# Gesetz, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauordnung - O.ö. BauO.)

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Gesetz vom 2. April 1976,

mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (O. ö. Bauordnung - O. ö. BauO.)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen: I. HAUPTSTÜCK Allgemeines § 1 Abgrenzung

(1)DIESES GESETZ REGELT DAS BAUWESEN IM LAND

OBERÖSTERREICH.

(2)Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes

der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,

kommt diesen Bestimmungen keine über die Zustän

digkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wir

kung zu.

II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung

1. Abschnitt Bauplätze

§ 2 Allgemeines

(1)Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf

nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmun

gen der §§ 3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

(2)Abs. 1 gilt nicht für:

(3)Die Baubehörde kann weitere Ausnahmen von

der Bestimmung des Abs. 1 für Gebäude gewähren,

die keine Aufenthaltsräume enthalten und im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung haben, wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung hiedurch nicht verletzt werden.

§ 3 Ansuchen

(1)Um die Bauplatzbewilligung ist bei der Baube

hörde schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen hat zu

enthalten:

(2)Dem Ansuchen um Bauplatzbewilligung ohne

gleichzeitige Änderung der Grenzen von Grund

stücken sind anzuschließen:

(3)Dem Ansuchen um Bauplatzbewilligung bei

gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grund

stücken (Teilung) sind anzuschließen:

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(4)Abs. 3 findet auch dann Anwendung, wenn sich

eine Änderung der Grenzen von Grundstücken aus

der Grundabtretungspflicht gemäß § 18 Abs. 1 er

gibt.

(5)Die Baubehörde kann auf die Vorlage des

Grundbuchsauszuges und des Auszuges aus dem

Grundstücksverzeichnis (Abs. 2 und 3) verzichten,

wenn der Antragsteller die Richtigkeit der im An

suchen und den dazugehörigen Unterlagen enthal

tenen Angaben über Grundeigentümer, Einlage

zahlen beim Grundbuch, Grundstücksnummern, Be

nützungsarten und Flächenmaße der betroffenen

Grundstücke durch Vorlage einer von einem Inge

nieurkonsulenten für Vermessungswesen im Rah

men seiner Befugnis oder einer zur Verfassung von

Plänen für Zwecke der grundbücherlichen Teilung

befugten Behörde oder Dienststelle ausgestellten

Bestätigung glaubhaft macht.

(2) Die Bauplatzbewilligung kann auch unter Be-

dingungen oder Auflagen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs. 1 angeführten Interessen dienen.

(3)Ist für das Gebiet, in dem der Bauplatz be

willigt werden soll, noch kein Bebauungsplan vor

handen und ist es nach der jeweiligen Lage des vor

gesehenen Bauplatzes nicht ausgeschlossen, daß das

Landschaftsbild im Fall einer Bebauung des vor

gesehenen Bauplatzes gestört wird, so hat die Bau

behörde vor Erteilung der Bauplatzbewilligung der

zuständigen Naturschutzbehörde Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben.

(4)Grundflächen, die sich wegen der natürlichen

Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasser

stand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Lawinenge

fahr usw.) für eine zweckmäßige Bebauung nicht

eignen oder deren Aufschließung unvertretbare

öffentliche Aufwendungen (für Straßenbau, Wasser

versorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversor

gung usw.) erforderlich machen würde, dürfen nicht

als Bauplätze bewilligt werden.

(5)Bauplätze müssen eine solche Gestalt und

Größe aufweisen, daß darauf den Anforderungen

dieses Gesetzes entsprechende Gebäude errichtet

werden können. Ein Bauplatz darf in der Regel nicht

kleiner als fünfhundert Quadratmeter sein. Die Un

terschreitung dieses Mindestmaßes ist nur zulässig,

wenn Interessen an einer zweckmäßigen und ge

ordneten Bebauung hiedurch nicht verletzt werden.

(e) Bauplätze müssen unmittelbar an eine geeignete öffentliche Straße grenzen oder eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz erhalten; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen gemäß Abs. 2 sicherzustellen. Die seitlichen Grenzen der Bauplätze sollen, wenn der Bebauungsplan nichts anderes vorsieht, einen rechten Winkel mit der Straßenflucht-iinie oder, wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, einen rechten Winkel mit der Achse der angrenzenden Straße bilden.

(7)Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten nicht für

Bauplätze, die wegen ihrer besonderen örtlichen

Lage nur über andere Verkehrseinrichtungen als

Straßen erreichbar sind (zum Beispiel nur über Seil

wege oder auf dem Wasserweg), im übrigen aber

den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(8)Mehrere Bauplätze auf einem Grundstück sind

nicht zulässig. Soll ein Bauplatz aus mehreren

Grundstücken bestehen, so müssen diese in der

gleichen Grundbuchseinlage eingetragen werden;

erforderlichenfalls ist dies durch Auflage gemäß

Abs. 2 sicherzustellen.

§ 5 Erlöschen der Bewilligung

(1)Die Bauplatzbewilligung erlischt,

a)wenn ein Bebauungsplan erlassen oder geän

dert wird und die Bauplatzbewilligung mit dem

neuen oder geänderten Bebauungsplan nicht

übereinstimmt,

b)sonst mit dem Ablauf von drei Jahren nach

Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.

(2)Wurde vor Erlassung oder Änderung des

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Bebauungsplanes (Abs. 1 lit. a) oder vor Ablauf der drei Jahre (Abs. 1 lit. b) eine auf die Bauplatzbewilligung abgestellte Baubewilligung rechtskräftig erteilt, so bleibt die Bauplatzbewilligung solange wirksam, wie die Baubewilligung wirksam ist.

(3) Bleibt eine Bauplatzbewilligung gemäß Abs. 2 wirksam und wird in der Folge neuerlich eine Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes beantragt, so ist eine neue Bauplatzbewilligung erforderlich, wenn die noch wirksame Bauplatzbewilligung mit dem geltenden Bebauungsplan nicht übereinstimmt.

§ 6 Ersichtlichmachung im Grundbuch

(1)Die Bauplatzeigenschaft eines oder mehrerer

Grundstücke und die Daten des Bauplatzbewilli

gungsbescheides sind im Grundbuch ersichtlich zu

machen.

(2)Die Ersichtlichmachung hat im Fall des § 3

Abs. 2 auf Grund einer Anzeige der Baubehörde zu

erfolgen, die innerhalb von zwei Wochen nach dem

Eintritt der Rechtskraft der Bauplatzbewilligung

beim zuständigen Grundbuchsgericht zu erstatten

ist.

(3)Die Ersichtlichmachung hat im Fall des § 3

Abs. 3 im Zuge der grundbücherlichen Durchführung

der Teilung zu erfolgen. Zu diesem Zweck hat der

Antragsteller außer den für die grundbücherliche

Durchführung der Teilung sonst noch erforderlichen

Unterlagen eine Ausfertigung der rechtskräftigen

Bauplatzbewilligung dem Grundbuchsgericht vorzu

legen und die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 1 zu

beantragen. Auf Verlangen der Baubehörde hat der

Antragsteller die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 1

durch Vorlage des Gerichtsbeschlusses nachzuwei

sen. Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß die Er

sichtlichmachung gemäß Abs. 1 im Zuge der grund

bücherlichen Durchführung der Teilung unterblieben

ist, so hat die Baubehörde den Grundeigentümer er

forderlichenfalls mit Bescheid zur Ersichtlichmachung

im Grundbuch zu veranlassen.

(4)Die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft

und der Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides

im Grundbuch darf nur gelöscht werden, wenn die

Bauplatzbewilligung erloschen ist. Der Grundeigen

tümer hat das Erlöschen der Bauplatzbewilligung

dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen und

die Löschung der Ersichtlichmachung zu beantragen.

Dem Antrag ist eine Bestätigung der Baubehörde

über das Erlöschen der Bauplatzbewilligung anzu

schließen. Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß

die Löschung der Ersichtlichmachung unterblieben

ist, so hat die Baubehörde den Grundeigentümer

erforderlichenfalls mit Bescheid zur Löschung der

Ersichtlichmachung im Grundbuch zu veranlassen.

(5)Der Baubehörde steht wegen Verletzung der

Bestimmungen des Abs. 4 durch das Grundbuchs

gericht das Rechtsmittel des Rekurses zu.

§7

Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften

(1) Die Abschreibung und die Zuschreibung von

Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer

Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von

Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bedürfen bei

Grundstücken, die

a)zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten

Bauplatz (§ 6) gehören oder

b)nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemach

ten Bauplatz gehören, aber bebaut sind, oder

c)nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemach

ten Bauplatz gehören, aber an ein bebautes

Grundstück (lit. b) angrenzen,

einer Bewilligung der Baubehörde.

(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ge

mäß Abs. 1 sind:

a)Änderungen, die auf Grund des § 15 des Liegen

schaf tsteilungsgesetzes vorgenommen werden:

b)Änderungen, die im Zuge von behördlichen Maß

nahmen der Bodenreform vorgenommen werden;

c)Änderungen, die sich auf Grund des § 18 Abs. 4

ergeben.

