# Gesetz über die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung

# (O.ö. Privatzimmervermietungsgesetz 1975)

7.

Gesetz

vom 19. November 1975 über die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (O. ö. Privatzimmervermietungsgesetz 1975)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1 Gegenstand

(i) Privatzimmervermietung im Sinne dieses Gesetzes ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes des Vermieters als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten. Die Privatzim-mervermietung ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.

(ä) Fremde im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht zum Hausstand des Vermieters gehören und im Rahmen des Fremdenverkehrs in möblierten Wohnräumen des Vermieters gegen Entgelt vorübergehend Unterkunft nehmen.

§ 2 Voraussetzungen

(i) Die Privatzimmervermietung darf nur ausgeübt werden, wenn sich die zu vermietenden Fremdenbetten in möblierten Wohnräumen befinden, die zum Wohnbereich des Vermieters gehören, und wenn diese Wohnräume und die dazu gehörenden Nebenanlagen (wie Zugang, Bad und Klosett) einschließlich der für die Verabreichung von Speisen und Getränken allenfalls vorgesehenen Räume und Einrichtungen den bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechen und für die Privatzimmervermietung geeignet sind. Insbesondere müssen die einwandfreie Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung und die sonstigen Erfordernisse der Hygiene gewährleistet sein. Durch die Privatzimmervermietung dürfen ferner die Wohnverhältnisse des Vermieters und der zu seinem Hausstand gehörenden Personen nicht in einer die Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdenden Weise beeinträchtigt werden.

(2)Die Landesregierung kann in Ausführung des

Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die üblicherweise

an die Beherbergung von Fremden in Privatzim

mern zu stellenden Anforderungen und auf eine

dem Ansehen der österreichischen Fremdenver

kehrswirtschaft entsprechende Ausübung der Pri

vatzimmervermietung durch Verordnung bestim

men, welchen Mindestvoraussetzungen Räume, Ne

benanlagen und Einrichtungen entsprechen müssen,

damit sie für die Beherbergung von Fremden und

die Verabreichung von Speisen und Getränken im

Rahmen der Privatzimmervermietung geeignet sind.

(3)Der Vermieter muß die für die Privatzimmer-

Vermietung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht ge

geben,

a)wenn der Vermieter oder eine Person, mit der

er sich in einer Erwerbs- oder Lebensgemein

schaft befindet, wegen einer vorsätzlichen, mit

mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten

oder einer aus Gewinnsucht begangenen oder

gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden

sonstigen strafbaren Handlung von einem Ge

richt verurteilt worden ist und die Verurteilung

noch nicht getilgt ist;

b)wenn der Vermieter innerhalb der letzten fünf

Jahre wegen Übertretungen dieses Gesetzes,

Übertretungen meldegesetzlicher Vorschriften

oder landesgesetzlicher Vorschriften betreffend

den Fremdenverkehr oder abgabenrechtlicher

Vorschriften, die auf die Privatzimmervermie

tung Bezug haben oder wegen Ausübung eines

Gastgewerbes ohne die erforderliche Konzession

wiederholt bestraft worden ist;

c)wenn das bisherige Verhalten des Vermieters

oder einer Person, mit der er sich in einer Er

werbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, aus

anderen Gründen die Annahme rechtfertigt, daß

die Privatzimmervermietung in einer das An

sehen der österreichischen Fremdenverkehrs -

Wirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werden

wird.

§ 3 Berechtigung

(1) Der Vermieter hat die beabsichtigte Privatzimmervermietung

vor ihrer Aufnahme der Be-

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zirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist beim Gemeindeamt der Gemeinde, in der die Privatzimmervermietung ausgeübt werden soll, einzubringen. Der Bürgermeister dieser Gemeinde hat auf Grund der Anzeige das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung zusammen mit der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(2)Die Anzeige hat Angaben zu enthalten über

a)die Lage und Größe der Räume, in denen sich

die Fremdenbetten befinden;

b)die Ausstattung dieser Räume und der dazu ge

hörenden Nebenanlagen (Anzahl der Fremden

betten, Heizung, Trinkwasserversorgung, Bad,

Dusche, Klosett usw.);

c)die Absicht des Vermieters, ob und in welchem

Umfang Speisen und Getränke an die beherberg

ten Fremden verabreicht werden sollen und

welche Einrichtungen hiefür zur Verfügung ste

hen;

d)Name, Alter und Geschlecht der zum eigenen

Hausstand des Vermieters gehörenden Personen.

(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung

anordnen, daß sich der Vermieter bei Erstattung

der Anzeige eines in dieser Verordnung zu bestim

menden Formulars zu bedienen hat.

(4)Auf Grund der Anzeige hat die Bezirksver

waltungsbehörde eine Bescheinigung über die Be

rechtigung zur Privatzimmervermietung auszustel

len, wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 gegeben

sind. Sind die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht

gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die;

Berechtigung zur Privatzimmervermietung mit Be

scheid zu versagen.

