# Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung)

I. TEIL Allgemeine Vorschriften

### ABSCHNITT 1 {#sec_abschnitt_1}

§ 1 Geltungsbereich

(i) Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich

a)auf die Inhaber land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe (Dienstgeber, Bevollmächtigte, Beauf

tragte), in denen die in lit. b genannten Personen

beschäftigt sind, auch dann, wenn nur familien

eigene Arbeitskräfte ohne Vorliegen eines Dienst

verhältnisses beschäftigt werden;

b)auf alle Arbeiter und Angestellten (§ 1 Abs. 2, 3

und 4 des Gesetzes) einschließlich der Lehrlinge

(§ 5 der O. ö. Land- und forstwirtschaftlichen Be

rufsausbildungsordnung 1967, LGB1. Nr. 53), die

in den der Aufsicht der Land- und Forstwirt

schaftsinspektion (§ 80 des Gesetzes) unterlie

genden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

beschäftigt sind, und auf die familieneigenen

Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes: Ehegatte,

Kinder und Kindeskinder, Schwiegersöhne und

Schwiegertöchter, Eltern und Großeltern des

Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemein

schaft leben und in seinem land- und forstwirt

schaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt

sind).

(2)Zum Betrieb gehören auch außerhalb des Stand

ortes gelegene Arbeitsstellen.

(3)Der im folgenden verwendete Begriff Dienst

nehmer umfaßt auch die familieneigenen Arbeits

kräfte.

§ 3 Pflichten der Dienstgeber

(1)Die Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsräume

und sonstige Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen

und Betriebsmittel, Wohn- und Aufenthaltsräume

sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtun

gen und Gegenstände, die dem Schutz des Lebens,

der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstneh

mer dienen, auf ihre Kosten in einen den Bestim

mungen dieser Verordnung entsprechenden Zustand

zu versetzen und in diesem zu erhalten.

(2)Die Dienstgeber haben die Dienstnehmer bei

Neueinstellung auf besondere Unfallgefahren, so

weit sie ihnen nicht bekannt sein müssen, durch An

leitung, Beaufsichtigung, Beschriftung oder Anbrin

gung von Warntafeln aufmerksam zu machen und

über die zur Abwendung dieser Gefahren notwen

digen Schutzmaßnahmen zu belehren; vor jeder erst

maligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit

gesundheitsgefährlichen Stoffen oder zu Arbeiten

an gefährlichen Arbeitsstellen ist eine gesonderte

darauf abgestellte Belehrung zu erteilen. Solche Be

lehrungen sind nach Erfordernis zu wiederholen.

Eine neuerliche Belehrung hat jedenfalls bei solchen

Änderungen im Betrieb zu erfolgen, durch die eine

vor der Änderung noch nicht gegebene Gefahr für

das Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer

hervorgerufen werden könnte.

Seite 2

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 1. Stück,

Nr. 1

(3) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß bei ihnen ein schweres körperliches oder geistiges Gebrechen wie Fallsucht, Krämpfe, Schwindel und Bewußtseinstrübung usw. in dem Maße besteht, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt sind oder andere gefährden können, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht verwendet werden.

§4 Pflichten der Dienstnehmer

(1)Die Dienstnehmer sind verpflichtet, die der Ver

hütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen

den Vorschriften und Anleitungen zu befolgen und

alle Einrichtungen, die zum Schutz ihres Lebens und

ihrer Gesundheit auf Grund dieser Verordnung bei

gestellt werden, zweckentsprechend zu nützen und

pfleglich zu behandeln.

(2)Die Dienstnehmer haben sich, soweit ihnen dies

auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse zumutbar ist,

vor Benützung von Betriebsmitteln, Schutzeinrich

tungen und Schutzausrüstungen von deren einwand

freier Funktion zu überzeugen. Festgestellte Män

gel und auffallend außergewöhnliche Erscheinungen

an Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder Ge

genständen für den persönlichen Schutz sind unver

züglich dem Dienstgeber oder dessen Beauftragten

zur Kenntnis zu bringen.

(3)Die Dienstnehmer dürfen Schutzvorrichtungen,

ausgenommen für Wartungs- oder Reparaturarbei

ten, weder entfernen noch unwirksam machen.

(4)Die Bedienung von Einrichtungen ist nur von

Personen durchzuführen, denen dies ausdrücklich

aufgetragen ist. Die mißbräuchliche oder eigenmäch

tige Inbetriebnahme und Benützung von Maschinen,

Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln ist ver

boten.

(5)Dienstnehmer, denen zur Durchführung von

Arbeiten Hilfskräfte zugewiesen werden, haben

diese auf die Besonderheit der Arbeit bzw. die da

mit verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen.

(e) Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

### ABSCHNITT 3 {#sec_abschnitt_3}

§ 5

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume; Arbeitsplätze und

Arbeitsstellen

(1)Die baulichen Anlagen der Arbeitsräume und

Betriebsräume sowie die Einrichtungen, insbeson

dere Böden und Decken der Wirtschaftsgebäude,

Stiegen, Treppen, Leitern und Geländer müssen sich

stets in betriebssicherem Zustand befinden. Fuß

böden, Abdeckungen, Stiegen und dergleichen sind

trag-, gleit- und stolpersicher zu erhalten. Die Be

lagstücke der Decken und Böden sind überdies gegen

Verschieben, Kippen und Aufschnellen zu sichern.

(2)Alle Arbeitsräume und Arbeitsplätze müssen

ausreichend und möglichst gleichmäßig natürlich be

lichtet sein. Sie sind im Bedarfsfall ausreichend und

möglichst gleichmäßig künstlich zu beleuchten. Die

Beleuchtung muß blendungs- und flimmerfrei sein.

(3)Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung

ihrer betrieblichen Bestimmung ausreichend be- und

entlüftbar sein. Für eine zur Verrichtung der Arbeit

angemessene Raumtemperatur ist vorzusorgen.

(4)Arbeits- und Verkehrsstellen, die höher als

1,50 m über dem Fuß- oder Erdboden liegen, aus

genommen Verladerampen, sind durch ein Geländer

und eine mindestens 5 cm hohe Fußleiste zu sichern.

(5)Öffnungen und Vertiefungen in Decken und

Böden, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen

Absturz durch Umwehrung, tragsichere überdeckung

oder auf andere geeignete Weise zu sichern. Boden

luken (Abwurf-, Aufreichlöcher) von mehr als

40 cm X 40 cm lichter Weite müssen durch geeig

nete Geländer, tischartige Uberdeckungen oder

Klappdeckel mit Schutzbügel und durch mindestens

5 cm hohe Fußleisten gesichert sein.

(e) Höher als 1,50 m über dem Erd- oder Fußboden liegende Wandöffnungen, Dachgauben und dergleichen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,50 m sind durch Brustwehr (Querriegel, Kette und dergleichen), durch eine Fußleiste und mindestens einen Handgriff oder Haltebügel zu sichern, sofern keine andere Möglichkeit zum Festhalten besteht. Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen sind mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Zuschlagen zu versehen.

(7)Offene Behälter, die eine Tiefe von mehr als

1,50 m haben oder zur Aufnahme von ätzenden, gif

tigen oder heißen Stoffen bestimmt sind, müssen,

sofern ihr Rand nicht mindestens 1 m über dem

Boden liegt, umwehrt, tragfähig überdeckt oder in

anderer Weise gegen das Hineinfallen von Personen

abgesichert sein.

(8)Bei Behältern, Gruben, Silos, Kanälen, Schäch

ten oder ähnlichen Anlageteilen, in denen sich gif

tige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädi

gende Staube, Dämpfe, Gase oder Flüssigkeiten an

sammeln können, darf, wenn in sie eingestiegen

wird, die lichte Weite der Einstiegsöffnungen nicht

weniger als 60 cm betragen. Solche Einstiegsöffnun

gen sind besonders zu kennzeichnen.

(9)Hochsilos mit einer Höhe von mehr als 5 m

müssen festverlegte Eisenleitern (Steigbügel) mit

durchlaufender Rückensicherung ab 3 m über dem

Boden aufweisen. Bei Schachtleitern muß ein durch

gehender Rückenschutz in einer Entfernung bis

höchstens 80 cm von den Sprossen der Leiter ge

währleistet sein. Silodecken und deren Öffnungen

von mehr als 40 cm X 40 cm lichter Weite müssen

mit Geländern ausgestattet sein.

(10)Festverlegte Leitern sind so anzubringen, daß

die Entfernung zwischen Sprossenfront und dem

nächsten festen Gegenstand auf der Kletterseite

höchstens 80 cm, auf der Rückseite der Leiter min

destens 18 cm beträgt. Von der Mittellinie der Leiter

muß nach beiden Seiten gemessen ein freier Raum

von mindestens 40 cm Breite vorhanden sein.

(11)Steigbügel, welche die Verbindung zu er

höhten oder vertieften Standplätzen bilden, dürfen

nicht mehr als 40 cm voneinander entfernt sein und

müssen mindestens 18 cm vom Mauerwerk ab

stehen. Im übrigen gilt Abs. 10 sinngemäß.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 1. Stück,

Nr. 1

Seite 3

### ABSCHNITT 4 {#sec_abschnitt_4}

§ 6 Ausgänge und Verkehrswege

(1)Wenn Ausgänge und Verkehrswege im Gefah

renfall ein rasches und ungefährdetes Verlassen der

Arbeitsplätze und der übrigen Arbeitsstellen nicht

gewährleisten, sind zusätzlich Fluchtwege, Notaus

gänge oder Notausstiege anzubringen.