(3)Um die Bewilligung ist bei der Baubehörde

schriftlich anzusuchen. Die Bestimmungen des § 3

Abs. 1 lit. a bis d und des § 3 Abs. 2 bis 6 gelten

sinngemäß.

(4)über ds Ansuchen (Abs. 3) hat die Baubehörde

einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Be

willigung ist zu erteilen, wenn Abweisungsgründe

im Sinne des § 4 nicht vorliegen.

(5)Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchs

einlage gerriäß Abs. 1 dürfen grundbücherlich nur

durchgeführt werden

a)bei Grundstücken, die zu einem im Grundbuch

ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, auf

Grund einer rechtskräftigen Bewilligung der Bau

behörde (Abs. 1),

b)bei anderen Grundstücken auf Grund einer

rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde

(Abs. 1) oder auf Grand der schriftlichen Erklä

rung des Antragstellers, daß die Änderung kein

Grundstück im Sinne des Abs. 1 lit. b oder c

betrifft.

(e) Wird eine Änderung im Gutsbestand einer Grundbuchs0inlage

gemäß Abs. 1

a)ohne die vorgeschriebene Bewilligung der Bau

behörde bzw. ohne die vorgeschriebene schrift

liche Erklärung des Antragstellers (Abs. 5) oder

b)auf Grund einer den Tatsachen nicht entsprechen

den schrifjtlichen Erklärung des Antragstellers

grundbücherlich durchgeführt, so hat das Grundbuchsgericht I diese

Änderung auf Antrag der Baubehörde zu löschen und den früheren

Grundbuchsstand1 wieder herzustellen. Dies gilt in gleicher Weise,

wenn die Änderung zwar auf Grund der vorgeschriebenen Bewilligung

der Baubehörde grundbücherlich durchgeführt wurde, diese Bewilligung

gemäß § 58 Abs. 3 aber nur auf Widerruf erteilt und der Widerruf von

der Baubehörde rechtskräftig ausgesprochen wurde. Der Antrag auf

Löschung und Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes ist

nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem um die Änderung

beim Grundbuchsgericht an-

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gesucht wurde, drei Jahre verstrichen sind. Die Einleitung eines auf Löschung der Änderung gerichteten Verfalirens durch die Baubehörde ist auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern.

2. Abschnitt Beschränkungen des Grundeigentums

1. Enteignung

§ 8 Verkehrsflächen der Gemeinde

(1)Grundstücke und Grundstücksteile, die nach

dem Bebauungsplan in Verkehrsflächen der Ge

meinde (Art. 118 Abs. 3 Z. 4 des Bundes-Verfas-

sungsgesetzes in der Fassung von 1929) fallen,

können nach Eintritt der Rechtswirksamkeit des Be

bauungsplanes von der Gemeinde im Wege der

Enteignung gegen Entschädigung in Anspruch ge

nommen werden.

(2)Die Enteignung ist nur zulässig, wenn der Ge

meinderat die Herstellung der Verkehrsfläche oder

zumindest jenes Teilabschnittes der Verkehrsfläche,

für den Grundstücke oder Grundstücksteile in An

spruch genommen werden, beschlossen hat und die

Herstellung der Verkehrsfläche (des Teilabschnittes)

finanziell sichergestellt ist.

(s) Wird ein Grundstück oder eine Liegenschaft soweit in Anspruch genommen, daß der verbleibende Rest nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig genutzt werden kann, so ist die Gemeinde auf Verlangen des Grundeigentümers verpflichtet, das ganze Grundstück oder die ganze Liegenschaft einzulösen.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, die Enteignung des ganzen Grundstückes oder der ganzen Liegenschaft zu beantragen, wenn die Kosten der durch eine Freilegung bedingten notwendigen baulichen Änderungen (§12 Abs. 2) unverhältnismäßig hoch und daher unwirtschaftlich wären oder wenn im Hinblick auf den Bebauungsplan die Entfernung der verbleibenden Bauteile einer baulichen Änderung vorzuziehen ist.

§ 9 öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen

(1)Grundstücke und Grundstücksteile, die nach

dem Bebauungsplan für Bauten oder Anlagen ge

widmet sind, die öffentlichen Zwecken dienen (wie Krankenanstalten, Seelsorgeeinrichtungen, Schulen,

Kindergärten und Müllbeseitigungsanlagen), können einschließlich der allenfalls zu Verkehrsflächen ab zutretenden Grundflächen von jenem Rechtsträger

im Wege der Enteignung gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden, der den dem Bebau

ungsplan entsprechenden Bau oder die dem Be

bauungsplan entsprechende Anlage errichtet.

(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinnge

mäß für Grundstücke und Grundstücksteile, die nach

dem Flächenwidmungsplan für Bauten oder Anlagen

im Grünland gewidmet sind, die öffentlichen Zwek-ken dienen (wie Parkanlagen, Sport- und Spielplätze, Friedhöfe und Müllbeseitigungsanlagen), sofern eine Enteignung nach den Bestimmungen des Abs. 1 nicht möglich ist.

(3)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten weiters

sinngemäß für Grundstücke und Grundstücksteile,

die nach einem Raumordnungsprogramm (§ 9 Abs. 1

des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes,

LGB1. Nr. 18/1972) im Rahmen der überörtlichen

Raumordnung für Bauten oder Anlagen bestimmt

sind, die öffentlichen Zwecken dienen (wie Kranken

anstalten oder Müllbeseitigungsanlagen für mehrere

Gemeinden), sofern eine Enteignung nach den Be

stimmungen der Abs. 1 und 2 nicht möglich ist.

(4)Die Enteignung (Abs. 1 bis 3) ist nur zulässig,

wenn der Enteignungswerber die Herstellung des

für öffentliche Zwecke dienenden Baues oder der

einem solchen Zweck dienenden Anlage beschlossen

und finanziell sichergestellt hat.

(5)Der Bestand von baulichen Anlagen auf Grund

stücken oder Grundstücksteilen schließt die Enteig

nung (Abs. 1 bis 3) aus, es sei denn, daß die bau

lichen Anlagen wegen Baugebrechen abbruchreif

sind, ihre Abtragung aus Verkehrsrücksichten not

wendig ist oder es sich um bauliche Anlagen von

im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren

Hauptbebauung nur untergeordneter Bedeutung

handelt.

(e) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ .10 Ergänzungsflächen

(1)Der Eigentümer von mindestens zwei Dritteln

der zu einem Bauplatz nach dem Bebauungsplan ge

hörenden Grundfläche kann die Enteignung der nach

dem Bebauungsplan zum Bauplatz gehörenden und

der allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden

Grundflächen, die nicht in seinem Eigentum stehen

(Ergänzungsflächen), gegen Entschädigung zum

Zweck eines Neu-, Zu- oder Umbaues beantragen,

wenn die Ergänzungsflächen insgesamt nicht größer

als 500 m2 sind und der Enteignungswerber gleich

zeitig um die Bauplatzbewilligung (§ 3) und um die

Baubewilligung (§ 43) ansucht.

(2)Sind die Ergänzungsflächen bzw. ist eine von

mehreren Ergänzungsflächen wertvoller als der Rest

des Bauplatzes, so hat der Eigentümer der Ergän

zungsflächen, bzw., wenn eine von mehreren Er

gänzungsflächen wertvoller ist, der Eigentümer die

ser Ergänzungsfläche das Recht, die Enteignung

seines Grundes dadurch abzuwehren, daß er die

Enteignung des gesamten Restes des Bauplatzes

gegen Entschädigung beantragt; auch in diesem Fall

ist gleichzeitig um die Bauplatzbewilligung (§ 3) und

um die Baubewilligung (§ 43) anzusuchen. Bei glei

chem Wert hat derjenige den Vorrang, der zuerst

den Enteignungsantrag gestellt hat. Für die Bewer

tung des Grundes gelten die Bestimmungen des § 17

Abs. 4 bis 6.

(3)§ 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

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(4) Einem Enteignungsantrag darf nur stattgegeben werden, wenn die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung rechtekräftig erteilt wurden. Die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung setzen in diesem Fall die Zustimmung des Grundeigentümers nicht voraus; die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung werden unwirksam, wenn der Enteignungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen wird.

§ 11 Baulücken

(1)Liegen in einem nach dem Bebauungsplan in

geschlossener Bauweise zu bebauenden Gebiet

zwischen bebauten Bauplätzen unbebaute Grund

stücke oder Grundstücksteile, die nach dem Bebau

ungsplan einen oder höchstens zwei Bauplätze bil

den, so kann für diese Grundstücke oder Grund

stücksteile sowie die allenfalls zu Verkehrsflächen

abzutretenden Grundflächen zum Zweck der Errich

tung von dem Bebauungsplan entsprechenden Bau

ten die Enteignung gegen Entschädigung beantragt

werden. Der Enteignungsantrag ist aber nur zulässig,

wenn die Bebauung dieser Bauplätze aus Gründen

der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Wahrung

eines ungestörten Orts- oder Landschaftsbildes oder

aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt

und der Enteignungswerber gleichzeitig um die Bau

platzbewilligung (§ 3) und um die Baubewilligung

(§ 43) ansucht. Der Enteignungswerber hat überdies

nachzuweisen, daß die dem Bebauungsplan ent

sprechende Bebauung finanziell sichergestellt ist.

