# Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern der Steiermark und den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs

§ 1

(1)DIE RECHTLICHE WIRKUNG DES § 1 DER VERORD

NUNG DER O. Ö. LANDESREGIERUNG ÜBER DEN KOSTEN

ERSATZ IN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE ZWISCHEN

DEN SOZIALHILFETRÄGERN OBERÖSTERREICHS UND DEN SO

ZIALHILFETRÄGERN DER LÄNDER KÄRNTEN, SALZBURG UND

STEIERMARK, LGB1. NR. 20/1974, WIRD NACH MAßGABE

DER IN DER ANLAGE WIEDERGEGEBENEN VORLÄUFIGEN

VEREINBARUNG VOM 14. MÄRZ 1976 VERLÄNGERT.

(2)Die mit Wirkung vom 1. Jänner 1974 abge

schlossene Vorläufige Vereinbarung, auf die in der

Anlage Bezug genommen wird, ist als Anlage 3

zur Verordnung der o. ö. Landesregierung,

LGB1. Nr. 20/1974, kundgemacht.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

Für die o. ö. Landesregierung:

Ing. Reichl

Landesrat

Anlage

Vorläufige Vereinbarung

zwischen dem Bundesland Steiermark und dem Bundesland Oberösterreich

über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe

(öffentlichen Fürsorge)

Die mit Wirkung vom 1. Jänner 1974 abgeschlos-

sene Vorläufige Vereinbarung lt. Beilage zwischen den obgenannten Bundesländern wird im Punkt III. insofern abgeändert, als diese Vereinbarung über den 31. Dezember 1975 bis zum Inkrafttreten des Steiermärkischen Landessozialhilfegesetzes verlängert wird.

Graz, am 4. März 1976