# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Krankenanstaltengesetzes

10.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 12. Jänner 1976 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Krankenanstaltengesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, wird in der Anlage das Gesetz vom 13. März 1958, LGB1. Nr. 19, womit die Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten im Lande Oberösterreich geregelt werden (O. ö. Krankenanstaltengesetz - O. ö. KAG.), in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.

Artikel II

(1)Bei der Wiederverlautbarung wurden folgende Rechtsvorschriften berücksichtigt:

(2)§ 31 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes wurde

durch die O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1975 aufgehoben und wird im wiederverlautbarten Text

als nicht mehr geltend festgestellt.

{3) Folgende Bestimmungen wurden als inzwischen gegenstandslos geworden nicht in den Text des wiederverlautbarten Gesetzes aufgenommen: a) § 65 Abs. 1 und 2 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes (siehe Art. IV Abs. 1), wodurch die Ab-

satzbezeichnung des bisherigen Abs. 3 entfiel und die Überschrift in die Einzahl "Schlußbestimmung" zu setzen war;

(4) Art. II Abs. 3 der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1975 wurde in den § 47 Abs. 5 als zweiter Satz eingebaut, wobei die Bezugnahme auf den nunmehr ersten Satz des § 47 Abs. 5 richtigzustellen war.

Artikel III

Dem wiederverlautbarten Gesetz liegen folgende Grundsatzbestimmungen

zugrunde:

a)das Krankenanstaltengesetz, BGB1. Nr. 1/1957, in

der Fassung der 2. Novelle zum Krankenanstal

tengesetz, BGB1. Nr. 281/1974,

b)das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz -

ASVG., BGB1. Nr. 189/1955, in der Fassung der

31. Novelle zum Allgemeinen Sozialversiche

rungsgesetz, BGB1. Nr. 775/1974,

c)das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversiche-

rungsgesetz, BGB1. Nr. 287/1971, in der Fassung

der 4. Novelle zum GSKVG. 1971,

BGB1. Nr. 779/1974,

d)das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs

gesetz, BGB1. Nr. 200/1967, in der Fassung der

5. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallver

sicherungsgesetz, BGB1. Nr. 780/1974,

e)das Bauern-Krankenversichemngsgesetz,

BGB1. Nr. 219/1965, in der Fassung der 8. Novelle zum Bauern-

Krankenversicherungsgesetz, BGB1. Nr. 778/1974,

f)§ 14 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes -

HVG., BGB1. Nr. 27/1964, und

g)§ 5 Abs. 7 b der Straßenverkehrsordnung 1960 -

StVO. 1960, BGB1. Nr. 159, in der Fassung

der Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964 -

StVO.-Novelle 1964, BGB1. Nr. 204.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück,

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Artikel IV

(1)Das O. ö. Krankenanstaltengesetz ist in seiner

ursprünglichen Fassung mit 1. Jänner 1958 in Kraft

getreten. Gleichzeitig wurden alle das Krankenan

staltenwesen im Lande Oberösterreich regelnden

landesgesetzlichen Vorschriften aufgehoben.

(2)Die durch die in Art. II Abs. 1 angeführten

Rechtsvorschriften bewirkten Änderungen sind zu

folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:

a)die O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961,

LGB1. Nr. 49, mit 1. Jänner 1961;

b)die O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1965,

LGB1. Nr. 34, mit 7. August 1965 mit der Maß

gabe, daß die Bestimmungen des Art. 1 Z. 3 bis 6

der Novelle erstmals bei Deckung des Betriebs

abganges für das Jahr 1965 anzuwenden waren;

c)die unter LGB1. Nr. 35/1965 kundgemachte Auf

hebung durch den Verfassungsgerichtshof mit

6. August 1965;

d)die O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1966,

LGB1. Nr. 11, mit 11. Mai 1966;

e)die O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1967,

LGB1. Nr. 21, mit 1. Jänner 1967;

f)die O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1969,

LGB1. Nr. 27, mit 9. April 1969;

g)die unter LGB1. Nr. 4/1973 kundgemachte Auf

hebung durch den Verfassungsgerichtshof mit

30. September 1973;

HAUPTSTUCK A Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriff

(1)Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegean stalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die

(2)Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrich

tungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und

besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt

sind.

(3)Als Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2

gelten nicht:

(4)Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behand

lung von mehreren Personen ermöglichen und deren

Organisation der einer Anstalt entspricht, sind nicht

als Ordinationsstätten von Ärzten anzusehen. Sie

unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ -l Einteilung

Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sind:

2.Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenan

stalten

a)für die Untersuchung und Behandlung von

Personen mit bestimmten Krankheiten

(z. B. Anstalten für Lungenkrankheiten, für

Geisteskrankheiten und für Nervenkrank

heiten; Trinkerheilanstalten),

b)für die Untersuchung und Behandlung von

Personen bestimmter Altersstufen (z. B. Kin

derspitäler) oder

c)für bestimmte Zwecke (z. B. Unfallkranken

häuser, Inquisitenspitäler);

3.Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung

und besonderer Wartung bedürfen;

4.Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztli

cher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;

5.Gebäranstalten und Entbindungsheime;

6.Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch

ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen

hinsichtlich Verpflegung, Pflege und Unterbrin

gung entsprechen;

7.selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute,

Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen),

das sind organisatorisch selbständige Einrichtun

gen, die der Untersuchung oder Behandlung von

Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstalts

pflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck,

eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann

keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium

über eine angemessene Zahl von Betten verfügt,

die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durch

führung ambulanter diagnostischer und thera

peutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.

§ 2a Allgemeine Krankenanstalten

(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

a) Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen

zumindest für

1.Chirurgie,

2.Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

3.Innere Medizin und

4.Kinderheilkunde;

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muß durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärzte gesichert sein; ferner müssen Einrichtungen für Röntgen-diagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein;

(2)Universitätskliniken einschließlich der medizi

nischen Universitätsinstitute gelten jedenfalls als

Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 lit. c.

(3)Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch er

füllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen ört

lich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abtei lungen funktionell-organisatorisch verbunden sind.

(4)Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. a

und b vorgesehener Abteilungen kann mit Bewilli

gung der Landesregierung abgesehen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen in einer anderen Kran

kenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Be darf nicht gegeben ist.

(5)Unbeschadet der für die Errichtung und den Betrieb einer Krankenanstalt geltenden Bewilligun

gen hat die Landesregierung durch Bescheid festzu

stellen, welcher der im Abs. 1 angeführten Arten

eine allgemeine Krankenanstalt zuzuordnen ist. In

einen solchen Bescheid kann auch eine Entscheidung

nach Abs. 3 oder 4 aufgenommen werden.

HAUPTSTÜCK B

Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten

§ 3 Errichtungsbewilligung

(i) Eine Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden. Die Bewilligung darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes gemäßen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)Es muß ein Bedarf nach einer Krankenanstalt der

vom Bewerber angesuchten Art gegeben sein.

Der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebs

größe der in angemessener Entfernung gelegenen

gleichartigen oder verwandten Krankenanstalten

und nach der Verkehrslage zu beurteilen. Dabei

ist ferner vorausschauend darauf Bedacht zu

nehmen, daß eine ausreichende und alle ärzt

lichen Fachgebiete berücksichtigende Versorgung

des Landes mit Krankenanstalten erreicht wird.

Bei selbständigen Ambulatorien ist bei der

Bedarfsprüfung auch auf die Anzahl der in ange

messener Entfernung niedergelassenen prakti

schen Ärzte und der Fachärzte der einschlägigen

Fachgebiete Bedacht zu nehmen. Hiebei ist der

Ärztekammer für Oberösterreich Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben.

b)Gegen den Bewerber dürfen keine Bedenken be

stehen. Eine Bewilligung darf aus diesem Grunde

insbesondere dann nicht erteilt werden,

1.wenn der Bewerber nicht unbescholten ist und

aus diesem Grunde anzunehmen ist, daß ein

einwandfreier Betrieb der Krankenanstalt

nicht erwartet werden kann,

2.wenn der Bewerber sich bereits einmal beim

Betriebe einer Krankenanstalt Verstöße hat

zuschulden kommen lassen und wenn nach der

Art dieser Verstöße ein einwandfreier Betrieb

der Krankenanstalt nicht erwartet werden

kann.

c)Der Bewerber muß das Eigentum oder ein son

stiges Recht an der für die Krankenanstalt in

Aussicht genommenen Betriebsanlage nach

weisen, das ihm die dauernde und unbehinderte

Benützung der Betriebsanlage gestattet.

d)Das für die Unterbringung der Krankenanstalt

geplante oder bereits vorhandene Gebäude muß

den hinsichtlich der Aufführung oder Verwen

dung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer-

und gesundheitspolizeilichen Vorschriften ent

sprechen.

(2) Der Bewerber hat dem Ansuchen in der erforderlichen Anzahl

maßstabsgerechte Baupläne eines Bausachverständigen und Bau- und

Betriebsbeschreibungen anzuschließen. Aus den Bauplänen muß

insbesondere auch der beabsichtigte Verwendungs-

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eck der Anstaltsräume und bei den für die Be-ndlung, Unterbringung und sonstige Benützung r Pfleglinge sowie für die Unterbringung und den lfenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räu-m (Behandlungs-, Kranken-, Tag-, Personalräumen d Personalschlafräumen) auch die Größe der Bonfläche und des Luftraumes zu ersehen sein. Den uplänen ist ein Verzeichnis beizufügen, aus dem ; Anzahl der Räume und Betten, getrennt nach em Verwendungszweck, ersichtlich ist.

3)Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des

ideshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag

m Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung

nmt. Außerdem ist bei der Prüfung des Bedarfs

bs. 1 lit. a) die Kammer der gewerblichen Wirt

aft für Oberösterreich als gesetzliche Interessen-

tretung der privaten Krankenanstalten zu hören,

ner ist vor Erteilung der Bewilligung dem Lan-

;sanitätsrat Gelegenheit zu geben, zum Antrag

illung zu nehmen.

4)Die Errichtung einer Krankenanstalt durch

en Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1

VG.) bedarf nur bei selbständigen Ambulatorien

Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, nn der Bedarf (Abs. 1

lit. a) gegeben ist. Beab-ltigt ein Sozialversicherungsträger eine

allgemei-Krankenanstalt zu errichten, so hat er dies der

idesregierung anzuzeigen.

§ 5 Verlegung und Veränderung

(1)Einer Bewilligung der Landesregierung bedarf

(2)Jede andere geplante räumliche Veränderung

einer Krankenanstalt ist der Landesregierung recht

zeitig anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Veränderung binnen drei Monaten, gerechnet vom

Eingang der Anzeige, untersagen, wenn die Ver

änderung den in den §§3 und 4 festgelegten Grund

sätzen widerspricht.

§ 6

Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung

Eine Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung verpachtet, auf einen anderen Rechtsträger übertragen oder in ihrer Bezeichnung geändert werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen den Bewerber bzw. gegen die neue Bezeichnung im öffentlichen Interesse keine Bedenken bestehen. Bei der Beurteilung ist in den ersten beiden Fällen § 3 Abs. 1 lit. b und c sinngemäß anzuwenden.

Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten § 7 Anstaltsordnung

(1)Der innere Betrieb einer Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu

regeln.