Bilden die zwischen bebauten Bauplätzen gelege

nen unbebauten Grundstücke oder Grundstücksteile

nach dem Bebauungsplan zwei Bauplätze, so kann

der Enteignungsantrag auf jene Grundstücke oder

Grundstücksteile beschränkt werden, die nach dem

Bebauungsplan einen Bauplatz einschließlich der

allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grund

flächen bilden.

(2)Als unbebaut im Sinne des Abs. 1 gelten auch

Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen sich

nur Einfriedungen oder nicht bewilligungspflichtige

bauliche Anlagen befinden.

(3)Von der Einleitung des Enteignungsverfahrens

sind die Grundeigentümer mit dem Hinweis zu ver

ständigen, daß es ihnen freisteht, binnen sechs Jahren

nach Zustellung der Verständigung entweder selbst

oder durch einen Dritten um die Baubewilligung für

eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung

anzusuchen. Von dieser Möglichkeit kann innerhalb

der sechsjährigen Frist auch mehrmals Gebrauch ge

mächt werden. Wurde innerhalb der sechsjährigen

Frist eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt oder

ist bei Ablauf dieser Frist ein Baubewilligungsver

fahren anhängig, so ist das Enteignungsverfahren

mit der Maßgabe einzustellen, daß es nur fortgesetzt

werden kann, wenn das anhängige Baubewilligungs

verfahren eingestellt oder die beantragte Baubewil

ligung rechtskräftig verweigert wird oder eine er

teilte Baubewilligung erlischt.

(4)§ 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 gelten sinngemäß.

§ 12 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Verbücherte dingliche Rechte Dritter an Grundflächen, die zur Enteignung gelangen, sind gegen Entschädigung aufzuheben, wenn diese Rechte dem Zweck der Enteignung entgegenstehen.

{2) Werden durch die Entfernung von baulichen Anlagen auf enteigneten Grundflächen (Freilegung) Änderungen baulicher Anlagen auf den angrenzenden Grundflächen erforderlich, so haben die Eigentümer dieser Grundflächen sowie allenfalls betroffene dinglich Berechtigte Anspruch auf Entschädigung durch!den Enteignungswerber. Diese Entschädigung ist Erforderlichenfalls über Antrag in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 1 bis 5 in einem gesonderten Bescheid im Enteignungsverfahren (Ergänzung zum Enteignungsbescheid) festzusetzen.

§ 13 Verfahren

(1)Der Enteignungsantrag ist schriftlich bei der Baubehörde einzubringen.

(2)Im Enteignungsantrag ist der Enteignungszweck

zu umschreiben. Dem Enteignungsantrag sind anzu

schließen:

(3)Der Enteignungswerber hat überdies glaubhaft

zu machen, daß er in offensichtlich geeigneter Weise aber erfolglos versucht hat, eine entsprechende pri vatrechtliche Vereinbarung zu erwirken.

(4)über die Notwendigkeit, den Gegenstand und

den Umfang der Enteignung sowie über die Entschä

digung entscheidet die Baubehörde.

(5)Im Verfahren hat die Baubehörde eine münd

liche Verhandlung (§§ 40 ff. Allgemeines Verwal

tungsverfahrensgesetz 1950) durchzuführen. Die

Kundmachung über die Anberaumung der münd

lichen Verhandlung ist auch an der Amtstafel der

Gemeinde anzuschlagen. Im Enteignungsverfahren

gemäß § 11 ist die mündliche Verhandlung erst nach

Ablauf der sechsjährigen Frist bzw. dann durchzu

führen, wenn das Enteignungsverfahren fortgesetzt

werden kann.

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(0)Die Entschädigung (§ 17) ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverstän

digen im Enteignungsbescheid zu bestimmen.

(7)Gegen die Festsetzung der Höhe des Entschä

digungsbetrages und gegen die Entscheidung, in

welcher Höhe eine Naturalleistung auf die Entschä

digung anzurechnen ist (§ 17 Abs. 7), ist ein ordent

liches Rechtsmittel nicht zulässig. Jede Partei kann

jedoch binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der

Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Fest

setzung der Höhe des Entschädigungsbetrages, im

Fall der Festsetzung einer Naturalentschädigung

auch die Entscheidung, in welcher Höhe die Natural

leistung auf die Entschädigung anzurechnen ist, im

Verfahren außer Streitsachen bei jenem Bezirksge

richt begehren, in dessen Sprengel sich der Gegen

stand der Enteignung befindet. Der Enteignungsbe

scheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die

Höhe des Entschädigungsbetrages bzw. hinsichtlich

des Ausspruches, in welcher Höhe die Naturallei

stung auf die Entschädigung anzurechnen ist, mit

Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an

das Gericht kann nur mit Zustimmung des Antrags

gegners zurückgezogen werden; in diesem Fall gilt,

sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde,

die im Enteignungsbescheid festgesetzte Höhe des

Entschädigungsbetrages bzw. Höhe der Anrechnung

der Naturalleistung auf die Entschädigung als ver

einbart.

(8)Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung

gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz ist Abs. 6, soweit er

sich nicht auf die Bestimmung der Entschädigung im

Enteignungsbescheid bezieht, und Abs. 7, soweit er

sich nicht auf Naturalleistungen bezieht, anzuwen

den.

(9)Die Baubehörde hat von jedem Enteignungs

antrag, der den gesetzlichen Erfordernissen ent

spricht, das Grundbuchsgericht zu verständigen. Das

Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Verständi

gung die Einleitung des Verfahrens der Enteignung

im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung der Ein

leitung des Verfahrens ist anläßlich der grundbücher-

lichen Durchführung des Enteignungsbescheides zu

löschen. Wird das Verfahren nicht durch einen Ent

eignungsbescheid abgeschlossen oder tritt der Ent

eignungsbescheid gemäß § 14 Abs. 3 außer Kraft, so

hat die Baubehörde hievon das Grundbuchsgericht

zu benachrichtigen, das die Löschung der Anmer

kung durchzuführen hat.

§ 14 Durchführung der Enteignung

(1)Die nach dem Enteignungsbescheid in Geld zu

leistende Entschädigung ist - unabhängig von einer

allfälligen Anrufung des Gerichtes (§13 Abs. 7) -

binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechts

kraft des Enteignungsbescheides dem Enteigneten

auszuzahlen oder unter den Voraussetzungen des

§ 1425 ABGB. bei jenem Bezirksgericht zu hinter

legen, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der

Enteignung befindet. Eine gerichtliche Hinterlegung

der festgesetzten Entschädigung hat außer den im

§ 1425 ABGB. bezeichneten Fällen auch dann und insoweit zu erfolgen, als der Entschädigungsbetrag nach dem Enteignungsbescheid auch zur Befriedigung der dritten Personen zustehenden Ansprüche zu dienen hat.

(2)Die nach dem Enteignungsbescheid zu leistende

Naturalentschädigung (§17 Abs. 7) ist - unabhän

gig von einer allfälligen Anrufung des Gerichtes

(§13 Abs. 7) - binnen sechs Monaten nach dem

Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides

in das Eigentum des Enteigneten zu übertragen.

(3)Der Enteignungsbescheid tritt auf Verlangen

des Enteigneten außer Kraft, wenn die in Geld zu

leistende Entschädigung binnen der Frist gemäß

Abs. 1 weder gezahlt noch bei Gericht hinterlegt

wurde oder wenn die zu leistende Naturalentschädi

gung binnen der Frist gemäß Abs. 2 nicht in das

Eigentum des Enteigneten übertragen wurde. Das

Verlangen des Enteigneten auf Außerkrafttreten des

Enteignungsbescheides muß innerhalb von zwei

Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 bzw.

Abs. 2 schriftlich bei der Baubehörde eingebracht

werden. Die Baubehörde hat gegebenenfalls das

Außerkrafttreten des Enteignungsbescheides mit Be

scheid festzustellen.

(4)Die durch den rechtskräftigen Enteignungsbe

scheid verfügte Enteignung wird ¦- sofern der Ent

eignungsbescheid nicht gemäß Abs. 3 außer Kraft

tritt - mit der Zahlung oder gerichtlichen Hinter

legung der nach dem Enteignungsbescheid in Geld

zu leistenden Entschädigung wirksam. Hat an die

Stelle der Entschädigung in Geld aber ganz oder

teilweise eine Naturalentschädigung zu treten (§17

Abs. 7), so wird die durch den rechtskräftigen Ent

eignungsbescheid verfügte, gemäß Abs. 3 nicht außer

Kraft tretende Enteignung erst wirksam, wenn eine

allfällige Entschädigung in Geld gezahlt oder ge

richtlich hinterlegt und das Eigentum an der Natu

ralentschädigung auf den Enteigneten übertragen

wurde.

(5)Der Vollzug einer wirksamen Enteignung

(Abs. 4) wird durch ein gerichtliches Verfahren be

treffend die Festsetzung der Höhe des Entschädi

gungsbetrages, oder betreffend die Entscheidung, in

welcher Höhe eine Naturalleistung auf die Entschä

digung anzurechnen ist (§17 Abs. 7), nicht gehindert.

