# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der vorläufige Satzungen für den O.ö. Berg- und Schiführerverband erlassen werden

18.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 1. März 1976, mit der vorläufige Satzungen für den O. ö. Berg- und Scliiführerverband erlassen werden

Auf Grund des § 24 Abs. 4 des O. ö. Berg- und Schiführergesetzes,

LGB1. Nr. 36/1975, wird verordnet:

§ 1

Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des O. ö. Berg- und Schiführerverbandes werden in der Anlage die vorläufigen Satzungen

des O. ö. Berg-und Schiführerverbandes erlassen.

§ 2

(1)DIESE VERORDNUNG TRITT MIT DEM ABLAUF DES

TAGES IHRER KUNDMACHUNG IM LANDESGESETZBLATT FÜR

OBERÖSTERREICH IN KRAFT.

(2)Diese Verordnung tritt in dem Zeitpunkt außer

Kraft, in dem die vom O. ö. Berg- und Schiführer

verband beschlossenen und gemäß § 21 Abs. 2 des

O. ö. Berg- und Schiführergesetzes von der Landes

regierung genehmigten Satzungen in Kraft treten.

Für die o. ö. Landesregierung:

Possart

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage

Vorläufige Satzungen des O. ö. Berg- und Schiführerverbandes

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Der O. ö. Berg- und Schiführerverband

(1) Der O. ö. Berg- und Schiführerverband, in der

Folge kurz "Verband" genannt, ist die auf Grund des § 19 des O. ö. Berg- und Schiführergesetzes, LGB1. Nr. 36/1975 (in der Folge kurz "Gesetz" genannt), eingerichtete Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Linz und ist zur Führung des Landeswappens befugt.

(2)Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 2

Abs. 1 und die gemäß § 7 des Gesetzes zugelasse

nen Anwärter bilden in ihrer Gesamtheit den

O. ö. Berg- und Schiführerverband.

(3)Personen, die die Berg- und Schiführerprüfung

(§ 3 des Gesetzes) mit Erfolg abgelegt haben und

nicht Inhaber einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1

des Gesetzes sind, sowie Personen, die sich als be

sondere Förderer der Bergfahrten in Oberösterreich

erwiesen haben, können gemäß § 19 Abs. 3 des

Gesetzes auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder

in den O. ö. Berg- und Schiführerverband aufge

nommen werden.

§ 2 Aufsicht über den Verband

(1)Der Verband untersteht der Aufsicht der Lan

desregierung.

(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Be

schlüsse und Verfügungen der Organe des Verban

des aufzuheben.

(3)Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der

Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Lan

desregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit

des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn

die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahl

ergebnis von Einfluß war (§ 22 Abs. 1, 2 und 4 des

Gesetzes).

2. ABSCHNITT Organe des Verbandes

§ 3 Allgemeines

Die Organe des Verbandes sind

a)die Vollversammlung,

b)der Vorstand,

c)der Obmann.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 11.

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§ 4 Konstituierende Sitzung der Vollversammlung

(1)Die konstituierende Sitzung der Vollversamm

lung ist von der Landesregierung wenigstens vier

Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich

einzuberufen. Die Einberufung ist allen Mitgliedern

im Sinne des § 1 Abs. 2 zuzustellen und in der

Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

(2)Die nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes Berechtig

ten, die innerhalb der Frist gemäß § 24 Abs. 2 des

Gesetzes um die Bewilligung angesucht haben, sind

ab dem Einlangen des Ansuchens bei der Landes

regierung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über

das Ansuchen vorläufige Mitglieder des O. ö. Berg-

und Schiführerverbandes. Sie sind zur konstituie

renden Sitzung des Verbandes einzuberufen.

(3)Sind nicht wenigstens zwei Drittel der Mit

glieder des Verbandes zur konstituierenden Sitzung

erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der

Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Zahl

der Anwesenden unter zwei Drittel der Mitglieder,

so hat die Landesregierung binnen zwei Wochen

eine zweite konstituierende Sitzung einzuberufen,

die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden

beschlußfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung

ausdrücklich hinzuweisen.

