# Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten

33.

Gesetz

vom 2. April 1976 über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren

Flüssigkeiten

Der o. ö. Landtag hat beschlossen: 1. Abschnitt Allgemeine

Bestimmungen

§ 1 Abgrenzung

(i) Dieses Gesetz regelt die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren

Flüssigkeiten im Land Oberösterreich.

(") Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Schiffahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens sowie in militärischen Angelegenheiten nicht anzuwenden.

(3)Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus

genommen sind Angelegenheiten der Lagerung und

Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, auf

die die Vorschriften des O. ö. Abfallgesetzes,

LGB1. Nr. 1/1975, anzuwenden sind.

(4)Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen

Aufgaben der Gemeinde und bestimmter Gemeinde

organe sowie die nach diesem Gesetz eine Gemein

de als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten

sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

wahrzunehmen.

§2 Begriffsbestimmungen

(1)Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieses Ge

setzes sind Stoffe, die bei einem Druck von 760

Torr und bei einer Temperatur von 15° Celsius flüs

sigen oder wenigstens salbenförmigen Zustand auf

weisen und an der Luft durch Wärmezufuhr ent

zündet werden können.

(2)Brennbare Flüssigkeiten sind

klasse), wenn sie den Flammpunkt unter 21° Celsius haben (wie Benzin, Benzol);

(3)Heizöle im Sinne dieses Gesetzes sind brenn

bare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III, die zur Verfeuerung in Feuerstätten geeignet sind.

(4)ölfeuerungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes

sind alle der Verfeuerung von Heizöl dienenden

Feuerstätten einschließlich der mit solchen Feuer

stätten durch technische Einrichtungen unmittelbar

in Verbindung stehenden Anlagen zur Lagerung

und Leitung von Heizöl sowie der zu solchen Feuer

stätten gehörenden Abgasanlagen.

(5)ölfeuerungsanlagen sind

(1) ölfeuerungsanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, daß dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird, sonstige Schäden und schädliche Umwelteinwirkungen nach Möglichkeit vermieden werden, kein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch erfolgt und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benutzer der Anlage oder die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, zum Beispiel durch Rauch,

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Ruß, Staub oder andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe), Lärm oder Erschütterungen.

(2)Die Landesregierung hat in Durchführung des

Abs. 1 nähere Bestimmungen für ölfeuerungsanla-

gen durch Verordnung zu erlassen. Sie kann insbe

sondere Bestimmungen erlassen über

a)die Beschaffenheit, Lage, Größe, technische Aus

stattung und Prüfung von ölfeuerungsanlagen

und Teilen von solchen;

b)die Einschränkung oder das Verbot der Errich

tung oder wesentlichen Änderung oder des Be

triebes von ölfeuerungsanlagen bestimmter Art

in bestimmten Gebäuden oder bestimmten Ge

bieten;

c)das Erfordernis einer Typengenehmigung (Abs. 4)

für bestimmte Teile von ölfeuerungsanlagen;

d)die Art und Beschaffenheit der zu verwendenden

Heizöle und die zulässigen Lagermengen;

e)die zulässige Temperatur von Abgasen und die

zulässige Konzentration der aus bestimmten Ar

ten von Ölfeuerungsanlagen austretenden luft

fremden Stoffe;

f)Grenzwerte für die im Sinne des Abs. 1 hochst

zulässigen Mengen von bestimmten, für die Um

welt schädlichen Stoffen in den Abgasen von

ölfeuerungsanlagen;

g)die Instandhaltung und den Betrieb von ölfeue

rungsanlagen; insbesondere kann angeordnet

werden, daß bestimmte ölfeuerungsanlagen von

Sachverständigen, die einem durch Verordnung

zu umschreibenden Personenkreis angehören

müssen, zu überwachen sind, daß bestimmte öl

feuerungsanlagen nur von Personen, die einem

durch Verordnung zu umschreibenden Personen

kreis angehören müssen, bedient werden dürfen

und daß für bestimmte ölfeuerungsanlagen Be

triebsanleitungen vorliegen müssen oder be

stimmte Teile der Anlagen entsprechend zu be

zeichnen sind.

(3)Die Landesregierung kann in Durchführung des

Abs. 1 durch Verordnung auch ÖNORMEN für ver

bindlich erklären.

