# Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976 - GVV. 1976)

29.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 24. Mai 1976 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976 - GW, 1976)

Auf Grund des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGB1. Nr. 6, wird verordnet:

§ 1

(1)Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das

sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Lan

desvollziehung und der Bundesvollziehung) zu ent

richtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlos

sene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende

Tarif maßgebend.

(2)Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorge

sehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3)Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorge

sehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu ent

richten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost

zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,

die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem

Inhalt nach unverändert geblieben ist.

(4)Bei der Berechnung der Verwaltungsabgabe

sich ergebende Groschenbeträge sind in der Weise

auf einen Schilling zu runden, daß Beträge unter

fünfzig Groschen unberücksichtigt bleiben und sol

che von fünfzig oder mehr Groschen als ein Schil

ling gerechnet werden.

§ 2

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von amtswegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

§ 3

Wird die Verwaltungsabgabe nicht in einem Bescheid vorgeschrieben, der im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ergeht, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid vorzuschreiben.

§ 4

(1)Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl

die gemäß dieser Verordnung in den Angelegen

heiten der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als

auch die in den Angelegenheiten der Landesver

waltung und der Bundesverwaltung festgesetzten

Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld

entrichtet werden, bei den Behörden der Gemein

den mittels der von der Landesregierung, in den

Städten mit eigenem Statut von der betreffenden

Stadt, aufgelegten Verwaltungsabgabemarken ein-

zuheben, die bei den Behörden der Gemeinden wäh

rend der Arritsstunden erhältlich sind. Die Verwal

tungsabgabemarken können durch Freistempelab

drucke ersetzt werden.

(2)Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet

werden, sind diese sogleich in Anwesenheit der

Partei auf den bei der Behörde verbleibenden Ge

schäftsstücken (Vormerken) aufzukleben und durch

amtliche überstempelung mit dem Amtssiegel oder

einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Auf

druck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke

und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier

ersichtlich wird.

(3)Freistempelabdrucke sind auf die bei der Be

hörde verbleibenden Geschäftsstücke (Vormerke)

aufzudrücken.

(4)Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bar

geld entrichtet werden, sind sie auf das von der

Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1971, LGB1. Nr. 36, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 17/1975 außer Kraft.

Für die o. ö. Landesregierung: Dr. Hartl

Landeshauptmann-Stellvertreter

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung

Schilling 50,-

A. Allgemeiner Teil

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 16.

Stück, Nr. 28 u. 29

Seite 79

Schilling

2.Ausstellung von Bescheinigungen, Aus

weisen, Zeugnissen und sonstigen Be

stätigungen (ausgenommen Ubernahms-

bestätigungen u. dgl.) 20,-

3.Aufnahme von Niederschriften über

mündliches Anbringen 20,-

4.Beglaubigungen, Überbeglaubigungen,

Ausstellung von Sichtvermerken sowie

Ausfertigung von Abschriften und Du

plikaten für jeden Bogen der Urschrift 20,-

B. Besonderer Teil

I. Bauwesen

5.Auszüge aus Flächenwidmungs- und Be

bauungsplänen (§§ 15 und 19 Ober

österreichisches Raumordnungsgesetz,

LGB1. Nr. 18/1972)

a)für den ersten Plan oder Abzug

(Lichtpause) je Blatt DIN A 4

koloriert150,--

nicht koloriert100,-

b)für jeden weiteren Abzug je Blatt

DIN A 4

koloriert100 -

nicht koloriert 50,-

6.Genehmigung von Teilungen zur Schaf

fung von Bauplätzen oder Kleingarten

flächen (§ 1 Abs. 2 lit. a Bauordnungs

novelle 1946, LGB1. Nr. 5/1947, und § 1

Abs. 2 lit. a Linzer Bauordnungsnovel

le 1946, LGB1. Nr. 9/1947, beide zuletzt

geändert durch Gesetz

LGB1. Nr. 21/1970); Genehmigung von Bauplätzen ohne Grundteilung (§

2 Bauordnungsnovelle 1946; § 2 Linzer Bauordnungsnovelle 1946);

Genehmigung von Aufteilungen zwecks Schaffung von Bauplätzen (§ 10

Abs. 1 Bauordnungsnovelle 1946; § 10 Abs. 1 Linzer

Bauordnungsnovelle 1946)

