# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Naturhöhlen

1.Die Zuständigkeiten nach dem Naturhöhlen

gesetz, BGB1. Nr. 169/1928, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGB1. Nr. 786/1974 - soweit

dieses Gesetz als landesgesetzliche Vorschrift in

Kraft steht - werden wie folgt klargestellt:

a)für alle Angelegenheiten, die nach diesem

Gesetz dem Bundesdenkmalamt obliegen, sind

die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig;

b)für alle Angelegenheiten, die nach dem Wort

laut dieses Gesetzes dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft obliegen, ist die

Landesregierung zuständig;

c)der Begriff "Denkmalschutz" im § 1 Abs. 2 des

Naturhöhlengesetzes ist durch den Begriff

"Schutz" zu ersetzen;

d)vor Erlassung eines Bescheides nach § 2 Abs. 1

des Naturhöhlengesetzes ist das Bundesmini-

steriüm für Handel, Gewerbe und Industrie

als oberste Bergbehörde zu hören;

e)von jedem nach § 2 Abs. 3 des Naturhöhlen

gesetzes ergehenden Bescheid ist unter einem

auch die Landesregierung zu verständigen;

f)Anzeigen gemäß § 4 des Naturhöhlengesetzes

sind an die Bezirksverwaltungsbehörde zu er

statten;

g)Gesamtabschriften des Höhlenbuches gemäß

§ 5 Abs. 2 zweiter Satz des Naturhöhlenge

setzes sind bei der Landesregierung für die

öffentliche Einsichtnahme zugänglich zu ma

chen;

h) Anzeigen gemäß § 6 Abs. 1 des Naturhöhlengesetzes sind an die

Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten;

i) Sicherungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 des Naturhöhlengesetzes

sind von der Landesregierung anzuordnen.

2.Die Zuständigkeiten nach der Verordnung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

vom 29. Jänner 1969, betreffend die Errichtung des Höhlenbuches,

BGB1. Nr. 66, werden wie folgt klargestellt:

a)an die Stelle des Bundesdenkmalamtes hat

die Bezirksverwaltungsbehörde zu treten, an

die Stelle des Bundesministeriums die Landes

regierung;

b)Gesamtabschriften des Höhlenbuches sind bei

der Landesregierung für die öffentliche Ein

sichtnahme zugänglich zu machen.

3.Die Zuständigkeiten nach der Verordnung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

vom 29. Jänner 1929, betreffend die Verhinde

rung von Schädigungen der unter Artikel II, § 1,

Abs. lund 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni

1928, BGB1. Nr. 169, fallenden Naturdenkmale,

die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind,

sowie betreffend den Befähigungsnachweis des

Aufsichtspersonales, in dessen Begleitung der

Besuch solcher Naturdenkmale erfolgen darf,

BGB1. Nr. 67, in der Fassung der Verordnung

BGB1. Nr. 139/1929 werden dahingehend klar

gestellt, daß an die Stelle des Bundesministeri

ums die Landesregierung zu treten hat.

4.Die Zuständigkeiten nach der Verordnung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

vom 29. Jänner 1929, betreffend die Organisation

und den näheren Wirkungskreis der Höhlenkom

mission im Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, BGB1. Nr. 68, werden dahingehend klargestellt,