(2)Hebe- und Falltüren sowie Flügeltore müssen

im geöffneten Zustand feststellbar sein, überdies

müssen Angeltore gegen Ausheben, Schiebetore

gegen Umstürzen, Abdrücken von der Wand und

gegen Herauslaufen aus den Schienen gesichert sein.

Hebetore sind mit zwei Hebezeugen (Rollen, Seile, Gegengewicht) auszustatten. Tore müssen, wenn ein

rasches Verlassen der Räume nicht auf andere Weise sichergestellt ist, mit einer Gehtüre versehen sein. (s) Geländer sind standsicher herzustellen und zu erhalten. Die Entfernung der oberen Geländerstange von der Bodenfläche muß mindestens 1 m, höchstens aber 1,30 m betragen. Bei einer Geländerhöhe von mehr als 1,20 m ist eine Mittelleiste anzubringen.

(4)Stiegen mit mehr als vier Stufen müssen min

destens an einer Seite einen Handlauf besitzen. An

den freiliegenden Seiten müssen solche Stiegen ein Geländer haben. Abnehmbare Stiegen müssen stand

fest und gegen Abgleiten gesichert sein. Stiegenaus tritte sind an den freiliegenden Seiten mit einem Ge länder und einer Fußleiste zu umwehren.

(5)Falltüren sind so anzuschlagen, daß die Türen

selbst mit ihrer Feststellvorrichtung in geöffnetem Zustand eine sichere Umwehrung der Türöffnung

bilden.

(e) Verkehrswege sind unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse nach Erfordernis ausreichend künstlich zu beleuchten. Wenn es zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, muß eine Notbeleuchtung eingerichtet werden.

### ABSCHNITT 5 Betriebsmittel {#sec_abschnitt_5_betriebsmittel}

§ 7 Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen

(1)Alle der Führung des Betriebes dienenden bau

lichen Einrichtungen, Maschinen, Gerätschaften und

sonstigen Hilfsmittel (Betriebsmittel) sind im Ar-

beits- und Verkehrsbereich, soweit die Gefahren

stellen nicht schon durch die Konstruktion oder

durch die Aufstellung der Betriebsmittel gesichert

sind, durch Schutzvorrichtungen zu umwehren, zu

verdecken oder zu verkleiden.

(2)Die Schutzvorrichtungen müssen an den Ge

fahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren, ge

nügend widerstandsfähig sein und sicher befestigt

sein. Sie sind in funktionsfähigem Zustand zu erhal

ten und dürfen nur zur Reparatur oder Wartung ab

genommen werden. Während der Dauer der Repara

tur oder Wartung sind besondere Sicherheitsvor

kehrungen zu treffen.

(s) Betriebsmittel dürfen nur so aufgestellt werden, daß die Bedienungseinrichtungen sowie die Teile,

die einer Wartung bedürfen, leicht und gefahrlos zugänglich sind.

(4) Schadhafte Betriebsmittel sind, wenn sie eine Gefahrenquelle bilden, vor ihrer Wiederverwendung instandzusetzen oder aus dem Gebrauch zu ziehen.

§ 8

(1)Alle beweglichen Teile von Betriebsmitteln,

die Unfälle verursachen können (z. B. Wellen, Kupp

lungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-

und Speichenräder, Friktionsscheiben), müssen im

Arbeits- und Verkehrsbereich den anerkannten Re

geln der Technik entsprechend gesichert sein. Aus

genommen hievon sind Stufenscheiben von Dreh

bänken und Werkzeugmaschinen mit ähnlich ange

ordnetem Antrieb, soweit keine Keilriemenscheiben

verwendet werden,

(2)Gelenk- und Zapfwellen sind im Arbeits- und

Verkehrsbereich so zu verkleiden oder zu verdecken,

daß ein unbeabsichtigtes Berühren ausgeschlossen

ist. Die Verkleidung oder Verdeckung ist trittsicher

auszuführen und darf sich mit der Welle nicht mit

drehen können.

(3)Vorstehende Wellenenden sind im Arbeits- und

Verkehrsbereich zu verkleiden oder zu verdecken.

Dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die ein

schließlich eines Befestigungsmittels, wie einer

Spannmutter, nicht mehr als 5 cm vorstehen und an

ihren Enden glatt und abgerundet sind. Bohrungen

an Wellenenden sind auszufüllen oder zu verdecken,

wenn sie nicht zum Anbringen von Arbeitsvorrich

tungen dienen.

(4)Betriebsmittel sind so aufzustellen, daß im Ar

beits- und Verkehrsbereich Quetsch- und Scherstel

len vermieden werden. Nicht vermeidbare Quetsch-

und Scherstellen sind zu verdecken. Wenn das Ar

beitsverfahren eine Verdeckung nicht zuläßt, ist

durch Umwehrung oder eine Vorrichtung zur Er

zielung eines Abstandes die Erreichbarkeit der

Quetsch- und Scherstellen zu verhindern.

(5)Bei Maschinenwerkzeugen, die üblicherweise

im Fahren arbeiten, wie Mähmesser, Aufsammel-

und Einziehvorrichtungen, kann ein Verdecken oder

Umwehren dann unterbleiben, wenn dadurch die

bestimmungsgemäße Funktion der Maschine beein

trächtigt würde.

(") Bewegungs- und Fallbahnen von Gegengewichten (z. B. Greiferanlagen, Hubtore), die sich im Arbeits- und Verkehrsbereich befinden, sowie Bewegungsbahnen von Schwunggewichten sind, soweit für einzelne Betriebsmittel nichts anderes bestimmt ist, zu umwehren oder zu verkleiden. Gegen-und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein.

(7)Während des Betriebes heiß werdende Teile

von Betriebsmitteln, die unbeabsichtigt berührt

werden können, sind im Arbeits- und Verkehrsbe

reich zu verdecken.

(8)Teile von Betriebsmitteln, die sich in erheb

lichem Maß elektrostatisch aufladen hönnen, sind in

geeigneter Weise zu erden.

(9)Maschinen sind bei Störungen sofort abzustel

len.

Seite 4

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 1. Stück,

Nr. 1

§ 9 Arbeitsgeräte

(1)Arbeitsgeräte und Werkzeuge müssen für die

jeweiligen Arbeiten geeignet sein und sind in ord

nungsgemäßem Zustand zu erhalten.

(2)Arbeitsgeräte und Werkzeuge, insbesondere

solche mit scharfen Schneiden oder Spitzen, müssen

so transportiert, abgelegt und verwahrt werden, daß

durch sie niemand gefährdet werden kann.

(3)Leitern müssen ihrer Beanspruchung entspre

chend so angefertigt sein und derart aufgestellt

werden, daß sie gegen Auseinandergehen, Abglei

ten, Umkanten oder starkes Durchbiegen gesichert

sind. Die Sprossen sind in die Leiterholme unbe

weglich einzufügen. Aufgenagelte Stangen, Bretter

oder Latten sind als Sprossen oder Stufen unzuläs

sig. Wenigstens ein Holm muß mindestens 75 cm

über die zu besteigende Stelle oder die Einstiegs

stelle hinausragen, wenn sonst keine Vorrichtung

zum sicheren Festhalten vorhanden ist. Das Verlän

gern von freistehenden Leitern durch Annageln von

Holmen oder durch Zusammenfügen zweier Leitern

sowie das Ausbessern von Leitern durch Nageln ist

verboten. Doppelleitern müssen eine geeignete

Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterarme

haben.

§ 10 Fahrzeuge (Fuhrwerke)

(1)Fahrzeuge (Fuhrwerke) dürfen nur in betriebs

sicherem Zustand verwendet werden.

(2)Vorrichtungen zum Ankuppeln von Anhängern

und Anhängegeräten müssen bodenfrei sowie an

Festigkeit so beschaffen und gesichert sein, daß ein

unbeabsichtigtes Loslösen nicht möglich ist. Kupp

lungsbolzen und Deichselnägel sind durch Splinte

zu sichern.

(3)Kippbare Aufbauten sind gegen unbeabsich

tigtes Kippen oder Zurückschlagen, bewegliche Sei

tenwände gegen unbeabsichtigtes Umklappen oder

Herabfallen zu sichern.

(4)Vor Ingangsetzung eines Fahrzeuges (Fuhrwer

kes) hat der Lenker darauf zu achten, daß alle zu

befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze

eingenommen haben und die Ladung in sicherer

Weise verwahrt ist.

(5)Bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen

(Fuhrwerken) ist jedes nicht betriebsbedingte Be

steigen, Abspringen, Sitzen oder Stehen auf Plätzen,

die dazu nicht bestimmt sind, und das Herabhängen

lassen der Beine sowie das Hinausbeugen über die

Wände verboten.

(e) Während des Verschiebens von Fahrzeugen (Fuhrwerken) durch Drücken mit Kraftfahrzeugen mittels Schiebestangen dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen aufhalten.

(7) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Umkippen und Abrollen zu sichern.

§ 11 Elektrische Anlagen

(1) Elektrische Anlagen sind nach den Vorschriften des Elektrotechnikgesetzes, BGB1. Nr. 57/1965, zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten.

(2)Schäden an Schutzschaltern und Schutzleitungen

sind sofort zu beheben. Fehlerstromschutzschalter

sind einmal monatlich und nach Gewittern sofort

durch Betätigung der Prüfvorrichtung auf ihre Funk

tion zu prüfen.

(3)Herstellungs-, Änderungs- und Ausbesserungs

arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen Dienstneh-

mern nicht aufgetragen werden, es sei denn, daß es

sich um Personen handelt, die die erforderlichen

fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Ar

beiten an elektrischen Anlagen dürfen nur ausge

führt werden, nachdem die Stromzufuhr allpolig un

terbrochen wurde. Außerdem ist vorzusorgen, daß

während der Arbeiten das Einschalten wirksam ver

hindert wird.