(4)Bis zur Wahl des Obmannes hat der bisherige

Obmann des Verbandes der österreichischen Berg-

und Schiführer, Sektion Oberösterreich, die konsti

tuierende Sitzung zu leiten.

(5)Aufgabe der konstituierenden Sitzung ist es

in erster Linie, die Wahl der Mitglieder des Vor

standes, und zwar in folgender Reihenfolge, vorzu

nehmen :

1.Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters,

2.Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes.

(B) Nach der Wahl des Obmannes hat dieser den Vorsitz in der

Vollversammlung zu übernehmen.

§ 5 Vollversammlung

(1)Die Vollversammlung ist die Versammlung

aller Mitglieder des Verbandes.

(2)Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

(3)Die Vollversammlung ist vom Obmann all

jährlich mindestens einmal, und zwar wenigstens

zwei Wochen vor dem anberaumten Termin unter

Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen.

Die Einberufung ist allen Mitgliedern zuzustellen

und in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlaut

baren. Die Vollversammlung muß außerdem einbe

rufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der

Mitglieder unter Bekanntgabe des Verhandlungs

gegenstandes schriftlich verlangt.

(4)Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn

mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der

Obmann oder dessen Stellvertreter, anwesend ist.

Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetz

ten Stunde nicht die Hälfte der Mitglieder anwe

send, so ist nach einer Wartezeit von einer halben

Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Für einen Beschluß ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn die Vollversammlung hiezu ihre Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Verbandes stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen eingebracht werden, über Dringlichkeitsanträge ist, sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt, am Schluß der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.

§ 6

Der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheiten

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser vorläufigen Satzungen

ist der Vollversammlung vorbehalten:

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, aus seinem Stellvertreter und aus vier weiteren Mitgliedern. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt während der Geltung dieser vorläufigen Satzungen zwei Jahre.

(5) Dem Vorstand obliegen alle jene Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.

(3)Der Obmann hat den Vorstand einzuberufen,

so oft es die Geschäfte verlangen, wenigstens aber

einmal in jedem Vierteljahr. Ferner hat der Ob

mann den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenig

stens zwei Mitglieder des Vorstandes verlangen.

Die Einberufung des Vorstandes hat spätestens fünf

Tage, in besonders dringenden Fällen vierundzwan

zig Stunden vor der Sitzung schriftlich unter An

gabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Verstän

digung ist den Mitgliedern nachweislich zuzustellen.

(4)Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Sit

zung ordnungsgemäß einberufen wurde und vier

Mitglieder, darunter der Obmann oder dessen Stell

vertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit

einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen

gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag.

§ 8 Obmann

(1) Der Obmann vertritt den Verband nach außen, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Vollversammlung, führt die Geschäfte des Verbandes und hat die Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung durchzuführen.

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(2)Die rechtsverbindliche Zeichnung für den Ver

band erfolgt durch den Obmann gemeinsam mit

einem anderen Mitglied des Vorstandes.

(3)Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung

vom Obmann-Stellvertreter zu vertreten.

3. ABSCHNITT Wahl der Mitglieder des Vorstandes

§ 9 Allgemeines

(1)Der Obmann, sein Stellvertreter und die übri

gen Mitglieder des Vorstandes sind von der Voll

versammlung auf Grund von Wahlvorschlägen erst

malig von der konstituierenden Vollversammlung

zu wählen.

(2)Für die Wahl des Obmannes und seines Stell

vertreters ist die Zweidrittelmehrheit der abgege

benen gültigen Stimmen erforderlich. Die übrigen

Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gewählt.

(3)Wahlberechtigt sind alle Mitglieder; wählbar

sind unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 2

lit. a ebenfalls alle Mitglieder.