(2)Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu ent

halten:

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anstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen für Akutkranke und, neben diesen Abteilungen, auch in zusätzliche Abteilungen für Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;

b)Angaben über die Organisation der Anstalt, die

Person ihres Rechtsträgers und die wesentlichen,

dem Betrieb der Anstalt zu Grunde liegenden

Rechtsverhältnisse sowie über ihre Vertretung

nach außen;

c)die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Be-

triebsform, insbesondere ob anstatt oder neben

der herkömmlichen Art der Betriebsform an

staltsbedürftige Personen nur über Tag oder nur

über Nacht aufgenommen werden;

d)die Regelung der Dienstobliegenheiten der in

der Krankenanstalt beschäftigten Personen, ins

besondere des verantwortlichen ärztlichen Lei

ters, der Leiter der Abteilungen, der Institute,

der Laboratorien und der Anstaltsapotheke, des

Leiters (der Oberin) des Pflegedienstes, des

Krankenhaushygienikers, des Konsiliarapothe-

kers sowie des Verwalters und gruppenweise

aller anderen beschäftigten Personen in dem

durch die besonderen Verhältnisse der einzelnen

Krankenanstalt gegebenen Umfang; insbesonde

re ist auch die Verschwiegenheitspflicht und die

disziplinäre Ahndung ihrer Verletzung in die

Anstaltsordnung aufzunehmen; durch diese Re

gelung der Dienstobliegenheiten wird die An

wendung von Vorschriften dienstrechtlicher oder

arbeitsvertragsrechtlicher Art auf die Tätigkeit

der in der Krankenanstalt beschäftigten Perso

nen nicht berührt;

e)bei einer Gliederung in Abteilungen, Stationen

und Pflegegruppen die jeweilige Bettenzahl, wo

bei die unter Berücksichtigung des Faches und

des Fortschrittes der Medizin jeweils überschau

bare Größe nicht überschritten werden darf.

(3)Ferner hat die Anstaltsordnung zu enthalten:

a)Angaben über den für die Aufnahme als Pfleg

linge der Anstalt in Betracht kommenden Per

sonenkreis, über die Bedingungen der Aufnahme

und der Entlassung der Pfleglinge, besonders

auch die Regelung ihrer Entlassung aus diszi-

plinären Gründen, und über den Vorgang bei der

Aufnahme und Entlassung sowie über die Füh

rung eines Vormerkes über die Ablehnung der

Aufnahme von Pfleglingen und deren Gründe;

ferner die Maßnahmen beim Ableben eines

Pfleglings;

b)Bestimmungen über das von Pfleglingen und Be

suchern in der Krankenanstalt zu beobachtende

Verhalten und disziplinäre Vorschriften zur Ein

haltung dieser Bestimmungen;

c)die Möglichkeit für eine seelsorgerische Betreu

ung aller Pfleglinge, die eine solche wünschen.

(4)In der Anstaltsordnung sind ferner die mit der

Aufnahme von Pfleglingen befaßten Organe anzu

weisen, unverzüglich die Verbindung mit einer an

deren Krankenanstalt aufzunehmen und die Weiter-

verlegung einzuleiten, wenn die Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Pfleglings (§ 27 Abs. 3) in der eigenen Krankenanstalt wegen Vollbelags ausgeschlossen ist.

(5) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.

(e) Die Anstaltsordnung kann Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch den ärztlichen Leiter, den Verwalter und den Leiter (die Oberin) des Pflegedienstes enthalten, insbesondere über die Pflicht dieser Führungskräfte zur gegenseitigen Information und Anhörung sowie zur gemeinsamen Beratung. Die diesen Führungskräften nach § 8 Abs. 3, § 11 a Abs. 1 und § 12 Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.

(7)Die Anstaltsordnung und ihre Änderung be

darf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstalts

ordnung über einen der in den Abs. 1 bis 4 aufge

zählten Punkte keinen Aufschluß gibt, diesen oder

dem Abs. 5 widerspricht oder gesetzwidrige bzw. solche Bestimmungen enthält, die eine ärztliche Be

handlung der Pfleglinge in der Anstalt nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medi

zinischen Wissenschaft nicht gewährleisten.

(8)Im Bescheid über die Genehmigung der An

staltsordnung ist dem Rechtsträger der Krankenan

stalt vorzuschreiben,

(1)Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten

nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vor

schriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärzt

lichen Berufes berechtigt sind.

(2)Zur Führung von Abteilungen für die Behand

lung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien und Instituten müssen Fachärzte des einschlägigen me

dizinischen Sonderfaches, wenn ein solches nicht be steht, fachlich qualifizierte Ärzte bestellt werden.

(3)Als verantwortlicher Leiter des ärztlichen

Dienstes in der Krankenanstalt und für die mit der

ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammen

hängenden Aufgaben ist unbeschadet des Verfü

gungsrechtes des Rechtsträgers der Anstalt in wirt

schaftlichen Angelegenheiten in jeder Krankenan-

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stalt ein geeigneter Arzt zu bestellen. Für Sonderkrankenanstalten ist als ärztlicher Leiter ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu bestellen. Bei Verhinderung muß dieser durch einen geeigneten Arzt vertreten werden.

(4)Für Genesungsheime und für Pflegeanstalten

für chronisch Kranke kann mit Zustimmung der

Landesregierung von der Bestellung eines ärztlichen

Leiters abgesehen werden, wenn die Aufsicht durch

einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.

(5)Die Bestellung des ärztlichen Leiters der An

stalt gemäß Abs. 3 und der Leiter der einzelnen Ab

teilungen (Institute) gemäß Abs. 2 bedarf außer bei

Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschul

vorschriften besetzt werden, der Genehmigung der

Landesregierung. Um die Genehmigung ist vom

Rechtsträger der Krankenanstalt, bei Stellen, die

gemäß § 24 auszuschreiben waren, unter Vorlage

der Gesuche und Unterlagen aller Bewerber, bei der

Landesregierung anzusuchen.

(e) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der in Betracht kommende Arzt den Bedingungen für die Bestellung nach den Abs. 1 bis 3 entspricht. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.

(7) Die erteilte Genehmigung ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung entfallen sind, wenn das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist oder wenn der in Betracht kommende Arzt sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat.

§ 9 Ärztlicher Dienst; Einrichtung

Die Einrichtung des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten muß

folgenden Anforderungen entsprechen :

Behandlung entscheidet der für die Leitung der betreffenden Abteilung verantwortliche Arzt bzw. der ärztliche Leiter der Krankenanstalt.

§ 9a Krankenhaushygieniker

(1)Der Rechtsträger hat für jede Krankenanstalt

einen fachlich geeigneten Arzt zur Wahrung der Be

lange der Hygiene (Krankenhaushygieniker) zu be

stellen und diesen auch bei allen Planungen für

Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt zuzu

ziehen.

(2)Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die

Bestellung des Krankenhaushygienikers der Landes

regierung anzuzeigen.

§ 10 Verschwiegenheitspflicht

(1)Alle in einer Krankenanstalt beschäftigten Per

sonen, sowie jene, die ihrer Ausbildung wegen in

der Anstalt tätig sind, sind zur Verschwiegenheit

über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer

Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über

die Krankheit von Pfleglingen und über deren per

sönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse

bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Ver

schwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt, sie

endet also insbesondere nicht mit dem Ende der Be

schäftigung oder der Tätigkeit in der Krankenanstalt.

(2)Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, so

weit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz

geboten ist oder soweit die öffentlichen Interessen

an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere

die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege

oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der

Geheimhaltung überwiegen.

(3)Für solche der im Abs. 1 bezeichneten Personen,

für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrecht

lichen Vorschriften eine weitergehende Verschwie

genheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen

Vorschriften unberührt.

(4)über das Nichtbestehen der Verschwiegenheits

pflicht nach Abs. 2 entscheidet vorbehaltlich ander

weitiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Rege

lung zunächst der ärztliche Leiter der Krankenan

stalt, der im Zweifelsfalle und sofern nicht Gefahr

im Verzüge ist die Entscheidung der Bezirksver

waltungsbehörde einholen kann.

§ 11 Krankengeschichten und sonstige Vormerke

(1) In Krankenanstalten sind

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namens, Berufes und Wohnortes ihres gesetzlichen Vertreters, ferner unter Bezeichnung der Krankheit, durch die die Aufnahme verursacht wurde, sowie des Aufnahme- und des Entlassungstages bzw. des Todestages und der Todesursache einzutragen sind;

c)über Operationen eigene Operationsnieder

schriften zu führen und der Krankengeschichte

beizulegen.

(2)Krankengeschichten und Operationsnieder

schriften sind bei ihrem Abschluß vom behandelnden

Arzt, der für ihren Inhalt verantwortlich ist, und vom

Abteilungsleiter (Leiter der Krankenanstalt) zu un

terfertigen. Ihre Verwahrung hat während der Be

handlungsdauer derart zu erfolgen, daß die Kennt

nisnahme ihres Inhalts durch den Pflegling und eine

sonstige ungehörige Kenntnisnahme ihres Inhalts

verläßlich verhindert wird. Nach ihrem Abschluß

sind Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allen

falls in Form von Mikrofilmen in doppelter Aus

fertigung, aufzubewahren. Wird eine Krankenan

stalt aufgelassen, sind jene Krankengeschichten und

Operationsniederschriften, deren Verwahrungs

dauer noch nicht abgelaufen ist, der Landesregie

rung zu übermitteln. Nach Ablauf der Verwahrungs

dauer können die Krankengeschichten und Opera

tionsniederschriften vernichtet werden. Verwahrung

und Vernichtung haben so zu erfolgen, daß eine

mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhalts verläß

lich ausgeschlossen ist.

(3)Abschriften von Krankengeschichten und von

ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszu

stand von Pfleglingen sind von den Krankenan

stalten den Gerichten und Verwaltungsbehörden in

Angelegenheiten, in denen die Feststellung des

Gesundheitszustandes für eine Entscheidung odei

Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung

ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und den

Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen öffent

lichen Rechts sowie den einweisenden oder behan

delnden Ärzten ohne Verzug kostenlos zu über

mitteln. Die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte

sind verpflichtet, bei der Anfertigung solcher Ab

schriften mitzuwirken. Das Vorliegen eines öffent

lichen Interesses ist im Ersuchen zu begründen. Mit

Rücksicht auf den mit der Ausfertigung solcher Ab

schriften verbundenen Verwaltungsaufwand ist die

Anforderung auf das unumgänglich notwendige

Ausmaß zu beschränken.

(4)Den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst

betrauten Behörden haben die Krankenanstalten

alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung

zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Über-

wachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.

(5) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht berührt.

§ 11 a Pflegedienst

(1)Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden

Abteilungen ist eine geeignete diplomierte Kran

kenpflegeperson als verantwortlicher Leiter (Oberin)

des Pflegedienstes zu bestellen. Bei Verhinderung

des verantwortlichen Leiters (der Oberin) muß die

ser (diese) von einer geeigneten diplomierten Kran

kenpflegeperson vertreten werden.

(2)Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die

Bestellung des verantwortlichen Leiters (der Oberin)

des Pflegedienstes der Landesregierung anzuzeigen.

(3)Für die Fortbildung des Krankenpflegeperso

nals ist anstaltsmäßig Vorsorge zu treffen.

§ 12 Wirtschaftsführung

(1)Für jede Krankenanstalt ist von ihrem Rechts

träger eine geeignete Person als verantwortlicher

Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und tech

nischen Angelegenheiten (Verwalter) zu bestellen.

