# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Beschränkung der Netzfischerei und des Daubelns

17. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 22. März 1976 betreffend die Beschränkung der Netzfischerei und des Daubeins

Auf Grund des § 45 des Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895, LGuVBl. Nr. 32/1896, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1921, LGuVBl.

Nr. 125, wird verordnet:

§ 1 Das Fischen mit Netzen aller Art einschließlich der sogenannten Daubel ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai in den Fließgewässern samt ihren Altarmen und Begleitgerinnen verboten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.