(4)Schadhafte elektrische Anlagen und elektrische

Betriebsmittel dürfen nicht benützt werden und sind

der Verwendung zu entziehen. Insbesondere ist die

Verwendung geflickter Sicherungen verboten-, des

gleichen die Benützung von Abzweig- oder Zwi

schensteckern sowie Steckvorrichtungen mit Lam

penfassungen in Betriebsräumen, in denen eine Ge

fährdung durch Berührungsspannung auftreten kann.

(5)Warnschilder und Betriebsvorschriften sind gut

sieht- und lesbar anzubringen und in diesem Zustand zu erhalten.

(e) Gerüste, Stapel und sonstige Aufbauten, Höhenförderer, Drahtzäune und ähnliche Betriebsmittel dürfen nicht in solcher Nähe von blanken elektrischen Freileitungen errichtet bzw. aufgestellt werden, daß eine Gefährdung durch Berührung oder Spannungsüberschlag möglich ist. Beim Baumspritzen und bei Ausbringung von Jauche oder Gülle mit Druckjauchefässern ist im Bereich von Freileitungen besondere Vorsicht geboten. Bei Grabarbeiten ist auf verlegte Kabel zu achten.

(7)Bewegliche Leitungen, wie Kabel, sind so aus

zulegen oder zu führen, daß sie gegen Beschädigung

jeder Art geschützt sind. Knoten und Knickungen

sind hiebei zu vermeiden. Kabel und Steckvorrich

tungen sind vor Benützung auf offensichtliche Schä

den (Risse, Kontakte, Zugentlastung) zu prüfen.

(8)Die Lage des Hauptschalters und der Schutz

schalter ist den Dienstnehmern bekanntzugeben; der Zugang zu diesen Schaltern sowie zu den elektri

schen Meßgeräten und Sicherungseinrichtungen ist

freizuhalten. Kästen und Nischen mit elektrischen

Meßgeräten und Sicherungseinrichtungen sind mit

versperrbaren1 Türen zu versehen.

(9)In Stahlbauten (z. B. Gewächshäusern) dürfen

elektrische Leitungen nicht in Bauelemente verlegt

werden, die der Wasserabfuhr (z. B. von Tropf- oder Kondenswasser) dienen oder in denen diese Leitun

gen einer Pressung ausgesetzt werden können.

### ABSCHNITT 6 {#sec_abschnitt_6}

Arbeitsverfahren, Arbeitsweisen und Arbeitsvorgänge

§ 12 Tierhaltung

(1) Beim Führen von Tieren dürfen Stricke oder Ketten nicht um Hand oder Arm gewickelt werden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, il. Stüdc, Nr. 1

Seite 5

(2)Bösartige Tiere (z. B. Schläger oder Beißer)

sind abgesondert (Zwischenwand) unterzubringen.

Beißern sind außerhalb des Stalles Maulkörbe an

zulegen.

(3)Jeder Stier muß vor Zuchtverwendung mit

einem Nasenring versehen sein. Die Führung hat

unter Verwendung eines Halfters mit Strick oder

Kette zu erfolgen. In den Nasenring ist eine Leit

stange einzuhängen. Im Stall sind Zuchtstiere mit

starken Ketten, Riemen oder Stricken mit doppelter

Anhängevorrichtung anzubinden. Bei Laufhaltung

sind für Behandlungs- und Pflegearbeiten Anbinde

vorrichtungen vorzusehen.

(4)Kühe dürfen nur unter Verwendung eines

Sprungstandes gedeckt werden. Die zum Decken und

zur Samenabnahme für die künstliche Besamung

dienenden Räume müssen mindestens zwei Aus

gänge aufweisen.

(5)Bei Arbeiten in Räumen, in denen Tiere mit

übertragbaren Krankheiten untergebracht sind, be

handelt oder geschlachtet werden, gilt § 14 sinn

gemäß.

§ 13 Waldarbeit

(1)Bei gefährlichen Arbeiten, so insbesondere bei

der Aufarbeitung von Windwürfen, muß sich eine

zweite Person in Rufweite befinden. Unerfahrene

Arbeitskräfte dürfen ohne Anleitung oder Mithilfe

eines erfahrenen Arbeiters zu gefährlichen Arbeiten,

wie z. B. die Aufarbeitung von Windwürfen oder die

Schlägerung und Lieferung in schwierigem Gelände,

nicht verwendet werden.

(2) a) Bei der Waldarbeit müssen Bekleidung und

Schuhwerk zweckentsprechend sein; bei eisigem

Boden und auf Steilhängen sind Fußeisen zu ver

wenden.

b) Bei der Fällarbeit mit der Motorsäge sind ein Schutzhelm mit

Augenschutz und Arbeitshandschuhe zu tragen.

(3)An Wegen und Steigen, die durch Waldarbei

ten gefährdet sind, müssen deutlich sichtbare War

nungstafeln aufgestellt werden, die nach Beendigung

der Arbeit wieder zu entfernen sind. Bei akuter

Gefahr für Fahrzeuge oder Fußgänger ist der Ver

kehr auf der Straße durch Posten mit roter Fahne

zu regeln.

(4)Bei der Fällung des Holzes ist zwischen den

einzelnen Partien ein Abstand von mindestens

IV2 Baumlängen einzuhalten. Am Hang dürfen die

Partien nicht übereinander arbeiten. Innerhalb der

Partien haben die Beschäftigten die Anweisungen

des Partieführers zu befolgen.

(5)Im Schwenkbereich der Motorsäge darf sich

keine zweite Person aufhalten.

(e) Motorsägen dürfen nur von körperlich und geistig geeigneten Personen bedient werden. Sie müssen die Grundsätze der Fäll- und Schneidetechnik mit der Motorsäge beherrschen.

(7) Vor der Fällung ist der Arbeitsplatz von behindernden Ästen, Steinen, Sträuchern usw. freizumachen.

(8) a) Zur Einhaltung der Fallrichtung bei Stark

holz ist ein Fallkerb anzulegen, dessen Tiefe etwa

V4 des Stockdurchmessers zu betragen hat.

(b) Der Fällschnitt ist waagrecht, etwa 2 Fingerbreit höher als die Fallkerbsohle, zu führen.

c) Der Stamm darf bei Starkholz nie ganz abgeschnitten werden; er ist zuletzt durch Aufkeilen zu Fall zu bringen. Eisenkeile sind bei der Motorsägearbeit verboten.

(9)Vor dem Fallen des Baumes ist ein Warnruf zu

geben.

(10)Aufgehängte Bäume sind durch Sappel, Wen

dehaken oder Seilzug zu Fall zu bringen.

(11)Jeder angesägte oder angehackte Baum ist

ohne unnötigen Verzug zu Fall zu bringen.

(12)Vor dem Trennschnitt und vor dem Wenden

ist das Holz gegen Abrollen oder Abrutschen zu

sichern. Der Trennschnitt ist von der Hangoberseite aus durchzuführen.

(13) a) Beim Entasten ist auf sicheren Stand zu

achten. Beim Ausasten mit der Hacke ist so zu ste

hen, daß die Hacke auf der dem Körper abgewen

deten Seite des Stammes arbeitet.

b) Das Gehen mit laufender Motorsägenkette ist verboten.

(14)Bei Sturm, bei Eisglätte oder bei sehr schlech ter Sicht ist die Fällung einzustellen.

(15)Bei gespannten Stämmen hat der Schnitt von

der Druckseite zu beginnen.

(ie) Zur Sicherung und zum Zurückziehen überhängender Stöcke und Wurzelteller ist ein Stempel oder ein Seilzug zu verwenden.

(17)Bei sehr schlechter Sicht ist die Holzbringung (Lieferung) auf Steilhängen und im Gebirge einzu

stellen.

(18)Bei der Lieferung muß die gegenseitige Ver

ständigung aller Beteiligten durch Signale gesichert sein. Dem Signal von unten muß die Empfangsbe

stätigung von oben folgen und umgekehrt.

(10) Vor Betreten der Lieferstrecke muß die Lieferung eingestellt werden.

(20) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 15 gelten sinngemäß auch für Arbeiten an Bäumen außerhalb des Waldes.

§ 14

Arbeiten mit gefährlichen Stoffen und deren Lagerung

(1) Bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Stoffen sind das Essen, Trinken und Rauchen verboten. In Räume, in denen Arbeiten mit solchen Stoffen vorgenommen oder in denen solche Stoffe gelagert werden, dürfen Getränke sowie Eß- und Rauchwaren nicht eingebracht werden. Dienstnehmer, die mit diesen Stoffen arbeiten, sind zu verhalten, sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu verwenden.

Seite 6

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 1. Stück, Nr. 1

(2)Feuer- und explosionsgefährliche, giftige, ätzende oder sonstige gesundheitsschädigende Stoffe dürfen nur unter Hinweis auf die mit ihrem Ge

brauch verbundenen Gefahren ausgegeben werden.

Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in solchen

Mengen bereitgehalten werden, die für den Fortgang

der Arbeiten erforderlich sind. Verschüttete Mengen

sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichts

maßnahmen unschädlich zu beseitigen.

(3)Bei jedem Arbeitsvorgang mit feuer- und ex plosionsgefährlichen, giftigen, ätzenden oder sonsti gen gesundheitsschädigenden Stoffen ist für die Ein haltung der in den jeweiligen Gebrauchsanweisun

gen enthaltenen Hinweise Sorge zu tragen.

