# Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Beitritt des Bundeslandes Niederösterreich zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg

32.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 14. Juni 1976 über den Beitritt des Bundeslandes Niederösterreich zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg

Auf Grund des § 67 des O. ö. Sozialhilfegesetzes, LGB1. Nr. 66/1973,

wird verordnet:

§ 1

Das Bundesland Niederösterreich ist gemäß Artikel 9 der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage zur Verordnung der o. ö. Landesregierung, LGB1. Nr. 83/1973) dieser Vereinbarung beigetreten. Der Beitritt wurde am 6. Februar 1976 erklärt.

§ 2

Die Träger der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) sind verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte IX und X des Gesetzes dem Bundesland Niederösterreich als Sozialhilfeträger die für Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt - § 1 Abs. 2 lit. a Nö SHG) aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozdalhilfe zu ersetzen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 3. Juni 1976 in Kraft.