# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen

# der Behörden des Landes und der Gemeinden (Landes-Kommissionsgebührenverordnung

# 1975 - LKommGebV. 1975)

2.für die Abnahme von Kraftfahrzeuglenkerprü

fungen außerhalb von Linz 60,- S;

3.A. für die außerhalb des Amtes vorgenommene

Prüfung eines Fahrzeuges im Einzelgenehmigungsverfahren

a)für jeden Kraftwagen oder Anhänger zur

Beförderung gefährlicher Güter, jedes

Gelenkfahrzeug, jeden Omnibus oder

jeden Omnibus-Anhänger 120,- S,

b)für jeden sonstigen Kraftwagen oder An

hänger 60,- S,

c)für jedes Kraftrad 30,- S;

B.für die außerhalb des Amtes vorgenommene

Prüfung zwecks Änderung der Genehmigung

eines Fahrzeuges 50 v. H. der unter A ange

führten Tarife;

C.für die außerhalb des Amtes vorgenommene

Prüfung eines Kraftfahrzeuges zwecks Aus

stellung einer Bescheinigung darüber, daß mit

diesem Kraftfahrzeug auf gerader, waagrech

ter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwin

digkeit von 10 km/h nicht überschritten wer

den kann, für jedes Kraftfahrzeug 60,- S.

§ 4

(1)Diese Verordnung ist auf Amtshandlungen an

zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1975 vorge

nommen werden.

(2)Die Landes-Kommissionsgebührenverord-

nung 1965, LGB1. Nr. 33, tritt nach Maßgabe des

Abs. 1 außer Kraft.