(4)Die Landesregierung kann weiters durch Ver

ordnung feststellen, daß bestimmte Typen von öl

feuerungsanlagen oder bestimmte Typen von Teilen

solcher Anlagen den Bestimmungen des Abs. 1 und

der gemäß Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen

entsprechen, wenn das Vorliegen der Voraussetzun

gen für diese Feststellung durch Prüfungszeugnisse

einer fachlich in Betracht kommenden staatlich au

torisierten Untersuchungs-, Erprobungs- oder Ma

terialprüfungsanstalt oder eines fachlich in Betracht

kommenden Ziviltechnikers nachgewiesen wurde

(Typengenehmigung). Die Typengenehmigung ist

an Bedingungen und Auflagen zu binden oder nur

befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der

Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Aus

führung erlassenen Verordnungen erforderlich ist.

(5)Wer nicht nach besonderen gesetzlichen Vor

schriften dazu befugt ist, darf ölfeuerungsanlagen

nicht herstellen oder ändern.

§4 Bewilligung

(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung

von ölfeuerungsanlagen (wie Sammelheizungen, Zentral- oder Etagenheizungen und Luftheizungsanlagen) bedürfen einer Bewilligung des Bürgermeisters (Magistrates) nach diesem Gesetz. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie geeignet ist, die Betriebssicherheit, die Leistung oder die Abgasführung zu verändern oder die öllagermenge oder die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1) zu vergrößern.

(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht

nach Abs. 1 ist

a)die Aufstellung und Änderung von ölbefeuerten

Einzelgeräten mit einem am Gerät angebrachten

Ölbehälter mit höchstens 50 Liter Inhalt (wie öl-

öf en);

b)die Aufstellung und Änderung von höchstens

fünf ölbefeuerten Einzelgeräten mit zentraler

Heizölversorgung, sofern die durch technische

Einrichtungen unmittelbar damit in Verbindung

stehende Heizöllagerung 1000 Liter nicht über

schreitet und die Heizöllagerung für derartige

Anlagen im gleichen Gebäude insgesamt nicht

mehr als 5000 Liter beträgt.

(3)Weitere Ausnahmen von der Bewilligungs

pflicht gemäß Abs. 1 kann die Landesregierung

durch Verordnung für bestimmte Arten von öl

feuerungsanlagen oder bestimmte Änderungen sol

cher Anlagen anordnen, wenn die betreffende Art

von ölfeuerungsanlagen (Änderungen) den Bestim

mungen des § 3 Abs. 1 und den auf Grund dieser

Bestimmungen erlassenen Verordnungen entspricht.

Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht kann

insbesondere auch im Rahmen einer Typengeneh

migung gemäß § 3 Abs. 4 angeordnet werden.

(4)Die Landesregierung kann durch Verordnung

bestimmen, welche zur Beurteilung der geplanten

Anlage erforderlichen Unterlagen (Pläne und tech

nische Beschreibungen) dem Ansuchen um Bewilli

gung (Abs. 1) anzuschließen sind, und vorschreiben,

daß diese Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung

vorzulegen sind.

(5)Ist der Antragsteller nicht Eigentümer (Allein

eigentümer) des Grundstückes, auf dem die öl-

feuerungsanlage errichtet oder wesentlich geändert

werden soll, so hat er dem Ansuchen um Bewilli

gung (Abs. 1) eine Zustimmungserklärung des

Grundstückseigentümers (der Miteigentümer) anzu

schließen.

(e) Bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung einer ölfeuerungsanlage auch der Genehmigung oder Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften, so sind mündliche Verhandlungen in Vollziehung dieses Gesetzes soweit als möglich und tunlich zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verhandlungen durchzuführen.

(7)Der Bürgermeister (Magistrat) hat sich im Be

willigungsverfahren wenigstens eines geeigneten

Sachverständigen, bei Großanlagen jedenfalls eines

Sachverständigen für Maschinenbau oder für Feue

rungstechnik zu bedienen.

(8)Die Bewilligung (Abs. 1) ist vom Bürgermeister

(Magistrat) schriftlich zu erteilen, wenn die ge

plante Anlage den Bestimmungen des § 3 Abs. 1

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und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen entspricht. Die Bewilligung ist an Bedingungen oder Auflagen zu binden oder nur befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen erforderlich ist. Als Auflage kommt auch die Vorschreibung der Vorlage eines Abnahmebefundes im Sinne des § 6 Abs. 1, 2 und 6 in regelmäßigen Abständen nach Fertigstellung der Anlage in Betracht. Die Bewilligung kann weiters auch unter dem Vorbehalt der späteren Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen für den Fall erteilt werden, daß sich erst nach Fertigstellung der Anlage die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Wahrung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen ergibt.

