# Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1975 - LVV. 1975)

§ 1

(1)FÜR DAS AUSMAß DER VON DEN PARTEIEN IN DEN

ANGELEGENHEITEN DER LANDESVERWALTUNG ZU ENTRICH

TENDEN VERWALTUNGSABGABEN IST DER ANGESCHLOSSENE,

EINEN BESTANDTEIL DIESER VERORDNUNG BILDENDE TARIF

MAßGEBEND.

(2)Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorge

sehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuhe-

ben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarif

post des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3)Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgese

hene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrich

ten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zi

tierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,

die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem

Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 2

(1)Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt

fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig ver

liehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenom

men wird.

(2)Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwal

tungsabgabe ist von amtswegen zurückzuerstatten,

wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die

Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraus

setzungen für die Entrichtung entfallen.

mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§ 4

(1)Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl

die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenhei

ten der Landesverwaltung als auch die auf Grund

von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den An

gelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten

Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld

entrichtet werden, bei den Behörden des Landes

mittels der von der Landesregierung aufgelegten

Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den

Behörden des Landes während der Amtsstunden er

hältlich sind. Die Verwaltungsabgabemarken können

durch Freistempelabdrucke ersetzt werden.

(2)Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet

werden, sind diese sogleich in Anwesenheit der

Partei auf den bei der Behörde verbleibenden Ge

schäftsstücken (Vormerken) aufzukleben und durch

amtliche überstempelung mit dem Amtssiegel oder

einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck

zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum

Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich

wird.

(3)Freistempelabdrucke sind auf die bei der Be

hörde verbleibenden Geschäftsstücke (Vormerke)

aufzudrücken.

(4)Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bar

geld entrichtet werden, sind sie auf das von der

Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft. Gleichzeitig

tritt die Landesverwaltungsabgabenver-ordnung 1971, LGB1. Nr. 35,

außer Kraft.

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung

Schilling

A. A11 g e m einer Teil

1.Verleihung von Berechtigungen . . . 50,-

2.Ausstellung von Bescheinigungen, Aus

weisen, Zeugnissen und sonstigen Be-

stätigungen (ausgenommen Übernahms

bestätigungen u. dgl.)

3. Aufnahme von Niederschriften über

mündliches Anbringen

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20-

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20 -

4. Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von

Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für

jeden Bogen der Urschrift

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

5.Ausstellung einer Bescheinigung über

den Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Erklärung bzw. Anzeige (§ 9

Abs. 3 und § 58 c Abs. 2 Staatsbürger

schaftsgesetz 1965 - StbG. 1965,

BGB1. Nr. 250, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGB1. Nr. 703/1974) . . 300-

6.Verleihung der Staatsbürgerschaft an

Ausländer

a)sofern ein Rechtsanspruch besteht

(§§ 12, 13, 14, 58 und 59 StbG. 1965)

200 -bis 2500-

b)sofern kein Rechtsanspruch besteht

(§ 10 StbG. 1965) . . . 200,- bis 3500,-

7.Erstreckung der Verleihung auf die

Ehegattin (§ 16 StbG. 1965) ...... 300,-

8.Bewilligung der Beibehaltung der

Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG. 1965)

200,- bis 2500,-

9.Ausstellung einer Bescheinigung über

das Ausscheiden aus dem Staatsver

band im Falle des Erwerbes einer frem

den Staatsbürgerschaft (§ 30 StbG. 1965) 300-

10.Feststellung des Verlustes der Staats

bürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38

StbG. 1965)300,-

11.Erlassung eines Feststellungsbescheides

in Angelegenheiten der Staatsbürger

schaft auf Antrag (§ 42 Abs. 1

StbG. 1965)300,-

12.Ausstellung einer Bescheinigung in An

gelegenheiten der Staatsbürgerschaft

auf Antrag (§ 43 Abs. 1 StbG. 1965) 40,-

13.Ausstellung eines Staatsbürgerschafts

nachweises (§ 44 Abs. 1 StbG. 1965) 50-

II. Veranstaltungswesen

14.Bewilligung öffentlicher Theatervorfüh

rungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz,

LGB1. Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch

Gesetz LGB1. Nr. 67/1969) von Berufs

theatern

a) ständiger Betrieb mit festem Standort pro Sitzplatz 1,- S,

jedoch mindestens300,-

höchstens2500,-

350,-100,-

b)Wandertheater .

c)Einzelfälle . . .