(4)Zu Arbeiten mit den im Abs. 1 angeführten

Mitteln dürfen Personen, die an Hauterkrankungen

oder Hautverletzungen, an Augenbindehauterkran

kungen oder Allergien leiden, sowie Personen unter

15 Jahren und Schwangere nicht verwendet werden.

(5)Werden Kunststoffolien bei Bodenentseuchun

gen mit Dampf zum überdecken verwendet, so sind

neben den einschlägigen Betriebsvorschriften zusätz

lich folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:

a)Die Deckfolie muß außer einer lückenlosen Rand

dichtung über ihre ganze Fläche mit einem Fang

netz überdeckt werden. Das Netz muß an den

Rändern so befestigt sein, daß ein Abheben nicht

möglich ist.

b)Falls eine Verwendung von Netzen zum Fest

halten der Deckfolie nicht möglich oder untunlich

ist, ist der Aufenthalt von Personen während

des Dämpfvorganges im Gefahrenbereich zu ver

hindern. Beim Dämpfen in geschlossenen Räumen

dürfen diese erst nach Unterbrechung der Dampf

zufuhr und nach Abkühlen der Folie betreten

werden.

c)Der für die Folien zulässige Dampfdruck darf

nicht überschritten werden. Die Dampfaustritts

stellen unterhalb der Deckfolie sind so anzuord

nen, daß der austretende Dampf nicht unmittel

bar auf die Folie trifft.

§ 15

Arbeiten in und an Behältern, in Gruben, Gärkellern und Silos

(1)In Behälter, Gruben und ähnliche Anlageteile

darf erst eingestiegen werden, wenn die zuständige

fachkundige Aufsichtsperson dies ausdrücklich an

geordnet hat, oder der Einsteigende selbst über aus

reichende Fachkenntnisse verfügt. Vor dem Einstei

gen in solche Anlageteile müssen die Einrichtungen

für die Materialzufuhr dicht abgeschlossen sein,

ausgenommen die Gärfutterbehälter. In Behälter, die

ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, darf erst ein

gestiegen werden, wenn die Rühr- oder Mischanlage

abgeschaltet und verriegelt oder verkeilt ist.

(2)Bei Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 8 ist der

Einsteigende unter Verwendung eines Sicherheits

gürtels oder eines Seiles so zu sichern, daß eine

Bergung rasch erfolgen kann. Das Halteseil ist außer

halb des Behälters sicher zu befestigen und von

einer außerhalb des Behälters befindlichen, mit den

Arbeiten sowie mit den allenfalls zu ergreifenden Rettungsmaßnahmen vertrauten Aufsichtsperson zu halten, die den Einsteigenden ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen hat. Nach Erfordernis sollen Geräte zum Einblasen von Frischluft bereitgestellt und verwendet werden. Auf die Gefahr des Vorhandenseins von Gärgas ist durch eine Warntafel oder entsprechende Aufschrift hinzuweisen.

(3)Silos und Gärkeller dürfen während und un

mittelbar nach der Gärung erst nach gründlicher

Durchlüftung betreten werden.

(4)In Jauche-, Senk- oder ähnliche Gruben darf

erst eingestiegen werden, wenn sie vorher entleert

und gründlich durchlüftet worden sind. Das Rauchen

und Hantieren mit offenem Licht und Feuer ist ver

boten.

(5)An Behältern und Rohrleitungen, die leicht ent

zündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase ent

halten oder enthalten haben, dürfen, bevor nicht

entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (gründliche

Reinigung, Füllen mit Wasser) getroffen worden

sind, funkenbildende Arbeiten und Arbeiten mit

offenem Licht und Feuer nicht vorgenommen werden.

(e) Das Streichen mit Silolacken und sonstigen Anstrichmitteln, die gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Lösungsmittel enthalten, hat stets von unten nach oben fortschreitend zu erfolgen.

(7) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen, die beim Verschütten explosible Luftgemische bilden können, nicht verwendet werden.

(s) Für die Beleuchtung von Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Jauchegruben und ähnlichen Anlageteilen und in Räumen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase oder explosibler Staub-Luftgemi-sche nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen nur Sicherheitslampen oder elektrische Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. In Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Silos und ähnlichen Anlageteilen aus gut leitfähigen Baustoffen müssen die elektrischen Leuchten mit Kleinspannung betrieben werden, die eine Funkenbildung mit Sicherheit ausschließen.

§ 16 Erdarbeiten

(1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von Gruben, oder Gräben, müssen die Wände eine der Standfestigkeit des Materials entsprechende Böschung erhalten oder sachgemäß gepölzt werden. Gräben, die nicht in Felsen oder einem Material, dessen Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt, ausgehoben werden, müssen bei Tiefen von mehr als 1,25 m gepölzt werden. Bei lockerem Boden, bei Gefahr von Erschütterungen oder Aufweichungen ist schon bei geringeren Tiefen zu pölzen. Der Rand der Grube oder des Grabens darf in einer Breite von mindestens 50 cm nicht belastet werden. Das Untergraben und überhängenlassen von Wänden ist unzulässig.

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 1. Stück, Nr. 1

Seite 7

(s) Die Wände sowie die Pölzung sind jeweils vor Beginn der Arbeit und während dieser von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen; dies gilt insbesondere nach Regen, bei Tauwetter oder Frost.

§ 17

Arbeiten zur Stein-, Lehm-, Sand- und Schottergewinnung

(1)LEHM-, SAND- UND SCHOTTERGRUBEN SOWIE STEIN

BRÜCHE SIND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER LAGERUNGS

VERHÄLTNISSE UND DER STANDFESTIGKEIT DES MATERIALS

ANZULEGEN UND NACH FACHMÄNNISCHEN GRUNDSÄTZEN ZU

BETREIBEN.

(2)Der Abbau darf, wenn im folgenden nichts an

deres bestimmt ist, nur von oben nach unten erfol

gen. Das Untergraben und das überhängenlassen

der Wände ist, außer in Steinbrüchen mit festem

Gestein, verboten.

(3)Bevor mit der Gewinnung des Materials begon

nen wird, sind der Abraum (Erdreich, loses Gestein) sowie darauf befindliche Bäume, Strauch- und Wur

zelwerk zu entfernen. Zwischen dem Fuß des Ab

raumes und der Vorderkante des bloßgelegten Ma

terials ist ein Schutzstreifen freizumachen und frei

zuhalten. Seine Breite ist nach der Mächtigkeit und Standfestigkeit des Abraummaterials zu bemessen,

muß aber bei einer Abraumhöhe von mehr als 1,50 m

mindestens 1 m betragen. Bei lockerem Material ist

die Abraumwand so zu böschen, daß das Material

nicht abrutschen kann.

(4)In Steinbrüchen mit wenig zerklüftetem, in

mächtigen Schichten gelagertem Gestein ist in Stufen

abzubauen. Die Stufen sollen mindestens 1,50 m breit

sein. In Steinbrüchen mit zerklüftetem, brüchigem

Gestein ist, sofern die Gewinnung nicht im Trichter

abbau erfolgt, in Etagen abzubauen. Die Etagensoh

len müssen jeweils eine solche Breite aufweisen,

daß ein Abrutschen oder Abstürzen von Material in

die nächsttiefer liegende Etage mit Sicherheit hint

angehalten wird. Die Wände müssen sowohl beim

Stufen- als auch beim Etagenabbau eine der ört

lichen Standfestigkeit des Materials entsprechende

Neigung besitzen.

(5)Der Abbau in Lehm-, Sand- und Schottergruben

ist bei einer Wandhöhe von mehr als 1,50 m in

einer der Standfestigkeit des Materials entsprechen

den Böschung, die nicht steiler als 60 Grad sein darf,

vorzunehmen. Ist trotz Böschung mit dem Abrut

schen von Massen zu rechnen, so darf nur in Stufen

abgebaut werden. Die Stufen sind im natürlichen

Böschungswinkel des Materials zu böschen, dürfen

nicht höher als 3 m und müssen mindestens 1,50 m

breit sein.

(e) Täglich vor Beginn des Abbaues, nach dem Auftauen und nach Regengüssen sowie nach jeder Sprengung sind die Wände an und über den Arbeitsund Verkehrsstellen, insbesondere die Ränder, sorgfältig auf das Vorhandensein lockerer Massen zu prüfen. Lockere Massen sind sofort zu beseitigen.

(7) Zum Beseitigen lockerer Massen sind Stangen (Stecher) von ausreichender Länge zu benutzen. Die Arbeit ist von oben oder von der Seite her auszuführen.

(8)Zum raschen Verlassen der Arbeitsstellen sind

Fluchtwege dauernd freizuhalten. Hütten, Schuppen,

Stapel und dergleichen dürfen nur in sicherer Ent

fernung von Wänden aufgestellt werden.

(9)Rutschbühnen und natürliche Rutschen sind so

anzulegen, daß ein Herausspringen oder Herausfal

len des Materials vermieden wird.

(10)Sämtliche Arbeiten sind von absturzsicheren

Standplätzen aus durchzuführen. Besteht bei Arbei

ten Absturzgefahr, sind die Dienstnehmer anzusei

len. Das Seil ist an einer Stelle, die möglichst senk

recht über der Arbeitsstelle liegt, sicher zu veran

kern. Wenn im Gefahrenbereich der Wände gearbei

tet wird, müssen mindestens zwei Personen anwe

send sein.

(11)Lehm-, Sand- und Schottergruben sowie Stein

brüche, bei denen die Gefahr des Absturzes von

Personen besteht, sind ihrer Lage und Umgebung

entsprechend einzufrieden oder in sonst geeigneter

Weise zu sichern. An den Zugängen sind Warntafeln

mit der Aufschrift "Betreten verboten!" aufzustellen.

(12)In Steinbrüchen sind im Gefahrenbereich der

Wände geprüfte Schutzhelme zu tragen. Bei der

Steinbearbeitung sind Gesichtsmasken oder Schutz

brillen, Schutzhandschuhe und Schutzleder zu ver

wenden.