§ 10 Wahlausschreibung

(1)In der Einberufung der konstituierenden Sit

zung der Vollversammlung (§ 4) ist ausdrücklich

darauf hinzuweisen, daß bei dieser Sitzung der Vor

stand nach den Bestimmungen dieser vorläufigen

Satzungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt

wird.

(2)Dieser Hinweis auf die Wahl des Vorstandes

hat jedenfalls zu enthalten:

a)die Feststellung, daß das aktive Wahlrecht allen

Mitgliedern und das passive Wahlrecht nur den

Mitgliedern mit einer Bewilligung im Sinne des

§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zusteht;

b)den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge ein

gebracht werden können;

c)die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des

Vorstandes;

d)die Angabe des Ortes, an dem die Wahlvor

schläge entgegengenommen werden;

e)die Anzahl der aktiv Wahlberechtigten des Ver

bandes.

§ 11 Wahlkommission und Wahlleiter

Die Wahlkommission besteht aus einem Wahlleiter und zwei weiteren

Mitgliedern, welche von der Landesregierung aus der Mitte der Mitglieder des Verbandes berufen werden.

§ 12 Wahlvorschläge

(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am

vierzehnten Tag vor dem

Wahltag der Wahlkommission schriftlich vorzulegen.

(2) Ein Wahlvorschlag muß mindestens von 10 v. H. der Wahlberechtigten unterschrieben sein. Den eigenhändigen Unterschriften sind deutlich leserlich Vor- und Zuname und die Wohnanschrift beizufügen. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise oder sind sie nicht leserlich, so ist der Wahlvorschlag dem von der wahlwerbenden Gruppe namhaft zu machenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter zur Ergänzung binnen drei Tagen zurückzustellen. Wird diese Frist eingehalten, so gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht.

(s) Der Wahlvorschlag ist in zwei Teile zu gliedern. Der Teil A hat die Namen des vorgeschlagenen Obmannes und des Obmann-Stellvertreters zu enthalten; der Teil B hat die Namen der vier übrigen Mitglieder des Vorstandes zu enthalten (§ 7 Abs. 1).

(4)Der Wahlvorschlag muß enthalten:

(5)Der Wahlvorschlag muß eine einheitlich zu

sammenhängende Eingabe darstellen und als Wahl

vorschlag bezeichnet sein. Der Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages bei der Wahlkommis

sion ist auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.

(ß) Wird innerhalb der in der Wahlausschreibung bezeichneten Frist kein Wahlvorschlag eingebracht oder gelten die eingebrachten Wahlvorschläge gemäß Abs. 11 als nicht eingebracht, so ist von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des § 10 die Wahl der Mitglieder des Vorstandes innerhalb von zwei Wochen abermals auszuschreiben.

(7)Zwischen dem dreizehnten und dem elften Tag

vor dem Wahltag ist von der Wahlkommission zu

überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge

die erforderliche Anzahl von Unterschriften der

Wahlberechtigten tragen, ob die in den Wahlvor

schlägen genannten Wahlwerber den Erfordernissen

nach § 1 Abs. 2 und 3 entsprechen und ob die Zu

stimmungserklärungen der Wahlwerber vorliegen.

(8)Wahlwerber, die den Erfordernissen nach § 1

Abs. 2 und 3 nicht entsprechen, hat die Wahlkom

mission im Wahlvorschlag zu streichen. Von der

Streichung ist der zustellungsbevollmächtigte Ver

treter der wahlwerbenden Gruppe unverzüglich mit

dem Hinweis schriftlich zu verständigen, daß die

wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag bis spä

testens eine Woche vor dem Wahltag durch Nen

nung eines anderen Wahlwerbers ergänzen kann.

(9)Wahlwerber, deren Zustimmungserklärung

fehlt, sind von der Wahlkommission zu streichen.