Schilling

15.Bewilligung von Veranstaltungs- und

Konzertdirektionen (§ 2 O. ö. Veran

staltungsgesetz) 1500,-

16.Bewilligung von Varietes und Kabaret-

ten (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) . 1500,-

17.Bewilligung von Zirkusveranstaltungen

(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz)

a)mit einem Fassungsraum bis zu

500 Zuschauern300,-

b)mit einem Fassungsraum von 501

bis 1000 Zuschauern800,-

c)mit einem Fassungsraum von 1001

bis 5000 Zuschauern1500,-

d)mit einem Fassungsraum von über

5000 Zuschauern3000,-

18.Bewilligung von Veranstaltungen am

bulanter Schausteller (§ 2 O. ö. Veran

staltungsgesetz), ohne Rücksicht auf den

Berechtigungsumfang300,-

19.Bewilligung sonstiger öffentlicher

Schaustellungen, Darbietungen und Be

lustigungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungs

gesetz) 100,-

20.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers), wenn der Bewilligungs

inhaber eine physische Person ist

(§ 6 O. ö. Veranstaltungsgesetz) . . . 150,-

21.Genehmigung eines weiteren Stellver

treters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Ver

anstaltungsgesetz) 300,-

22.Genehmigung eines Pächters (§ 6

O. ö. Veranstaltungsgesetz)500,-

23.Bewilligung von Volksfesten oder

volksfestähnlichen Veranstaltungen

(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) . . . 1500,-

III. Kinowesen

24.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh

rung von Laufbildern in Form von Film

projektionen (§ 1 O. ö. Kinogesetz,

LGB1. Nr. 34/1954, zuletzt geändert

durch Gesetz LGB1. Nr. 62/1969)

a)ständiger Betrieb mit festem Stand

ort pro Sitzplatz 2,- S,

jedoch mindestens500,-

höchstens2500-

b)Wanderkino500-

c)Einzelfall 50-

25.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh

rung von Laufbildern in Form von

Fernsehbildprojektionen (§ 1 O.ö. Kino

gesetz)200,-

26.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh

rung von Laufbildern durch Filmprojek

tionen in Form eines Autokinos (§ 1

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Schilling

O. ö. Kinogesetz) pro Platz für einen

Personenkraftwagen 3,-

27.Feststellung der Eignung von Betriebs

stätten (§ 9 Abs. 1 und § 11 O. ö. Kino

gesetz), sofern diese nicht unter die

Tarifpost 28 fällt

a)fester Standort pro Sitzplatz 1,- S,

jedoch, mindestens300,-

höchstens2500,-

b)Wanderkino - Standort .... 50,-

28.Feststellung der Eignung von Kinoan

lagen für den Betrieb eines Autokinos

(§ 9 Abs. 1 und § 11 O. ö. Kinogesetz),

pro Platz für einen Personenkraftwagen 3,-

29.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers), wenn der Bewilligungs

inhaber eine physische Person ist (§ 6

O. ö. Kinogesetz)150,-

30.Genehmigung eines weiteren Stellver

treters (Geschäftsführers) (§ 6

O. ö. Kinogesetz)300,-

31.Genehmigung eines Pächters (§ 6

O. ö. Kinogesetz)500,-

32.Bescheidmäßige Feststellung der Befä

higung als Bildvorführer (§ 12 Abs. 1

O. ö. Kinogesetz) 60,--

IV. Tanzschulwesen

33.Bewilligung erwerbsmäßiger Tanzschu

len (§ 1 Tanzschulgesetz,

LGB1. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch Gesetz LGB1. Nr.