Wurde jedoch ein bebautes Grundstück oder ein

bebauter Grundstücksteil enteignet, so darf mit dem

Vollzug der Enteignung frühestens zwei Wochen

nach ihrem Wirksamwerden (Abs. 4) begonnen wer

den, es sei denn, daß der Enteignete dem neuen

Eigentümer nachweisbar mitgeteilt hat, daß er auf

die Einbringung eines Antrages auf Vornahme eines

gerichtlichen Augenscheines zur Sicherung des Be

weises verzichtet.

(e) Der rechtskräftige Enteignungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde, auf Grund der der Enteignungswerber die grundbücherliche Durchführung der Enteignung beantragen kann, sobald die Enteignung wirksam ist (Abs. 4).

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§ 15

Sicherstellung des Enteignungszweckes; Rückübereignung

(1)FÜR DEN BEGINN DER AUSFÜHRUNG DES VORHABENS,

ZU DESSEN ZWECK ENTEIGNET WIRD, IST IM ENTEIGNUNGS

BESCHEID EINE ANGEMESSENE FRIST FESTZUSETZEN, DIE

ZWEI JAHRE, GERECHNET VOM TAGE DES EINTRITTES DER

RECHTSKRAFT DES BESCHEIDES, NICHT ÜBERSCHREITEN DARF.

DIESE FRIST IST ÜBER ANTRAG HÖCHSTENS ZWEIMAL AUF JE

ZWEI WEITERE JAHRE ZU VERLÄNGERN, WENN DURCH EIN

UNVORHERSEHBARES UND UNABWEISBARES EREIGNIS DER

BEGINN DER AUSFÜHRUNG DES VORHABENS VERZÖGERT

WIRD.

(2)Wird mit der Ausführung des Vorhabens, zu

dessen Zweck enteignet wurde, innerhalb der fest

gesetzten Frist (Abs. 1) nicht begonnen, so steht dem

Enteigneten der Anspruch auf Rückübereignung

gegen Entschädigung zu. Werterhöhende oder wert

vermindernde Änderungen, die auf dem enteigneten

Grundstück vorgenommen wurden, sind nach Maß

gabe der Bestimmungen des § 17 zu berücksichtigen.

§ 13 Abs. 5 bis 7 und 9 sowie § 14 gelten sinngemäß.

(3)Ist für die Ausführung des Vorhabens, zu des

sen Zweck enteignet wurde, eine Baubewilligung

erforderlich und wird mit der Ausführung dieses

Vorhabens zwar innerhalb der festgesetzten Frist

(Abs. 1) begonnen, erlischt die Baubewilligung aber

in der Folge wegen Nichteinhaltung der Fertigstel-

lungsfrist (§ 51 Abs. 2 und 4), so steht den Enteig

neten ebenfalls der Anspruch auf Rückübereignung

gegen Entschädigung zu. Der zweite und dritte Satz

des Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Die Eigentümer eines an das Baugrundstück grenzenden Nachbargebäudes und die sonst an einem solchen Gebäude Berechtigten haben die zur Herstellung ausreichender Zugverhältnisse erforderliche Emporführung und Verankerung von Rauch-, Abgas-, Luft- und Dunstleitungen an der Feuermauer ihres Gebäudes und die Instandhaltung solcher Anlagen zu dulden, wenn der Zweck dieser Anlagen

auf andere! Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hoh$n Kosten erreicht werden kann und keine unverhältnfsmäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches des Nachbargebäudes mit der Anlage verbunden ist.

(s) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten haben die Anbringung von Einrichtungen, die der Straßenbeleuchtung oder der erforderlichen Kennzeichnung der Lage öffentlicher Versorgungseinrichtungen dienen, auf Grundstücken und baulichen Anlagen zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke oder baulichen Anlagen verbunden ist.

(4)Die Eigentümer und die sonst Berechtigten sind

von einer gemäß Abs. 1 bis 3 beabsichtigten Inan

spruchnahme von Grundstücken oder baulichen An

lagen mindestens vier Wochen vorher unter genauer

Angabe der Art und Dauer der beabsichtigten In

anspruchnahme von demjenigen schriftlich zu ver

ständigen, der die Inanspruchnahme beabsichtigt.

Wird die Inanspruchnahme verweigert, so hat auf

Antrag die Baubehörde über die Notwendigkeit, die

Art, den Umfang und die Dauer der Inanspruch

nahme zu entscheiden.

(5)Abs. 4 gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme

nur für die Behebung von Baugebrechen einschließ

lich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen not

wendig und Gefahr im Verzug ist.

(e) Die Inanspruchnahme (Abs. 1 bis 3) hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand soweit als möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung, die erforderlichenfalls über Antrag des Geschädigten von der Baubehörde unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 7 des § 13 und der Abs. 1 bis 6 des § 17 mit Bescheid festzusetzen ist. Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Inanspruchnahme bei der Baubehörde einzubringen.

(1)Für Beschränkungen und Entziehungen des Eigentums auf Grund von Maßnahmen nach diesem Gesetz wird nur insofern Entschädigung gewährt,

als sie in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(2)Die Entschädigung muß den Ersatz aller vermögensrechtlichen Nachteile umfassen, die den Be

troffenen aus Maßnahmen nach diesem Gesetz un

mittelbar erwachsen. Entgangener Gewinn ist nicht

zu ersetzen.

(3)Bei der Ermittlung der Entschädigung im Ent

eignungsverfahren ist auf die Nachteile Rücksicht

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 20.

Stüdc, Nr. 35

zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden.

(4)Für die Bewertung ist der Verkehrswert maß

gebend, das ist jener Wert, den eine Sache im Zeit

punkt der Entscheidung der Baubehörde nach Lage,

Beschaffenheit und jenem Nutzen hat, den jeder

mann bei vernünftigem Gebrauch erzielen kann.

(5)Nicht zu berücksichtigen sind:

(7) Die Entschädigung ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Wird jedoch im Enteignungsverfahren vom Eigentümer des Grundes, dessen Enteignung beantragt wurde, spätestens bei der mündlichen Verhandlung (§ 13 Abs. 5) anstelle einer Entschädigung in Geld eine Naturalentschädigung (Ersatzgrund) gefordert und ist dem Enteignungswerber eine Naturalentschädigung möglich und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der von ihm im öffentlichen Interesse zu besorgenden Aufgaben zumutbar, so hat die Baubehörde zu entscheiden, inwieweit an die Stelle der Entschädigung in Geld eine Naturalentschädigung zu treten hat und in welcher Höhe die Naturalleistung auf die Entschädigung anzurechnen ist.

3. Abschnitt

Anliegerleistungen

§ 18 Grundabtretung

(1) Anläßlich der Bewilligung von Bauplätzen (§ 4) und von Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften (§ 7) sind die nach Maßgabe der Straßenfluchtlinien des Bebauungsplanes zu den öffentlichen Verkehrsflächen fallenden, an den Bauplatz bzw. an den von der Änderung betroffenen Teil des Bauplatzes oder der bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b und c) angrenzenden Grundflächen, und zwar bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebaubarkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in

beiden Fällen im rechten Winkel auf die Straßenfluchtlinie, abzutreten. Bei Bruchpunkten in der Straßenfluchtlinie und bei Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Flächen. Die abzutretenden Grundflächen sind gleichzeitig mit der grundbücher-lichen Durchführung der Teilung in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen. Sie sind über Auftrag der Gemeinde frei von baulichen Anlagen in den Besitz der Gemeinde zu übergeben. Mit der bücher-lichen Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinde erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte.

(2)Die Verpflichtung zur Grundabtretung trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilli

gung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird. Ist er nicht

Eigentümer der abzutretenden Grundflächen, so hat

er diese, allenfalls im Wege der Enteignung, zu er

werben.

(3)Für die gemäß Abs. 1 abzutretenden Grund

flächen hat die Gemeinde Entschädigung zu leisten,

sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts

anderes ergibt. Wenn eine unbebaute Grundfläche

als Bauplatz bewilligt (§ 4) oder einem Bauplatz oder

einer bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b und c)

zugeschrieben wird (§ 7), so hat die Grundabtretung

gemäß Abs. 1 bis zu acht Meter, von der Straßen

fluchtlinie aus gemessen und senkrecht auf diese,

ohne Entschädigung zu erfolgen; beträgt jedoch die

abzutretende Fläche mehr als ein Viertel des Bau

platzes bzw. der bebauten Liegenschaft, so ist für

das darüber hinausgehende Ausmaß von der Ge

meinde Entschädigung zu leisten. Als unbebaut im

Sinne dieses Absatzes gelten auch Grundflächen, auf

denen sich nur Einfriedungen oder nicht bewilli-

gungspflichtige bauliche Anlagen befinden.