(9)Die Bewilligung (Abs. 1) erlischt,

a)wenn mit der Errichtung (Änderung) der An

lage nicht binnen drei Jahren nach dem Ein

tritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen

wurde oder

b)wenn die Anlage (Änderung) nicht binnen fünf

Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewil

ligung fertiggestellt wurde.

(10)Die Frist für den Beginn der Errichtung (Än

derung) oder der Fertigstellung der Anlage (Abs. 9)

ist angemessen zu verlängern, wenn der Antrag

steller vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft

macht, daß sich der Beginn der Errichtung (Ände

rung) bzw. die Fertigstellung der Anlage ohne sein

Verschulden verzögert hat.

§ 5 Anzeige

(1)Die Errichtung und die wesentliche Änderung

(§ 4 Abs. 1) von ölfeuerungsanlagen, für die gemäß

§ 4 Abs. 2 lit. b oder auf Grund einer Verordnung

gemäß § 4 Abs. 3 keine Bewilligung erforderlich

ist, sind vor ihrer Ausführung vom Verfügungsbe

rechtigten dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzei

gen.

(2)Die Landesregierung kann durch Verordnung

bestimmen, welche zur Beurteilung der geplanten

Anlage erforderlichen Unterlagen (Pläne und tech

nischen Beschreibungen) der Anzeige (Abs. 1) an

zuschließen sind, und vorschreiben, daß diese Unter

lagen in mehrfacher Ausfertigung vorzulegen sind.

§ 6 Abnahme; Endbeschau

(1) Der Verfügungsberechtigte über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte ölfeuerungsan-lage, deren Errichtung (Änderung) gemäß § 4 be-willigungspflichtig oder gemäß § 5 anzeigepflichtig ist, ist verpflichtet, die Anlage vor ihrer Benützung darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und - sofern die Errichtung (Änderung) bewilligungspflichtig ist - den bei Erteilung der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entspricht (Abnahme). Entspricht die Anlage diesen Voraussetzungen, so ist das Ergebnis der Überprüfung in

einem Abnahmebefund festzuhalten, der vom Verfügungsberechtigten über die ölfeuerungsanlage ungesäumt dem Bürgermeister (Magistrat) vorzulegen ist.

(2)Als Abnahmebefund im Sinne des Abs. 1 ist

nur ein Befund anzuerkennen, in dem ausdrücklich

bestätigt wird, daß die Anlage den Bestimmungen

des § 3 Abs. 1, den auf Grund dieser Bestimmungen

erlassenen Verordnungen und - sofern die Errich

tung (Änderung) bewilligungspflichtig ist - den

bei Erteilung der Bewilligung vorgeschriebenen

Bedingungen und Auflagen entspricht, und der er

stellt ist von

a)einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befug

nis oder

b)einer physischen Person, die nach den gewerbe

rechtlichen Vorschriften zur Errichtung der zu

überprüfenden ölfeuerungsanlage befugt ist

oder

c)einer fachlich in Betracht kommenden staatlich

autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- oder

Materialprüfungsanstalt oder

d)einer physischen Person, die einem Personen

kreis angehört, der auf Grund seiner Ausbildung

oder Fachkenntnisse auf dem Gebiet der öl-

feuerung von der Landesregierung mit Verord

nung zur Ausstellung des Abnahmebefundes für

die betreffende Art von ölfeuerungsanlagen er

mächtigt wurde.

(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung

bestimmte Arten von neu errichteten ölfeuerungs

anlagen oder bestimmte wesentliche Änderungen

von ölfeuerungsanlagen von der Uberprüfungs-

pflicht gemäß Abs. 1 ausnehmen, wenn gegen die

Inbetriebnahme solcher ölfeuerungsanlagen Beden

ken im Sinne der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und

der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen

Verordnungen nicht bestehen. Die Ausnahme von

der Überprüfungspflicht kann insbesondere auch

im Rahme^i einer Typengenehmigung gemäß § 3

Abs. 4 angeordnet werden.

