# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Schonzeiten der jagdbaren Tiere (Schonzeitenverordnung)

Seite 70Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976,

(2) Der Anfangs- und der Schlußtag der jeweiligen Schonzeit werden in diese eingerechnet.

§ 2 Keine Schonzeiten genießen:

Schwarzwild (mit Ausnahme der führenden Bache), wildes Kaninchen, Fuchs, Iltis, großes Wiesel, Wildkatze und Türkentaube.

§ 3

Alle jagdbaren Tiere, die in § 1 Abs. 1 und § 2 nicht angeführt sind, dürfen ganzjährig weder gejagt noch gefangen noch getötet werden.

§ 4

(1)DIESE VERORDNUNG TRITT MIT DEM ABLAUF DES TAGES IHRER

KUNDMACHUNG IM LANDESGESETZBLATT FÜR

OBERÖSTERREICH IN KRAFT.

(2)Gleichzeitig tritt die Schonzeitenverordnung, LGB1. Nr. 38/1970, in der Fassung der Verordnung

LGB1. Nr. 42/1975 außer Kraft.