(13)Bei der Materialgewinnung mit Baggern im

Hochschnitt sind jene Wandteile, die über den

Schnittbereich des Baggers um mehr als 1 m hinaus

ragen, vorher zu beseitigen. Bei Wänden, die über

den Schnittbereich des Baggers um nicht mehr als

1 m hinausragen, ist das mit dem Bagger nicht mehr

erreichbare Material zeitgerecht zu beseitigen. Der

Aufenthalt zwischen Bagger und Wand ist verboten.

Bei Gewinnung im Tiefschnitt unter Verwendung

von Baggern sind diese standsicher aufzustellen.

§ 18 Sprengarbeiten

(1) Bei allen Arbeiten mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGB1. Nr. 196/1935, und der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGB1. Nr. 77/1954, einzuhalten.

(ä) Sprengarbeiten dürfen nur von hiezu befugten Personen ausgeführt werden. § 2 der Verordnung BGB1. Nr. 77/1954 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstgeber die dort vorgeschriebene Meldung des Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (Lehrbescheinigung, Prüfungsnachweis) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erstatten hat.

§ 19 Transportarbeiten

(1) Auf Fahrzeugen und Fuhrwerken ist das Ladegut gleichmäßig zu verteilen. Eine überbelastung ist zu vermeiden. Eine maximale Ladehöhe von 4 m ist einzuhalten. Gegen das Verrutschen oder Umfallen der Ladung sind Vorkehrungen zu treffen.

Seite 8

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 1. Stück, Nr. 1

(2)Es dürfen nur solche Gleitschienen, Gleitpfosten und Ladebrücken verwendet werden, die genügend

stark sind; sie sind gegen Abrutschen, Umkanten

und Kippen zu sichern, im Winter abzueisen und erforderlichenfalls mit Sand oder Asche zu bestreuen.

(3)Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden

Lasten sowie innerhalb der Gleitschienen und Gleit

pfosten beim Auf- und Abladen ist verboten.

### ABSCHNITT 7 {#sec_abschnitt_7}

§ 20 Lagerräume, Errichtung von Stapeln

(1)In Lagerräumen darf nur soviel gelagert wer

den, daß die zulässige Belastung der tragenden Bau

teile nicht überschritten wird.

(2)Stapel und sonstige Lager sind so zu errichten

und abzutragen, daß das Lagergut nicht abrollen,

abrutschen, herab- oder umfallen kann. Lagerungen

über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind unbe

schadet der Bestimmung des § 21 Abs. 3 zu vermei

den.

(a) Bei Lagerung von lockerem Material in Silos und ähnlichen

Anlagen müssen nach Möglichkeit auch Einrichtungen für die Behebung

von Störungen von außen vorhanden sein.

§ 21 Lagerung gefährlicher Stoffe

(1)Die Lagerung und Aufbewahrung von feuer-

und explosionsgefährlichen, infektiösen, giftigen

oder ätzenden Stoffen ist unter Beachtung der hiefür

geltenden Vorschriften mit besonderer Sorgfalt vor

zunehmen. Lager solcher Stoffe sind so anzulegen,

daß im Gefahrenfalle Fluchtwege nicht unbenutzbar

werden können. Derartige Lager und Behältnisse

sind gegen den Zutritt bzw. Zugriff Unbefugter zu

sichern.

(2)Lagerbehälter mit ätzenden oder giftigen Flüs

sigkeiten dürfen nicht aufeinandergestellt werden.

(3)Ätzende, explosionsgefährliche oder leicht ent

zündliche Stoffe, mit Ausnahme von Heu und Stroh,

dürfen über Arbeitsplätzen oder Verkehrsstellen

nicht gelagert werden.

(4)Die Aufbewahrung von gifthaltigen oder

ätzenden Stoffen darf nicht in Gefäßen erfolgen, die

eine Verwechslung des Inhalts zulassen. Nicht

originale Behälter sind als solche zu beschriften und

mit der Aufschrift "Gift" zu versehen.

(5)Lagerräume für Behälter, die verdichtete, ver

flüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten,

oder für Stoffe, die Gase oder Dämpfe entwickeln

können, müssen mit einer ständig wirksamen Lüf

tungseinrichtung versehen sein; sind solche Gase

oder Dämpfe schwerer als Luft, so ist Vorsorge zu

treffen, daß sie sich in tiefer gelegenen Räumen

nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln kön

nen. Der Fußboden von Lagerräumen für Behälter

für brennbare Gase, die schwerer als Luft sind, darf

nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Be

hälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck

gelöste Gase dürfen nicht geworfen werden; Behälter sind vor gefährlicher Erwärmung oder starkem Frost zu schützen. Stehende Behälter sind gegen Umfallen zu sichern. Die Lagerräume müssen versperrbar sein.

### ABSCHNITT 8 Arbeitskleidung und Schutzausrüstung {#sec_abschnitt_8_arbeitskleidung_und_schutzausrustung}

§ 22 Schutz der Augen und Ohren

(1)Dienstnehmern, für die bei ihrer Beschäftigung

die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch

Staub, Splitter, Späne, Körner, ätzende oder heiße

Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder geschmolzene

Materialien, blendendes Licht oder schädliche

Strahlung besteht, sind Schutzbrillen, Schutzschirme

oder Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen.

(2)Dienstnehmern, die gesundheitsschädigenden

Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind, sind Gehör

schutzmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 23 Schutz der Atmungsorgane

Dienstnehmern, deren Atmungsorgane gesundheitsschädlichem Staub,

Dämpfen und Gasen ausgesetzt sind, müssen mit geeigneten

Atemschutzgeräten ausgestattet werden.

§ 24 Arbeits- und Schutzkleidung

(1)Dienstnehmer, die mit der Bedienung oder

Wartung von Maschinen oder in der Nähe bewegter

Maschinenteile beschäftigt werden, müssen engan

liegende Kleidung tragen.

(2)Dienstnehmern, die mit heißen, sehr kalten,

ätzenden, giftigen, gifthaltigen, infektiösen, sprühen

den oder splitternden Stoffen oder mit scharfkan

tigen oder spitzen Gegenständen sowie mit solchen

Stoffen arbeiten, die leicht Verletzungen verur

sachen können, sind geeignete Schutzmittel oder

Schutzbehelfe, wie Schutzanzüge, Schürzen, Schutz

felle oder Nackenleder und, soweit es die vorzuneh

menden Arbeiten erfordern, feste Handleder, Hand

schuhe oder Pulsschützer zur Verfügung zu stellen.

(3)Für Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer

durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind,

sind geprüfte Schutzhelme zur Verfügung zu stellen.

(4)Für Arbeiten unter einer größeren betriebsbe

dingten Nässe-, Hitze- oder Kälteeinwirkung oder

unter dem Einfluß gesundheitsschädlicher Strahlung

ist den damit Beschäftigten die jeweils erforderliche

Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

(5)Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen so

wie in Brunnen, Silos, Behältern, Schächten, Senk-

und Jauchegruben sind geeignete Sicherheitsgürtel

oder Seile beizustellen.

### ABSCHNITT 9 {#sec_abschnitt_9}

§ 25 Brandschutz

(1) In Räumen mit leicht brennbarem Inhalt, wie

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 1. Stück,

Nr. 1

Seite 9

Heu, Stroh, Sägespänen oder sonstigen entzündlichen Stoffen, sowie an Orten, an denen feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luftgemische entstehen können, darf weder geraucht werden noch ist die Verwendung von Feuer oder offenem Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten zulässig.

(2) Bei Garagen, Tankstellen, Treibstoff- und Schmierstofflagern sowie bei Sägewerken, Mühlen und dergleichen ist durch dauerhaften Anschlag auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit Feuer und offenem Licht hinzuweisen.

(s) Nach Art und Umfang der Betriebsanlagen sind geeignete Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte zur ersten Löschhilfe bereitzustellen und ständig gebrauchsfähig zu halten. Diese müssen gut sichtbar, auffallend bezeichnet und leicht erreichbar sein. Mit der Handhabung der Löschgeräte sind die Betriebsangehörigen vertraut zu machen.

### ABSCHNITT 10 Sanitäre Vorkehrungen und Einrichtungen § 26 Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung {#sec_abschnitt_10_sanitare_vorkehrungen_und_einrichtungen_26_vorsorge_fur_erste_hilfe_leistung}

(1} In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstellen und Unterkünften muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen. Für eine vorläufige Versorgung Verletzter ist Sorge zu tragen.

(2) Der Dienstgeber hat die für die Erste Hilfe notwendigen Mittel, und zwar insbesondere zur Blutstillung und vorläufigen Wundversorgung, in staubdicht schließenden Verbandbehältern, die in geeigneter Weise zu bezeichnen sind, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitzuhalten. Bei Ausstattung der Verbandbehälter ist auf die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, auf die Eigenart des Betriebes und seiner besonderen Gefahren Bedacht zu nehmen. Ferner muß eine Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung in jedem Verbandkasten enthalten oder neben diesem angeschlagen sein. Bei der Waldarbeit sind jeder Arbeitspartie ausreichende Mittel für die Erste Hilfe mitzugeben.

§ 27 Trinkwasser

Die ausreichende Versorgung der Dienstnehmer mit Trinkwasser ist sicherzustellen. Bei Familienwohnungen ist nach Möglichkeit eine Entnahme in diesen vorzusehen. Zum Trinken ungeeignetes Wasser ist bei der Entnahmestelle zu kennzeichnen.

§ 28 Waschgelegenheiten, Aborte

(1) Der Dienstgeber hat für die Möglichkeit der Reinigung der Dienstnehmer mit hygienisch einwandfreiem Waschwasser in ausreichendem Maße und für eine genügende Zahl von Waschplätzen vorzusorgen.