(4)Anstelle der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist

vor Benützung einer gemäß § 4 bewilligungspflich-

tigen ölfeuerungsanlage

a)bei Großanlagen,

b)bei Mittel- und Kleinanlagen dann, wenn es bei

Erteilung der Bewilligung vorgeschrieben wurde,

eine behördliche Endbeschau vorzunehmen, um deren Durchführung der

über die Anlage Verfügungsberechtigte nach Fertigstellung der Anlage

beim Bürgermeister (Magistrat) anzusuchen hat. Auf Grund des

Ergebnisses der Endbeschau hat der Bürgermeister (Magistrat) über

die Zulässigkeit der Inbetriebnahme der Anlage zu entscheiden. Die

Inbetriebnahme ist schriftlich zu bewilligen, wenn die Anlage den

Bestimmungen des § 3 Abs. 1, den auf Grund dieser Bestimmungen

erlassenen Verordnungen und den bei Erteilung der Bewilligung

vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entspricht. Die

Bewilligung der Inbetriebnahme ist an Bedingungen oder Auflagen zu

binden, soweit dies zur Erfüllung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1

oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen

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Verordnungen erforderlich ist. Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7

des § 4 gelten sinngemäß.

(5)Ist eine Uberprüfungspflicht gemäß Abs. 1 ge

geben oder die Durchführung einer Endbeschau

gemäß Abs. 4 erforderlich, so darf die neu errich

tete oder wesentlich geänderte ölfeuerungsanlage

erst in Betrieb genommen werden, wenn ein Ab

nahmebefund (Abs. 1) vorliegt bzw. die Bewilligung

zur Inbetriebnahme (Abs. 4) erteilt wurde.

(6)Die Landesregierung kann durch Verordnung

für die Ausstellung des Abnahmebefundes die Ver

wendung eines bestimmten Formulars vorschreiben

und anordnen, daß der Abnahmebefund in mehr

facher Ausfertigung auszustellen ist.

3. Abschnitt

Anlagen zur Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten der

Gefahrenklassen I und II

§ 7 Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften

(1)Für alle der Verfeuerung von brennbaren

Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II dienen

den Feuerstätten einschließlich der mit solchen

Feuerstätten durch technische Einrichtungen unmit

telbar in Verbindung stehenden Anlagen zur La

gerung und Leitung von brennbaren Flüssigkeiten

sowie der zu solchen Feuerstätten gehörenden Ab

gasanlagen gelten die Bestimmungen des § 3 sinn

gemäß.v*|s?

(2)Im Rahmen der zu erlassenden Durchführungs

vorschriften kann die Landesregierung durch Ver

ordnung auch die Verfeuerung bestimmter brenn

barer Flüssigkeiten sowie die Errichtung oder we

sentliche Änderung von bestimmten Feuerstätten

zur Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten ein

schränken oder gänzlich untersagen, soweit dies

zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die

Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung

von sonstigen Schäden oder schädlichen Umwelt

einwirkungen (§ 3 Abs. 1) notwendig ist.

§ 8 Bewilligung

(1)Die Errichtung und die wesentliche Änderung

von Feuerstätten, die der Verfeuerung von brenn

baren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II

dienen, einschließlich der mit solchen Feuerstätten

durch technische Einrichtungen unmittelbar in Ver

bindung stehenden Anlagen zur Lagerung und Lei

tung von brennbaren Flüssigkeiten sowie der zu

solchen Feuerstätten gehörenden Abgasanlagen be

dürfen einer Bewilligung des Bürgermeisters (Ma

gistrates) nach diesem Gesetz. Wesentlich ist eine

Änderung dann, wenn sie geeignet ist, die Betriebs

sicherheit, die Leistung oder die Abgasführung zu

verändern oder die Menge der gelagerten brenn

baren- Flüssigkeiten oder die von der Anlage aus

gehenden schädlichen Umwelteinwirkungen

(§ 3 Abs. 1) zu vergrößern.

(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht

nach Abs. 1 ist die Aufstellung der bei Inkrafttreten

dieses Gesetzes handelsüblichen Öfen, Kocher und

Leuchten (wie Spiritus- und Petroleumöfen), wenn

das Gerät einschließlich allenfalls unmittelbar damit verbundener Anlagen höchstens drei Liter brennbare Flüssigkeit enthalten kann.

(3)Weitere Ausnahmen von der Bewilligungs

pflicht gemäß Abs. 1 kann die Landesregierung

durch Verordnung für bestimmte Arten von An

lagen oder bestimmte Änderungen solcher Anlagen

anordnen, wenn die betreffende Art von Anlagen

(Änderungen) den Sicherheits- und Umweltschutz

vorschriften gemäß § 7 entspricht. Die Landesregie

rung kann durch Verordnung aber auch bestimmen,

daß die Errichtung oder wesentliche Änderung be

stimmter, gemäß Abs. 2 nicht bewilligungspflich-

tiger Arten von Anlagen der Bewilligungspflicht

nach Abs. 1 unterworfen wird, wenn dies im Inter

esse der Einhaltung der Sicherheits- und Umwelt

schutzvorschriften gemäß § 7 geboten ist.