(5)Die Bescheinigung (Abs. 4) ist im Rahmen der

Anzeige auf eine den Voraussetzungen des § 2 ent

sprechende Höchstzahl von Fremdenbetten abzu

stellen.

(s) Vor Ausstellung der Bescheinigung (Abs. 4) ist die Privatzimmervermietung unzulässig.

(7) Treten wesentliche Änderungen der für die Ausstellung der Bescheinigung (Abs. 4) maßgebenden Umstände ein oder ist eine weitere Privatzimmervermietung nicht mehr beabsichtigt, so hat der Vermieter dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige, wonach eine weitere Privatzimmervermietung nicht mehr beabsichtigt ist, wird die Bescheinigung (Abs. 4) ungültig und ist vom Vermieter der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen.

§ 4 Untersagung

(1) Wird festgestellt, daß die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Vermieter

zu untersagen und die damit ungültig werdende Bescheinigung (§ 3 Abs. 4) einzuziehen;

(2)Bezieht sich das Fehlen einer oder mehrerer

Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 lit. b nur auf

einzelne der für die Privatzimmervermietung be

stimmten Räume oder Einrichtungen und ist eine

Privatzimmervermietung nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes auch bei NichtVerwendung dieser

Räume bzw. Einrichtungen möglich, so ist die Un

tersagung auf die Verwendung der betreffenden

Räume bzw. Einrichtungen für die Privatzimmer

vermietung einzuschränken und in der Bescheini

gung (§ 3 Abs. 4) zu vermerken.

(3)Die Privatzimmervermietung darf im Fall der

Untersagung erst wieder aufgenommen bzw. auf

die von der Untersagung betroffenen Räume oder

Einrichtungen wieder ausgedehnt werden, wenn

die Voraussetzungen nach § 2 gegeben sind und die

Bezirksverwaltungsbehörde eine neue Bescheini

gung gemäß § 3 Abs. 4 ausgestellt bzw. im Fall

des Abs. 2 die in der Bescheinigung vermerkte Un

tersagung gestrichen hat.

§ 5 Werbung

(1)Die persönliche Werbung von Fremden in öf

fentlichen Verkehrsmitteln und an deren Haltestel

len sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist

verboten.

(2)Der Vermieter darf die Privatzimmervermie

tung auf der dafür vorgesehenen Liegenschaft nur

durch Anbringen der amtlichen Hinweistafel

(Abs. 4) sowie einer allfälligen Zusatztafel (Abs. 5)

ankündigen. Liegt die Liegenschaft abseits des öf

fentlichen Straßennetzes, so darf der Vermieter die

amtliche Hinweistafel (Zusatztafel) auch in der Nä

he des öffentlichen Straßennetzes anbringen, soweit

dies nach den sonst hiefür geltenden Vorschriften

zulässig ist. Die Kosten für die Anschaffung, An

bringung und Erhaltung der amtlichen Hinweistafel

sowie einer allfälligen Zusatztafel hat der Vermie

ter zu tragen.

(3)Befinden sich in einem Wohnhaus zwei oder

mehrere Vermieter, so darf je straßenseitigem Ein

gang des Wohnhauses nur eine einzige amtliche

Hinweistafel auf der betreffenden Liegenschaft an

gebracht werden.

(4)Inhalt, Ausmaß und Ausführung der amtlichen

Hinweistafel hat die Landesregierung durch Ver

ordnung zu bestimmen.

(5)Die Zusatztafel darf nur in Verbindung mit

der amtlichen Hinweistafel angebracht werden und

nur den Namen und die Anschrift des Vermieters,

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Hinweise auf die örtliche Lage und Ausstattung der zu vermietenden Räume (Fremdenbetten) und Angaben darüber, ob Zimmer (Fremdenbetten) frei oder besetzt sind, enthalten. Bestimmungen über das Ausmaß und die Ausführung der Zusatztafel kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.

(e) Für die Werbung von Fremden durch das Aufstellen oder Anbringen anderer als der im Abs. 2 angeführten Tafeln sowie durch Wegweiser, Plakate und ähnliche Werbemittel außerhalb der Liegenschaft, auf der die Privatzimmervermietung erfolgt, kann der Bürgermeister durch Verordnung nähere Regelungen treffen, soweit dies zur Wahrung geordneter Wettbewerbsverhältnisse im Rahmen der Privatzimmervermietung in Verbindung mit der Wahrung eines ungestörten Orts- oder Landschaftsbildes erforderlich ist.

(7) Im Fall der Untersagung gemäß § 4 Abs. 1 und im Fall der Anzeige, daß eine weitere Privatzimmervermietung nicht mehr beabsichtigt ist (§ 3 Abs. 7), hat der Vermieter die amtliche Hinweistafel sowie eine allfällige Zusatztafel unverzüglich ZU entfernen und jede andere Werbung von Fremden im Rahmen der Privatzimmervermietung einzustellen.