Von der Bestellung kann abgesehen werden, wenn

eine physische Person als Inhaber der Betriebsbe

willigung die wirtschaftlichen, administrativen und

technischen Angelegenheiten der Anstalt selbst

leitet. Der Verwalter, bzw. wenn ein Verwalter

nicht zu bestellen war, der Inhaber, hat alle Ent

scheidungen, die für den ärztlichen oder pflegeri

schen Betrieb der Anstalt von Belang sind, im Ein

vernehmen mit den in Betracht kommenden ärzt

lichen Leitern zu treffen.

(2)Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die

Bestellung des Verwalters der Landesregierung an

zuzeigen.

(3)Außerdem hat der Rechtsträger der Kranken

anstalt das erforderliche Verwaltungspersonal zu

bestellen. Für die Ausbildung und Weiterbildung

des Leiters der Krankenanstaltenverwaltung und

der sonst in ihr tätigen Personen ist Vorsorge zu

treffen.

Wirtschaftsaufsicht

§ 13 Allgemeines; Voranschlag

(1) Der Betrieb von Krankenanstalten, deren Rechtsträger einen Anspruch auf Beiträge zum Betriebsabgang (§ 47) oder Zweckzuschüsse des Bundes (§§ 57 und 59 KAG.) erheben, unterliegt der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.

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(2)Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten

haben

a)ihre Verwaltung und Wirtschaftsführung zweck

mäßig und sparsam zu halten;

b)alles zu unternehmen, um den gesetzlichen

Möglichkeiten entsprechende und den wirtschaft

lichen Erfordernissen des Anstaltsbetriebes an

gemessene Einnahmen in größtmöglicher Höhe

zu erzielen und Auslagen, die nicht durch eine

einwandfreie Betriebsführung und nicht durch

die gebotenen Leistungen an die Pfleglinge be

dingt sind, zu vermeiden;

c)ihr dem Betrieb der Krankenanstalt gewidmetes

Vermögen durch genaue Inventare in ständiger

Übersicht zu halten und über die Einnahmen

und Ausgaben Aufzeichnungen zu führen, aus

denen die für den Betrieb der betreffenden Kran

kenanstalt aufgelaufenen Kosten und deren Zu

ordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersicht

lich sind.

(3)Die Landesregierung hat zum Zweck der Ver

einheitlichung, Vergleichbarkeit und Aussagekraft

der Buchführung unter Bedachtnahme auf die Grund

sätze des Abs. 2, allenfalls auch nur für bestimmte

Arten von Krankenanstalten, nähere Vorschriften

über die Buchführung zu erlassen.

(4)Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten

haben jährlich einen Voranschlag zu erstellen, der

die Grundlage für die finanzielle Gebarung der An

stalt in dem betreffenden Rechnungsjahr darstellt

und nach folgenden Grundsätzen zu erstellen ist:

Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Er

gebnisse des Rechnungsabschlusses des Vorjahres,

der Voranschlagsansätze des laufenden Haushalts

jahres und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung

der Anstalt zu erstellen. Der Voranschlag hat sämt

liche Ausgaben zu enthalten, die für den laufenden

Betrieb und die Erhaltung der Krankenanstalt er

forderlich sind. Den Ausgaben sind alle Einnahmen

gegenüberzustellen, die sich aus dem laufenden Be

trieb ergeben. Der Voranschlag hat ferner einen

Dienstpostenplan zu enthalten. Die näheren Vor

schriften über die Erstellung des Voranschlages,

seine Gliederung und die bei der Vorlage einzuhal

tenden Fristen hat die Landesregierung durch Ver

ordnung zu erlassen.

(5)Der Voranschlag bedarf der Genehmigung

durch die Landesregierung.

(e) Die Landesregierung kann im Zuge der Prüfung des Voranschlages alle hiezu erforderlichen Auskünfte verlangen und ein oder mehrere. Erhebungsorgane zur Durchführung von Erhebungen in die Krankenanstalt entsenden. Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist verpflichtet, den Erhebungsorganen Zutritt zu allen Räumen der Anstalt zu gewähren und alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Verlangen vorzuweisen.

(7) Der Voranschlag ist zu genehmigen, wenn er den Grundsätzen des Abs. 2 entspricht. Weicht der Voranschlag in einzelnen Punkten hievon ab, kann die Landesregierung den Genehmigungsbescheid unter jenen Bedingungen oder Auflagen erlassen, die die Einhaltung dieser Grundsätze gewährleisten.

(s) Ist der Voranschlag derart in Widerspruch zu den Vorschriften des Abs. 2, daß durch Bedingungen oder Auflagen gemäß Abs. 7 eine entsprechende Richtlinie für die Gebarung der Krankenanstalt nicht erzielt werden kann, so kann dem Rechtsträger der Anstalt aufgetragen werden, als Richtlinie für die monatliche Gebarung ein Zwölftel der Ansätze des letzten genehmigten Voranschlages zu verwenden (Voranschlagsprovisorium). Das gleiche kann geschehen, wenn der Voranschlag nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht wurde.

(9) Durch die Genehmigung des Voranschlages bilden die Summen des Personal aufwandes und des Sachaufwandes Höchstbeträge, die aufgewendet werden dürfen, die veranschlagten Einnahmen Mindestbeträge, die erreicht werden sollen. Ein Nachtragsvoranschlag ist nur zu genehmigen, wenn durch maßgebliche Veränderungen der wirtschaftlichen Struktur oder der Organisationsform der Krankenanstalt der genehmigte Voranschlag teilweise undurchführbar wird.

§ 14 Rechnungsabschluß

(1)Die Rechtsträger der im § 13 Abs. 1 genannten

Krankenanstalten haben nach Abschluß des Verwal

tungsjahres die gesamten innerhalb dieses Jahres

vorgefallenen Einnahmen und Ausgaben in Rech

nungsabschlüssen nachzuweisen, die nach der Ein

teilung des Voranschlages zu gliedern sind. Der

veranschlagten Gebarung ist im Rechnungsabschluß

ein Kassenabschluß anzuschließen, in dem die Ge-

samtkassengebarung nachzuweisen ist. Die näheren

Vorschriften über die Erstellung des Rechnungsab

schlusses, seine Gliederung und die bei der Vorlage

einzuhaltenden Fristen hat die Landesregierung

durch Verordnung zu erlassen.

(2)Der Rechnungsabschluß bedarf der Genehmi

gung der Landesregierung.

(3)Der Rechnungsabschluß ist von der Landes

regierung auf seine rechnerische Richtigkeit, die

darin enthaltenen Gebarungsvorgänge und auf ihre

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu über

prüfen. Stellt ein Erhebungsorgan rechnerisch un

richtige Angaben fest, so hat es den Rechtsträger

zur sofortigen Richtigstellung zu veranlassen.

(4)Der Rechnungsabschluß ist zu genehmigen,

wenn er von den Ansätzen des genehmigten Vor

anschlages nicht abweicht oder nur solche Abwei

chungen ausweist, die im Interesse der klaglosen

Abwicklung des laufenden Betriebes unbedingt not

wendig geworden sind.

(5)Alle anderen gemäß Abs. 4 nicht gerechtfer

tigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Ge

nehmigungsbescheid nach Berichtigung allfälliger

Rechnungsfehler betragsmäßig anzuführen und es

ist auszusprechen, daß diese Beträge außerhalb des

allgemeinen Teiles der Rechnung auszuweisen sind

und einer Berechnung des Betriebsabganges (§ 47)

nicht zu Grunde gelegt werden dürfen.

(e) Ist der Rechnungsabschluß rechnerisch so unrichtig oder wurde

von den Ansätzen des Voran-

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Schlages in einem solchen Umfange abgewichen, daß eine Entscheidung im Sinne des Abs. 5 nicht möglich ist, ist die Genehmigung zu versagen und eine neuerliche berichtigte Vorlage zu verlangen.

§ 15 Krankenanstalten des Landes

Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten nicht für Krankenanstalten des Landes Oberösterreich, die von der Landesregierung verwaltet werden, deren Gebarung vom Rechnungshof auf Grund des Art. 127 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 überprüft wird und deren Voranschläge und Dienstpostenpläne Teile des jeweiligen Voranschlages des Landes Oberösterreich und deren Rechnungsabschlüsse Teile des jeweiligen Rechnungsabschlusses des Landes Oberösterreich sind.

§ 16 Werbeverbot

Jede Art der Werbung für bestimmte medizinische Behandlungsmethoden

sowie für die Anwendung bestimmter Arzneimittel oder bestimmter

Heilbehelfe in Krankenanstalten ist verboten.

HAUPTSTUCK C

Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten

§ 17 Allgemeines

(1)Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das öffentlichkeitsrecht

verliehen worden ist.

(2)Das öffentlichkeitsrecht verleiht die Landes

regierung, nachdem sie ein Gutachten des Landes

sanitätsrates eingeholt hat. Die Verleihung ist in

der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

§ 18 öffentlichkeitsrecht

Das öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, daß der Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.

§ 19 Gemeinnützigkeit

Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn

a)ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes

bezweckt;

b)jeder Aufnahmsbedürftige nach Maßgabe der

Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;

c)die Pfleglinge solange in der Krankenanstalt un

tergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und ver

köstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand

nach dem Ermessen des behandelnden Arztes er

fordert;

d)für die ärztliche Behandlung der Pfleglinge, de

ren Pflege und Verköstigung ausschließlich der

Gesundheitszustand maßgebend ist;

e)das Entgelt für die Leistungen der Kranken

anstalt (Pflegegebühr) für alle Pfleglinge der

selben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedacht-

nähme auf eine Gliederung in Abteilungen oder

Pflegegruppen für Akutkranke und für Lang

zeitbehandlung (§ 7 Abs. 2 lit. a) und auf Tag

oder Nachtbetrieb (§ 7 Abs. 2 lit. c), in gleicher

Höhe (§ 38) festgesetzt ist;

f)die Bediensteten der Krankenanstalt, unbescha

det der in diesem Gesetz getroffenen Bestim

mungen über die Pflegegebühren sowie die sonst

von den Pfleglingen zu erbringenden Leistun

gen, von Pfleglingen oder deren Angehörigen

auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und

g)die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten

Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege

bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

§ 20

öffentlichkeitsrecht bei Veränderung einer Krankenanstalt

Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung, bei der Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen im Betrieb der Anstalt sind die Voraussetzungen für das öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Hat die Überprüfung ergeben, daß die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts von der Landesregierung zurückzunehmen. Der Fortbestand oder das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechts ist in gleicher Weise wie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts zu verlautbaren.

§ 21 Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege

(1) Das Land Oberösterreich hat Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 27 Abs. 3) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann hinsichtlich Personen, die im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Länder wohnen, auch in der Weise erfüllt werden, daß sichergestellt wird, daß diese Personen im Falle

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück, Nr. 10

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der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes aufgenommen werden.

(2)Für anstaltsbedürftige Personen (§ 27 Abs. 3),

insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 27 Abs. 4), ist eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse zu gewährleisten.

(3)Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für

50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkranken

anstalt und für 250.000 bis 300.000 Bewohner eine

Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten. Diese Zah

len können bei Vorliegen besonderer topographi

scher oder verkehrsmäßiger Verhältnisse sowohl

unter- als auch überschritten werden. Ferner ist in

Linz eine Zentralkrankenanstalt einzurichten.

