# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der Durchführungsbestimmungen zum O.ö. Privatzimmervermietungsgesetz 1975 erlassen werden

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Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 16. Februar 1976, mit der Durchführungsbestimmungen zum O. ö. Privatzimmervermietungsgesetz 1975 erlassen werden

Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 3 und des § 5 Abs. 4 und 5 des O. ö. Privatzimmervermietungs-gesetzes 1975, LGB1. Nr. 7/1976, wird verordnet:

§ 1 Mindestvoraussetzungen

(1)Einrichtung der Privatzimmer:

Die Einrichtung eines Einbettzimmers muß mindestens umfassen: ein Bett, einen Bettvorleger (außer bei Teppichboden), einen Nachttisch (Kästchen), einen Tisch mit einem Sessel, einen Schrank mit Kleiderhängeteil und Wäschefach sowie mindestens 4 Kleiderbügeln, eine Kofferablage und einen Vorhang, der den Einblick von außen verhindert; weiters - falls keine gesonderte sanitäre Anlage dem Zimmer angeschlossen ist ¦- ein Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser, einen Spiegel, eine Steckdose für den Rasierapparat mit Angabe der Spannung, ein Wasserglas, ein Zahnputzglas, Seife und zwei Handtücher von ausreichender Größe. Das Zimmer muß (insbesondere auch beim Nachttisch und bei der Waschanlage) ausreichend beleuchtet werden können, versperrbar sein und, wenn es nicht nur im Sommer vermietet wird, eine geeignete Heizung haben. Die Bestimmungen über die Einrichtung von Einbettzimmern gelten insoferne sinngemäß auch für Zwei- und Mehrbettzimmer, als der Mindestumfang der Einrichtung solcher Zimmer dem auf Grund der jeweiligen Bettenanzahl anzunehmenden Bedarf entsprechen muß.

(2)Sanitäre Anlagen:

Soferne dem Privatzimmer nicht eine eigene hygienisch einwandfreie Sanitäranlage mit Waschbecken, Klosett und Bad (Dusche) angeschlossen ist, soll nach Möglichkeit im gleichen Stockwerk, zumindest jedoch im gleichen Gebäude, eine den hygieni-

schen Anforderungen entsprechende Klosett- und Bad-(Dusch) Anlage mit fließendem Warm- und Kaltwasser vorhanden sein, deren Zugang ausreichend belichtet bzw. beleuchtbar ist. Im Klosett ist ständig Toilettepapier vorrätig zu halten. In oder bei der Klosett-Anlage sollen nach Möglichkeit ein Handwaschbecken mit Fließwasser und ein Spiegel vorhanden sein. Beim Handwaschbecken sind Seife und Handtücher vorrätig zu halten. Ein elektrischer Händetrockner an Stelle der Handtücher ist zulässig. Falls Papierhandtücher bereitgestellt werden, ist ein Aufnahmebehälter für die gebrauchten Tücher aufzustellen.

(3)Speiseraum und Küche:

Falls den beherbergten Fremden Speisen und Getränke verabreicht werden, ist hiezu ein geeigneter und entsprechend eingerichteter Raum bereitzustellen. Die Tische sind mit Tischtüchern oder einem glatten, leicht zu reinigenden Belag zu versehen. Für die Gäste sind Servietten bereitzulegen. In der Küche müssen der Fußboden fugenlos und leicht waschbar und die Wände im Arbeitsbereich (an ihren unverbauten Flächen) bis zu einer Höhe von mindestens 1,60 m abwaschbar ausgeführt sein. Die Leistungsfähigkeit der Küchen- und Kühleinrichtungen muß für die zulässige Anzahl der Fremden ausreichen.

(4)In besonders gelagerten Fällen (wie bei Ein

schichtlage) kann die Bezirksverwaltungsbehörde

von einzelnen der in den Abs. 1 bis 3 angeführten

Mindestvoraussetzungen absehen, soferne die grund

sätzliche Eignung der Räume, Nebenanlagen und

Einrichtungen' zur Privatzimmervermietung im

Sinne des § 2 Abs. 1 des O. ö. Privatzimmervermie

tungsgesetzes 1975 gegeben ist.

§ 2 Anzeige

Bei der Erstattung der Anzeige über die beabsichtigte Privatzimmervermietung hat sich der Vermieter eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1 zu bedienen.

Seite 50

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 7. Stück, Nr. 11

§ 3 Amtliche Hinweistafel

Die amtliche Hinweistafel hat aus einem Aluminiumblechschild im Ausmaß von 30 cm X 40 cm zu bestehen, dessen auf einer oder auf beiden Seiten in den Farben blaugrün und weiß gehaltene Darstellung dem Muster der Anlage 2 entsprechen muß.

§ 4 Zusatztafel

Eine Zusatztafel zur amtlichen Hinweistafel (§ 3) muß aus

Aluminiumblech im Ausmaß von

30 cm X 15 cm bestehen und in weißen Buchstaben auf blaugrünem Grund die nach § 5 Abs. 5 des O. ö. Privatzimmervermietungsgesetzes 1975 zulässige Aufschrift tragen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft.

Anzeige

Stempelgebühr

der beabsichtigten Privatzimmervermietung

An den Magistrat

die Bezirkshauptmannschaft

im Wege des Gemeindeamtes

Marktgemeindeamtes Stadtamtes

Gemäß § 3 des O. ö. Privatzimmervermietungsgesetzes 1975, LGB1. Nr.

7/1976, wird die beabsichtigte Vermietung von Privatzimmern

mit Fremdenbetten im Hause

angezeigt.

(genaue Anschrift)

Vermieter

(Vor- und Familienname)

geboren am

in

Beruf

ordentlicher Wohnsitz in Zum eigenen Hausstand gehören folgende Personen

NameAlter

(Ehefrau, Sohn, Tochter usw.)

Die Wohnung besteht aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Speisezimmer,

Räumen mit insgesamt m2 Nutzfläche, davon

Fremdenzimmer.

Seite 52

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 7. Stück,

Nr. 11

Angaben über Lage, Größe und Ausstattung der Räume, in denen sich die für die Vermietung vorgesehenen Fremdenbetten befinden und über die Nebenanlagen

Größe

m2 m2 m2 m2 m2 m2 m2 m2 m2 m2

Heizung

Einzel/Zentral *) Einzel/Zentral *) Einzel/Zentral *) Einzel/Zentral *) Einzel/Zentral *) Einzel/Zentral *) Einzel/Zentral *) Einzel/Zentral *) Einzel/Zentral *) Einzel/Zentral *)

Fließwasser

kalt/warm *) kalt/warm *) kalt/warm *) kalt/warm *) kalt/warm *} kalt/warm') kalt/warm *) kalt/warm *) kalt/warm *) kalt/warm *)

Die Zimmer haben keine Heizung, *) kein Fließwasser *) Bad/Dusche/Klosett sind den Zimmern angeschlossen *) befinden sich im Stockwerk der Zimmer *) / im Hause *) Die Zimmer haben einen / keinen eigenen Zugang vom Hausflur. *) Sonstige Hinweise

An die Fremden werden gelegentlich / ständig verabreicht Frühstück, Mittagessen, Abendessen, Getränke *)

Für die Verabreichung von Speisen und Getränken stehen folgende Räume / Einrichtungen zur Verfügung

, am

(Vennieter)

*) Zutreffendes anstreichen