# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen

71.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 17. November 1975

betreffend die Änderung des Mindesteinkommens

der Sprengelhebammen

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Sprengelhebammengesetzes, LGB1. Nr. 25/1951, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen, LGB1. Nr. 5/1952, zuletzt geändert durch die Verordnung LGB1. Nr. 73/1973, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:

"(I) Die Höhe des den Sprengelhebammen gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommens beträgt 24.000.- S. Sprengelhebammen, deren Rein- (Netto)Einkommen aus diesem Beruf den Betrag von 24.000.- S nicht erreicht hat, wird über Antrag vom Land Oberösterreich der Fehlbetrag flüssiggemacht. Das Reineinkommen besteht aus dem Roh- (Brutto)Einkommen abzüglich der Beträge gemäß § 3."

§ 2

Das Mindesteinkommen nach dieser Verordnung wird erstmals für das Kalenderjahr 1975 gewährleistet.