(4)Fallen Grundflächen, die für im Bebauungsplan

ausgewiesene öffentliche Verkehrsflächen abgetre

ten werden mußten, infolge einer Änderung des Be

bauungsplanes nicht mehr unter diese Widmung,

so ist ihre Zurückstellung dem früheren Grund

eigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger,

a)wenn die Verkehrsfläche bereits hergestellt

wurde, innerhalb von sechs Wochen nach der

Verfügung der Auflassung der Verkehrsfläche,

b)wenn die Verkehrsfläche noch nicht hergestellt

wurde, innerhalb von sechs Wochen nach Ände

rung des Bebauungsplanes,

schriftlich anzubieten. Lehnt der frühere Grundeigentümer bzw.

dessen Rechtsnachfolger innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung

dieses Anbotes die Zurückstellung der Grundflächen nicht schriftlich

ab, so hat die Gemeinde die Zurückstellung innerhalb einer weiteren

Frist von drei Monaten auf ihre Kosten zu bewirken. Ohne

Entschädigung abgetretene Grundflächen sind ohne Entschädigung,

gegen Entschädigung abgetretene Grundflächen sind gegen

Rückerstattung der geleisteten Entschädigung - soweit sich diese

nicht auf entfernte bauliche Anlagen bezog - zurückzustellen. Die

Grundflächen sind auf Verlangen des früheren Grundeigentümers bzw.

dessen Rechtsnachfolgers möglichst in dem Zustand zu-

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Stück, Nr. 35

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rückzustellen, in dem sie abgetreten wurden. Die Ablehnung der Zurückstellung durch den früheren Grundeigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger kann nicht widerrufen werden.

(5) Lehnt der frühere Grundeigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger die Zurückstellung von Grundflächen gemäß Abs. 4 fristgemäß ab, so hat die Gemeinde dem früheren Grundeigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger eine Entschädigung für die von ihm ohne Entschädigung abgetretenen Grundflächen zu leisten. Die Entschädigung hat den Verkehrswert der Grundflächen zur Zeit der Verfügung der Auflassung der Verkehrsfläche, wenn diese aber noch nicht hergestellt wurde, den Verkehrswert der Grundflächen zur Zeit der Änderung des Bebauungsplanes zu umfassen.

(e) Die Verpflichtungen und Berechtigungen nach den Abs. 4 und 5 bestehen nicht mehr, wenn seit der Abtretung der Grundflächen mehr als dreißig Jahre vergangen sind.

(7) Die Baubehörde hat

a)eine gemäß Abs. 3 gebührende Entschädigung

auf Antrag des zur Grundabtretung Verpflichte

ten,

b)bei Abtretung von Grundflächen, auf denen sich

bauliche Anlagen befanden, jenen Teil der gemäß

Abs. 4 zurückzustellenden Entschädigung, der

sich nicht auf die entfernten baulichen Anlagen

bezog, auf Antrag der Gemeinde oder des frühe

ren Grundeigentümers bzw. dessen Rechtsnach

folgers,

c)eine gemäß Abs. 5 gebührende Entschädigung auf

Antrag des früheren Grundeigentümers bzw. des

sen Rechtsnachfolgers

mit Bescheid festzusetzen. Die Abs. 5 bis 7 des § 13 und die Abs. 1

bis 6 des § 17 gelten sinngemäß.

§ 19

Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen

(1)Hat die Gemeinde nach Rechtswirksamwerden

des Bebauungsplanes für eine im Bebauungsplan

ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche Grund

flächen erworben oder zu den Kosten der Erwer

bung solcher Grundflächen beigetragen, so hat sie

anläßlich der Bewilligung eines Bauplatzes (§ 4) und

der Bewilligung der Änderung eines Bauplatzes

oder einer bebauten Liegenschaft (§ 7) einen Beitrag

zu den ihr erwachsenen Kosten des Grunderwerbes

vorzuschreiben, wenn die erworbenen Grundflächen

bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1

ohne Entschädigung abzutreten gewesen wären. Der

Beitrag hat die auf diese Grundflächen entfallenden,

der Gemeinde erwachsenen Kosten sowie eine jähr

liche Verzinsung dieser Kosten nach der von der

österreichischen Nationalbank zur Zeit der Beitrags

vorschreibung festgesetzten Bankrate zu umfassen.

(2)Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages

trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die

die Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird.

(3)Der Beitrag ist für dieselben Grundflächen nur

einmal zu entrichten. Der Beitrag wird im Fall einer Bewilligung gemäß § 4 drei Monate nach Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grundbuch, im Fall einer Bewilligung gemäß § 7 drei Monate nach

Durchführung der Änderung im Grundbuch fällig.

(4)Fallen Grundflächen, für die ein Beitrag nach

den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 geleistet werden

mußte, infolge einer Änderung des Bebauungsplanes

nicht mehr zu einer öffentlichen Verkehrsfläche,

so ist der geleistete Beitrag bzw. der entsprechende

Teilbetrag einschließlich einer jährlichen Verzinsung

nach der von der österreichischen Nationalbank zur

Zeit der Zurückerstattung festgesetzten Bankrate

dem Abgabepflichtigen bzw. dessen Rechtsnachfolger,

(5)Die Baubehörde hat den gemäß Abs. 4 zurück

zuerstattenden Betrag auf Antrag des Abgabepflich

tigen bzw. dessen Rechtsnachfolgers mit Bescheid

festzusetzen. § 13 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 20

Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher

Verkehrsflächen

(1)Hat die Gemeinde nach Rechtswirksamwerden

des Bebauungsplanes eine im Bebauungsplan aus

gewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so

hat sie anläßlich der Bewilligung eines durch diese

Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4)

oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes

oder einer solchen bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1

lit. b und c) einen Beitrag zu den ihr erwachsenen

Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffent

lichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

(2)Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages

trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die

Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird.

(3)Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt

aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn (Abs. 4),

der anrechenbaren Frontlänge (Abs. 5) und dem

Einheitssatz (Abs. 6).

(4)Anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die

Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahr

bahnbreite, höchstens jedoch sechs Meter.

(5)Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines

mit dem Bauplatz bzw. der Vergrößerung des Bau

platzes bzw. der Vergrößerung der bebauten Liegen

schaft (§ 7 Abs. 1 lit. b und c) flächengleichen Qua

drates.

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(s) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer Fahrbahn mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. Dem Gemeinderat steht es jedoch frei, durch Verordnung einen niedrigeren als den von der Landesregierung festgesetzten Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Durchschnittskosten der Herstellung der Fahrbahn einer Gemeindestraße mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung in der Gemeinde niedriger sind, als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten.

(7)Der Beitrag ist für die der Berechnung der an

rechenbaren Frontlänge zugrunde gelegte Fläche

nur einmal zu entrichten. Der Beitrag wird im Fall

einer Bewilligung gemäß § 4 drei Monate nach Er-

sichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grund

buch, im Fall einer Bewilligung gemäß § 7 drei Mo

nate nach Durchführung der Änderung im Grund

buch fällig.

(8)Wird ein Bauplatz durch mehrere öffentliche

Verkehrsflächen aufgeschlossen und hat die Ge

meinde bereits mehr als eine dieser Verkehrsflächen

errichtet, so ist ein.Beitrag nur zu den Kosten der

Herstellung jener Fahrbahn zu leisten, für die sich

bei der Berechnung nach Abs. 3 der höchste Beitrag

ergibt. Ergeben sich nach dieser Berechnung für zwei

oder mehrere Fahrbahnen gleich hohe Beiträge, so

ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.

(0) Bei Bauplätzen, die nach dem Bebauungsplan in offener oder in gekuppelter Bauweise höchstens zweigeschossig zu bebauen sind, ermäßigt sich der Beitrag um die Hälfte. Weitere Ermäßigungen kann der Gemeinderat durch Verordnung für Grundstücke, die ganz oder teilweise landwirtschaftlichen Zwek-ken oder öffentlichen Aufgaben dienen, für Einfamilienhäuser mit einer bewohnbaren Fläche von höchstens 150 Quadratmeter und für andere berücksichtigungswürdige Fälle vorsehen, in denen die Höhe des Beitrages zu einer besonderen Härte für den Abgabepflichtigen führen würde.

(10)Wird eine im Bebauungsplan ausgewiesene

öffentliche Verkehrsfläche von der Gemeinde erst

nach Erteilung der Bewilligung eines durch diese

Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4)

oder der Bewilligung der Vergrößerung eines sol

chen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegen

schaft (§ 7 Abs. 1 lit. b und c) errichtet, so ist der

Beitrag anläßlich der Errichtung der öffentlichen

Verkehrsfläche vorzuschreiben. Die Bestimmungen

der Abs. 2 bis 9 gelten mit der Maßgabe sinngemäß,

daß der Beitrag erst nach der Beschlußfassung des

Gemeinderates über die Herstellung der öffentlichen

Verkehrsfläche vorgeschrieben werden kann und

daß der Beitrag drei Monate nach Rechtskraft der

Vorschreibung fällig wird.

(11)Wird eine, im Bebauungsplan ausgewiesene

öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde

errichtet, hat die Gemeinde die Kosten der Herstel-

lung der Fahrbahn einer solchen öffentlichen Verkehrsfläche aber ganz oder teilweise getragen, so hat die Gemeinde einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten vorzuschreiben. Für diesen Beitrag gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Einheitssatz jener prozentmäßige Anteil des von der Landesregierung bzw. vom Gemeinderat durch Verordnung gemäß Abs. 6 festgesetzten Betrages gilt, der dem von der Gemeinde getragenen prozentuellen Anteil an den tatsächlichen Kosten der Errichtung der Fahrbahn entspricht.