a)je Bauplatz oder Kleingartenfläche

bis 600 m2150 -

b)für je angefangene weitere 100 m2 20,-

7.Genehmigung von Veränderungen ei

nes Bauplatzes, Bauplatzteiles, einer

Kleingartenfläche, eines Kleingarten

flächenteiles oder einer sonstigen be

bauten Liegenschaft (§ 1 Abs. 2 lit. b

Bauordnungsnovelle 1946; § 1 Abs. 2

lit. b Linzer Bauordnungsnovelle 1946) 150,-

8.Amtliche Bekanntgabe der Baulinie und

des Niveaus (§10 Bauordnung für Ober

österreich, GuVBl. Nr. 15/1875, §§ 6 und

8 Linzer Bauordnung,

GuVBl. Nr. 22/1887, §§ 6 und 8 Steyrer Bauordnung, GuVBl. Nr.

14/1875, alle zuletzt geändert durch Gesetz LGB1. Nr. 21/1970)

Schilling

9. Baubewilligung für Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden

einschließlich Provisorien (§ 1 Bauordnung für Oberösterreich; §

12 Linzer Bauordnung; § 12 Steyrer Bauordnung) für je

angefangene 10 m12 jedes Geschosses (einschließlich

Kellergeschosse, ausgenommen Dachgeschosse) . . 15,-

mindestens aber je Gebäude .... 200,-

10.Baubewilligung für den Zu-, Aus- öder

Umbau von Dachgeschossen einschließ

lich Provisorien; Baubewilligung für die

Erneuerung eines Dachstuhles (§ 1 Bau

ordnung für Oberösterreich; § 12 Lin

zer Bauordnung; § 12 Steyrer Bauord

nung)

für je angefangene 10 m2 überbaute

Fläche 15 -

mindestens aber 60,-

höchstens jedoch ........ 2.500,-

11.Baubewilligung für den Abbruch von

Gebäuden (§ 1 Bauordnung für Ober

österreich; § 12 Linzer Bauordnung;

§ 12 Steyrer Bauordnung)

für jedes Geschoß 80,-

12.Baubewilligung für Geschäftsportale,

soweit die Bauführung nicht unter Ta

rifpost 9 fällt (§ 1 Bauordnung für Ober

österreich; § 12 Linzer Bauordnung;

§ 12 Steyrer Bauordnung)

je angefangenen Laufmeter der Straßen- ,

seitigen Hausfront 15,-

mindestens aber100,-

13.Sonstige Baubewilligung, soweit sie

nicht unter Tarifpost 18 fällt (§ 1 Bau

ordnung für Oberösterreich; § 12 Lin

zer Bauordnung; § 12 Steyrer Bauord

nung) 100,-

14.Überprüfung von statischen Berech

nungen und der dazugehörigen Pläne

(§ 5 Bauordnung für Oberösterreich;

§ 85 Linzer Bauordnung; § 72 Steyrer

Bauordnung)

je Seite 15,-

Seite 80

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 16.

Stück, Nr. 28 u. 29

Schilling

Die Abgabe beträgt ein Drittel dieses Ausmaßes, wenn die Richtigkeit von einem befugten Ziviltechniker bestätigt ist.

15.Stundung der Gehsteigherstellung über

Parteiansuchen (§ 11 Linzer Bauord

nung; § 11 Steyrer Bauordnung) . . . 60,-

16.Überprüfung und Klausulierung von

zusätzlich oder nachträglich eingereich

ten Plankopien

je Plansätz 80,-

17.Überwachung der Einhaltung der Bau

linie und des Niveaus (§ 47 Bauord

nung für Oberösterreich i § 88 Linzer

Bauordnung; § 75 Steyrer Bauordnung)

je angefangenen Laufmeter der Straßen

front des Bauplatzes 8,-

höchstens jedoch750,-

Bei Eckbauplätzen ist die Hälfte der Summe aller

Straßenfronten des Bauplatzes, mindestens aber die längste

Straßenfront der Berechnung der Abgabe zugrundezulegen.