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Von der Streichung ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter unverzüglich mit dem Hinweis schriftlich zu verständigen, daß die wahlwerbende Gruppe bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag entweder die fehlende Zustimmungserklärung beibringen oder den Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen kann. (io) Ergänzungsvorschläge müssen die Zustimmungserklärung jedes neuen Wahlwerbers enthalten und bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Gruppe. (n) Ist ein Wahlvorschlag verspätet eingebracht, weist er nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften Wahlberechtigter auf oder wird er nicht rechtzeitig im Sinne der Abs. 8 bis 10 ergänzt, so gilt er als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter zu verständigen.

(12) Enthält ein Wahlvorschlag mehr als die zulässige Anzahl von Wahlwerbern, so sind die überzähligen Wahlwerber von der Wahlkommission zu streichen.

§ 13 Wahlvorgang

(1)Gewählt wird mit den von der Wahlkommis

sion vorbereiteten Stimmzetteln, welche handschrift

lich auszufüllen sind.

(2)über die Wahlvorschläge A (Wahl des Ob

mannes und Obmann-Stellvertreters) und B (Wahl

der übrigen Mitglieder des Vorstandes) ist in der

Reihenfolge ihres Einlangens bei der Wahlkommis

sion abzustimmen, wobei jedoch über die Wahlvor

schläge A (Wahl des Obmannes und seines Stell

vertreters) zuerst abzustimmen ist. Bei Gleichzeitig

keit des Einlangens mehrerer Wahlvorschläge ent

scheidet über die Reihenfolge der Abstimmung das

vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehen

de Los. Das Los ist auch zu ziehen, wenn mehrere

Wahlvorschläge A oder B die gleiche Anzahl gül

tiger Stimmen auf sich vereinen.

(3)Erreicht keiner der Wahlvorschläge A die

Zweidrittelmehrheit, so ist ein neuer Wahlgang

durchzuführen. In diesem zweiten Wahlgang gilt

derjenige Wahlvorschlag A als angenommen, der

die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen er

reicht. Bei Stimmengleichheit gilt Abs. 2 letzter

Satz.

(4)Ergibt auch der zweite Wahlgang kein Ergeb

nis für einen Wahlvorschlag A (Wahl des Obman

nes und des Obmann-Stellvertreters), so ist ein

dritter Wahlgang durchzuführen, bei welchem die

relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleich

heit entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden der

Wahlkommission zu ziehen ist. Bei nur einem Wahlvorschlag A muß für die Wahl wenigstens ein Drittel der gültigen Stimmen erreicht werden.

(5) Für die mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählenden Vorstandsmitglieder des Teiles B der Wahlvorschläge, welche ebenfalls als Gruppe zu wählen sind, sind höchstens zwei Wahlgänge durchzuführen. Im ersten Wahlgang gilt derjenige Wahlvorschlag B als angenommen, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit gilt Abs. 2 letzter Satz. Wenn im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen für einen Wahlvorschlag B nicht erreicht wird, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. Sollte sich dabei Stimmengleichheit ergeben, entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(e) Kommt bei der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung des Verbandes keine gültige Wahl zustande, so ist die Wahl von der Landesregierung frühestens nach zwei Monaten neu auszuschreiben.

§ 14 Niederschrift

(1)Die Wahlkommission hat über die Wahlhand

lung eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von

den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfer

tigen. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, so

ist der Grund hiefür anzugeben.

(2)Die Niederschrift samt Wahlausschreibung und Wahlvorschlägen bildet den Wahlakt. Der Wahlakt

ist bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen.

§ 15 Nachwahl

(1)Wird ein Sitz im Vorstand frei, so ist die frei gewordene Stelle ehestens zu besetzen.

(2)Für Nachwahlen gelten die Bestimmungen

über die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sinn

gemäß.

§ 16 Fristen

(1)Der Beginn und Lauf einer in diesen Satzun

gen vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonn- und Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonn- oder einen Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(2)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist

eingerechnet.