§ 6 Verabreichung von Speisen und Getränken

(1)Der Vermieter darf an die beherbergten Frem

den neben dem Frühstück andere Speisen nur ohne Auswahlmöglichkeit und zu im voraus bestimmten

Zeiten entgeltlich verabreichen.

(2)Der Vermieter darf nichtalkoholische Geträn

ke und die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb

erzeugten alkoholischen Getränke an die beher

bergten Fremden entgeltlich verabreichen.

§ ? Preisauszeichnung

Der Vermieter ist verpflichtet, den für die Vermietung geforderten Preis, allfällige Zuschläge sowie die Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe im Fremdenzimmer ersichtlich zu machen. Erfolgt die Vermietung regelmäßig unter gleichzeitiger Verabreichung von Speisen und Getränken (§ 6) zu Pauschalpreisen (wie "Zimmer mit Frühstück", "Halb-pension" oder "Vollpension"), so ist der geforderte Pauschalpreis einschließlich allfälliger Zuschläge sowie der Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe im Fremdenzimmer ersichtlich zu machen. Die Ersicht-lichmachung hat im übrigen so zu erfolgen, daß die Umsatzsteuer in den Preisen mit eingeschlossen ist.

§ 8 Betreten der Räume; Auskünfte

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die für die Vermietung vorgesehenen Räume und die dazu gehörenden Neben-

anlagen einschließlich der für die Verabreichung von Speisen und Getränken allenfalls vorgesehenen Räume und Einrichtungen zu betreten bzw. zu besichtigen sowie die auf die Privatzimmervermietung bezughabenden Auskünfte zu verlangen. Der Vermieter oder dessen Vertreter (Beauftragter) ist spätestens beim Betreten des Hauses zu verständigen.

(2) Der Vermieter oder dessen Vertreter (Beauftragter) hat den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten bzw. Besichtigen der im Abs. 1 angeführten Räume, Nebenanlagen und Einrichtungen zu ermöglichen und die auf die Privatzimmervermietung bezughabenden Auskünfte zu geben.

§ 9

Verständigung über Bescheinigungen und Bescheide; Evidenz

(1)Von allen gemäß § 3 Abs. 4 ausgestellten Be

scheinigungen und Versagungsbescheiden, von al

len gemäß § 4 oder § 11 Abs. 3 erfolgten Untersa

gungen und von allen gemäß § 4 Abs. 3 erfolgten

Streichungen von in der Bescheinigung vermerkten

Untersagungen sind die Gemeinde, in der sich die

vermieteten Fremdenbetten befinden, der örtlich

zuständige Fremdenverkehrsverband oder Kur

fonds, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für

Oberösterreich, die Landwirtschaftskammer für

Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Ange

stellte für Öberösterreich und das örtlich zuständige

Finanzamt zu verständigen.

(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle

in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Berech

tigungen zur Privatzimmervermietung eine Evidenz

zu führen, aus der sich, gemeindeweise gegliedert,

wenigstens der Inhaber der Berechtigung, der Ort

der Berechtigung und die Höchstzahl von Fremden-

betten, auf die sich die Berechtigung bezieht, sowie

allfällige Einschränkungen der Berechtigung gemäß

§ 4 Abs. 2 ergeben müssen.

§ 10 Strafbestimmungen

(1) Soweit nicht eine Übertretung nach gewerberechtlichen

Vorschriften vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

a)die Privatzimmervermietung ohne gültige Be

scheinigung (§ 3 Abs. 4) ausübt;

b)mehr als die in der Bescheinigung (§ 3 Abs. 4)

festgelegte Höchstzahl von Fremdenbetten ver

mietet;

c)Fremdenzimmer (Fremdenbetten) vermietet, die

den Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 oder

einer auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassenen Ver

ordnung nicht entsprechen;

d)die Anzeige gemäß § 3 Abs. 7 unterläßt;

e)den Bestimmungen über die Werbung gemäß § 5

zuwiderhandelt;

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(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 10.000.-• zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b bis g sind jedoch nicht gesondert zu bestrafen, wenn eine Übertretung gemäß Abs. 1 lit. a vorliegt.

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1)Wer innerhalb eines Jahres vor dem Inkraft

treten dieses Gesetzes die Privatzimmervermietung

ausgeübt hat, ist berechtigt, diese zunächst weiter auszuüben.

(2)Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn

der Vermieter nicht innerhalb von drei Monaten

nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine schriftliche Anzeige im Sinne des § 3 Abs. 1 einbringt.

(3) Wird eine schriftliche Anzeige gemäß Abs. 2 rechtzeitig eingebracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 3 Abs. 4 auszustellen, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 die weitere Privatzimmervermietung zu untersagen. Für die Untersagung gilt § 4 Abs. 1 sinngemäß. Mit der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne des § 3 Abs. 4 bzw. mit der Untersagung der weiteren Privatzimmervermietung erlischt die Berechtigung gemäß Abs. 1.

§ 12 Schlußbestimmungen

Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.