausländergrunderwerbs (Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1975)

§ 1

(1)Für folgende Amtshandlungen der Grundver

kehrskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu

entrichten:

1.die Genehmigung von Rechtsgeschäften gemäß

§ 1 Abs. 1 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975

und gemäß § 1 Abs. 1 des O. ö. Ausländergrund

erwerbsgesetzes;

2.die Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 3 und § 16

Abs. 3 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975;

3.die Erklärungen gemäß § 1 Abs. 2 des O. ö. Aus

ländergrunderwerbsgesetzes.

(2)Soweit in dieser Verordnung nichts anderes

bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Landes-

verwaltungsabgabenverordnung 1971, LGB1. Nr. 35,

bzw. der künftig an ihre Stelle tretenden Verord

nung.

§ 2

(1)Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten

a)von demjenigen, der nach den Bestimmungen des

dem Verfahren zugrunde liegenden Vertrages

die Kosten des Rechtsgeschäftes zu tragen hat,

oder

b)vom Erwerber eines Rechtes, wenn der Vertrag

über das Rechtsgeschäft keine Bestimmung über

die Tragung der Kosten enthält, oder

c)vom Meistbietenden (§ 15 Abs. 3 des O. ö. Grund

verkehrsgesetzes 1975) bzw. vom überbieter oder

übernehmer (§ 16 Abs. 3 des O. ö. Grundver

kehrsgesetzes 1975) oder

d)von demjenigen, dem eine Erklärung gemäß § 1

Abs. 2 des O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes

ausgestellt wurde.

(2)Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe

haften die Vertragsschließenden (Abs. 1 lit. a oder b)

bzw. die Rechtserwerber (Abs. 1 lit. c oder d) als

Gesamtschuldner.

•ir

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 27.

Stück, Nr. 64, 65, 66 u. 67

Seite 135

O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975) bzw. das überbot oder der Übernahmsantrag (§ 16 Abs. 3 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975) den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 4 bis 6 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975 nicht widerspricht, oder die Erklärung gemäß § 1 Abs. 2 des O. ö. Aus-ländergrunderwerbsgesetzes abgegeben wird, vorzuschreiben.

§ 4

(1)Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amts

handlungen einer Bezirksgrundverkehrskommission

beträgt

(2)Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach

dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie

einen nicht durch 5 teilbaren Schillingbetrag er geben, auf den nächsten durch 5 teilbaren Schilling betrag nach unten abzurunden.

(s) Bei Rechtsgeschäften, deren Vertragsgegenstand den Wert von eintausend Schilling nicht übersteigt, wird eine Verwaltungsabgabe nicht eingehoben.

§ 5

(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen der Landesgrundverkehrskommission als Berufungsbehörde nach dem O. ö. Grundverkehrsgesetz 1975 beträgt

b)für die Genehmigung von Pachtverträgen:

hundertfünfzig Schilling;

c) für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften:

zweihundertfünfzig Schilling.

(2)Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amts

handlungen der Landesgrundverkehrskommission

nach dem O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetz be

trägt

a)für die Genehmigung von Kaufverträgen und für

Erklärungen gemäß § 1 Abs. 2 des O. ö. Auslän-

dergrunderwerbsgesetzes:

(3)§ 4 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung, LGB1. Nr. 8/1968, außer Kraft.