# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Durchführungsverordnung

# zum Hausbesorgergesetz neuerlich geändert wird

„a) für Wohnungen:

S -.70 16,6%

je m2 Nutzfläche ....

b)für andere Räumlichkeiten

(Geschäftslokale, Magazine,

Garagen, Büroräume, Or-

dinationen, Werkstätten

u. dgl.):

S -.90 5,8%

je m2 Nutzfläche ....

c)für das Reinigen der Geh

steige und deren Bestreu

ung bei Glatteis:

S 1.40 7,6%'

je m2 der zu reinigenden

Flächen

2. § 4 hat zu lauten:

-§ 4 Sperrgeld

Das für das öffnen des Tores

in der vorgeschriebenen Sperr

zeit zu entrichtende Sperrgeld

wird, wenn die Dienste des

Hausbesorgers (oder des be

stellten Vertreters)

vor 24 Uhr in Anspruch genom

men werden, mitS 20.- 17,6%

wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit .

. . . S 28.- 16,6% festgesetzt."

§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.