(2) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit einer besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung ätzender, giftiger oder infektiöser Stoffe oder großer Hitze ausgesetzt sind, sind zur Reinigung warmes Wasser, Seife, Handbürsten und Handtücher zur Verfügung zu stellen. (.1) Den Dienstnehmern sind Abortanlagen zur Verfügung zu stellen, die den Vorschriften der Bauordnung und den Forderungen der Hygiene entsprechen müssen. Für ausreichende Beleuchtung und Belüftung ist zu sorgen.

§ 30 Umkleide-, Aufenthalts- und Wohnräume

(1)Für nicht im Betrieb wohnende Dienstnehmer

sind Umkleide- und Aufenthaltsräume vorzusehen.

Diese müssen im Bedarfsfall beheizbar sein und mit

dem nötigen Inventar, wie einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jeden Dienstnehmer, mit Tischen und Bänken ausgestattet

sein. Der Aufenthaltsraum ist mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen zu versehen.

(2)Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind

Arbeits- und Schatzkleider, die durch giftige, gift haltige, infektiöse oder atzende Stoffe verunreinigt sind, abzulegen und gesondert aufzubewahren.

(3)Räume, die den Dienstnehmern für Wohn

zwecke beigestellt werden, müssen den Bestimmun

gen der Bauordnung über Wohnräume entsprechen.

Sie müssen insbesondere lüft- und beheizbar sowie

beleuchtbar und versperrbar sein und mindestens

ein unmittelbar ins Freie führendes Fenster haben.

Dienstnehmern, die keinen eigenen Haushalt führen,

sind ein versperrbarer Kleiderschrank und eine Bett

stelle zur Verfügung zu stellen. Wird Bettwäsche

beigestellt, so ist diese mindestens monatlich zu

wechseln, überdies muß der Wohnraum mit einem

genügend großen Tisch und einer ausreichenden

Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

(4)Für männliche und weibliche Dienstnehmer,

die nicht miteinander verheiratet sind oder nicht in

Lebensgemeinschaft stehen, müssen die Umkleide-

und Wohnräume getrennt sein und getrennte Zu

gänge haben.

II. TEIL

Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei der Verwendung von

Maschinen und Geräten

### ABSCHNITT 11 Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung {#sec_abschnitt_11_maschinen_schutzvorrichtungsverordnung}

§ 31 Anwendung

Die in der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGB1. Nr.

43/1961, angeführten Maschinen dürfen nur mit den in ihr genannten

Schutzvorrichtungen verwendet werden. Die vorgeschriebenen

Beschriftungen (z. B. Belastung, Umdrehungszahl und -richtung,

Warnungen und Verbote) sind gut leserlich zu erhalten. Maschinen

mit Handbetrieb

Seite 10

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 1. Stück,

Nr. 1

dürfen nur von einem Fachmann auf Kraftbetrieb umgebaut werden.

§ 32 Allgemeine Schutzmaßnahmen

(1)Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für

Maschinen und Geräte sind einzuhalten.

(2)Bei den in Gang befindlichen Maschinen oder Kraftübertragungsanlagen dürfen weder Reparatu

ren noch Wartungs- oder Aufräumarbeiten durchge

führt werden, es sei denn, sie können nur bei lau

fenden Maschinen vorgenommen werden.

### ABSCHNITT 12 Transmissionen {#sec_abschnitt_12_transmissionen}

§ 33 Transmissionsanlagen

Transmissionsstränge, die sich durch mehrere Räume erstrecken und von derselben Kraftmaschine angetrieben werden, sind so einzurichten, daß sie unabhängig voneinander von den einzelnen Arbeitsräumen aus abstellbar und gegen unbeabsichtigtes oder irrtümliches Wiedereinrücken gesichert sind.

§ 34 Riemen-, Seil-, Ketten- und Stahlbandtriebe

(1)Riemen-, Seil- und Kettentriebe, die sich we

niger als 2,40 m über dem Fußboden oder einem

erhöhten Standplatz befinden, sind zu umwehren,

zu verdecken oder zu verkleiden. Stahlbandtriebe

sind jedenfalls zu verkleiden.

(2)Riemen, Seile oder Ketten, die mit einer Ge

schwindigkeit von 9 m/sec. und mehr laufen, sowie

Riemen mit einer Breite von 13 cm und mehr sind

oberhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches so zu

unterfangen, daß sie im Falle des Reißens in sicherer

Führung abgleiten können, auch wenn sie sich mehr

als 2,40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz

befinden.

(3)Riemenverbindungen müssen möglichst glatt

und fest sein. Die Verwendung von Glockenschrau

ben, Schnallen, Haken, Klammern oder ähnlichen

gefährlichen Verbindungen ist verboten.

§ 35

Bedienung und Wartung von Transmissionsanlagen und Riementrieben

(1)Zur Bedienung der Transmissionen sind Haken

leitern zu verwenden. Sie sind so einzuhaken, daß

ein Rutschen nicht möglich ist.

(2)Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten von Transmissionsanlagen oder Transmissionsteilen dür

fen nur während des Stillstandes der Anlage durch

geführt werden. Vor Beginn der Arbeiten sind be

sondere Maßnahmen gegen irrtümliches oder unbe

absichtigtes Ingangsetzen der Anlagen während der Arbeiten zu treffen.

(3)Das Pechen, Fetten und Reinigen von Riemen

darf nur am ablaufenden Riementeil vorgenommen

werden.

### ABSCHNITT 13 {#sec_abschnitt_13}

§ 36 Fahrbare Kraftmaschinen

Bei fahrbaren Kraftmaschinen kann die Verdek-kung der Schwungräder, Antriebsriemenscheiben, Kurbeln, Pleuelstangen und Exzenter unterbleiben, soweit diese Teile die Räder des Fahrgestelles seitlich nicht überragen. Dies gilt jedoch nicht für unausgekleidete Speichenräder sowie für fahrbare Kraftmaschinen, wenn diese ortsfest verwendet werden.

§ 37

Bedienung und Instandhaltung von Kraftmaschinen

(1)Kraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür vor

gesehenen besonderen Vorrichtungen in Gang ge

setzt werden. Werden Verbrennungskraftmaschinen

mit Handkurbel in Gang gesetzt, so muß diese beim

Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher

ausrasten. Bei Ottomotoren ist beim Andrehen mit

der Handkurbel auf Spätzündung einzustellen, wenn

dies nicht schon durch die Konstruktion gewährlei

stet ist.

(2)An in Gang befindlichen Kraftmaschinen dürfen

Ausbesserungs- oder Wartungsarbeiten nicht vor

genommen werden.

(3)Bei Ausbesserungs- oder Wartungsarbeiten an

Kraftmaschinen ist Vorsorge zu treffen, daß das

unbeabsichtigte oder irrtümliche Ingangsetzen ver

hindert wird.

(4)Bei Verbrennungskraftmaschinen ist das Nach

füllen von Treibstoff bei laufendem Motor oder bei

offenem Feuer und Licht verboten. Werden Ver

brennungskraftmaschinen in geschlossenen Räumen

aufgestellt, sind die Abgase unmittelbar ins Freie

zu leiten.

### ABSCHNITT 14 Allgemeine Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmaschinen {#sec_abschnitt_14_allgemeine_schutzma_nahmen_bei_arbeitsmaschinen}

§ 38

Arbeitsmaschinen und sonstige Betriebseinrichtungen

(1)Arbeitsmaschinen müssen so aufgestellt sein,

daß bei ihrem Betrieb im Arbeits- und Verkehrs

bereich keine Gefahrenstellen auftreten und genü

gend Platz für die Bedienung zur Verfügung steht.

(2)Bei Beschickung von höheren Standplätzen, wie

Fuhrwerken oder Stapeln, ist ein derartiger Abstand

zur Maschine einzuhalten, daß Bedienungspersonen

nicht durch Abrutschen in die Maschine geraten

können.

(3)Bei Arbeitsmaschinen muß der Gefahrenbereich

der Werkzeuge abgesichert sein. Sofern eine Beob

achtung des Arbeitslaufes erforderlich ist, sind bei

Gefährdung von Bedienungspersonen durchsichtige

Abschirmungen bzw. Schutzbrillen beizustellen und

zu verwenden.

(4)Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen

müssen so eingerichtet sein, daß die beim Betrieb

nicht benützten Werkzeuge unfallsicher verdeckt

sind oder abgeschaltet werden können.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 1. Stück,

Nr. 1

Seite 11

(5) Betriebsmittel, die nicht verwendet werden dürfen, sind aus dem Arbeits- und Verkehrsbereich zu entfernen.

(e) Rotierende Behälter, wie Trommeln, Fässer usw., die nur bei Stillstand beschickt oder entleert werden können, müssen gegen unbeabsichtigte Drehung entsprechend gesichert werden, ehe mit den Arbeiten an ihnen begonnen werden darf.

(7) Die höchstzulässige Umdrehungszahl darf nicht überschritten werden.

§ 39 Ingangsetzen und Abstellen von Arbeitsmaschinen

(1)Jede nicht durch Menschenkraft angetriebene

Arbeitsmaschine muß für sich allein in Gang zu setzen

und abzustellen sein. Die Vorrichtungen hiefür müs

sen vom Arbeitsplatz leicht erreichbar und gefahr

los zu betätigen sein, sicher wirken und dürfen ein

unbeabsichtigtes oder irrtümliches Ingangsetzen

nicht zulassen. Bei Einzelantrieb durch einen Elek

tromotor gilt auch der Schalter für den Motor als

Vorrichtung für das Ingangsetzen und Abstellen der

Maschine. Das Ingangsetzen und Abstellen einer

Arbeitsmaschine darf nicht durch das Auflegen und

Abwerfen des Antriebsriemens erfolgen.