§ 21

Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher

Verkehrsflächen

(1)Wird im Zuge einer im Bebauungsplan ausge

wiesenen öffentlichen Verkehrsfläche ein Gehsteig

errichtet, so hat die Gemeinde einen Beitrag zu den

ihr erwachsenen Kosten der Herstellung dieses Geh

steiges vorzuschreiben.

(2)Hinsichtlich dieses Beitrages gelten die Be stimmungen des § 20 sinngemäß mit folgenden Ab

weichungen:

(3)Bei Verkehrsflächen, bei denen die Errichtung

eines Gehsteiges nach dem Bebauungsplan nur an

einer Seite der Verkehrsfläche vorgesehen ist, trifft

die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages die

Anlieger (§ 20 Abs. 2) an beiden Seiten dieser Ver

kehrsfläche jeweils nur zur Hälfte. Die Anlieger

bzw. ihre Rechtsnachfolger haben die zweite Hälfte

des Beitrages jedoch nachträglich zu entrichten,

wenn auf Grund einer Änderung des Bebauungs

planes ein Gehsteig auch an der anderen Seite der

Verkehrsfläche errichtet wird. Der Berechnung der

zweiten Hälfte des Beitrages ist die zur Zeit der

Vorschreibung der zweiten Hälfte anrechenbare

Gehsteigbreite und der zu dieser Zeit festgesetzte

Einheitssatz zugrundezulegen.

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III. HAUPTSTÜCK

Bauvorschriften

1. Abschnitt Vorschriften allgemeiner Art

§ 23 Allgemeine Erfordernisse

(1)Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen

nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaf

ten so geplant und errichtet werden, daß sie den

normalerweise an bauliche Anlagen der betreffen

den Art zu stellenden Anforderungen der Sicherheit,

der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schall

schutzes, der Gesundheit und der Hygiene, des Um

weltschutzes und der Zivilisation entsprechen und

das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.

(2)Im besonderen müssen bauliche Anlagen in

allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden,

daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst ver

mieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen

sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche

Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die

Allgemeinheit und im besonderen für die Benutzer

der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen,

wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natür

lichen Zusammensetzung der freien Luft, zum Bei

spiel durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schweb

stoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe), Lärm oder

Erschütterungen.

(3)Die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2 gelten

sinngemäß hinsichtlich der Baustoffe (einschließlich

bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten.

§ 24 Verordnungsermächtigung

(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung

Vorschriften zur Durchführung des § 23 zu erlassen.

Diese Vorschriften haben unter Bedachtnahme auf

die übrigen Bestimmungen dieses Hauptstückes den

verschiedenen Anforderungen, die sich aus der

Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und

der Umgebung der jeweiligen baulichen Anlage er

geben, Rechnung zu tragen. Durch Verordnung

können auch ÖNORMEN für verbindlich erklärt

werden.

(2)Die Landesregierung hat im Sinne des Abs. 1

insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über:

Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten;

Zulassung neuer Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel),

Bauteile und Bauarten;

Fundierung und Tragfähigkeit;

Isolierung und Widerstandsfähigkeit;

Brandschutz, Wärmeschutz und Schallschutz;

Außenwände, Innenwände, Stiegenhauswände, Feuer- und Brandmauern;

Decken und Fußböden;

Stiegen, Gänge und Hausflure;

Dächer und Dachdeckungen;

Verputz und Verkleidung;

Geländer und Brüstungen;

Höfe;

Licht- und Luftschächte;

Lage, Größe und Höhe von Wohnungen und einzelnen Räumen;

Türen, Fenster, Belichtung und Belüftung;

Brennstofflagerräume, Heizungsanlagen, Feuerstätten, Rauchfänge und Verbindungsstücke;

Lüftungsanlagen und Versorgungsleitungen;

Abwurfschachte und Müllsammeiräume;

Bäder und Klosettanlagen;

Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume;

Kinderspielplätze (§ 27);

Schutzräume (§ 28);

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

Blitzschutz- und Erdungsanlagen;

Einfriedungen;

Nebengebäude (§ 29);

Hochhäuser, Betriebsbauten, Betriebsbauten in isolierter Lage und Bauten für größere Menschenansammlungen (§ 26);

Büro- und Geschäftsbauten;

landwirtschaftliche Bauten;

Sandkeller, Stollen und ähnliche Einbauten in standfesten Böden;

Stellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich der Zu-und Abfahrt (§ 30);

die behindertengerechte Gestaltung von Bauten bestimmter Art;

die äußere Gestaltung der Bauten einschließlich der unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes;

die Einfügung der Bauten in das Orts- und Landschaftsbild.

§ 25 Bauerleichterungen

(1) In Verordnungen gemäß § 24 kann die Landesregierung bestimmen, inwieweit die Baubehörde im Hinblick auf besondere örtliche oder sachliche Gegebenheiten unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Erfordernisse des § 23 Ausnahmen von allgemeingeltenden Durchführungsbestimmungen gewähren kann:

a)für bauliche Anlagen außerhalb des überwiegend

bebauten Gebietes;

b)für bauliche Anlagen, die im Vergleich zur ge

gebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung

nur untergeordnete Bedeutung haben;

c)für bauliche Anlagen, die nur vorübergehenden

Zwecken dienen (wie Ausstellungsgebäude, Not

standsbauten, Tribünen);

d)für bauliche Anlagen in Gebieten, die nach dem

Bebauungsplan in offener Bauweise zu bebauen

sind;

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(2) Hinsichtlich von baulichen Anlagen, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, ist gegebenenfalls zu bestimmen, daß Baubewilligungen für solche Anlagen nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt werden dürfen.

2. Abschnitt Vorschriften besonderer Art

§ 26

Hochhäuser, Betriebsbauten, Bauten für größere Menschenansammlungen

(1)Hochhäuser sind Gebäude, die mehr als acht

Geschosse über dem Erdboden umfassen oder bei

denen die Höhe der Traufe mehr als fünfundzwan

zig Meter über dem Straßenniveau liegt.

(2)Betriebsbauten sind Fabriksgebäude, Werk

stättengebäude, Lagergebäude und ähnlichen Zwek-

ken dienende Gebäude, die nicht oder nur in unter

geordnetem Umfang auch für Wohnzwecke bestimmt

sind.

(3)Betriebsbauten in isolierter Lage sind solche,

die von anderen als Betriebsbauten und von den

Nachbargrenzen mindestens zwanzig Meter entfernt

sind.

(4)Bauten für größere Menschenansammlungen

sind insbesondere Kirchen, Theater, Kinos, Konzert

säle, Tanzsäle, Schulen, Kindergärten, Krankenan

stalten, Kuranstalten, Großkaufhäuser und Sport

stätten.

§ 27 Gemeinschaftsanlagen

(1)Bei jedem Neubau mit mehr als fünf Wohnun

gen, dessen Zweckbestimmung auch das Wohnen

von Kindern erwarten läßt, muß auf dem Bauplatz

oder in dessen unmittelbarer Nähe eine ausreichend

große, nicht überbaute Fläche als Spielplatz für Kin

der geschaffen werden.

(2)Jeder Neubau mit mehr als drei Wohnungen

muß ausreichend große, zweckentsprechende Ab

stellräume für Kinderwagen, Krankenfahrstühle,

Fahrräder u. dgl. erhalten.

(3)Für die im Zusammenhang mit baulichen An

lagen stehenden Einrichtungen zur Sammlung der

Abfälle gelten die Vorschriften des O. ö. Abfallge

setzes, LGB1. Nr. 1/1975, soweit nicht Sonderbe

stimmungen gemäß § 24 erlassen werden.

(4)In Gebieten, in welchen ein normaler Rund-

funk(Fernseh)empfang Empfangsanlagen außer

halb des Gebäudes {wie Fenster- und Dachantennen)

erfordert, sind bei Neubauten mit mehr als drei

Wohnungen anstelle von Einzelanlagen gemein

schaftliche Empfangsanlagen vorzusehen, soweit

dies zur Wahrung eines ungestörten Orts- oder

Landschaftsbildes notwendig ist.

(5) Jeder Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken dient, muß ausreichende Einrichtungen zum Waschen und Trocknen der Wäsche erhalten.

(e) In Neubauten mit mehr als fünf Wohnungen ist eine zentrale Heizungsanlage zu errichten. Neubauten mit einer zentralen Heizungsanlage oder einer sonstigen Heizung, die Rauchfänge für die einzelnen Wohnungen nicht erfordert, haben Notrauchfänge zu erhalten, die die Beheizung wenigstens eines Wohnraumes in jeder Wohnung im Notfall ermöglichen.

(7)Jedes neue Wohngebäude mit mehr als vier

Geschossen über dem Erdboden muß mindestens

einen Personenaufzug erhalten.

(8)Die Bestimmungen der Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie

des Abs. 6 erster Satz gelten nur insoweit, als nicht

entsprechende. Gemeinschaftsanlagen bereits zur

Verfügung stehen oder gleichzeitig mit dem Neubau

errichtet werden.