60/1969)

a)ständiger Betrieb mit festem Stand

ort 2500 -

b)Saison- oder Filialtanzschulen . . 400,-

34.Feststellung der Eignung von Betriebs

stätten (§ 9 Tanzschulgesetz)

a)fester Standort100,-

b)Saison- oder Filialtanzschulen-

Standort 20,-

35.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers), wenn der Bewilligungs

inhaber eine physische Person ist (§ 7

Abs. 1 Tanzschulgesetz)

a)für ständige Tanzschulen .... 300,-¦

b)für Saison- oder Filialtanzschulen . 200,-

V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen

36.Bewilligung zum Betrieb einer Schi

schule (§ 1 O. ö. Schischulgesetz,

LGB1. Nr. 28/1966, zuletzt geändert

durch Gesetz LGB1. Nr. 66/1969) . . . 1000 -

37.Nachsichtgewährung gemäß § 2 Abs. 4

O. ö. Schischulgesetz, pro Erfordernis . 100,-

38.Bewilligung der Tätigkeit als Berg- und

Schiführer (§ 2 Abs. 1 O. ö. Berg- und

Schiführergesetz, LGB1. Nr. 36/1975) . 600,-

Schilling

39.Nachsichtgewährung vom Erfordernis

der österreichischen Staatsbürgerschaft

(§ 2 Abs. 5 O. ö. Berg- und Schiführer

gesetz) 60,-

VI. Straßenverkehrswesen

40.Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßen

verkehrsordnung 1960 - StVO. 1960,

BGB1. Nr. 159, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGB1. Nr. 402/1975 . . . 50,-

41.Bewilligung zur Benützung von Straßen

mit Fahrzeugen oder Ladungen mit

größeren als den zulässigen Maßen und

Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)

a)für eine einmalige Fahrt pro Fahr

zeug einschließlich einer allfälligen

Rückfahrt innerhalb einer Woche . 150,-

b)für mehrmalige Fahrten pro Fahr

zeug 250,-

42.Bewilligung von Ausnahmen von Ver

kehrsgeboten oder -verboten (§ 45

Abs. 2 StVO. 1960)

I. für eine einmalige Fahrt

a)pro Fahrzeug 80,-

b)pro Kraftwagenzug oder Sattel

kraftfahrzeug 150,-

II. für mehrmalige Fahrten

a)pro Fahrzeug200,-

b)pro Kraftwagenzug oder Sattel

kraftfahrzeug 400,-

43.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf

Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das

Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4

StVO. 1960)

I. für eine einmalige Ladetätigkeit

a)pro Fahrzeug 50,-

b)pro Kraftwagenzug oder Sattel

kraftfahrzeug 100,-

II. für mehrmalige Ladetätigkeit

a)pro Fahrzeug150,-

b)pro Kraftwagenzug oder Sattel

kraftfahrzeug 300,-

44.Bewilligung sportlicher Veranstaltun

gen auf Straßen (§ 64 StVO. 1960)

I. mit Kraftfahrzeugen

a)wenn zur Erteilung der Bewilli

gung die Bezirksverwaltungsbe

hörde (Bundespolizeibehörde)

zuständig ist:

1.mit Geschwindigkeitswettbe

werb 300,-

2.ohne Geschwindigkeitswett

bewerb 200,-

b)wenn zur Erteilung der Bewilli-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 30. Stück,

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gung die Landesregierung zuständig ist:

1.mit Geschwindigkeitswettbe

werb 500,-

2.ohne Geschwindigkeitswett

bewerb 300,-

II. ohne Kraftfahrzeuge

a)wenn zur Erteilung der Bewilli

gung die Bezirksverwaltungsbe

hörde (Bundespolizeibehörde)

