# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Geschäftsordnung der Schiedskommission

# nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz

73.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 24. November 1975

über die Geschäftsordnung der Schiedskommission

nach dem O. ö. Krankenanstaltengesetz

Auf Grund des § 44 a Abs. 16 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, zuletzt geändert durch die O. ö.

Krankenanstaltengesetz-Novelle 1975, LGB1. Nr. 49, wird verordnet:

§ 1 Aufgaben der Schiedskommission

(i) Aufgabe der Schiedskommission ist es, über Anträge, die gemäß § 44 Abs. 3 und 4 des Gesetzes

Seite 140

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 29.

Stück, Nr. 71, 72 u. 73

an die Schiedskommission gestellt werden, zu entscheiden.

(2) Unbeschadet des § 73 Abs. 1 AVG. 1950 hat die Schiedskommission ohne Verzug möglichst innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu entscheiden (§ 44 a Abs. 10 zweiter Satz des Gesetzes).

§ 2 Senate

(1)Die Schiedskommission entscheidet in Senaten,

denen der aus dem Kreis der Richter des Aktiv

standes des Oberlandesgerichtes Linz bestellte Vor

sitzende und als Beisitzer

(2)Die Aufgaben der Mitglieder als Vorsitzender

und als Beisitzer sind im Falle ihrer Verhinderung

von den für sie bestellten Ersatzmitgliedern wahr

zunehmen.

§ 3 Aufgaben des Vorsitzenden

Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen und Abstimmungen.

§ 4 Einberufung der Sitzungen der Senate

(1)Ein Senat ist vom Vorsitzenden einzuberufen,

sooft es die Geschäfte erfordern. Liegt der Einberu

fung ein Antrag gemäß § 44 Abs. 4 des Gesetzes zu

grunde, so ist der Senat innerhalb von zwei Wochen

so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren drei

Wochen zusammentreten kann.

(2)Zu den Sitzungen eines Senates sind die in Be

tracht kommenden Mitglieder unter Bekanntgabe

der voraussichtlichen Tagesordnung schriftlich und

nachweisbar zu laden. Die Ladung ist spätestens

zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Die in Be

tracht kommenden Ersatzmitglieder sind nachweis

lich von der Ladung zu verständigen.

(3)Im Falle der Verhinderung hat jedes Mitglied

für seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied selbst

Sorge zu tragen und dies der Geschäftsstelle der

Schiedskommission rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 5 Sitzungen der Senate

(1)Die Senate kommen ihren Aufgaben in Sitzun

gen nach.

(2)Die Sitzungen der Senate sind nicht öffentlich.

(3)Ein Senat ist beschlußfähig, wenn der Vor

sitzende und die beiden Beisitzer anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr-

heit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der

Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. (§ 44 a Abs. 14 und 15

des Gesetzes)

(4)Die für die Mitglieder eines Senates bestellten

Ersatzmitglieder haben das Recht, auch außerhalb

des Vertretungsfalles an den Sitzungen des Senates

teilzunehmen; in diesem Fall dürfen sie sich an den

Beratungen und Abstimmungen nicht beteiligen und

haben keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und

Aufenthaltskosten und auf Entschädigung nach der

Verordnung über die Höhe der Entschädigung der

Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommis

sion.

(5)Ein Senat kann beschließen, seinen Sitzungen

Sachverständige und Auskunftspersonen beizuzie

hen. Der Vorsitzende hat das für die Beiziehung der

Sachverständigen oder Auskunftspersonen Erforder

liche zu veranlassen.

§ 6 Sitzungsprotokoll

(1)über jede Sitzung eines Senates ist ein Proto

koll zu führen, das jedenfalls folgende Angaben zu

enthalten hat: Ort und Zeit der Sitzung, die Fest

stellung der Beschlußfähigkeit, die Namen der an

wesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder und son

stiger teilnehmender Personen, die Anträge und die

darauf Bezug habenden zusammengefaßten Ausfüh

rungen sowie die Beschlüsse.

(2)Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu ver

fassen. Dieser kann zu seiner Unterstützung einen

Protokollführer (§ 7 Abs. 2) heranziehen. Die Proto

kolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen und

spätestens zwei Wochen nach der Sitzung den Mit

gliedern und Ersatzmitgliedern des Senates nach

weislich zu übermitteln.

(s) Eine Ergänzung oder Berichtigung des Proto-kolles ist nur vorzunehmen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolles folgenden Sitzung von einem Mitglied verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht dagegen ausspricht.

§ 7 Geschäftsstelle der Schiedskommission

(1)Die Geschäfte der Schiedskommission werden

vom Amt der o. ö. Landesregierung unter der sach

lichen Leitung des Vorsitzenden der Schiedskommis

sion besorgt (Geschäftsstelle der Schiedskommis sion).

(2)Die Geschäftsstelle hat auf Wunsch des Vor

sitzenden für Sitzungen eines Senates einen Proto

kollführer aus dem Kreis der Bediensteten des Am

tes der o. ö. Landesregierung beizustellen.

(3)Die Geschäftsstelle hat für die Ausfertigung

der Bescheide und sonstigen Beschlüsse der Schieds

kommission zu sorgen.