(4)über die geeignetste Form der Sicherstellung

öffentlicher Krankenanstaltspflege ist eine Fach

planung durch ein Raumordnungsprogramm für die

sen Sachbereich im Sinne des § 9 Abs. 3 des Ober

österreichischen Raumordnungsgesetzes,

LGB1. Nr. 18/1972, zu erstellen (O. ö. Krankenanstaltenplan). Eine

Weiterentwicklung der Krankenanstalten in Richtung auf die Erfüllung

des O. ö. Krankenanstaltenplanes ist anzustreben und zu fördern.

§ 22 Angliederungsverträge

(1)Wenn es im Interesse der Sicherstellung öf

fentlicher Krankenanstaltspflege liegt, können zwi

schen Trägern öffentlicher und privater Kranken

anstalten Angliederungsverträge abgeschlossen wer

den, in denen die Unterbringung der Pfleglinge der

öffentlichen Hauptanstalten in der privaten Kran

kenanstalt (angegliederten Krankenanstalt) unter

ärztlicher Aufsicht und auf Rechnung der Hauptan

stalt vereinbart werden.

(2)Angliederungsverträge werden erst rechts

gültig, wenn sie von der Landesregierung geneh

migt sind. Die Genehmigung darf nur in Fällen un

abweisbaren Bedarfs erteilt werden.

(3)Liegt eine der vertragschließenden Kranken

anstalten nicht in Oberösterreich, darf die Geneh

migung nur unter der auflösenden Bedingung er

teilt werden, daß der Angliederungsvertrag auch

von der für die außerhalb des Landes gelegene

Krankenanstalt zuständigen Landesregierung nach

den für sie geltenden Rechtsvorschriften geneh

migt wird.

(4)Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten

die von der Hauptanstalt in der angegliederten An

stalt untergebrachten Pfleglinge als Pfleglinge der

Hauptanstalt.

§ 23 Arzneimittelvorrat

(1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muß ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Pfleglinge

nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.

(2)Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vor

schriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit

der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Be

zirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht die

Gebietskörpjerschaften als Anstaltsträger über eige

ne Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung " eines

Fachbeamteji der Bundesanstalt für chemische und

pharmazeutische Untersuchungen in Wien, minde

stens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.

(3)Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten

haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben,

die Arzneimittel aus inländischen Apotheken (§§ 1

und 35 des1 Apothekengesetzes, RGB1. Nr. 5/1907)

zu beziehen.

(4)Der Rechtsträger einer Krankenanstalt, die

keine Anstaltsapotheke betreibt, hat einen Konsiliar-

apotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde

Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5 genannten

Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die Bestellung be

darf der Genehmigung der Landesregierung. Zum

Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Phar

mazie bestellt werden, der die Berechtigung zur

Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apotheken

betrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung er

langt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß

in einer inländischen Apotheke tätig ist.

(5)Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittel

vorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vor

schriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit

der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich

zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen

Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er

ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich

zu beraten und zu unterstützen.

§ 24 öffentliche Stellenausschreibung

(1)Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche

Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Institut

oder ein Laboratorium in einer öffentlichen Kran

kenanstalt leiten sollen oder als ständige Konsiliar-

ärzte bestellt werden sollen, und die Stellen jener

Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapo

theke betraut werden sollen, sind unter Anführung

der für die Anstellung maßgeblichen dienstrecht

lichen Vorschriften auszuschreiben. Hiebei ist für

die Bewerbung eine angemessene Frist, in der Regel

eine solche von mindestens vier Wochen, einzu

räumen. Die Stellenausschreibung ist in der Amt

lichen Linzer Zeitung auf Kosten des Rechtsträgers

der Krankenanstalt zu veröffentlichen. Eine weiter

gehende Veröffentlichung ist dem Rechtsträger

überlassen.

(2)Die Stellen, die auf Grund der einschlägigen

Hochschulvorschriften besetzt werden, sind von den

Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.

(3)Die Bewerbungsgesuche sind mit den erforder

lichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der

Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw. des

Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetz

lichen Vorschriften, gegebenenfalls zum Nachweis

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück,

Nr. 10

der fachlichen Qualifikation bzw. der Anerkennung als Facharzt, ferner mit einem Lebenslauf und mit einem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis und bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, mit einem Führungs-(Sitten-)zeugnis zu belegen. Im Bewerbungsgesuch sind ferner die bisherige Tätigkeit und allfällige wissenschaftliche Arbeiten auszuweisen.

(4) Die Gesuche aller Bewerber sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Landesregierung vorzulegen, die ein Gutachten des Landessanitätsrates hinsichtlich der fachlichen Befähigung der Bewerber einzuholen hat. Im Gutachten sind die Bewerber zu reihen, wobei mehrere an eine Stelle gesetzt werden können. Die Reihung, die sowohl die ärztliche (pharmazeutische) Qualifikation als auch die sonstige Befähigung für die leitende Stelle zu berücksichtigen hat, ist eingehend zu begründen.

§ 25 Allgemeine GebUhrenklasse

In jeder öffentlichen Krankenanstalt muß eine allgemeine

Gebührenklasse bestehen.

§ 26 Sonderklasse

(1)Neben der allgemeinen Gebührenklasse kann

in öffentlichen Krankenanstalten eine Sonderklasse

nach Maßgabe der Bestimmung des § 19 lit. g er

richtet werden, wenn die Einrichtungen der Kran

kenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklas

se ermöglichen.

(2)Die Sonderklasse unterscheidet sich von der

allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere

Ausstattung der Krankenzimmer und die geringere

Bettenanzahl in den Krankenzimmern.

(3)In die Sonderklasse sind Personen nur über

eigenes Verlangen bzw. über Verlangen ihres ge

setzlichen Vertreters aufzunehmen. Die Aufnahme

kann von der Beibringung einer schriftlichen Ver

pflichtungserklärung über die Tragung der Pflege-

(Sonder-)gebühren sowie vom Erlag einer entspre

chenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden,

über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse

folgenden Verpflichtungen ist die Person, die die

Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorher in

geeigneter Weise aufzuklären.

§ 27 Aufnahme von Pfleglingen

(1)Pfleglinge können nur durch die in der An

staltsordnung bestimmten Organe (§ 7 Abs. 3 lit. a)

auf Grund der Untersuchung durch den hiezu be

stimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden.

(2)Die Aufnahme von Pfleglingen ist auf anstalts

bedürftige Personen und auf Personen, die sich

einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt.

Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Kranken

anstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtun

gen Bedacht zu nehmen. Der Rechtsträger der Kran

kenanstalt ist nicht verpflichtet, Anstaltseinrichtun

gen für die Durchführung operativer Eingriffe an

Personen, die, ohne anstaltsbedürftig zu sein, op rative Eingriffe vornehmen lassen wollen, vorz sehen oder bereitzustellen. Unabweisbare Kran! müssen in Anstaltspflege genommen werden.

(3)Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 g

ten Personen, deren auf Grund ärztlicher Unters

chung festgestellter geistiger oder körperlicher Z

stand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege e

fordert, ferner Personen, die ein Sozialversicherung

träger zum Zweck einer Begutachtung im Zusai

menhang mit einem Verfahren über die Gewährui

von Leistungen in die Krankenanstalt einweist.

(4)Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind Pe

sonen zu betrachten, deren geistiger oder körpt

licher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen G

fahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren G

sundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlui

erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Er

bindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Pers

nen, die auf Grund besonderer Vorschriften v(

einer Behörde eingewiesen werden, als unabwei

bar anzusehen.

(5)Ist die Aufnahme eines unabweisbaren Kra

ken (Abs. 4) in die allgemeine Gebührenklasse w

gen Platzmangels nicht möglich, so hat ihn d

Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosti

so lange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis d

Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse b

hoben ist und der Zustand des Kranken die Ve

legung zuläßt.

(0)Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nie

anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen B

gleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter n

gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen we

den, so sind Mutter (Begleitperson) und Säuglii

gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.

(7) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht a staltsbedürftiger Begleitpersonen nur in besonde berücksichtigungswürdigen Fällen mit Zustimmui des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt zulässi wenn die Unterbringung der Begleitperson in d Krankenanstalt möglich ist.

§ 28 Erste ärztliche Hilfe

Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe da in öffentlichen

Krankenanstalten niemandem ve weigert werden.

§ 29 Entlassung von Pfleglingen

(1)Pfleglinge, die auf Grund des durch anstalt

ärztliche Untersuchung festgestellten Behandlung

erfolges der Anstaltspflege nicht mehr bedürfe

sind aus der Anstaltspflege ohne Verzug zu en

lassen. Anstaltsbedürftige Pfleglinge sind zu en

lassen, wenn ihre Überstellung in eine ande:

Krankenanstalt notwendig und sichergestellt ist. D

von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärz

haben vor jeder Entlassung durch Untersuchur

festzustellen, ob der Pflegling geheilt, gebesse

oder ungeheilt entlassen wird.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück,

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Seite 37

(2)Kann der Pflegling nicht sich selbst überlassen

werden und steht nicht die Übernahme des Pfleg

lings durch Angehörige oder sonst ihm nahe

stehende Personen fest, ist der Sozialhilfeträger

rechtzeitig vor der Entlassung zu verständigen.

(3)Wünschen der Pflegling, seine Angehörigen

oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Ent

lassung, so hat der behandelnde Arzt auf allfällige

für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam

zu machen und darüber eine Niederschrift aufzu

nehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zu

lässig, wenn der Pflegling auf Grund besonderer

Vorschriften von einer Behörde in Krankenanstalts

pflege eingewiesen worden ist.

§ 30 Leichenöffnung (Obduktion)

(t) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Pfleglinge sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet wurde oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffs erforderlich ist.

(2)Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor

und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten

einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion

nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vor

genommen werden.

(3)über jede Obduktion ist eine Niederschrift auf

zunehmen, die mit der Krankengeschichte zu ver

wahren ist. Die Obduktionsniederschrift hat die

Feststellung der Identität des Obduzierten, die

pathologischen Befunde an der Leiche und die To

desursache zu enthalten. Die Niederschrift ist von

den bei der Leichenöffnung anwesenden Ärzten zu

unterzeichnen.

§ 31 § 31 wird als nicht mehr geltend testgestellt.

§ 32 Ambulante Untersuchungen und Behandlungen

(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2

angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in

Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu

behandeln, wenn es

a)zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,

b)zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder

in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt er

folgten Pflege, die im Interesse des Behandelten

in derselben Krankenanstalt durchgeführt wer

den muß,

c)zur Anwendung von Untersuchungs- und Be

handlungsmethoden mit solchen Behelfen, die

außerhalb der Anstalt in angemessener Entfer

nung vom Wohnort des Patienten nicht in ge

eigneter Weise oder nur in unzureichendem Aus

maß zur Verfügung stehen,

d)über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung

vor Aufnahme in die Anstaltspflege oder

e)im Zusammenhang mit Organ- oder Blutspenden

notwendig ist.

(2)Ferner steht den im Abs. 1 genannten Kran

kenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen

ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tä

tigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.

(3)über alle ambulanten Untersuchungen und Be

handlungen sind in Buch- oder Karteiform Aufzeich

nungen zu führen, in denen die untersuchten und

behandelten Personen unter fortlaufender Ambu

lanz-Zahl, mit Vor- und Familiennamen, Frauen

auch mit dem Geburtsnamen, ferner mit Geburts

datum und Anschrift, unter Anführung der Vorge

schichte der Erkrankung (Anamnese), der Diagnose

und der Therapie sowie allenfalls des Kostenträgers

und deir Ambulanzgebühr (§ 34 b) einzutragen sind.