(2)Wenn mehrere Personen an einer Maschine

oder Maschinengruppe tätig sind, ist das Ingang

setzen der Maschine rechtzeitig und deutlich anzu

kündigen.

(3)Fahrbare und tragbare Arbeitsmaschinen dür

fen nur befördert werden, wenn die Maschinenwerk

zeuge abgestellt und gesichert sind.

(4)Bei Ausfall der Antriebsmaschine oder bei

Energieausfall ist die Arbeitsmaschine abzustellen.

§ 40

Bedienung und Instandhaltung von Arbeitsmaschinen

(1)Werden Werkstücke oder Materialien den

Maschinenwerkzeugen von Hand zugeführt, so

müssen für die Bearbeitung kleiner oder schmaler

Werkstücke geeignete Halte-, Einspann- oder Zu

führungsvorrichtungen beigestellt und verwendet

werden. Das gleiche gilt, wenn ein Drehen oder

Kippen der Werkstücke erfolgen kann. Für die Be

arbeitung langer Werkstücke sind geeignete Auf

lagen beizustellen und zu verwenden.

(2)Ist bei sonst ordnungsgemäßer Bedienung von

Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken,

Abstreifen, Abstoßen, Gegenhalten oder Entfernen

der Werkstücke oder Stoffe von Hand erforderlich,

so sind hiefür geeignete Geräte, wie Schiebeladen,

Stößel, Zangen, Besen oder Schaufeln beizustellen

und zu verwenden.

(3)In oder zwischen sich bewegende Teile von

Arbeitsmaschinen darf mit den Händen nicht gegrif

fen werden.

(4)Aus laufenden Aufbereitungsmaschinen dürfen

Proben nur an hiefür vorgesehenen Stellen entnom

men werden. Hiezu sind geeignete Behelfe beizu

stellen und zu verwenden.

(5)Werkzeuge von Arbeitsmaschinen sind in

gutem Zustand zu erhalten und an den Werkzeug

trägern sachgemäß zu befestigen.

### ABSCHNITT 15 Besondere Bestimmungen Über Arbeitsmaschinen {#sec_abschnitt_15_besondere_bestimmungen_uber_arbeitsmaschinen}

§ 41 Dreschmaschinen und Mähdrescher

(1)Zum Dreschen dürfen nur solche Maschinen

verwendet werden, deren Einlegeöffnung und Ein

legeweg so gestaltet wird, daß ein Hineingeraten

von Personen in die Maschinenwerkzeuge verhin

dert wird. Die Dreschmaschinen sind so aufzustellen,

daß ein Abstürzen von höher gelegenen Arbeits

stellen in die Einlegeöffnung oder auf bewegliche

Maschinenteile verhindert wird.

(2)Zum Erreichen und Verlassen von Arbeits

plätzen auf der Dreschmaschine müssen sichere Auf

stiege vorhanden sein. Diese dürfen nicht neben

dem Haupt- oder Presseantriebsriemen aufgestellt

werden.

(3)Das Aufklappen der Verkleidung des Einlege

weges und das Freilegen beweglicher Maschinenteile

darf nur bei stillstehender Maschine erfolgen.

(4)Auf Mähdreschern dürfen sich während der

Fahrt Dienstnehmer nur auf den hiefür vorgesehenen

Sitz- und Standplätzen aufhalten.

(5)Die Dienstnehmer sind auf die Gefahren des

Kippens durch einseitige Belastung oder in ungün

stigen Geländeverhältnissen aufmerksam zu machen.

Die Anleitungen des Herstellers über die Einsatz

grenzen des Mähdreschers sind zu beachten.

(e) Beim Standdrusch sind Mähwerk, rotierende Halmteiler und die Haspel stillzusetzen und der Mähbalken mit einer Schutzverkleidung zu versehen.

(7) Bei Verwendung von Strohpressen, Zerkleinerungsmaschinen oder Gebläsen hinter Dreschmaschinen müssen der Einlaufkanal bzw. die Einlauf(Ein-wurfjgosse tragsicher überdeckt sein.

§ 42 Stroh- und Heupressen

(1)Die Ballenbahn darf während des Betriebes

nicht als Standort zum Weiterreichen des Preßgutes

benützt werden. Die überdeckungen dürfen während

des Betriebes weder aufgeklappt noch entfernt

werden.

(2)Vorrichtungen gegen das Ausbrechen von

Preßballen aus der Ballenbahn müssen sicher be

festigt sein.

(3)Bei Arbeiten an den Knotern muß der Knoter

antrieb ausgeschaltet sein.

(4)Bei Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten an

der Presse ist das Triebwerk durch Stützen oder in

sonst geeigneter Weise gegen Weiterdrehen zu

sichern. Wird bei solchen Arbeiten das Triebwerk

von einer zweiten Person bewegt, so darf diese nicht

loslassen, bevor der Kolben in der unteren Tot

punktlage steht oder das Triebwerk gegen Weiter

drehen gesichert ist.

Seite 12

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 1. Stück,

Nr. 1

§ 43

Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter

(1)Es dürfen nur Häckselmaschinen verwendet

werden, die mit einer leicht gängigen und sicher

wirkenden Ausrückvorrichtung ausgestattet sind.

(2)Stauungen des Schneidegutes vor den Einzieh

walzen dürfen während des Betriebes nur durch

Betätigen der Rücklaufvorrichtungen behoben wer

den.

(3)Die Schnittlänge darf nur bei Stillstand der

Maschine eingestellt werden.

(4)Bei laufender Maschine ist das öffnen des

Schneidewerkzeugs- oder Gebläsegehäuses sowie

der Gebläserohre verboten.

§ 44 Gebläse

(1)An rotierenden Maschinenteilen auftretende

Wickel sind unverzüglich bei abgestellter Maschine

zu entfernen. Wellen sind gegen Aufwickeln abzu

sichern.

(2)Die Gebläserohre sind fest miteinander zu

verbinden und sicher zu befestigen.

§ 45 Andere Fördermittel

(1)Hebezeuge und Fördermittel sind so aufzu

stellen und zu befestigen, daß sie weder durch die

Last noch durch andere Einflüsse umkippen oder

sonst ihre Stellung verändern können. Sie dürfen

nur bis zur zulässigen Höchstbelastung beansprucht

werden.

(2)Unter schwebender Last ist der Aufenthalt von

Personen, im Schwenkbereich eines Kranes (Greifer)

ist der Aufenthalt von Nichtbeschäftigten verboten.

Der Bedienende muß von seinem Standplatz aus den

Arbeitsbereich übersehen können. Er darf den Ar

beitsplatz vor Entlastung oder Entleerung nicht

verlassen.

(3)Bei Förderschnecken ist die Quetschstelle zwi

schen Schneckenrand und Förderrohr durch eine Ab

weisplatte, einen Schutzkorb oder dergleichen zu

sichern. Zum Zubringen von frei gelagertem Schütt

gut zur Schnecke sind Schaufeln oder Besen zu

verwenden.

(4)An Winden mit Handbetätigung muß beim

Heben der Last die Sperrklinke selbständig in das

Sperrad einrasten.

(5)Die Last darf bei Wagenwinden nur mit der

Kurbel, bei Seil- oder Kettenwinden und sonstigen

Hebezeugen nur unter Verwendung der Bremse ge

senkt oder abgelassen werden.

(e) Das Gegengewicht des Greifers ist gegen unbeabsichtigte Annäherung von Personen, z. B. durch Verschalung, abzusichern.

§ 46 Seilzüge

(1) Seilwinden sind so aufzustellen, daß der Be-

dienende den Arbeitsvorgang beobachten oder die Signale eines Zwischenpostens sehen kann. Das Lenken oder Berühren des bewegten Zugseiles mit der bloßen Hand ist verboten.

(2)Der Standplatz des die Winde Bedienenden

darf sich nicht auf der Seilauflaufseite befinden. So

lange die Winde in Betrieb ist, darf der Standplatz

nicht verlassen werden. Das Zugseil ist so auszu

legen und einzurollen, daß das Knicken und das

Bilden von Schlaufen vermieden werden.

(3)Das Zugseil darf am Arbeitsgerät oder am

Transportmittel nur mit Sicherheitshaken oder

-ringen befestigt werden. Sicherheitshaken oder

-ringe an den Seilenden sind unter Verwendung

einer Kausche mit mindestens zwei versetzten Seil

klemmen oder einer gleichwertigen Verbindung

(z. B. Seilbüchse, Keilschloß) zu befestigen. Eine

Seilverbindung durch Knoten ist verboten.

(4)Zur Verhinderung einer Überschreitung der

zulässigen Zugkraft ist eine Überlastsicherung zu

verwenden. Geräte und Transportmittel, die nach

Lösen des Seiles zurückrollen können, sind mit einer

Rücklaufsperre (z. B. Sperrklinke, Auflaufpratze,

Bergstütze, Sicherungsseil) zu versehen.

(5)Winde samt Antriebsmotor und Umlenkrollen

müssen so verankert sein, daß sie ihre Lage wäh

rend der Arbeit nicht verändern können. Bei der

Benützung von Traktorseilwinden zum Aufseilen

schwerer Lasten sind Vorrichtungen zu verwenden,

die ein Wegrutschen oder Aufbäumen des Traktors

verhindern.

(e) Der Aufenthalt entlang des gespannten Zugseiles und im Seilwinkel (Rollen- oder Taschenwinkel) ist während der Arbeit verboten. Vor dem Anfahren ist ein Signal zu geben.

