# Gesetz über die Reinhaltung der Luft (O.ö. Luftreinhaltegesetz)

§ 1 Abgrenzung

(1)Dieses Gesetz dient der Reinhaltung der freien

Luft im Land Oberösterreich.

(2)Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes

der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,

kommt diesen Bestimmungen keine über die Zu

ständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche

Wirkung zu. Dieses Gesetz ist daher insbesondere

in den Angelegenheiten des Gewerbes und der In

dustrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisen

bahnen, der Luftfahrt und der Schiffahrt, des Kraft

fahrwesens, des Bergwesens, des Dampfkessel- und

Kraftmaschinenwesens sowie in militärischen An

gelegenheiten nicht anzuwenden.

(3)Die in anderen landesrechtlichen Vorschriften

enthaltenen Bestimmungen über die Luftreinhaltung

werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4)Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus

genommen sind Angelegenheiten der Luftreinhal

tung, auf die die Vorschriften des O. ö. Abfallge

setzes, LGB1. Nr. 1/1975, oder des Gesetzes über die

Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssig

keiten, LGB1. Nr. 33/1976, anzuwenden sind.

(5)Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen

Aufgaben der Gemeinde und bestimmter Gemeinde

organe sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde

als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten

sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

wahrzunehmen.

§ 2 Grundsätze

Die natürliche Zusammensetzung der freien Luft darf durch luftfremde

Stoffe (wie Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase

und Geruchstoffe) nicht soweit verändert werden, daß

a)die Gesundheit oder das Wohlbefinden von

Menschen gefährdet oder in unzumutbarer Wei

se beeinträchtigt wird;

b)vermeidbare Gefahren für die natürlichen Le

bensbedingungen von nützlichen Tieren oder

Pflanzen verursacht werden;

c)das Auftreten oder die Vermehrung von schäd

lichen Tieren oder Pflanzen oder von Krank

heitserregern begünstigt wird;

d)vermeidbare Schäden an Sachen entstehen;

e)Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt

werden.

§3 Allgemeine Verpflichtungen

(1)Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen

Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten,

daß die natürliche Zusammensetzung der freien Luft

durch luftfremde Stoffe nicht in einem den Grund

sätzen des § 2 widersprechenden Ausmaß verän

dert wird.

(2)Das Land und die Gemeinden sind als Träger

von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der

freien Luft nach Kräften zu fördern.

§4 Messungen

(1)Das Land hat dafür zu sorgen, daß in allen

Teilen des Landes, in denen mit einer den Grund

sätzen des § 2 widersprechenden Luftverunreini

gung gerechnet werden muß, fortgesetzt Messungen

über die Art und das Ausmaß von Luftverunreini

gungen vorgenommen und die Ergebnisse dieser

Messungen veröffentlicht werden.

(2)Bei der Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1

haben die Gemeinden in ihrem örtlichen Bereich

mitzuwirken. Sie haben insbesondere nach Möglich

keit die für die Messungen erforderlichen Grund

stücke bzw. Grundstücksteile und Räumlichkeiten

zur Verfügung zu stellen und für eine ordnungsge

mäße Wartung und Bedienung der Meßgeräte so

wie für die Weitergabe der Meßergebnisse an das

Land zu sorgen, soweit für diese Aufgäben nicht be

sondere fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(3)Droht nach den Ergebnissen der Messungen

eine den Grundsätzen des § 2 widersprechende

Luftverunreinigung größeren Ausmaßes oder ist

eine solche Luftverunreinigung bereits eingetreten,

so ist dies unverzüglich den betroffenen Gemeinden

und jenen nach der Art bzw. Ursache der Luftver

unreinigung jeweils in Betracht kommenden Behör

den bekanntzugeben, die nach anderen gesetzlichen

Vorschriften für Maßnahmen zur Reinhaltung der

freien Luft zuständig sind.

(4)Die Landesregierung kann durch Verordnung

Vorschriften über die Art, den Umfang und die zeit

liche Folge der durchzuführenden Messungen sowie

über die Verwendung bestimmter Geräte und For

mulare erlassen, sofern solche Vorschriften im Inter

esse einer einheitlichen Vorgangsweise und bes

seren Vergleichbarkeit der Meßergebnisse, aus an

deren statistischen Gründen oder zur Feststellung

erforderlich sind, ob die Grundsätze des § 2 verletzt

werden.

(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Grundsätze des § 2 nach Maßgabe des jeweiligen Standes von Wissenschaft und Technik durch Verordnung nähere Bestimmungen über die erforderlichen Luftreinhaltemaßnahmen zu erlassen. Sie kann insbesondere Bestimmungen erlassen über

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 19. Stück, Nr. 33 u. 34

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a)die zulässige Temperatur von Abgasen und die

zulässige Konzentration der aus bestimmten Ar

ten von Anlagen austretenden luftfremden Stoffe;

b)technische Anforderungen, denen bestimmte Ar

ten von Anlagen bei ihrer Errichtung und bei

ihrem Betrieb im Interesse der Luftreinhaltung

entsprechen müssen;

c)die Verwendung von Brennstoffen mit bestimm

ten Eigenschaften;

d)die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Aus

schütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter

Stoffe;

e)das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe;

f)Grenzwerte für die im Sinne des § 2 höchstzu

lässigen Mengen von luftfremden Stoffen, und

zwar sowohl in bezug auf den Ort ihrer Abgabe

an die freie Luft (Emission) als auch in bezug auf

den Ort ihrer Auswirkung (Immission);

g)örtliche und zeitliche Beschränkungen der Emis

sion luftfremder Stoffe.