§ 33 Pflegegebühren

(1)Die Pflegegebühren sind, soweit Abs. 2 nichts

anderes bestimmt, das tägliche Entgelt für alle Lei

stungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Ge

bührenklasse.

(2)Die Kosten der Beförderung des Pfleglings in

eine Krankenanstalt und aus einer Krankenanstalt

sowie von einer in eine andere Krankenanstalt, die

Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht

mit deit in der Krankenanstalt durchgeführten Be

handlung zusammenhängt -, die Beistellung ortho

pädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit

sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, fer

ner die Kosten der Bestattung eines in der Kranken

anstalt Verstorbenen sind in der Pflegegebühr nicht

inbegriffen. Die Landesregierung kann unter Be-

dachtnahme auf die Erkenntnisse der Wissenschaft

und die Erfahrungen der Praxis durch Verordnung

feststellen, daß bestimmte orthopädische Hilfsmittel

(Körperersatzstücke) nicht therapeutische Behelfe

sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist

dem Hauptverband der österreichischen Sozialver

sicherungsträger und den Rechtsträgern der Kran

kenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge

ben.

(3)Bei Entbindungen ist das Entbindungspauschale

das Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt

in der allgemeinen Gebührenklasse einschließlich

des Beistandes durch eine in der Anstalt angestellte

Hebamme und der anschließenden Wochenbettpfle

ge bis zu insgesamt zehn Tagen. Abs. 2 gilt sinn

gemäß.

(4)In Fällen des § 27 Abs. 6 werden die Pflege

gebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt.

Für Begleitpersonen in Fällen des § 27 Abs. 7 sind

auch die Pflegegebühren für die Begleitperson als

Pflegegebühren des Pfleglings zu behandeln.

(5)Für den Aufnahme- und den Entlassungstag

sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrich

ten. Bei Überstellung eines Pfleglings in eine ande

re öffentliche Krankenanstalt in Oberösterreich hat

nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf

die Pflegegebühren für diesen Tag.

Seite 38

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 6. Stück, Nr. 10

§ 34 Sondergebühren

(1)Neben den Pflegegebühren dürfen folgende

Sondergebühren eingehoben werden:

a)der Ersatz für die im § 33 Abs. 2 genannten Auf

wendungen, soweit sie von der Krankenanstalt

getragen wurden;

b)der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Bei

stand durch eine nicht in der Krankenanstalt an

gestellte Hebamme;

c)für Pfleglinge, die auf eigenen Wunsch in einem

Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht

werden, ein Zuschlag zur Pflegegebühr zur Ab

deckung erhöhten Sach- und Personalaufwandes

(Anstaltsgebühr);

d)gegebenenfalls die Gebühr für den Beistand

durch Anstaltshebammen (Hebammengebühr) für

die unter lit. c genannten Pfleglinge.

(2)Die näheren Bestimmungen über die Sonder

gebühren hat die Landesregierung durch Verord

nung zu erlassen. Hiebei ist die Anstaltsgebühr

(Abs. 1 lit. c) in einem Prozentsatz der Pflegege

bühr zu bemessen. Vor Erlassung der Verordnung

ist, soweit es die Gebühren gemäß Abs. 1 lit. c be

trifft, den Rechtsträgern der Krankenanstalten, so

weit es die Gebühren gemäß Abs. 1 lit. d betrifft,

dem Hebammengremium für Oberösterreich und den

Rechtsträgern der Krankenanstalten Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

(3)Auf die Anstaltsgebühr (Abs. 1 lit. c) ist § 33

Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 34 a Ärztehonorare

(1)Die Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriums-

ieiter, die Ärzte, die Einrichtungen führen, die we

der eine Abteilung noch ein Institut darstellen, die

Konsiliarärzte und die anderen Ärzte des ärztlichen

Dienstes sind berechtigt, von Pfleglingen der Son

derklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar).

(2)Die näheren Bestimmungen über die Ärzte

honorare hat die Landesregierung durch Verordnung

zu erlassen. Bei Festsetzung der Höhe der Ärzte

honorare ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine

ordnungsgemäße Führung der Sonderklasse gewähr

leistet ist und die Honorare ein angemessenes Ent

gelt darstellen. Vor Erlassung der Verordnung ist

der Ärztekammer für Oberösterreich und den Rechts

trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stel

lungnahme zu geben.

(3)Das Ärztehonorar gebührt den Ärzten des ärzt

lichen Dienstes zu Anteilen, die ihre wünschens

werte fachliche Qualifikation sicherstellen und ihre

Leistung berücksichtigen. Diese Anteile sind ein

vernehmlich durch die beteiligten Ärzte mit Zu

stimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt

festzulegen. Jeder der beteiligten Ärzte kann zum

Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der

Aufteilung verlangen. Kommt es binnen drei Mona

ten nicht zur Einigung und Zustimmung, so hat die

Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese

Festlegung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur

Einigung der beteiligten Ärzte mit Zustimmung des Rechtsträgers kommt.

(4)Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt

für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt

ein Anteil in der Höhe von 20 v. H. an den festge

setzten Ärztehonoraren.

(5)Für die Vorschreibung und Einbringung der

Ärztehonorare gelten die §§35 und 36 sinngemäß

mit der Maßgabe, daß der Rechtsträger der Kranken

anstalt die Ärztehonorare namens der Ärzteschaft,

und zwar gleichzeitig mit den Sondergebühren, vor

zuschreiben und einzubringen hat.

§ 34 b Ambulanzgebühren

(1)Von Personen, die gemäß § 32 Abs. 1 und 2

ambulant untersucht oder behandelt und nicht als

Pfleglinge in die Anstalt aufgenommen werden, ist

eine Ambulanzgebühr einzuheben. Diese besteht

aus einem Anstaltsaufwandsanteil und einem Ärzte-

honoraranteil.

(2)Der Anstaltsaufwandsanteil ist der Ersatz für

den Aufwand der Krankenanstalt aus der ambulan

ten Untersuchung und Behandlung mit Ausnahme

der im § 33 Abs. 2 genannten Leistungen und ist

eine Sondergebühr (§ 34).

(3)Der Ärztehonoraranteil ist das Honorar, das

den Ärzten für die Tätigkeit im Rahmen der ambu

lanten Untersuchung und Behandlung gebührt. Für

den Ärztehonoraranteil gelten die Bestimmungen

des § 34 a sinngemäß.

(4)Die näheren Bestimmungen über die Ambu

lanzgebühren hat die Landesregierung sowohl hin

sichtlich des Anstaltsaufwandsanteils als auch hin

sichtlich des Ärztehonoraranteils durch Verordnung

zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der

Ärztekammer für Oberösterreich und den Rechts

trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stel

lungnahme zu geben. Die Ambulanzgebühr kann

auf Antrag des Anstaltsrechtsträgers pauschaliert

werden, und zwar gesondert nach Anstaltsaufwands

anteil und Ärztehonoraranteil.

(5)Wird eine Person auf Grund des Ergebnisses

der ambulanten Untersuchung oder Behandlung am

selben Tag als Pflegling in die Anstalt aufgenom

men, so ist die auf den Aufnahmetag entfallende

Ambulanzgebühr nicht zu entrichten.

§ 35 Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete

(1)Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt auf

gelaufenen Pflege-(Sonder-) gebühren ist in erster

Linie der Pflegling selbst verpflichtet, sofern und

soweit nicht eine andere physische oder juristische

Person auf Grund der Bestimmungen des ASVG.

oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften hiezu ver

pflichtet ist oder hiefür Ersatz zu leisten hat.

(2)Können die Pflege-(Sonder-) gebühren nicht

beim Pflegling selbst oder bei den sonstigen im

Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden,

sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, ß

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Seite 39

Personen heranzuziehen. § 51 Abs. 3 des O. ö. Sozialhilf egesetzes, LGB1. Nr. 66/1973, bleibt unberührt.

(3)Andere als die in den §§ 33, 34 und 34 a vor

gesehenen Gebühren oder Entgelte dürfen vom

Pflegling bzw. von den in den Abs. 1 und 2 ge

nannten Personen nicht eingehoben werden.

(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinn

gemäß bezüglich der Ambulanzgebühren (§ 34 b) für

Personen, die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 ambulant

untersucht oder behandelt werden.

§ 36 Pflegegebühren, Sondergebühren; Einbringung

(1)Die Pflege-(Sonder-) gebühren sind mit dem Ent

lassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag

des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im

vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mit

tels Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung zur Zahlung

vorzuschreiben. Die Pflege-(Sonder-) gebühren sind

mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf

von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind Ver

zugszinsen in der Höhe von 8,5 v. H. zu berechnen.

In der Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung ist der Ver

pflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag

binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hin

weis auf die Verzugszinsenregelung und auf die

Regelung der Abs. 4 und 7 aufzunehmen.

(2)Der gemäß § 35 zur Leistung von Pflege-

(Sonder-) gebühren Verpflichtete kann zur Leistung

einer angemessenen Vorauszahlung aufgefordert

werden. Dies gilt nicht für unbemittelte oder gemäß

§ 145 ASVG. von einem Versicherungsträger ein

gewiesene Personen, die in die allgemeine Gebüh

renklasse aufgenommen werden.

(3)In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über

Ersuchen des zur Bezahlung der Pflege-(Sonder-)

gebühren Verpflichteten ein Zahlungsaufschub ein

geräumt oder gestattet werden, daß der ausgewie

sene Betrag in Teilbeträgen bezahlt wird. Wurde

die Zahlungsfrist erstreckt oder Teilzahlung ge

währt, sind die gesetzlichen Verzugszinsen für die

Dauer des Aufschubes nicht zu berechnen.

(4)Die in der Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung

ausgewiesene Forderung ist vollstreckbar

a)entweder nach Ablauf der zweiwöchigen Zah

lungsfrist (Abs. 1)

b)oder nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet

vom Tage des Ablaufes der erstreckten Zahlungs

frist (Abs. 3)

c)oder bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen

(Abs. 3) bezüglich des gesamten aushaftenden

Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach

Fälligkeit eines Teilbetrages.

(5)Auf Grund von Rückstandsausweisen der

Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten für

Pflege-(Sonder-)gebühren ist die Vollstreckung im

Verwaltungswege zulässig, wenn die Vollstreckbar

keit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt

wurde. Die Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung, auf

der im Falle des Abs. 4 lit. c vom Rechtsträger der

Krankenanstalt der aushaftende Betrag zu verzeich

nen ist, gilt als Rückstandsausweis.

(e) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für die Einbringung der gemäß Abs. 2 geforderten Vorauszahlungen.

(7) Gegen; die Vorschreibung (Abs. 1) steht demjenigen, gegen den sie sich richtet, der Einspruch zu, der binnen Zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen ist, die die Pflege-(Sonder-)getjührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist nicht Einspruch erhoben, so gilt die in | der Pflege- (Sonder-) gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung (Abs. 3) gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-(Sonder-)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu. Ergibt sich bei der behördlichen Vorschreibung eine Differenz gegenüber dem mit der Pflege-(Sonder-)ge-bührenrechnung vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgeschriebenen Betrag und wurde ein Betrag bereits erlegt oder die Forderung gemäß Abs. 3 und 4 vollstreckt, so ist im Bescheid zwar die Höhe der Pflege-(Sonder-) gebühren zu bestimmen, jedoch lediglich die Differenz zur Zahlung vorzuschreiben.