§ 28 Schutzräume

(1)Beim Neubau von Gebäuden mit wenigstens

einem Kellergeschoß, die für den Aufenthalt von

Menschen bestimmt sind, sowie beim Zu- und Um

bau solcher Gebäude, sofern der Zu- bzw. Umbau

auch ein Kellergeschoß betrifft, sind zum Schutz der

Menschen im Krieg und in anderen Notstandsfällen

Schutzräume in einem solchen Umfang vorzusehen,

daß alle Personen, die sich der Zweckwidmung des

Gebäudes entsprechend im Regelfall darin aufhalten,

in den Schutzräumen Platz finden. Im Zuge des Neu-,

Zu- oder Umbaues sind wenigstens jene baulichen

Maßnahmen zu treffen, die eine Ausgestaltung der

Schutzräume zu einem funktionsfähigen System im

Bedarfsfall rasch ermöglichen. Hiebei ist insbeson

dere auf die Trümmersicherheit der Decke und den

Strahlenschutz Bedacht zu nehmen.

(2)Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht

insoweit, als die durch den Schutzraumbau verur

sachten Mehrkosten fünf v. H. der Kosten des Bau

vorhabens ohne Schutzräume nicht übersteigen.

(3)Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht über

dies nur insoweit, als nicht entsprechende Gemein

schaftsschutzräume in der Nähe des Bauvorhabens

bereits zur Verfügung stehen oder gleichzeitig mit

dem Neu-, Zu- oder Umbau hergestellt werden.

(4)Unterirdische Schutzräume können auch auf

den nach der festgelegten Bauweise bzw. gemäß

§ 32 Abs. 2 von einer Bebauung freizuhaltenden

Grundflächen errichtet werden, wenn der Bebauungs

plan nichts anderes bestimmt, eine andere Situierung

auf dem Bauplatz unmöglich oder unzweckmäßig

wäre und sonstige baurechtliche Bestimmungen nicht

entgegenstehen.

(5)Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke

verwendet werden, sofern die Verwendung als

Schutzraum im Bedarfsfall hiedurch nicht ausge

schlossen wird.

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§ 29

Nebengebäude

(1)Nebengebäude sind Gebäude, die im Vergleich

zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung

nur untergeordnete Bedeutung haben und deren Ge

samthöhe dreieinhalb Meter nicht übersteigt (zum

Beispiel Flugdächer, Schuppen, Garagen und ähn

liche Gebäude).

(2)Nebengebäude dürfen die Bebauung des Bau

platzes mit dem Hauptgebäude nicht hindern. Das Ausmaß der mit Nebengebäuden bebauten Fläche

des Bauplatzes darf, soweit im Flächenwidmungs

oder im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist,

ein Zehntel der Gesamtfläche des Bauplatzes nicht

übersteigen.

§ 30 Stellplätze fUr Kraftfahrzeuge

(1)Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden

sind auf dem Bauplatz Stellplätze für ein- und mehr

spurige Kraftfahrzeuge in ausreichender Anzahl ein

schließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmög

lichkeit zu errichten. Diese Verpflichtung gilt inso

weit nicht, als die Abstellmöglichkeit auf Stellplätzen

außerhalb des Bauplatzes, jedoch innerhalb einer

angemessenen, nach Möglichkeit dreihundert Meter

nicht überschreitenden Wegentfernung vorhanden

ist und auf Dauer privatrechtlich sichergestellt wird.

(2)Abs. 1 gilt sinngemäß bei der Errichtung an

derer bewilligungspflichtiger Bauten, wenn auf

Grund ihrer Errichtung ein zusätzlicher Zu- und Ab

gangsverkehr zu erwarten ist.

(3)Stellplätze sind entweder Abstellplätze oder

Garagen. Abstellplätze sind unbebaute oder mit

Schutzdächern versehene, weder dem fließenden

noch dem ruhenden öffentlichen Verkehr dienende

Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen

bestimmt sind. Garagen sind allseits umschlossene

Gebäude oder ebensolche Gebäudeteile, die zum

Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Gara

gen sind dann vorzusehen, wenn dies mit Rücksicht

auf bestehende Einrichtungen, deren Zweckbestim

mung einen besonderen Schutz ihrer Bewohner oder

Benutzer gegen Lärm oder sonstige Belästigungen

erfordert, geboten ist.

(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung

(§ 24) nähere Bestimmungen über die erforderliche

Anzahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen

Bedarf in Ansehung des Verwendungszweckes der

verschiedenen Bauten zu erlassen.

(5)Weiters hat die Landesregierung durch Ver

ordnung (§ 24) zu bestimmen, inwieweit im Hinblick

auf die Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der

Errichtung von Stellplätzen im überwiegend bebau

ten Gebiet sowie außerhalb dieses Gebietes im Hin

blick auf eine besondere örtliche Lage und die aus

reichende Möglichkeit einer den öffentlichen Ver

kehr nicht behindernden anderweitigen Abstellung

von Kraftfahrzeugen Erleichterungen oder Ausnah

men von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 durch

die Baubehörde zu gewähren sind.

(e) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, sind in dicht bebauten Gebieten Garagen tunlichst im Hauptgebäude unterzubringen. Mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche bis zu sechzig Quadratmeter und einer Traufenhöhe bis zu zweieinhalb Meter über dem Fußboden können auch auf den nach der festgelegten Bauweise bzw. gemäß § 32 Abs. 2 von einer Bebauung freizuhaltenden Grundflächen errichtet werden, wenn der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, eine andere Situierung auf dem Bauplatz unmöglich oder unzweckmäßig wäre und sonstige baurechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen auf zwei aneinandergrenzenden Bauplätzen sind, soweit sie nicht in den Hauptgebäuden untergebracht oder an diese angebaut werden, tunlichst an der gemeinsamen Grundgrenze zusammenzubauen und einheitlich zu gestalten. Garagen und Abstellplätze dürfen in keinem Fall auf Flächen errichtet werden, die gemäß § 27 Abs. 1 als Spielplätze für Kinder oder gemäß § 31 als Erholungsflächen herzustellen bzw. zu gestalten sind.

§ 31 Grünflächen; Erholungsflächen

Im Interesse gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen ist auf die Erhaltung bestehender Grünflächen in dicht bebauten Gebieten besonders Bedacht zu nehmen. Bei Neu-, Zu- und Umbauten, die überwiegend Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind in einem der örtlichen Lage und der Zweckwidmung des Bauvorhabens entsprechenden Ausmaß Erholungsflächen (wie Gärten und andere Grünanlagen, Ruheplätze u. dgl.) auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe herzustellen bzw. zu erhalten.

§ 32 Lage der Gebäude

(1)Sofern sich aus baurechtlichen Vorschriften oder aus dem Flächenwidmungsplan oder dem Be

bauungsplan nichts anderes ergibt, gelten hinsicht

lich der Lage von Neu-, Zu- oder Umbauten von

Gebäuden die Bestimmungen der folgenden Absätze.

(2)Bauvorhaben im Sinne des Abs. 1 außerhalb

eines geschlossen bebauten Gebietes müssen gegen

alle seitlichen Grenzen des Bauplatzes und gegen

die innere Bauplatzgrentze,

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Stück, Nr. 35

(s) Mehrere selbständige Hauptgebäude auf einem Bauplatz müssen so gelegen sein, daß für jedes Hauptgebäude ein eigener Bauplatz geschaffen werden kann. Nebengebäude müssen entweder an ein Hauptgebäude angebaut oder von diesen und von anderen Nebengebäuden einen Mindestabstand von drei Meter erhalten.

§ 33 Vorbauten

(1)über die Baufluchtlinie eines Bebauungsplanes

darf nach Maßgabe der Bestimmungen des § 23 vor

gebaut werden:

(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis d,

f und h gelten - vorbehaltlich der Zustimmung

der jeweils zuständigen Straßenverwaltung •- sinn

gemäß

(1) Bei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorüber-

gehenden Aufenthalt von Menschen dient, muß eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden.

(2) Bei jedem Neubau mit mehr als einer Wohnung, der an eine Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen ist, müssen mindestens eine Wasserentnahmestelle in jeder Wohnung sowie mindestens eine für alle Hausbewohner zugängliche Wasserentnahmestelle vorgesehen werden.

§ 35 Abwasserbeseitigung

(1)Die Ableitung der bei Bauten und dazugehören

den Grundflächen anfallenden Abwässer (Nieder

schlags- und Schmutzwässer) hat in einer den An

forderungen der Gesundheit, des Umweltschutzes

und der Zivilisation, im besonderen der Hygiene

entsprechenden Weise zu erfolgen. Schmutzwässer

sind Fäkal-, Haus-, Stall-, Brauch- und Betriebswäs

ser. Den Niederschlagswässern werden Quellab

flüsse und Brunnenüberwässer gleichgehalten.

(2)Die Ableitung von Schmutzwässern in Senk

gruben ist bei Neu-, Zu- und Umbauten, die nicht für

land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind,

unzulässig.