zuständig ist 50,-

b)wenn zur Erteilung der Bewilli

gung die Landesregierung zu

ständig ist 80,-

45.Bewilligung zur Benützung von Fahr

rädern durch Kinder unter 12 Jahren

(§ 65 Abs. 1 StVO. 1960) 20,-

46.Bewilligung zur Benützung von Straßen

zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82

StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel

u. dgl150 -

47.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot

des Anbringens von Werbungen und

Ankündigungen an Straßen außerhalb

des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3

StVO. 1960) pro Werbetafel, Ankündi

gung u. dgl300,--

48.Bewilligung zur Vornahme von Arbei

ten auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1

StVO. 1960)150,-

49.Bewilligung zum Ablagern von Schnee

aus Häusern oder Grundstücken auf die

Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960) . . . 50,-

VII. Motorschlittenwesen

300 -

50. Bewilligung zum Betrieb eines Motorschlittens (§ 2 Abs. 1 O. ö.

Motorschlittengesetz, LGB1. Nr. 59/1973) ....

VIII. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen

51.Bewilligung zur Errichtung von Kran

kenanstalten (§ 3 O. ö. Krankenanstal

tengesetz - O. ö. KAG.,

LGB1. Nr. 19/1958, zuletzt geändert durch Gesetz LGB1. Nr.

49/1975)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmit

telbar beschäftigten Personen bis zu

10 Betriebsräumen (Behandlungs

und Krankenzimmer)400,-

für jeden weiteren Betriebsraum . 70,-

höchstens jedoch2500,-

b)bei sonstigen Anstalten200,-

52.Bewilligung zum Betrieb von Kranken

anstalten (§ 4 O. ö. KAG.)

a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

Schilling

oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen .

. . 700,-

b) bei sonstigen Anstalten200,-

53.Bewilligung zur Verlegung der Be

triebsstätte von Krankenanstalten (§ 5

Abs. 1 lit. a O. ö. KAG.)

500,-100,-

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmit

telbar beschäftigten Personen . . .

b)bei sonstigen Anstalten

54.Bewilligung zur Veränderung der Art

von Krankenanstalten (§ 5 Abs. 1 lit. b

O. ö. KAG.)

500,-100,-

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmit

telbar beschäftigten Personen. . .

b)bei sonstigen Anstalten

55.Bewilligung zur Veränderung der Type

allgemeiner Krankenanstalten (§ 5

Abs. 1 lit. c O. ö. KAG.)

500,-100,-

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmit

telbar beschäftigten Personen . . .

b)bei sonstigen Anstalten

56.Bewilligung zur Veränderung der Be

stimmung von Sonderkrankenanstalten

(§ 5 Abs. 1 lit. d O. ö. KAG.)

500-100,-

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmit

telbar beschäftigten Personen . . .

b)bei sonstigen Anstalten

57.Bewilligung zur Veränderung des Auf

gabenbereiches bzw. Zweckes von Sa

natorien oder selbständigen Ambulato

rien (§ 5 Abs. 1 lit. e O. ö. KAG.)

500,-100-

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmit

telbar beschäftigten Personen . . .

b)bei sonstigen Anstalten ......

58.Bewilligung zur Erweiterung von Kran

kenanstalten (§ 5 Abs. 1 lit. f

O. ö. KAG.)

70-2500,-

für jeden neuen Betriebsraum ....

höchstens jedoch

59.Bewilligung zur Schaffung neuer Abtei

lungen (Stationen, Institute u. dgl.)

(§ 5 Abs. 1 lit. g O. ö. KAG.)

500-100,-

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmit

telbar beschäftigten Personen . . .

b)bei sonstigen Anstalten

60.Bewilligung zur Verpachtung oder

Übertragung von Krankenanstalten (§ 6

O. ö. KAG.)

a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 30. Stück,

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Schilling

oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen .

. . 700,-

b) bei sonstigen Anstalten200,-

61.Bewilligung zur Änderung der Bezeich

nung von Krankenanstalten (§ 6

O. ö. KAG.)100,-

62.Genehmigung der Bestellung des ärzt

lichen Leiters von Krankenanstalten

(§ 8 Abs. 5 O. ö. KAG.)200 -

63.Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2

Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen- und Kur

ortegesetz, LGB1. Nr. 47/1961, zuletzt

geändert durch Gesetz LGB1. Nr. 9/1969) 1500,-

700 -

64. Bewilligung zur Nutzung von Heilvor

kommen (§ 6 Abs. 1 O. ö. Heilvorkom

men- und Kurortegesetz)

65. Bewilligung zur Inbetriebnahme von Kuranstalten und

Kureinrichtungen (§11 Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz)

bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher Veränderungen (§ 11 Abs. 7

leg. cit.)