18.Bewilligung für Abweichungen von den

genehmigten Bauplänen (§ 7 Bauord

nung für Oberösterreich; § 22 Linzer

Bauordnung; § 22 Steyrer Bauordnung)

für je angefangene 100 m2 Geschoß

fläche 30,-

mindestens aber 50,-

höchstens jedoch2.500,-

19.Benützungsbewilligung für Bauführun

gen (§ 48 Bauordnung für Oberöster

reich; § 82 Linzer Bauordnung-, § 70

Steyrer Bauordnung): ein Drittel der

anläßlich der Erteilung der Baubewilli

gung berechneten Abgabe, mindestens

jedoch

a)bei Bauführungen nach Tarifpost 9 100,-

b)bei anderen Bauführungen . . . 60,-

20.Ausstellung von Bauvollendungszeug

nissen über Parteiansuchen (§ 48 Bau

ordnung für Oberösterreich; § 82 Lin

zer Bauordnung; § 70 Steyrer Bauord

nung) 30,-

21.Ausstellung von Kanalbefunden oder

Senkgrubenbefunden (§ 48 Bauordnung

für Oberösterreich; § 82 Linzer Bauord

nung; § 70 Steyrer Bauordnung) . . . 100,-

22.Bewilligung von Bauerleichterungen im

Einzelfall (§ 3 Gesetz betreffend die Zu

lässigkeit von Bauerleichterungen,

LGuVBl. Nr. 37/1921, zuletzt geän

dert durch Gesetz LGB1. Nr. 21/1970) 100,-

23.Bewilligung für die Errichtung oder we

sentliche Änderung von Aufzügen (§ 3

Schilling

O. ö. Aufzugsgesetz, LGB1. Nr. 10/1956, zuletzt geändert durch

Gesetz LGB1. Nr. 2/1970); Benützungsbewilligung für Aufzüge (§ 6

Abs. 1 O. ö. Aufzugsgesetz); Bewilligung für die Wiederbenützung

gesperrter Aufzüge (§ 10 Abs. 4 O. ö. Aufzugsgesetz) ....

100,-

24. Befreiung von zwingenden Vorschriften

der Reichsgaragenordnung (§ 58 Abs. 2

Reichsgaragenordnung, DRGB1. 1939

1 S. 219, zuletzt geändert durch Gesetz

LGB1. Nr. 21/1970)100,-

II. Veranstaltungswesen

25.Bewilligung öffentlicher Theatervor

führungen von Dilettantentheatern (§ 2

O. ö. Veranstaltungsgesetz,

LGB1. Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch

Gesetz LGB1. Nr. 67/1969) für jede Vor

führung 30,-

26.Bewilligung von Fernsehveranstaltun

gen mittels sogenannten Heimempfän

gers ohne vergrößernde Projektion

(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) für

jedes Fernsehgerät 80,-

27.Bewilligung des öffentlichen Betriebes

von Unterhaltungsspielapparaten oder

Scherzautomaten mit Geldeinwurf (§ 2

O. ö. Veranstaltungsgesetz) für jeden

Apparat bzw. Automaten100,-

28.Bewilligung des öffentlichen Betriebes

von Musikautomaten mit Geldeinwurf

(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) für je

den Automaten150,-

29.Bewilligung von Tanzunterhaltungen,

Unterhaltungsfesten und musikalischen

Darbietungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungs

gesetz)

a)das Zehnfache des (bei Abstufun

gen höchsten) Eintrittspreises für

eine Person, mindestens aber . . . 150,-

höchstens jedoch3.500,-

b)bei freiem Eintritt, jedoch Erwerbs

absicht (freiwillige Spenden, Regie

kostenbeiträge, Erwartung einer

Umsatzerhöhung u. dgl.)100,-

30.Bewilligung von Faschings- und Schau

umzügen sowie sonstiger öffentlicher

Schaustellungen, Darbietungen und Be

lustigungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungs

gesetz), sofern die Bewilligung nicht

unter Tarifpost 29 fällt100,-

31.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers), wenn der Bewilligungs

inhaber eine physische Person ist (§ 6

O. ö. Veranstaltungsgesetz)150,-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 16.

Stück, Nr. 28 u. 29

Seite 81

Schilling

32.Genehmigung eines weiteren Stellver

treters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Ver

anstaltungsgesetz) 300,-

33.Genehmigung eines Pächters (§ 6

O. ö. Veranstaltungsgesetz) .... 500,-•

III. Straßenverkehrswesen

34.Bewilligung von Ausnahmen von einer

Beschränkung für das Halten und Par

ken oder von einem Hupverbot (§ 45

Abs. 2 und § 94 d Z. 5 Straßenverkehrs

ordnung 1960 - StVO. 1960,

BGB1. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGB1. Nr.