§ 37 Pflegegebühren, Sondergebühren; Ermittlung

(1)Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind vom Rechts

träger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln.

(2)Folgende Aufwendungen dürfen der Ermittlung

der Pflege-(Sonder-) gebühren nicht zu Grunde gelegt werden:

(1) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die Pflege-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück, Nr. 10

gebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(2) Die Pflegegebühr und die allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege-(Sonder-)ge-bühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

§ 39 a

Pflegegebühren, Sondergebühren; besondere Bestimmungen für

ausländische Staatsangehörige

(1)Für Angehörige von Staaten, die österreichische

Staatsbürger ungünstiger behandeln als ihre eigenen

Staatsangehörigen, kann die Landesregierung durch

Verordnung höhere Pflege-(Sonder-) gebühren fest

setzen, wobei auf die der Anstalt durch die Behand

lung tatsächlich erwachsenden Gesamtkosten Be

dacht zu nehmen ist. Dies gilt sinngemäß auch für

die Ärztehonorare (§ 34 a) und die Ärztehonoraran-

teile an den Ambulanzgebühren (§ 34 b Abs. 3).

(2)Die Aufnahme fremder Staatsangehöriger, die

sich nicht seit mindestens sechs Monaten ununter

brochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und die

die voraussichtlichen Pflegegebühren sowie allfäl

ligen Sondergebühren und Ärztehonorare nicht er

legen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unab

weisbarkeit (§ 27 Abs. 4) beschränkt.

(3)Vor Erlassung von Maßnahmen nach Abs. 1

sind das Bundesministerium für Auswärtige Ange

legenheiten und das Bundesministerium für Ge

sundheit und Umweltschutz zu hören.

Sondervorschriften über die Beziehungen der Rechtsträger der

öffentlichen Krankenanstalten zu den Trägern der Sozialversicherung § 40 Kostenverteilung

Die den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind, wenn es sich um den Versicherten selbst handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger, wenn es sich aber um einen Angehörigen des Versicherten handelt, zu 90 v. H. vom Versicherungsträger und zu 10 v. H. vom Versicherten zu entrichten. Ab dem Beginn der fünften Woche ununterbrochener Anstaltspflege - bei einer aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege bereits ab deren Beginn - hat der Versicherungsträger auch für Angehörige des Versicherten die Pflegegebührenersätze zur Gänze zu entrichten. Den Pflegegebührenersätzen sind hinsichtlich der Kostenverteilung Sondergebührenersätze gleichgestellt, soweit ihre Tragung durch den Versicherungsträger in Vereinbarungen nach § 44 Abs. 1 und 2 festgelegt ist.

§ 41 Leistungen

Mit den zwischen den Versicherungsträgern u den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalt vertraglich vereinbarten Pflegegebührenersätz (§ 44 Abs. 1 und 2) einschließlich des vom V sicherten gemäß § 40 für Angehörige zu entrichte den Anteiles werden alle Leistungen abgegolten, die im Sinne des § 33 Pflegegebühren als Entgelt entrichten sind. Den Pflegegebührenersätzen si hinsichtlich der Abgeltung Sondergebührenersäi gleichgestellt, soweit ihre Tragung durch den V sicherungsträger in Vereinbarungen nach § 44 Abs und 2 festgelegt ist.

§ 42 Einsichtsrecht

(1)Den Versicherungsträgern steht nach Maßga

der Bestimmungen der folgenden Absätze hinsic

lieh jedes Erkrankten, für dessen Anstaltspflege

aufzukommen haben, das Recht zu, in alle d

Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der öffe

liehen Krankenanstalt (zum Beispiel Krankem

schichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunc

Einsicht zu nehmen, sowie durch einen beauftragt

Facharzt den Erkrankten in der öffentlichen Kr

kenanstalt im Einvernehmen mit dem Rechtsträc

der öffentlichen Krankenanstalt bzw. mit dem v

ihm zur Herstellung dieses Einvernehmens Bea

tragten untersuchen zu lassen.

(2)Hiebei ist unter Einhaltung einer angemessen

Frist der Termin für die Einsichtnahme bzw. für

Untersuchung des Erkrankten zu vereinbaren.

(3)Die Einsichtnahme in die Unterlagen der öffe

liehen Krankenanstalt bzw. die Untersuchung (

Erkrankten hat in den vom ärztlichen Leiter (

öffentlichen Krankenanstalt hiefür bestimmten Ri

men und im Beisein des ärztlichen Leiters der öffe

liehen Krankenanstalt oder des hiezu bestell

Arztes zu erfolgen. Das Recht der Versicherun

träger, nach Maßgabe der jeweils geltenden ges"

liehen Bestimmungen Abschriften von Krank

geschichten zu verlangen, wird hiedurch nicht

rührt.

§ 43

Ersatz der Pflegegebühren und gewisser Sondergebühren

(1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krank anstalt hat

gegenüber dem eingewiesenen Erkra ten und gegenüber den für ihn

unterhaltspflichtic Personen, soweit sich aus § 40 nichts anderes

erg keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren die Dauer der vom

Versicherungsträger gewähr Anstaltspflege; gleiches gilt für

Sondergebühren sätze, soweit ihre Tragung durch den Versicherun

träger in Vereinbarungen nach § 44 Abs. 1 un festgelegt ist. Jedoch

haben jene eingewiesenen krankten, die gemäß § 26 Abs. 3 auf ihren

Wun in die Sonderklasse aufgenommen wurden, Differenz

zwischen den Pflegegebührenersätzen fälligen Sondergebührenersätzen)

der Versicherun träger und den Pflegegebühren (Sondergebühr aus

eigenem zu tragen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück,

Nr. 10

Seite 41

(2)Nach Ablauf der vom Versicherungsträger

währten Anstaltspflege hat der Versicherte für

n weiteren Anstaltsaufenthalt die Kosten zu

igen, und zwar in der Höhe der gemäß § 44 Abs. 1

d 2 vereinbarten Pflegegebührenersätze und allligen Sondergebührenersätze sowie der sonstigen

ndergebühren.

(3)Für die Einbringung des vom Versicherten für

igehörige gemäß § 40 zu entrichtenden Anteiles

den Pflegegebührenersätzen und allfälligen Son-rgebührenersätzen

gilt § 36 sinngemäß.

§ 44 Verträge

ij Soweit in diesem Gesetz nichts besonderes be-mmt ist, sind die Beziehungen der Versicherungsger zu den Rechtsträgern der öffentlichen Kran-nanstalten, insbesondere das Ausmaß der von Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflege-bühren - unter Berücksichtigung der Abgeltung

therapeutische Behelfe - und allfälligen Son-rgebühren (§ 34 Abs. 1 und § 34 b Abs. 2) sowie

Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen id, nach Maßgabe der Bestimmungen der folgen-Absätze durch privatrechtliche Verträge zu jeln.

(2) Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband r österreichischen Sozialversicherungsträger im lvernehmen mit den in Betracht kommenden Ver-herungsträgern einerseits und dem Rechtsträger r öffentlichen Krankenanstalt andererseits abzu-Lließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechts-Itigkeit der schriftlichen Form der Abfassung. Die t Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstal-1, die nicht von einer Gebietskörperschaft be-iben werden, zu vereinbarenden Pflegegebühren-iätze und allfälligen Sondergebührenersätze dür-1 nicht niedriger sein als jene, die vom gleichen rsicherungsträger an den Rechtsträger der nächst-[egenen öffentlichen von einer Gebietskörper-iaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen er annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie i durch die Funktion dieser Krankenanstalt erfor-rlich sind, geleistet werden. Die Verträge haben rzusehen, daß die Versicherungsträger den Rechts-gern der öffentlichen Krankenanstalten die in der irechnung oder allfälligen Zwischenabrechnung ägewiesenen Pflege- (Sonder-) gebührenersätze inen sechs Wochen ab Erhalt zu bezahlen haben d daß nach Ablauf dieser Frist Verzugszinsen in r Höhe von 8,5 v. H. zu zahlen sind.

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zustandekommt, hat auf Antrag die Schiedskommission (§ 44 a) mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Abs. 1 und 2 zu regelnden Angelegenheiten zu entscheiden. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustandegekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt werden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in den Fällen dieses Absatzes im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorzugehen.

(5) Wenn ein Antrag nach Abs. 4 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft. Jedoch sind für die Zeit der Rückwirkung der beantragten Entscheidung der Schiedskommission gegen nachträgliche Verrechnung zusätzlich Vorauszahlungen zu leisten, und zwar in einer Höhe, die der Steigerung der Verbraucherpreise während der Wirksamkeitsdauer der aufgelösten Vertragsbestimmungen entspricht. Sinngemäß in gleicher Weise ist vorzugehen, wenn im Zeitpunkt des Antrages an die Schiedskommission der Vertrag bereits aufgelöst war. Bestand bisher kein Vertrag, so sind die für die nächstgelegene öffentliche, von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen in Oberösterreich geltenden Vertragsbestimmungen heranzuziehen. (e) Der Berechnung der Steigerungsrate gemäß Abs. 5 ist der vom österreichischen Statistischen Zentralamt helfausgegebene "Verbraucherpreisindex 66" bzw. ein künftig an seine Stelle tretender gleichartiger Verbraucherpreisindex zugrundezulegen; die Landeisregierung hat im Falle einer Änderung durch Kundmachung festzustellen, welcher Verbraucherpreisändex künftig der Berechnung zugrundezulegen ist.

(7)Bei der Festsetzung der Höhe der Pflege-

(Sonder-)gebührenersätze nach Abs. 4 ist insbe

sondere auf die durch den Betrieb der Anstalt ent

stehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der

Pflege-(Sonder-)gebühren zugrundegelegt werden

dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit

des Trägers der Krankenanstalt und der Kranken

versicherungsträger Bedacht zu nehmen. Abs. 2

dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(8)Jeder Antrag an die Schiedskommission

(Abs. 3 und 4) ist der Landesregierung vom Antrag

steller unter Darlegung des Streitfalles gleichzeitig

mit der Antragstellung bekanntzugeben.

(9)Gemäß Abs. 1 und 2 abgeschlossene Verträge

bedürfen, soweit sie sich auf Krankenanstalten be

ziehen, deren Rechtsträger nicht das Land Oberöster

reich ist, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmi

gung der Landesregierung.

Seite 42

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 6. Stück,

Nr. 10

(10) Genehmigungspflichtige Verträge sind binnen zwei Wochen nach Abschluß der Landesregierung vorzulegen; die Vorlage durch einen der Vertragspartner ist ausreichend. Die Genehmigung nach Abs. 9 gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder mit der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege oder mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und Gebarung der Krankenanstalt unvereinbar ist.

§ 44 a Schiedskommission

(1)Die Schiedskommission wird beim Amt der

Landesregierung errichtet und besteht aus einem

Vorsitzenden und vier bzw. gemäß Z. 2 lit. e weite

ren Beisitzern. Diese Mitglieder sind von der Lan

desregierung auf folgende Weise zu bestellen:

1.Der Vorsitzende ist aus dem Kreis der Richter

des Aktivstandes des Oberlandesgerichtes Linz

zu bestellen. Vor der Bestellung hat die Landes

regierung das Einvernehmen mit dem Präsidium

des Oberlandesgerichtes Linz herzustellen.