70,-2500,-

bis zu 5 Betriebsräumen (Schlaf- und

Tagesräume für Patienten, Ordinatio-

nen, Baderäume u. dgl.)400,-

für jeden weiteren Betriebsraum .

höchstens jedoch

66.Bewilligung zum Vertriebe und zur

Versendung der Produkte von Heilvor

kommen (§ 17 Abs. 1 O. ö. Heilvorkom

men- und Kurortegesetz)1000,-

IX. Leichen- und Bestattungswesen

67.Bewilligung zur Einbalsamierung von

Leichen (§15 Abs. 2 O. ö. Leichenbestat

tungsgesetz, LGB1. Nr. 6/1961, zuletzt

geändert durch Gesetz

LGB1. Nr. 36/1974)600,-

68.Bewilligung zur Errichtung von Begräb

nisstätten außerhalb von Friedhöfen

(§19 Abs. 3 O. ö. Leichenbestattungs

gesetz) 2000,-

69.Bewilligung zur Beisetzung in Begräb

nisstätten außerhalb von Friedhöfen

(§ 19 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 O. ö. Lei

chenbestattungsgesetz) 500,-

70.Bewilligung zur Überführung von

Leichen (§ 23 Abs. 1 O. ö. Leichenbestat

tungsgesetz) einschließlich Leichenpaß

bei Sterbefällen im ordentlichen Wohn

sitz 150,-

sonst und bei Überführung zur Feuer

bestattung 50,-

50 -

Schilling

X. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz

72.Bewilligung zur Umwandlung landwirt

schaftlich genutzter Grundstücke in

Wald (§ 1 O. ö. Kulturflächenschutzge-

setz, LGB1. Nr. 31/1958) 40,-

73.Feststellung von Eigenjagdgebieten,

Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen

(§§ 10, 12 und 14 O. ö. Jagdgesetz,

LGB1. Nr. 32/1964, zuletzt geändert

durch Gesetz LGB1. Nr. 39/1970)

für das Hektar 3,-

höchstens jedoch3000,-

74.Abrundung von Jagdgebieten (§ 13

Abs. 1 O. ö. Jagdgesetz) für das Hektar

Arrondierungsgebiet 5,-

75.Bestätigung des Zuschlages bei öffent

licher Versteigerung eines genossen

schaftlichen Jagdrechtes (§ 23 O. ö. Jagd

gesetz)

bei einem Flächenausmaß bis zu 1000 ha 500,-

darüber1000 -

76.Bewilligung einer Ausnahme bei Ver

pachtung eines Eigenjagdrechtes (§ 34

Abs. 1 O. ö. Jagdgesetz)500 -

77.Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36

Abs. 3 O. ö. Jagdgesetz)100,-

78.Ausstellung bzw. Verlängerung einer

Jahresjagdkarte an Berufsjäger sowie

an Personen, die nach Erfüllung der

vorgeschriebenen Ausbildungsbedin

gungen als Beamte oder Angestellte im

Forstberuf oder als Lehrer an einer

forstlichen Lehranstalt tätig sind (§ 37

O. ö. Jagdgesetz)100,-

79.Ausstellung bzw. Verlängerung einer

Jahresj agdkarte an andere als die in

Tarifpost 78 genannten Personen, aus

genommen Studierende an der forst

wirtschaftlichen Abteilung der Hoch

schule für Bodenkultur, Schüler der

Bundesförsterschulen, Forstzöglinge

und Berufs Jägerlehrlinge (§ 37

O. ö. Jagdgesetz)200,-

Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt das Vierfache, wenn der

Abgabenpflichtige Angehöriger eines fremden Staates ist und

außerhalb des Bundesgebietes seinen ordentlichen Wohnsitz hat, es

sei denn, daß Österreicher im Heimatstaate des Ausländers

diesbezüglich den Inländern gleichgestellt sind und der

Abgabenpflichtige dies nachweist.