(4)Für das Bewilligungsverfahren gelten die Be

stimmungen der Abs. 4 bis 10 des § 4 sinngemäß

mit der Maßgabe, daß anstelle der Sicherheits

und Umweltschutzvorschriften gemäß § 3 die Si

cherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 7

gelten und für die Abnahme (Endbeschau) nicht

§ 6, sondern § 9 maßgeblich ist.

§ 9 Abnahme; Endbeschau

Der Verfügungsberechtigte über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte gemäß § 8 bewilli-gungspflichtige Anlage ist verpflichtet, die Anlage vor ihrer Benützung darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 7 und den bei Erteilung der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entspricht (Abnahme). Entspricht die Anlage diesen Voraussetzungen, so ist das Ergebnis der Überprüfung in einem Abnahmebefund festzuhalten, der vom Verfügungsberechtigten über die Anlage ungesäumt dem Bürgermeister (Magistrat) vorzulegen ist. Im übrigen gelten für die Abnahme bzw. Endbeschau die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 des § 6 mit der Maßgabe sinngemäß, daß eine Endbeschau anstelle der Abnahme nur in Betracht kommt, wenn sie bei Erteilung der Bewilligung (§ 8) vorgeschrieben wurde und daß anstelle der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 3 die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 7 gelten.

4. Abschnitt

Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten, die nicht Bestandteil einer Ölfeuerungsanlage oder einer Anlage gemäß § 7 Abs. 1 sind § 10 Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften

(1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, die nicht durch technische Einrichtungen unmittelbar mit einer ölfeuerungsanlage oder einer Anlage gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung steht, hat nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu erfolgen, daß dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird, sonstige Schäden und schädliche Umwelteinwir-| kungen (§ 3 Abs. 1) nach Möglichkeit vermieden werden und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.

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(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des Abs. 1 nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 lit. a, b, c, d und g sowie die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4 gelten für Lagerungen gemäß Abs. 1 sinngemäß. (s) Verschiedene Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten gelten, gleichgültig, ob sie miteinander in räumlicher Verbindung stehen oder nicht, als gemeinsame (einheitliche) Lagerung, wenn sie nicht brandbeständig voneinander getrennt sind. Der Berechnung der Lagermenge einer gemeinsamen Lagerung ist die Summe der Lagermengen aller Teillagerungen zugrundezulegen. Bei gemeinsamer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen gelten 200

Liter der Gefahrenklasse III als 5 Liter der Gefahrenklasse II und 5

Liter der Gefahrenklasse II als 1 Liter der Gefahrenklasse I. Die Gesamtlagermenge ist in Liter der jeweils zur Lagerung gelangenden Flüssigkeit der höheren Gefahrenklasse (§ 2 Abs. 2) zu ermitteln.

§ 11 Bewilligung

(1)Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

von mehr als 100 Liter der Gefahrenklasse I oder

von mehr als 500 Liter der Gefahrenklasse II oder

von mehr als 5000 Liter der Gefahrenklasse III

einschließlich der zu einer solchen Lagerung ge

hörenden Anlagen und Einrichtungen und die we

sentliche Änderung solcher Lagerungen, Anlagen

und Einrichtungen bedürfen einer Bewilligung des

Bürgermeisters (Magistrates) nach diesem Gesetz.

Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie ge

eignet ist, die Betriebssicherheit oder die Gefahren

klasse der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten zu

verändern oder die Lagermenge oder die von der

Lagerung ausgehenden schädlichen Umwelteinwir

kungen (§10 Abs. 1) zu vergrößern.

(2)Für das Bewilligungsverfahren gelten die Be

stimmungen der Abs. 4 bis 10 des § 4 sinngemäß

mit der Maßgabe, daß anstelle der Sicherheits

und Umweltschutzvorschriften gemäß § 3 die Sicher-

heits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 10

gelten und für die Abnahme (Endbeschau) nicht § 6,

sondern § 13 maßgeblich ist.

§ 12 Anzeige

(1)Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

von mehr als 20 Liter, höchstens aber 100 Liter der

Gefahrenklasse I, oder von mehr als 100 Liter,

höchstens aber 500 Liter der Gefahrenklasse II, oder

von mehr als 1000 Liter, höchstens aber 5000 Liter

der Gefahrenklasse III, ist einschließlich der zu einer

solchen Lagerung gehörenden Anlagen und Ein

richtungen vom Verfügungsberechtigten ungesäumt

dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen.

