# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landes-Überwachungsgebührenverordnung

# 1971 geändert wird

80.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 15. Dezember 1975,

mit der die Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1971 geändert wird

Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes, BGB1. Nr. 214/1964, wird im Zusammenhang mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGB1. Nr. 172, verordnet:

Artikel I

Die Landes-Überwachungsgebührenverord-nung 1971, LGB1. Nr. 57, wird

wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2

Die Uberwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde 72.- S. Ist jedoch die Überwachung von Veranstaltungen und Vorhaben mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden, beträgt diese Gebühr 104.- S."

Artikel II

Diese Verordnung ist auf Überwachungsdienste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1975 durchgeführt werden.