80.Bewilligung zur Zerlegung von Fische

reirechten oder zur geteilten Verpach

tung derselben (§ 7 Abs. 3 Fischereige

setz vom 2. Mai 1895,

LGuVBl. Nr. 32/1896, zuletzt geändert

durch Gesetz LGuVBl. Nr. 125/1921) . 300,-

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 30. Stück,

Nr. 74 u. 75

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Schilling

81.Bewilligung zum Fischfang während

der Schonzeit (§ 40 Fischereigesetz) . .100,-

82.Bewilligung zur Verwendung sonst

verbotener Fangarten (§41 Fischerei

gesetz) 200,-

83.Bewilligung zum Fischfang unter Zuhil

fenahme elektrischen Stromes (§ 1 Elek

trofischerei-Verordnung,

LGB1. Nr. 39/1955)200,-

84.Ausfertigung von Fischerkarten (§ 49

Fischereigesetz)

a)für den Besitzer1000,-

b)für den Pächter300,-

85.Anerkennung als Reviergenosse (§11

Verordnung vom 19. Dezember 1896,

LGuVBl. Nr. 34)500 -

86.Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 O. ö. Na

turschutzgesetz 1964, LGB1. Nr. 58,

I. bei Errichtung von

a)gewerblichen Bauten, Nebenge

bäuden, Autoabstellplätzen, op

tisch wirkenden Ankündigungen600,-

b)landwirtschaftlichen Bauten, Ne

bengebäuden 400,-

c)Wohnhäusern zur Befriedigung

des örtlichen Wohnraumbedarfes600,-

d)sonstigen Wohn(Wochenend)-

häusern2000,-

e)Garagen, Bootshütten, Badehüt

ten oder sonstigen Bauwerken .1000,-

f)Schottergruben, Sandgruben oder

Steinbrüchen im Rahmen eines

landwirtschaftlichen Betriebes .1500,-

g)sonstigen Schottergruben, Sand

gruben oder Steinbrüchen . . .5000,-

h) Boots(Bade)stegen oder Anschüt

tungen je m240,-

höchstens jedoch3000,-

i) Uferbefestigungen

je Laufmeter40,-

höchstens jedoch2000,-

j) Einfriedungen jeder Art

je Laufmeter20,-

höchstens jedoch2000,-

II. bei Abänderungen oder Umbauten

a)bei gewerblichen Bauten, Neben

gebäuden 300,-

b)bei landwirtschaftlichen Bauten,

Nebengebäuden200,--

c)an Wohnhäusern, die zur Befrie

digung des örtlichen Wohnraum

bedarfes dienen300,-

d)an sonstigen Wohn (Wochen

endhäusern 1000,-

e)an Garagen, Bootshütten, Bade

hütten oder sonstigen Bauwer

ken 500,-

Schilling

f)an Boots (Bade) Stegen oder An

schüttungen je m220,-

höchstens jedoch1500,-

g)an Uferbefestigungen

je Laufmeter20,-

höchstens jedoch1000,-

h) an Einfriedungen jeder Art

je Laufmeter10,-

höchstens jedoch1000,-

III. bei Erweiterung von

a)Schottergruben, Sandgruben

oder Steinbrüchen im Rahmen

eines landwirtschaftlichen Betrie

bes 1000,-

b)sonstigen Schottergruben, Sand

gruben oder Steinbrüchen . . . 3000,-

87.Feststellung gemäß § 1 Abs. 3 O. ö. Na

turschutzverordnung 1965, LGB1. Nr. 19,

zuletzt geändert durch Kundmachung

LGB1. Nr. 14/1973, bei

a)Errichtung von Bauwerken .... 400,-

b)Errichtung von Einfriedungen

je Laufmeter4,-