2.Die übrigen Mitglieder sind wie folgt zu bestel

len:

a)eines auf Vorschlag des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger,

b)eines auf Vorschlag der Orden, die Rechts

träger öffentlicher Krankenanstalten in Ober

österreich sind,

c)eines auf Vorschlag der oberösterreichischen

Gemeinden, die Rechtsträger öffentlicher

Krankenanstalten sind,

d)eines aus dem Kreis der rechtskundigen

Beamten des Aktivstandes des Amtes der

Landesregierung;

e)wenn der am Streit beteiligte Krankenan

staltsträger weder ein Orden noch eine ober

österreichische Gemeinde noch das Land

Oberösterreich ist, eines auf Vorschlag des

betreffenden Krankenanstaltsträgers für den

Rest der Amtsdauer der übrigen Mitglieder.

Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher

Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2)Wird inneihalb einer von der Landesregierung

zu bestimmenden angemessenen Frist von minde

stens sechs Wochen kein Vorschlag erstattet, der

den im Abs. 1 Z. 2 angeführten Voraussetzungen

entspricht, so ist die Landesregierung bei der Be

stellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an

das Vorliegen eines Vorschlages gebunden.

(s) Die im Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a bis d bezeichneten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig, und zwar auch von Mitgliedern nach Abs. 1 Z. 2 lit. e.

(4) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet nur mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall

von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen oder der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Dis-ziplinarrecht.

(5) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.

(e) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde, aus, so ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nachzubestellen.

(7)Wird ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach einem

gesetzlich geregelten Disziplinarrecht mit einem Be

schluß der zuständigen Disziplinarkommission von

seinem Dienst bzw. von seiner Tätigkeit suspendiert,

so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.

(8)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schieds

kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhän

gig und an keine Weisungen gebunden.

(9)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schieds

kommission haben Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung und Ersatz der Reise- und Aufent

haltskosten. Die Höhe der Entschädigung wird durch

Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Die

Höhe der Reise- und Aufenthaltskosten richtet sich

nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII

geltenden Vorschriften.

(10)Auf das Verfahren vor der Schiedskommission

sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwal

tungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden. Unbe

schadet des § 73 Abs. 1 AVG. 1950 hat die Schieds

kommission ohne Verzug möglichst innerhalb von

drei Monaten nach Einlangen des Antrages (§ 44

Abs. 3 und 4) zu entscheiden.

(11)Die Schiedskommission entscheidet in Senaten,

denen der Vorsitzende und als Beisitzer

a)das auf Vorschlag des Hauptverbandes der öster

reichischen Sozialversicherungsträger bestellte

Mitglied und

b)von den Mitgliedern gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. b bis e

dasjenige, das nach der Art des am Streit betei

ligten Krankenanstaltsträgers in Betracht kommt,

angehören.

(12)Der Ablauf der Amtsdauer von Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern) und ein sonstiger im Gesetz be

gründeter Wechsel in der Person von Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern) stehen der Weiterführung eines

anhängigen Verfahrens nicht entgegen.

(13)Die Beisitzer sind zu den Sitzungen vom Vor

sitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung

rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schrift lich und unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen

(14)Ein Senat ist beschlußfähig, wenn der Vor

sitzende und die beiden Beisitzer anwesend sind.

(15)Die Beschlüsse der Senate werden mit eiir

facher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthal

tung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt sein"

Stimme als letzter ab.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976 6. Stück,

Nr. 10

Seite 43

(ie) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Schiedskommission hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(17) Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

§ 45 Versicherungsträger

(1)Versicherungsträger im Sinne der §§40 bis 44

sind die Träger der Krankenversicherung (§ 23

Abs. 1 ASVG.).

(2)Im Rahmen der in den §§40 bis 44 geregelten

Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen

Krankenanstalten sind den Krankenversicherungs

trägern gleichgestellt

a)die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG.),

b)die Pensionsversicherungsträger (§ 25 ASVG.),

c)die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft als Träger der Pensionsversicherung

(§7_GSPVG.) und ____ __

d)die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als

Träger der Pensionsversicherung (§ 8 B-PVG.).

(3)Die Bestimmungen dieses Gesetzes - mit Aus

nahme jener des § 40 - sind ferner entsprechend

anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger

der öffentlichen Krankenanstalten zur Versiche

rungsanstalt öffentlich Bediensteter, zur Sozialver

sicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als

Träger der Gewerblichen Selbständigen-Krankenver-

sicherung und zur Sozialversicherungsanstalt der

Bauern als Träger der Krankenversicherung sowie

zur Versicherungsanstalt der österreichischen Eisen

bahnen, soweit diese Versicherungsanstalt als Träger

der Krankenversicherung im Sinne des § 473 Abs. 1

ASVG. in Betracht kommt.

Beziehungen der Rechtsträger der

öffentlichen Krankenanstalten zu

den S o z i a 1 h i 1 f e t r ä g e r n

§ 46 Einsichtsrecht

Für die Überwachung der Pflegefälle durch die Sozialhilfeträger ist

§ 42 sinngemäß anzuwenden.

Deckung des Betriebsabganges

§ 47 Beiträge zum Betriebsabgang

(1) Das Land deckt den Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in einem Ausmaß, das 67,50 v. H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller öffentlichen Krankenanstalten entspricht (Landesbeitrag). {2) Betriebsabgang im Sinne des Abs. 1 ist die durch den genehmigten Rechnungsabschluß ausgewiesene Summe jener Betriebs- und Erhaltungskosten einer öffentlichen Krankenanstalt, die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind. Zweckzuschüsse

des Bundes (§§ 57 und 58 KAG.) gelten nicht als Einnähmet in

diesem Sinne.

(3)Das Landesgebiet bildet gleichzeitig Beitrags

bezirk unid Krankenanstaltensprengel. Durch die

Bestimmung des Krankenanstaltensprengels und des

Beitragsbezirkes wird das räumliche Gebiet um

schrieben, ! innerhalb dessen Krankenanstalten nach

Maßgabe jdieses Gesetzes Anspruch auf Beitrags

leistung zum Betriebsabgang haben. Dem Kranken

anstaltensprengel bzw. dem Beitragsbezirk kommt

keine Rechtspersönlichkeit zu.

(4)Der iBetriebsabgang wird nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen gedeckt:

a)Es werden zunächst für jede Krankenanstalt als

Vorzugsanteil 50 v. H. ihres Betriebsabganges

gedeckt;

b)der durch die Aufteilung gemäß lit. a nicht ver

brauchte Teil des Landesbeitrages wird nach fol-

gendera Schlüssel auf die einzelnen Krankenan

stalten; verteilt: Der zur Verteilung bestimmte

Betrag j wird durch die Summe der Jahresver

pflegstage aller an der Abgangsdeckung beteilig

ten Krankenanstalten geteilt und für jede Anstalt

mit der Summe ihrer Jahresverpflegstage ver

vielfacht. Der sich daraus ergebende Betrag wird

für jede Krankenanstalt nach Maßgabe des Abs. 5

zusätzlich zum Vorzugsanteil (lit. a) gewährt (Be

lagsanteil).

(5)Der Belagsanteil (Abs. 4) ist jedoch nur in

einem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Kran

kenanstalt einschließlich des Bundeszuschusses ein

größerer Beitrag geleistet wird, als 90 v. H. des Be

triebsabganges entspricht (Höchstdeckung). Für die

Jahre 1974 und 1975 sowie für diejenigen weiteren

Jahre, für die der Bund Zweckzuschüsse zum Be

triebsabgang der Krankenanstalten mindestens mit

denselben Hundertsätzen wie für das Jahr 1974 lei

stet, ist abweichend von den Bestimmungen des

ersten Satzes der Belagsanteil in einem Ausmaß

auszuschütten, daß für keine Krankenanstalt ein

schließlich des Bundeszuschusses ein größerer Bei

trag geleistet wird, als 95 v. H. des Betriebsabganges

entspricht (Höchstdeckung).

(e) Erreicht die Summe aller gemäß Abs. 4 und 5 geleisteten Beiträge nicht das Ausmaß des Landesbeitrages, so ist die Differenz nach dem Verhältnis der Jahresverpflegstage auf jene Krankenanstalten aufzuteilen, die Höchstdeckung (Abs. 5) nicht erreicht haben. Die Verteilung ist solange fortzusetzen, bis alle Mittel aufgebraucht sind (Restverteilung). Die Bestimmung des Abs. 5 gilt auch für die Restverteilung.

§ 48 Aufbringung der Mittel

(1) Die Gemeinden haben zum Landesbeitrag (§ 47 Abs. 1)

Krankenanstaltenbeiträge zu leisten, und zwar in einer Höhe, die in

der Summe 32,50 v. H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller

öffentlichen Krankenanstalten entspricht. Die

Krankenanstaltenbeiträge sind den Gemeinden von der Landesregierung

mit Bescheid zu Beginn eines jeden Jahres mit dem nach den

Bestimmungen des Abs. 2 auf sie entfallenden Betrag

vorzuschreiben. Der

Seite 44

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück,

Nr. 10

Krankenanstaltenbeitrag ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres fällig.

(2) Die Krankenanstaltenbeiträge sind von der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen:

a)Der von den Gemeinden aufzubringende Betrag

(Gemeindenanteil) ist auf die einzelnen Gemein

den im Verhältnis der Finanzkraft aufzuteilen.

Die Finanzkraft ist jeweils in gleicher Weise zu

berechnen wie die Grundlage für die Vorschrei

bung der Bezirksumlage (derzeit § 3 Abs. 1 des

Bezirksumlagegesetzes 1960, LGB1. Nr. 26). So

weit jedoch Gemeinden Träger öffentlicher Kran

kenanstalten sind, ist von der sich nach dieser

Berechnung ergebenden Summe der vom Bund

und vom Land nicht gedeckte, im genehmigten

Rechnungsabschluß (§ 14 Abs. 2) des der Beitrags

leistung zweitvorangegangenen Jahres ausge

wiesene Betriebsabgang dieser Krankenanstalten

abzuziehen.

b)Der Gemeindenanteil ist ferner für die einzelnen

Gemeinden nach dem Verhältnis der sich aus der

letzten Volkszählung ergebenden Bevölkerungs

zahl der Gemeinden aufzuteilen.

c)Das Mittel aus den beiden gemäß lit. a und b für

die einzelnen Gemeinden errechneten Beträge

ergibt den von den einzelnen Gemeinden zu lei

stenden Krankenanstaltenbeitrag.

§ 49 Verfahren

(1)Die Landesregierung hat für jede öffentliche

Krankenanstalt zu Beginn jeden Jahres den nach

dem genehmigten Voranschlag für das laufende Jahr

zu erwartenden Betriebsabgang festzustellen und

den gemäß § 47 Abs. 4 bis 6 zu deckenden Anteil

zu ermitteln. Von diesem Betrag ist jeweils zum

1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember als

Abschlag ein Viertel dem Rechtsträger der öffent

lichen Krankenanstalt anzuweisen.

(2)Die Abweichungen des Rechnungsabschlusses

der jeweiligen öffentlichen Krankenanstalt vom

Voranschlag sowie die sonstigen Abweichungen der

Summe der Abschlagszahlungen zum endgiltigen

Beitrag sind jährlich einmal in einer Endabrechnung

zu berücksichtigen und zu bereinigen.