402/1975)

a)für eine einmalige Straßenbenützung 80,-

b)für mehrmalige Straßenbenützung . 150,-

35.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf

Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das

Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5

und § 94 d Z. 6 StVO. 1960)

I. für eine einmalige Ladetätigkeit

a)pro Fahrzeug50,-

b)pro Kraftwagenzug oder Sattel

kraftfahrzeug 100,-

II. für mehrmalige Ladetätigkeit

a)pro Fahrzeug150,-

b)pro Kraftwagenzug oder Sattel

kraftfahrzeug 300,-

36.Bewilligung zur Benützung von Straßen

zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 und

§ 94 d Z. 6 a StVO. 1960) pro Fahrzeug,

Werbetafel u. dgl150 -

37.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot

des Anbringens von Werbungen und

Ankündigungen an Straßen außerhalb

von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3 und

§ 94 d Z. 7 StVO. 1960) pro Werbetafel,

Ankündigung u. dgl300,-

38.Bewilligung zur Vornahme von Arbei

ten auf oder neben Straßen (§ 90 und

§ 94 d Z. 11 StVO. 1960)150,-

39.Bewilligung zum Ablagern von Schnee

aus Häusern oder Grundstücken auf die

Straße (§ 93 Abs. 6 und § 94 d Z. 13

StVO. 1960) 50 -

IV. Leichen- und Bestattungswesen

40. Vornahme der Totenbeschau (§§ 1, 6 und 8 O. ö.

Leichenbestattungsgesetz, LGB1. Nr. 6/1961, zuletzt geändert durch

Gesetz LGB1. Nr. 36/1974) je Leiche . . 200,-

Schilling

41. Bewilligung zur Enterdigung von Lei

chen (§ 27 Abs. 1 O. ö. Leichenbestat

tungsgesetz) 150,-

V. Sonstiges

42. Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer

späteren Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (§ 198 Abs. 3

Gewerbeordnung 1973, BGB1. Nr. 50/1974)

18-

90-

180,-

a) für einen oder zwei kalendermäßig

bestimmte Tage

b)für drei bis zehn Tage

c)für mehr als zehn Tage

43.Zeitliche Befreiung von der Grundsteu

er (§ 3 Grundsteuerbefreiungsgesetz,

LGB1. Nr. 53/1948, zuletzt geändert

durch Gesetz LGB1. Nr. 32/1968; § 6

Abs. 1 und 2 Grundsteuerbefreiungs

gesetz 1968, LGB1. Nr. 7): das Einfache

der anläßlich der Erteilung der Baube

willigung berechneten Abgabe.

44.Gewährung einer Ausnahme vom An

schlußzwang an eine öffentliche Was

serversorgungsanlage (§ 3 Abs. 2 Ge

meinde-Wasserversorgungsgesetz,

LGB1. Nr. 38/1956, zuletzt geändert

durch Gesetz LGB1. Nr. 25/1971) . . .

300,-

45.Bewilligung einer Ausnahme von der

Anschlußpflicht an die öffentliche

Müllabfuhr (§ 10 Abs. 1 O. ö. Abfall

gesetz, LGB1. Nr. 1/1975)200 -

46.Gestattung der Verwendung des Ge

meindewappens (§ 4 Abs. 3 Oberöster

reichische Gemeindeordnung 1965,

LGB1. Nr. 45, zuletzt geändert durch

Gesetz LGB1. Nr. 47/1975; § 3 Abs. 3 -

Statut für die Landeshauptstadt Linz,

LGB1. Nr. 46/1965, zuletzt geändert

durch Gesetz LGB1. Nr. 44/1970; § 3

Abs. 3 Statut für die Stadt Steyr,

LGB1. Nr. 47/1965, zuletzt geändert

durch Gesetz LGB1. Nr. 45/1970; § 3

Abs. 3 Statut für die Stadt Wels,

LGB1. Nr. 48/1965, zuletzt geändert

durch Gesetz LGB1. Nr. 46/1970)

a)an Vereinigungen, die gemeinnüt

zigen, mildtätigen, kirchlichen, kul

turellen oder sportlichen Zwecken

dienen200,-

b)sonst2.000,-

47. Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert der zu versteigernden

Gegenstände 1 v. H., mindestens aber ....

200.-