(7)Bei Bodenseilwinden ist durch eine Umlenk

rolle, im rechten Winkel zur Trommelachsenmitte

angebracht, sicherzustellen, daß das Seil gleichmäßig

aufläuft. Bei direktem Zug ist durch eine Lenkvor

richtung bzw. durch ein geeignetes Hilfsmittel

(z. B. Lenkstock) ein gleichmäßiges Aufwickeln zu

erreichen.

(8)Bei der unvermeidlichen Unterkreuzung von

elektrischen Freileitungen mit Bodenseilzügen sind

im Einvernehmen mit dem Elektrizitätsversorgungs

unternehmen Sicherungen (Prellseile, Fangjoche) an

zubringen, durch die ein Berühren der elektrischen

Leitung mit dem Zugseil auch im Falle des Hoch-

schnellens verhindert wird.

(:) Bei Materialseilbahnen ist insbesondere auf das Verbot der Personenbeförderung zu achten. Bei starkem Seitenwind oder Gewitter ist der Betrieb einzustellen. Nach der jeweiligen Beendigung des Betriebes ist der Antriebsmotor abzustellen, die Bremsen sind anzuziehen und das Stationsgebäude bzw. die Windenhütte ist, sofern vorhanden, zu versperren.

(10)Bei der Beschäftigung mit Drahtseilen sind

Schutzhandschuhe den Dienstnehmern zur Verfü

gung zu stellen und von diesen zu tragen.

(11)Bei Tragseilanlagen müssen Tragseil und Seil

winde durch Blitzschutzseile geerdet werden.

¦'!

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 1. Stück, Nr. 1

Seite 13

§ 47 Sägen

(1)Auslaufende Sägeblätter dürfen nicht durch

seitliches Gegendrücken gebremst werden.

(2)Bei Längsschnittkreissägen muß der Spaltkeil

so eingestellt werden, daß der Abstand vom Säge

blatt etwa 1 cm beträgt; er ist nach Bedarf nachzu

stellen.

(3)Bei Bandsägen ist die Schutzvorrichtung zur Verkleidung des Sägebandes entsprechend der je

weiligen Schnitthöhe bei abgestellter Maschine ein

zustellen.

(4)Rissige, formveränderte, flatternde und ange

bohrte Sägeblätter sowie Sägeblätter mit ausge

brochenen Zähnen dürfen nicht verwendet werden.

(5)Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gat

tersägen bei hochstehendem Rahmen sind außer dem Anziehen der Bremse Vorkehrungen (Verriegelun gen usw.) gegen ein unbeabsichtigtes Bewegen des Rahmens und Ingangsetzen des Gatters zu treffen.

Hochgestellte Druckwalzen sind gegen Herabfallen

zu sichern.

(e) Das Sitzen auf dem Stamm während des Schneidens ist verboten.

(7) Blochwagen sind mit Fußabweisern und Vorrichtungen gegen Ausspringen aus den Schienen auszurüsten. Die Schienenenden sind gegen überfahren zu sichern (Prellbock).

(s) Zum Sägen von Reisig sind beiderseits der Schnittstelle

Niederhaltebügel zu verwenden.

§ 48 Spaltmaschinen

(1)Bei der Spaltarbeit mittels Drallkegels dürfen

keine Wollfäustlinge und keine losen Kleidungs

stücke (z. B. Schürzen) getragen werden.

(2)Das als Schwungmasse mitlaufende Sägeblatt

ist bei Benützung eines auf der Sägewelle ange

brachten Holzspalters zu verkleiden.

(s) Drallkegel, die während der Kreissägenarbeit mitlaufen, sind

abzusichern.

§ 49 Hobel- und Fräsmaschinen

(1)Bei Abrichtehobelmaschinen müssen die Tisch

hälften jeweils so nahe zusammengeschoben wer

den, als es der Arbeitsvorgang zuläßt. Der nicht-

benützte Teil der Messerwelle muß vor und hinter

dem Anschlag verdeckt sein.

(2)Bei Arbeiten an Fräsmaschinen müssen Schutz

vorrichtungen verwendet werden, die die schnei

denden Werkzeuge so weit als möglich verdecken.

Außerdem müssen bei diesen Arbeiten entsprechen

de Zuführbehelfe verwendet werden und ein An

schlaglineal vorhanden sein.

§ 50 Feldmaschinen und -gerate

(1) Auf Feldmaschinen und -geraten dürfen zur Beobachtung des Arbeitsvorganges oder zur Bedienung nur dann Dienstnehmer mitfahren, wenn ein gesicherter Stand- oder Sitzplatz vorhanden ist. Ar-

beitsbeginn und Einschaltung der beweglichen Maschinenwerkzeuge dürfen erst erfolgen, wenn alle Bedienungspersonen ihre Arbeitsplätze eingenommen haben.

(2)Das Betreten der Ladefläche von Transport

fahrzeugen mit Kratzboden und ähnlichen Förder

einrichtungen ist bei laufender Verteiler- oder Do

siereinrichtung (z. B. Stallmiststreuer) verboten.

(3)Beim Nachfüllen von Saatgut, Handelsdünger,

Schädlingsbekämpfungsmitteln und dergleichen, bei

der Beseitigung von Verstopfungen oder sonstigen

Störungen, beim Schmieren und anderen erforder

lichen Verrichtungen sowie während der Arbeits

pausen ist der Antrieb der Maschine abzustellen.

i§ 51

Einachsschlepper, Bodenfräsen, Rasenmäher und andere von Hand aus

geführte Maschinen mit Kraftantrieb

(1)Bei von Hand aus geführten Maschinen ist -

insbesondere beim Wenden -¦ der durch die Holme

gewiesene Abstand von den Maschinenwerkzeugen

einzuhalten.

(2)Die Schutzverdecke sind für den jeweiligen Ar

beitsvorgang so einzustellen, daß nur der die Arbeit

ausführende Teil des Maschinenwerkzeuges unab-

gedeckt bleibt.

§ 52

Schleifkörper und Schleifmaschinen

(1)Schleifkörper dürfen nicht auf Kreissägewellen

oder Frässpindeln aufgespannt werden.

(2)Bei Durchführung von Schleifarbeiten müssen

Schutzbrillen getragen werden, sofern nicht an der

Schleifmaschine durchsichtige Schutzschirme ange

bracht sind.

§ 53

Druckspritzen mit Druckbehältern

(1)Druckspritzen mit Druckbehältern sowie Füll

pumpen mit Druckbehälter dürfen nur verwendet

werden, wenn sie mit einer Sicherheitseinrichtung,

die eine Überschreitung des zulässigen Betriebs

druckes verhindert, ausgerüstet sind.

(2)Vor der Verwendung sind die Geräte auf ihren

betriebssicheren Zustand zu prüfen. Geräte, die nicht betriebssicher sind, dürfen nicht verwendet werden. Die Einrichtungen gegen das überschreiten des zu

lässigen Betriebsdruckes sind während des Betriebes laufend zu beachten.

(3)Die vom Hersteller beigegebenen Bedienungs

anweisungen sind einzuhalten. Reparaturen an

Druckspritzen und -behältern dürfen nur vom Er

zeugerbetrieb oder von Fachunternehmungen durch

geführt werden.

(4)Wird die Druckspritze mit Druckbehälter aus

einer Druckleitung gefüllt, so ist ein Druckminde

rungsventil dazwischenzuschalten, wenn der Druck

in der Leitung um mehr als 1 atü höher ist als der

für das Druckgefäß zulässige Höchstdruck.

(5)Sauerstoff darf als Druckgas nicht verwendet

werden.

Seite 14

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 1. Stück,

Nr. 1

(0)Nach jeder Verwendung sind die Geräte druck

los zu machen, zu entleeren, sorgfältig zu reinigen und so abzustellen, daß Flüssigkeitsreste austropfen können.

§ 54

Dämpfgefäße

(1)Dämpfgefäße dürfen nur verwendet werden,

wenn sie so eingerichtet sind, daß kein höherer als

der für das Gefäß zulässige Druck entstehen kann.

Die Sicherheitseinrichtungen sind während des Be

triebes laufend zu beobachten. Dämpfgefäße sind so

anzuordnen, daß jedes für sich von der Dampflei

tung abgesperrt werden kann.

(2)Dämpfgefäße sind so aufzustellen, daß genü

gend Platz für die Betätigung des Kipphebels frei

bleibt und daß nicht in Richtung auf die Bedienungs

person gekippt werden muß. Der Verschlußdeckel

ist so zu öffnen, daß der etwa noch vorhandene

Dampf nach der dem Standplatz der Bedienungs

person entgegengesetzten Seite entweichen kann.

(3)Kippbare Dämpfgefäße sind vor dem Füllen

in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Um

kippen zu sichern.

III. TEIL

### ABSCHNITT 16 {#sec_abschnitt_16}

§ 55

Überprüfungspflichtige Maschinen und Geräte - Nachweise

Die gemäß § 71 c Abs. 3 des Gesetzes zu führenden Nachweise sind vom Dienstgeber bei Betriebs-

kontrollen den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorzuzeigen.

### ABSCHNITT 17 {#sec_abschnitt_17}

§ 56 Auflegen der Verordnung

Gemäß § 72 Abs. 6 des Gesetzes ist ein Abdruck dieser Verordnung in Betrieben, in denen mindestens fünf Dienstnehmer dauernd beschäftigt sind, vom Dienstgeber an geeigneter für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen.

### ABSCHNITT 18 {#sec_abschnitt_18}

§ 57 Strafbestimmungen

Übertretungen der Vorschriften der §§2 bis 56 werden nach den Bestimmungen des § 132 des Gesetzes geahndet.

### ABSCHNITT 19 {#sec_abschnitt_19}

§ 58 Wirksamkeitsbeginn

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.