(2)Die Landesregierung kann durch Verordnung

bestimmen, welche zur Beurteilung der Lagerung

erforderlichen Unterlagen (Pläne und technischen

Beschreibungen) der Anzeige (Abs. 1) anzuschließen

sind, und vorschreiben, daß diese Unterlagen in

mehrfacher Ausfertigung vorzulegen sind.

§ 13 Abnahme; Endbeschau

Der! Verfügungsberechtigte über eine gemäß § 11 bewilligungspflichtige Lagerung oder in bewilli-gungspflichtiger Weise geänderte Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist verpflichtet, die Lagerung einschließlich der dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen vor ihrer Benützung darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Bestimmungen des § 10 Abs. 1, den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und den bei Erteilung der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entspricht (Abnahme). Entspricht die Lagerung einschließlich der dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen diesen Voraussetzungen, so ist das Ergebnis der Überprüfung in einem Abnahmebefund festzuhalten, der vom Verfügungsberechtigten über die Lagerung ungesäumt dem Bürgermeister (Magistrat) vorzulegen ist. Im übrigen gelten für die Abnahme bzw. Endbeschau die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 des § 6 mit der Maßgabe sinngemäß, daß eine Endbeschau anstelle der Abnahme nur in Betracht kommt, wenn sie bei Erteilung der Bewilligung (§ 11) vorgeschrieben wurde und daß anstelle der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 3 die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 10 gelten.

5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 Behördliche Aufsicht

(1)Anlagen, die der Lagerung oder Verfeuerung

von brennbaren Flüssigkeiten dienen, einschließ

lich der zu solchen Anlagen gehörenden Leitungen

und sonstigen Einrichtungen unterliegen der be

hördlichen Aufsicht durch den Bürgermeister (Ma

gistrat).

(2)Werden Mängel festgestellt, die eine Ver

letzung der Sicherheits- und Umweltschutzvor

schriften dieses Gesetzes oder der zu seiner Aus

führung erlassenen Verordnungen zur Folge haben

können, so hat der Bürgermeister (Magistrat) -

sofern nicht nach den Abs. 3 bis 6 vorzugehen ist -

dem über die Anlage Verfügungsberechtigten die

Beseitigung der Mängel - außer bei Gefahr im

Verzug unter Setzung einer angemessenen Frist -

aufzutragen. Wenn es im Interesse der Sicherheit

oder des Umweltschutzes geboten ist, kann der

Bürgermeister (Magistrat) gleichzeitig die Stillegung

der Anlage oder die Verbringung der gelagerten

Flüssigkeiten in eine andere Lagerstätte anordnen.

(3)Wird festgestellt, daß eine Anlage, die der

Lagerung oder Verfeuerung von brennbaren Flüs

sigkeiten dient, Bedingungen oder Auflagen, unter

denen ihre Errichtung, ihre Änderung oder ihr Be

trieb bewilligt wurde, nicht entspricht, so hat der

Bürgermeister (Magistrat) dem über die Anlage

Verfügungsberechtigten die Herstellung des kon

sensgemäßen Zustandes - außer bei Gefahr im

Verzug unter Setzung einer angemessenen Frist -

aufzutragen. Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinn

gemäß.

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(4)Wird festgestellt, daß eine nach diesem Gesetz

bewllligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung

nach diesem Gesetz ausgeführt oder in bewilli-

gungspflichtiger Weise geändert wird oder bereits

ausgeführt oder geändert wurde, oder wird festge

stellt, daß eine gemäß § 11 Abs. 1 bewilligungs-

pflichtige Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

ohne Bewilligung nach diesem Gesetz erfolgt, so hat

der Bürgermeister (Magistrat) dem über die Anlage

bzw. Lagerung Verfügungsberechtigten aufzutragen,

entweder innerhalb einer angemessen festzusetzen

den Frist nachträglich um die nach diesem Gesetz

erforderliche Bewilligung anzusuchen oder die An

lage bzw. Lagerung innerhalb einer weiteren an

gemessen festzusetzenden Frist zu beseitigen. Die

Möglichkeit, um die nachträgliche Bewilligung an

zusuchen, ist nicht einzuräumen, wenn nach der

maßgeblichen Rechtslage eine nachträgliche Bewil

ligung nicht in Betracht kommt. Der letzte Satz des

Abs. 2 gilt sinngemäß.