(2)Die Landesregierung kann in Durchführung

der Grundsätze des § 2 durch Verordnung auch

ÖNORMEN für verbindlich erklären.

(3)Zur Abwehr oder Beseitigung von das örtliche

Gemeinschaftsleben störenden Luftverunreinigungen

kann auch der Gemeinderat in Durchführung der

Grundsätze des § 2 nach Maßgabe des jeweiligen

Standes von Wissenschaft und Technik durch Ver

ordnung nähere Bestimmungen über erforderliche

Luftreinhaltemaßnahmen erlassen. Diese Bestimmun

gen dürfen jedoch nicht gegen bestehende Gesetze

oder Verordnungen des Bundes oder des Landes

verstoßen. Ferner ist bei der Erlassung solcher Be

stimmungen darauf Bedacht zu nehmen, daß die

ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

gewährleistet bleibt.

(4)Im Rahmen von Verordnungen gemäß Abs. 1

bis 3 können nach Maßgabe der jeweils verschie

denartigen Nutzung oder Widmung der Grundstücke

in einem bestimmten Gebiet für einzelne Teile die

ses Gebietes auch unterschiedliche Bestimmungen

erlassen werden. Weiters können Ausnahmerege

lungen für bestimmte Grundflächen, bestimmte Ar

ten von Anlagen oder bestimmte Tätigkeiten ge

troffen werden, soweit dies im Interesse von Be

troffenen geboten und in Beachtung der Grundsätze

des § 2 vertretbar ist.

§ 6 Behördliche Aufsicht

(1)Anlagen und Tätigkeiten, die geeignet sind,

die natürliche Zusammensetzung der freien Luft in

einer den Grundsätzen des § 2 widersprechenden

Weise zu ändern, unterliegen der Aufsicht des Bür

germeisters (Magistrates).

(2)Werden Mängel festgestellt, die eine Verlet

zung der Grundsätze des § 2 zur Folge haben kön

nen, so hat der Bürgermeister (Magistrat) dem über

die Anlage Verfügungsberechtigten bzw. dem die

Tätigkeit Ausübenden die Beseitigung der Mängel - außer bei Gefahr im Verzug unter Setzung einer angemessenen Frist - aufzutragen.

(3)Der Bürgermeister (Magistrat) kann dem über

eine Anlage gemäß Abs. 1 Verfügungsberechtigten

oder eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Ausübenden nach

Maßgabe der jeweils zur Einhaltung der Grundsätze

des § 2 gegebenen Erfordernisse

(4)Macht die Durchführung eines Auftrages ge

mäß Abs. 3 Messungen auf Grundstücken erforder

lich, über die der zur Erfüllung des Auftrages Ver

pflichtete nicht verfügungsberechtigt ist, so hat der

Bürgermeister (Magistrat) mit dem Auftrag gemäß

Abs. 3 dem über diese Grundstücke Verfügungsbe

rechtigten die Duldung der für die Messungen er

forderlichen Maßnahmen auf seinen Grundstücken

aufzutragen. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 gel

ten für solche Maßnahmen sinngemäß.

(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten für Unterlassungen, die

geeignet sind, die natürliche Zusammensetzung der

freien Luft in einer den Grundsätzen des § 2 wider

sprechenden Weise zu ändern, mit der Maßgabe

sinngemäß, daß Aufträge gemäß Abs. 2 oder 3

jener Person zu erteilen sind, die entgegen den Be

stimmungen des § 3 Abs. 1 eine im Interesse der

Luftreinhaltung erforderliche Tätigkeit unterläßt.

(7) Der Bürgermeister (Magistrat) hat sich vor der Erlassung von Aufträgen gemäß Abs. 3 und - sofern nicht Gefahr im Verzug ist - auch vor der Erlassung von Aufträgen gemäß Abs. 2 wenigstens eines geeigneten Sachverständigen zu bedienen.

§7 Benützung von Grundstücken und Anlagen

(1) Den Organen und sonstigen Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlasse-

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nen Verordnungen und Bescheide befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen zu gewähren. Die Organe (Beauftragten) der Gemeinde sind bei Überprüfungen nach diesem Gesetz auch berechtigt, Messungen über die Zusammensetzung der freien Luft sowie die Art und das Ausmaß von Luftverunreinigungen auf fremdem Grund vorzunehmen, Meßgeräte und Zuleitungen anzubringen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können. Die Verfügungsberechtigten über Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen sind verpflichtet, den Organen (Beauftragten) der Gemeinde die mit der Angelegenheit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2)Die Organe (Beauftragten) der Gemeinde haben

bei Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 einen von der Gemeinde ausgestellten Ausweis mit sich zu führen

und diesen auf Verlangen der Verfügungsberechtig

ten vorzuweisen.

(3)Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind unter

möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude

und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Be

troffenen vorzunehmen. Nach Beendigung der Maß

nahme ist der frühere Zustand soweit als möglich

wieder herzustellen. Für verbleibende Schäden ist

Ersatz (Schadloshaltung) zu leisten. Ersatzansprüche

sind gerichtlich geltend zu machen.

(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für

die Benützung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen durch Organe (Beauftragte), die mit der Durchführung von Messungen im Sinne des § 4 beauftragt sind, mit der Maßgabe sinngemäß, daß sie einen vom Land oder von der Gemeinde ausgestellten Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen der Verfügungsberechtigten vorzuweisen haben.

§8 Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstra

fen bis zu S 100.000.- zu bestrafen.