(3)Die näheren Bestimmungen hat die Landes

regierung durch Verordnung zu treffen.

Betriebspflicht

§ 50 Betriebspflicht; Verzicht auf öffentlichkeitsrecht

(1)Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten

sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt

ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.

(2)Der Verzicht auf das öffentlichkeitsrecht und

bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht

unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbre

chung oder die Auflassung bedürfen der Genehmi

gung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu

verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege gefährden würde. Die Landesregierung hat in dem Falle, daß die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat, das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.

Besondere Vorschriften für öffentliche Krankenanstalten für

Geisteskrankheiten

§ 51 Sonderbestimmungen

(1)öffentliche Krankenanstalten für Geisteskrank

heiten sind zur Aufnahme von Geisteskranken,

Geistesschwachen und Suchtkranken bestimmt.

(2)Zweck der Aufnahme in eine öffentliche Kran

kenanstalt für Geisteskrankheiten ist

a)die Behandlung zur Heilung oder Besserung der

Krankheit oder

b)die erforderliche Pflege, sofern eine solche außer

halb der Krankenanstalt nicht gewährleistet ist,

oder

c)die Beaufsichtigung und Absonderung, wenn der

Kranke seine oder die Sicherheit anderer Per

sonen gefährdet.

(3)In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c können

auch unheilbare Kranke in einer öffentlichen Kran

kenanstalt für Geisteskrankheiten untergebracht

werden.

(4)Für den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten

für Geisteskrankheiten gelten im übrigen die Be

stimmungen der Hauptstücke A, B und E zur Gänze

sowie vom Hauptstück C die §§ 17 bis 28 und 30

bis 50; § 29 gilt insoweit, als es sich nicht um die

Entlassung von Pfleglingen handelt, die zwangs

weise in öffentlichen Krankenanstalten für Geistes

krankheiten angehalten werden.

HAUPTSTÜCK D

Bestimmungen für private Krankenanstalten

Allgemeine Vorschriften

§ 52 Begriffsbestimmungen

(1)Private Krankenanstalten sind Krankenanstal

ten, die das öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie

können auch von physischen Personen errichtet und

betrieben werden.

(2)Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Auf

nahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind,

soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,

nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu

beurteilen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück, Nr. 10

Seite 45

§ 53 Anwendung anderer Bestimmungen

(1)Für die Errichtung und den Betrieb privater

Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der

Hauptstücke A und B zur Gänze. Hauptstück C gilt

wie folgt:

a)Leichenöffnungen (§ 30), die nicht sanitätspoli

zeilich oder gerichtlich angeordnet wurden, dür

fen nur mit Zustimmung der nächsten Angehö

rigen des Verstorbenen vorgenommen werden;

Leichenöffnungen dürfen nur vorgenommen wer

den, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist;

über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift

aufzunehmen;

b)ferner gelten die Bestimmungen der §§ 19, 28,

32 bis 34, 34 a und 34 b sowie des § 36 Abs. 1

zweiter und dritter Satz; § 39 Abs. 2 gilt nur für

gemeinnützige private Krankenanstalten;

c)§ 23 gilt mit der Maßgabe, daß Krankenanstalten,

deren Betrieb die Erzielung eines Gewinnes be

zweckt, die Arzneimittel aus einer inländischen

öffentlichen Apotheke zu beziehen haben.

(2)Hauptstück E gilt soweit, als seine Bestimmun

gen nicht ausdrücklich auf öffentliche Krankenanstal

ten beschränkt sind.

(3)Private Krankenanstalten, die der Wirtschafts

aufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige

Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung einen

Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen.

§ 54 Fortbetriebsrechte

(1)Geht eine von einer physischen Person betrie

bene private Krankenanstalt im Erbwege zur Gänze

auf die im Abs. 2 bezeichneten Personen über, kön

nen diese die Krankenanstalt auf Grund der alten

Betriebsbewilligung nach Maßgabe der Abs. 2 und 3

weiter betreiben, wenn der Fortbetrieb binnen einem

Monat nach Einantwortung des Nachlasses der Lan

desregierung angezeigt wurde.

(2)Für folgende Personen besteht das Fortbetriebs

recht auf die im nachstehenden genannte Dauer:

a)für die Witwe auf die Dauer des Witwenstandes;

b)für minderjährige Deszendenten des Erblassers,

bis der jüngste großjährig geworden ist;

c)für die Witwe und minderjährige Deszendenten

des Erblassers auf die Dauer des Witwenstandes

oder bis der jüngste Deszendent großjährig ge

worden ist.

(3)Steht einer der Deszendenten in Berufsaus

bildung, ist das Fortbetriebsrecht zur Vollendung

der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten

32. Lebensjahr über Antrag von der Landesregierung

zu verlängern.

(4)Auf Rechnung des ruhenden Nachlasses kann

die Krankenanstalt auf Grund der alten Betriebs

bewilligung zwei Jahre lang fortbetrieben werden.

Die Landesregierung kann darüber hinaus einen

Fortbetrieb für Rechnung des ruhenden Nachlasses

bewilligen, wenn die nach § 810 ABGB. mit der Ver

waltung der Verlassenschaft betraute Person zu dem

im Abs. 2 und 3 aufgezählten Personenkreis gehört.

§ 55

Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den Rechtsträgern

privater Krankenanstalten

(1)Die Beziehungen der Krankenversicherungs

träger zu den Rechtsträgern nicht öffentlicher (pri

vater) Krankenanstalten sind durch privatrechtliche

Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der

schriftlichen Form bedürfen.

(2)Die mit den Rechtsträgern privater gemein

nütziger Krankenanstalten zu vereinbarenden Pfle

gegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als

diejenigen, die vom gleichen Versicherungsträger an

den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen

Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd

gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die

Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind,

geleistet werden.

(3)Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 42

sinngemäß auch für die Beziehungen der Kranken

versicherungsträger zu den Rechtsträgern der pri

vaten Krankenanstalten.

(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auch

entsprechend anzuwenden auf die Beziehungen der

Rechtsträger nicht öffentlicher (privater) Kranken

anstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bedien

steter, zur Sozialversicherungsanstalt der gewerb

lichen Wirtschaft und zur Sozialversicherungsanstalt

der Bauern sowie zur Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Versiche

rungsanstalt als Träger der Krankenversicherung im

Sinne des § 473 Abs. 1 ASVG. in Betracht kommt.

§ 56

Besondere Vorschriften für private Krankenanstalten für

Geisteskrankheiten

Für die Führung privater Krankenanstalten für Geisteskrankheiten gelten die Bestimmungen der §§ 51 bis 54 sinngemäß. HAUPTSTÜCK E Allgemeine Bestimmungen

Blutabnahme in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO.

1960 in der Fassung der StVO.-Novelle 1964

§56a

Hat ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß § 5 Abs. 7 a StVO. 1960, BGB1. Nr. 159, in der Fassung der StVO.- Novelle 1964, BGB1. Nr. 204, eine Blutabnahme zum Zwek-ke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, so ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen.

Anstaltspflege nach dem Heeresversorgungsgesetz

§ 56 b

(1) Wird einem Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGB1. Nr. 27/1964, Anstaltspflege in

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einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so sind der öffentlichen Krankenanstalt die gemäß § 38 festgesetzten Gebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.

(2) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Krankenanstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

§ 57 Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes

Die Landesregierung hat alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und die Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben.

§ 58 Strafen

(1)Wer eine Krankenanstalt entgegen den Be

stimmungen dieses Gesetzes errichtet oder betreibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit

einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling, im

Wiederholungsfalle oder im Falle besonders er

schwerender Umstände mit einer Geldstrafe bis zu

dreißigtausend Schilling zu bestrafen. In diesem

Falle kann neben oder anstatt der Geldstrafe eine

Arreststrafe bis zu einem Monat verhängt werden.

(2)Alle sonstigen Übertretungen dieses Gesetzes

und der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Ver

fügungen sowie gröbliche Verstöße gegen eine An

staltsordnung sind mit einer Geldstrafe bis zu drei

tausend Schilling zu bestrafen.

§ 59 Zwangsmittel

Unbeschadet der Strafbestimmungen des § 58 und der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes 1950 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Gesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der §§ 60 bis 62 folgende Zwangsmittel anwenden:

(1) Die Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn

(2)Die Landesregierung kann die Betriebsbewilli

gung zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende

Mängel, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

die Verweigerung einer Betriebsbewilligung recht

fertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer

festgesetzten Frist nicht behoben werden.

(3)Die Landesregierung kann vor Maßnahmen im

Sinne des Abs. 1 dem Träger der Krankenanstalt

eine Frist bis zu sechs Monaten zur Behebung der

Mängel einräumen.

§ 61 Entziehung des Öffentlichkeitsrechts

(1)Das öffentlichkeitsrecht ist zu entziehen, wenn

eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts

vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist

oder ein ursprünglich bestandener und noch fort

dauernder Mangel, der die Verweigerung der Ver

leihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte,

nachträglich hervorgekommen ist.

(2)Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt er

teilte Bewilligung zum Betriebe zurückgenommen

(§ 4), so verliert sie gleichzeitig das öffentlichkeits

recht.

§ 62 Sperre

(1)Die Sperre einer Krankenanstalt ist von der

Landesregierung anzuordnen, wenn die Kranken

anstalt entweder

a)ohne die in den §§3 oder 4 vorgeschriebene Er-

richtungs- bzw. Betriebsbewilligung betrieben

wird oder wenn

b)Voraussetzungen des Errichtungs- oder Betriebs

bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind und aus

diesem Grunde ein gesicherter Betrieb der Kran

kenanstalt nicht gewährleistet ist.

(2)Der Anordnung der Sperre nach Abs. 1 lit. b hat

ihre Androhung unter Festsetzung einer angemes

senen Frist zur Behebung der gerügten Mängel vor

anzugehen.

§ 63 a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1)Die Leistung der Krankenanstaltenbeiträge

(§ 48 Abs. 1) ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen

Wirkungsbereich.

(2)Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Kranken

anstalt oder beabsichtigt eine Gemeinde, eine Kran

kenanstalt zu errichten, so sind die nach diesem Ge

setz den Rechtsträger einer zu errichtenden bzw.

einer bestehenden Krankenanstalt treffenden Rechte

und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wir

kungsbereich wahrzunehmen.

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§ 64 Übergangsbestimmungen

(1)Berechtigungen zum Betriebe öffentlicher Kran

kenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmi

gungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstal

ten auf Grund bisher geltender Vorschriften ver

liehen und erteilt worden sind, bleiben soweit auf

recht, als ihre Ausübung im Rahmen dieses Gesetzes

möglich ist. Eine Änderung oder Aufhebung einer

solcherart aufrechterhaltenen Berechtigung hat nach

den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.

(2)Sind private Krankenanstalten bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden

und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 lit. a bis f, sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne des § 19 zu betrachten.

(3) Die Beiträge zu den Betriebsabgängen der öffentlichen Krankenanstalten für das Jahr 1958 sind abweichend von den Bestimmungen des § 49 in der Weise zu leisten, daß als Grundlage für die Feststellung der Betriebsabgänge (§ 49 Abs. 1) zunächst die Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1956 heranzuziehen sind. Die Abweichungen der Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1958 von denen für das Jahr 1956 sind in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 2 zu berücksichtigen. Bezüglich des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1956 gilt § 14 sinngemäß.

§65 Schlußbestimmung

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG. nicht berührt.