(5)Sucht der über die Anlage bzw. Lagerung Ver

fügungsberechtigte um die nachträgliche Erteilung

der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligung

fristgerecht an und wird dieses Ansuchen zurück

gewiesen oder abgewiesen oder zieht der über die

Anlage bzw. Lagerung Verfügungsberechtigte sein

Ansuchen selbst wieder zurück, so wird der Auftrag

auf Beseitigung der Anlage bzw. Lagerung rechts

wirksam. Die im Bescheid gemäß Abs. 4 festgesetzte

Frist zur Beseitigung der Anlage bzw. Lagerung be

ginnt in diesem Fall mit der Rechtskraft der Zu

rückweisung oder Abweisung oder der Zurück

ziehung des nachträglichen Bewilligungsansuchens.

Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.

(e) Wird festgestellt, daß eine nach diesem Gesetz anzeigepflichtige Anlage ohne Vorlage des nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abnahmebefundes in Benützung genommen wurde, so hat der Bürgermeister (Magistrat) dem über die Anlage Verfügungsberechtigten aufzutragen, entweder innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nachträglich den nach diesem Gesetz erforderlichen Abnahmebefund vorzulegen oder die Anlage innerhalb einer weiteren angemessen festzusetzenden Frist zu beseitigen. Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.

(7) Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, hat sich der Bürgermeister (Magistrat) vor der Erlassung von Aufträgen gemäß Abs. 2 und 3 sowie vor der Anordnung der Stillegung der Anlage oder der Verbringung der gelagerten Flüssigkeiten in eine andere Lagerstätte nach den Abs. 4 bis 6 wenigstens eines geeigneten Sachverständigen zu bedienen.

§ 15 Besondere sachverständige Organe

(1) Der Bürgermeister (Magistrat) kann Rauch-fangkehrer (Rauchfangkehrermeister und Rauch-fangkehrergesellen) und andere Personen, welche nach den feuerpolizeilichen Vorschriften als

sachverständige Organe der feuerpolizeilichen Beschau beizuziehen

sind, mit deren Zustimmung

durch Bescheid zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes bestellen (besondere sachverständige Organe).

(2)Die Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes umfaßt die Überwachung der Einhaltung

seiner Bestimmungen und der zu seiner Ausführung

erlassenen Verordnungen und Bescheide. Stellt das

gemäß Abs. 1 bestellte Organ in seinem Dienstbe

reich Mängel in bezug auf die Einhaltung der Be

stimmungen dieses Gesetzes oder der zu seiner Aus

führung erlassenen Verordnungen oder Bescheide

fest, so hat es diese Mängel unverzüglich dem über

die Anlage (Lagerung) Verfügungsberechtigten und,

sofern die Mängel nicht umgehend behoben werden

oder behoben werden können, dem Bürgermeister

(Magistrat) bekanntzugeben.

(3)Der Dienstbereich der gemäß Abs. 1 bestellten

Organe ist im Bescheid über ihre Bestellung fest

zulegen.

(4)Die Bestellung gemäß Abs. 1 kann jederzeit

widerrufen werden.

(5)Den gemäß Abs. 1 bestellten Organen ge bührt eine dem Ausmaß ihrer Tätigkeit angemes

sene Pauschalentschädigung, deren Höhe durch Ver

ordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Für

Messungen und Untersuchungen, die den Einsatz

besonderer Geräte erfordern, ist den gemäß Abs. 1

bestellten Organen überdies eine Entschädigung zu

gewähren, die je nach Art, Schwierigkeit und der

für die Durchführung durchschnittlich erforderlichen

Zeit durch Verordnung der Landesregierung festzu

setzen ist.

(e) Die Landesregierung kann durch Verordnung Vorschriften über die Art, den Umfang und die zeitliche Folge der von den gemäß Abs. 1 bestellten Organen durchzuführenden Aufgaben (wie Überprüfungen, Messungen, Untersuchungen) sowie über die Verwendung bestimmter Geräte und Formulare bei Durchführung dieser Aufgaben erlassen, sofern solche Vorschriften im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise und besseren Vergleichbarkeit der Ergebnisse, aus anderen statistischen Gründen oder zur Feststellung erforderlich sind, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder Bescheide verletzt werden, § 16 Benützung von Grundstücken und Anlagen

(1) Den Organen und sonstigen Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen und Bescheide befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen zu gewähren. Die Organe (Beauftragten) der Gemeinde sind bei Überprüfungen nach diesem Gesetz auch berechtigt, Messungen auf fremdem Grund vorzunehmen, Meßgeräte und Zuleitungen anzubringen sowie Proben von brennbaren Flüssigkeiten zu entnehmen. Die Verfügungsberechtigten über Grund-

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stüdte, Gebäude und sonstige Anlagen sind verpflichtet, den Organen (Beauftragten) der Gemeinde die mit der Angelegenheit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2)Die Organe (Beauftragten) der Gemeinde

haben bei Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 einen

von der Gemeinde ausgestellten Ausweis mit sich

zu führen und diesen auf Verlangen der Verfü

gungsberechtigten vorzuweisen.

