# Gesetz über die Verfolgung von Ehrenkränkungen

(1)Wegen einer im § 1 lit. a genannten Handlung

ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn die Behaup

tung als wahr erwiesen wird oder wenn Umstände

erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hin

reichende Gründe ergeben haben, die Behauptung

für wahr zu halten.

(2)Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich

der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder

auf seinen guten Glauben beruft, über Tatsachen

des Privat- und Familienlebens und über strafbare

Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten

verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten

Glaubens nicht zuzulassen.

§ 3

Straflösigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch

besondere Umstände

(1)Wird durch eine im § 1 lit. a oder b genannte

Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht

ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.

(2)Wer durch besondere Umstände genötigt ist,

eine dem § 1 lit. a oder b entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie

es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich des sen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte be

wußt sein können.

§ 4 Begreifliche Entrüstung

Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen (§ 1 lit. c), ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

§ 5 Privatanklage

Die Ehrenkränkungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.