höchstens jedoch400,-

c)Eröffnung oder Erweiterung von

Steinbrüchen, Sand- oder Schotter

gruben 2000 -

88.Vogelfangbewilligung (§ 5 Abs. 1

O. ö. Naturschutzverordnung 1965) . . 40,-

89.Bewilligung zum Sammeln von Wein

bergschnecken (§ 6 Abs. 3 O. ö. Natur

schutzverordnung 1965)100,-

90.Bewilligung zum erwerbsmäßigen Sam

meln, Handeln und Feilbieten gemäß

§ 10 Abs. 4 O. ö. Naturschutzverord

nung 1965 80 -

XI. Campingplatzwesen

91.Bewilligung zur Errichtung und zum Be

trieb eines Campingplatzes (§ 1 Abs. 2

O. ö. Campingplatzgesetz,

LGB1. Nr. 49/1967, zuletzt geändert

durch Gesetz LGB1. Nr. 63/1969) je . . 800,-

XII. Bauwesen

92.Für jede Angelegenheit des Bauwesens,

für die im Besonderen Teil des Tarifes

zur Gemeindeverwaltungsabgabenver

ordnung das Ausmaß der Verwaltungs

abgabe bestimmt ist, gilt dieses Aus

maß auch dann, wenn es sich im Einzel

fall um eine Angelegenheit der Landes

verwaltung handelt.

93.Zulassung neuer Baustoffe und Bau

arten (§ 1 Verordnung

DRGB1. IS. 1177/1937, GB1. f. d. L. ö. Nr. 526/1939)

a)Neuzulassung2000,-

b)Ergänzung der Zulassung ....1000,-

c)Verlängerung der Zulassung . . .1000,-

Seite 148

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 30. Stück,

Nr. 74 u. 75

Schilling

94.Aufnahme einer Person in das Ver

zeichnis der Aufzugsprüfer (§13 Abs. 8

O. ö. Aufzugsgesetz, LGB1. Nr. 10/1956,

zuletzt geändert durch Gesetz

LGB1. Nr. 2/1970)150,-

XIII. Energiewesen

95.Bewilligung zur Vornahme von Vorar

beiten für die Errichtung einer elektri

schen Leitungsanlage (§ 5 Abs. 1 erster

Satz O. ö. Starkstromwegegesetz 1970,

LGB1. Nr. 1/1971)150 -

96.Verlängerung der Frist zur Vornahme

von Vorarbeiten für die Errichtung

einer elektrischen Leitungsanlage (§ 5

Abs. 1 zweiter Satz O. ö. Starkstrom

wegegesetz 1970) 80,-

97.Bewilligung zur Errichtung, Inbetrieb

nahme, Änderung oder Erweiterung

elektrischer Leitungsanlagen (§ 7

O. ö. Starkstromwegegesetz 1970),

je Bewilligung150,-

98.Verlängerung einer Frist gemäß § 10

Abs. 3 O. ö. Starkstromwegegesetz 1970 80,-

Schilling 150 -

99. Einräumung von Leitungsrechten (§11 O. ö. Starkstromwegegesetz

1970) . .

100.Enteignung gemäß § 17 O. ö. Stark

stromwegegesetz 1970150,-

101.Bewilligung zur Errichtung oder Ände

rung von Anlagen (§ 5 O. ö. Gasgesetz,

LGB1. Nr. 47/1958) 150 -

XIV. Sonstiges

102.Bewilligung zur Führung des o. ö. Lan

deswappens (§ 1 Gesetz über den

Schutz des o. ö. Landeswappens,

LGB1. Nr. 29/1948)

a)zwecks einmaliger Verwendung . . 300,-

b)zwecks dauernder Führung .... 3000,-

103.Bewilligung zur gewerbsmäßigen An

fertigung und zum Vertrieb von Gegen

ständen mit dem Landeswappen als

Ausschmückung (§ 3 Gesetz über den

700,-

Schutz des o. ö. Landeswappens)