(3)Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind unter

möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude

und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Be

troffenen vorzunehmen. Nach Beendigung der Maß

nahme ist der frühere Zustand soweit als möglich

wieder herzustellen. Für verbleibende Schäden ist

Ersatz (Schadloshaltung) zu leisten. Ersatzansprüche

sind gerichtlich geltend zu machen.

6. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 17

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)brennbare Flüssigkeiten vorsätzlich entgegen

den Bestimmungen der auf Grund dieses Ge

setzes ergangenen Verordnungen lagert oder

verfeuert;

b)Anlagen für die Lagerung oder Verfeuerung von

brennbaren Flüssigkeiten, deren Errichtung

oder wesentliche Änderung einer Bewilligung

nach diesem Gesetz bedarf, ohne Bewilligung

errichtet oder wesentlich ändert bzw. brennbare

Flüssigkeiten ohne die nach diesem Gesetz er

forderliche Bewilligung lagert;

c)die Anzeige gemäß § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1

nicht rechtzeitig erstattet;

d)eine neu errichtete oder wesentlich geänderte

Anlage oder Lagerung ohne Vorliegen des

nach diesem Gesetz erforderlichen Abnahmebe

fundes bzw. ohne Vorliegen der nach diesem

Gesetz erforderlichen Bewilligung in Betrieb

nimmt (benützt);

e)einer Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 nicht nach

kommt;

f)Bedingungen, Auflagen oder Anordnungen eines

auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der

zu seiner Ausführung ergangenen Verordnun

gen erlassenen Bescheides nicht bescheidmäßig

erfüllt, sofern die Tat nicht ohnehin nach lit. a

bis e strafbar ist.

(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstra

fen bis zu S 100.000.- zu bestrafen.

7. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-

setzes bestehende oder im Bau befindliche, der Lagerung oder Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten dienende Anlagen bedürfen einschließlich der zu solchen Anlagen gehörenden Leitungen und sonstigen Einrichtungen keiner Bewilligung bzw. Anzeige und keiner Abnahme bzw. Endbeschau nach diesem Gesetz, unterliegen jedoch der behördlichen Aufsicht des Bürgermeisters (Magistrates) im Sinne des § 14 Abs. 1. Bringt die Beschaffenheit solcher Anlagen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Gefahr schwerwiegender Verstöße gegen die Umweltschutzvorschriften dieses Gesetzes oder der zu seiner Ausführung ergangenen Verordnungen mit sich, so kann die Landesregierung durch Verordnung die weitere Verwendung bestimmter Arten von Anlagen untersagen oder Auflagen anordnen, die die Gefahr ausschließen. Im übrigen ist § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur die Behebung solcher Mängel aufgetragen werden darf, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Gefahr schwerwiegender Verstöße gegen die Umweltschutzvorschriften dieses Gesetzes oder der zu seiner Ausführung ergangenen Verordnungen mit sich bringen können.

(2) Im Fall einer bewilligungspflichtigen Änderung einer Anlage gemäß Abs. 1 ist diese den Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung ergangenen Verordnungen anzupassen. (s) Beim nachträglichen Einbau von Anlagen zur Lagerung oder Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten in Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, und in Fällen des Abs. 2 kann der Bürgermeister (Magistrat) von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der gemäß § 3 Abs. 2 und 3, § 7 oder § 10 Abs. 2 erlassenen Verordnungen im Einzelfall absehen, sofern die Einhaltung dieser Bestimmungen einen wirtschaftlich unzumutbaren Aufwand erfordern würde und das Absehen vom Standpunkt der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und des Umweltschutzes vertretbar ist.

§ 19 Schlußbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes kön

nen von dem der Kundmachung des Gesetzes fol

genden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch

frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt für

seinen Geltungsbereich die Verordnung vom

23. Jänner 1901, RGB1. Nr. 12, betreffend den Ver

kehr mit Mineralölen in der Fassung der Verord

nung RGB1. Nr. 179/1912 außer Kraft.