(3)Die Baubehörde hat jedoch über Antrag des

Bauwerbers Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 für

einzelne Bauvorhaben zu bewilligen, wenn

a)eine Anschlußpflicht an eine gemeindeeigene

Kanalisationsanlage im Sinne der §§ 36 bis 38

nicht besteht,

b)die Errichtung einer anderen Abwasserbeseiti

gungsanlage wegen der isolierten Lage des Bau

platzes, der örtlichen Verhältnisse oder aus an

deren Gründen unmöglich ist, unverhältnismäßig

hohe Kosten verursachen würde oder sonst eine

besondere Härte für den Bauwerber bedeuten

würde,

c)die beim Gebäude und den dazugehörenden

Grundflächen in einem Zeitraum von vier Wo

chen normalerweise anfallenden Schmutzwässer

dreißig Kubikmeter nicht übersteigen und die

geplante Senkgrube für den Schmutzwasseranfall

von wenigstens zwei Monaten ausreicht und

d)öffentliche Interessen an einer ordnungsgemäßen

Abwasserbeseitigung im Sinne des Abs. 1 der

Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen.

(4)Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über

die Abwasserbeseitigung werden wasserrechtliche

Vorschriften nicht berührt,

§ 36

Anschlußpflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen

(1) In Gemeinden, in denen gemeindeeigene Kanalisationsanlagen betrieben werden, sind die bei Bauten und dazugehörenden Grundflächen anfallenden Abwässer (§ 35 Abs. 1) in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage zu leiten, wenn die kürzeste Entfernung des Baues von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als fünfzig Meter beträgt und die Beschaffenheit, die

Landesgesetzblatt für Oberösterreith, Jahrgang 1976, 20. Stüdc, Nr. 35

Seite 111

Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage den Anschluß zulassen (Anschlußpflicht).

(2)Zur Herstellung des Anschlusses an die ge

meindeeigene Kanalisationsanlage und zur Tragung

der Kosten dieses Anschlusses ist der Eigentümer

des Baues verpflichtet (Verpflichteter), und zwar

unabhängig davon, ob er auch Eigentümer der zum

Bau gehörenden Grundflächen ist.

(3)Die Gemeinde hat bei Vorliegen der Voraus

setzungen gemäß Abs. 1 die Anschlußpflicht mit

Bescheid auszusprechen. In diesem Bescheid sind

erforderlichenfalls auch diejenigen Bedingungen

und Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind,

um sicherzustellen, daß beim Anschluß an die ge

meindeeigene Kanalisationsanlage die Gemeinde

ihren in den einschlägigen wasserrechtlichen Vor

schriften begründeten Verpflichtungen beim Betrieb

der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage nachzu

kommen vermag, überdies ist im Bescheid auch eine

angemessene mindestens drei Monate währende

Frist für die Herstellung des Anschlusses an die ge

meindeeigene Kanalisationsanlage festzusetzen. Die

se Frist ist über Antrag des Verpflichteten ange

messen zu verlängern, wenn die Dauer des Baube

willigungsverfahrens für die Hauskanalanlage oder

wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern.

(4)Wird eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage

neu errichtet oder eine bestehende gemeindeeigene

Kanalisationsanlage erweitert und entsteht dadurch

die Anschlußpflicht gemäß Abs. 1, so kann der Be

scheid gemäß Abs. 3 schon vor der Errichtung bzw.

Erweiterung der Anlage erlassen werden, wenn ein

mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt für

die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage vor

liegt, die nach den jeweils in Betracht kommenden

gesetzlichen Vorschriften allenfalls erforderlichen

behördlichen Bewilligungen für die Errichtung bzw.

Erweiterung der Anlage auf Grund dieses Projektes

erteilt wurden und die Gemeinde die Errichtung

bzw. Erweiterung der Anlage nach diesem Projekt

beschlossen und finanziell sichergestellt hat; wird

ein Bau errichtet und dadurch die Anschlußpflicht

gemäß Abs. 1 begründet, so kann der Bescheid ge

mäß Abs. 3 schon vor der Benützung dieses Baues

erlassen werden. In diesen Fällen gilt Abs. 3 mit

der Maßgabe sinngemäß, daß die festzusetzende

Frist für die Herstellung des Anschlusses an die ge

meindeeigene Kanalisationsanlage nicht vor dem

Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuerrichteten

oder des weiteren Teiles der bestehenden gemeinde

eigenen Kanalisationsanlage bzw. nicht vor der Be

nützung des errichteten Baues enden darf.

(5)Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes

gilt eine Kanalisationsanlage, deren sich die Ge

meinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentli

chen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage

nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemein

de steht.

§ 37 Erweiterung der Anschlußpflicht

(1) Die Gemeinde hat die Anschlußpflicht auch für Bauten und die dazugehörenden Grundflächen zu

verfügen, für die eine Anschlußpflicht nach § 36 Abs. 1 wegen der Entfernung von der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage nicht besteht, wenn auf andere Weise eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung im Sinne des § 35 Abs. 1 nicht möglich ist und die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage den Anschluß zulassen.

(2)Für den Fall einer Erweiterung der Anschluß

pflicht gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(3)Für bestehende Bauten darf eine Verfügung

gemäß Abs. 1 nicht getroffen werden, wenn der An

schluß nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten, die zu tragen dem Verpflichteten nicht zumutbar ist, hergestellt werden kann.

§ 38 Ausnahmen von der Anschlußpflicht

(1)Die Gemeinde kann Bauten, die gemäß § 25 Abs. 2 oder § 58 Abs. 3 nur auf Widerruf oder gemäß § 25 Abs. 2 nur für einen fünf Jahre nicht überstei genden Zeitraum bewilligt wurden, weiters Neben

gebäude sowie Bauten außerhalb des überwiegend

bebauten Gebietes, und zwar jeweils mit den dazu

gehörenden Grundflächen, von der Anschlußpflicht

gemäß § 36 Abs. 1 ausnehmen, überdies können von

der Anschlußpflicht gemäß § 36 Abs. 1 land- und

forstwirtschaftliche Bauten und die dazugehörenden

Grundflächen soweit ausgenommen werden, als die Abwässer im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu

Düngezwecken verwendet werden.

(2)Ausnahmen gemäß Abs. 1 sind von der Ge

meinde über Antrag des Verpflichteten zu verfügen,

wenn öffentliche Interessen an einer ordnungsge

mäßen Abwasserbeseitigung nicht entgegenstehen

und die Nachbarschaft nicht gefährdet oder unge

bührlich belästigt wird.

(3)Hinsichtlich der Abwässer aus gewerblichen

Betriebsanlagen besteht nur insoweit Anschlußpflicht

im Sinne dieses Gesetzes, als hiedurch in die ge

werbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage

nicht eingegriffen wird.

§ 39 Auflassung bestehender Anlagen

(1)Sobald der Anschluß an die gemeindeeigene

Kanalisationsanlage vollzogen ist, sind die bis dahin

benützten Anlagen zur Abwasserbeseitigung vom

Verpflichteten in hygienisch einwandfreier Weise

zu beseitigen.

(2)über Ansuchen des Verpflichteten hat die Ge

meinde eine Ausnahme von der Bestimmung des

Abs. 1 zu gewähren, wenn die vorher benützte Ab

wasserbeseitigungsanlage in einen solchen Zustand

gesetzt wird, daß ihre Benützung als Abwasserbe

seitigungsanlage ausgeschlossen und ihr Weiterbe

stand in hygienischer Hinsicht und in Hinsicht auf

eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die

körperliche Sicherheit von Menschen unbedenklich

ist.

Seite 112

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 20. Stück,

Nr. 35

§ 40 Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen

(1)Kann der Anschluß an die gemeindeeigene

Kanalisationsanlage wirtschaftlich zumutbar nur

unter Benützung fremden Grundes oder unter Be

nützung einer fremden Kanalanlage hergestellt wer

den, so ist der Eigentümer des fremden Grundes

bzw. der fremden Kanalanlage verpflichtet, die Her

stellung neuer, die Änderung oder die Mitbenützung

bereits bestehender Anlagen sowie deren Erhaltung

unter Inanspruchnahme seines Grundes bzw. seiner

Anlage gegen eine angemessene, vom Berechtigten

zu leistende Entschädigung zu dulden.

(2)Die im Abs. 1 umschriebene Verpflichtung ist

im Fall mangelnden privatrechtlichen Übereinkom

mens über Antrag dem betroffenen Eigentümer mit

Bescheid der Baubehörde aufzuerlegen.

(3)Für das Verfahren nach Abs. 2 gelten die Be

stimmungen des § 13 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, b und e,

Abs. 3 bis 7 sowie die Bestimmungen des § 14 Abs. 1

und Abs. 3 bis 5, soweit sich die zitierten Bestim

mungen nicht auf eine Naturalentschädigung bezie

hen, sinngemäß.

(4)Bei der Inanspruchnahme fremden Grundes ist

auf die Wünsche der betroffenen Eigentümer nach

Tunlichkeit Rücksicht zu nehmen. Anschlüsse an die

gemeindeeigene Kanalisationsanlage sind derart zu

verlegen, daß der Wert und die Benützbarkeit der

in Anspruch genommenen Grundstücke möglichst

wenig beeinträchtigt werden.

(5)Nach Herstellung des Anschlusses an die ge

meindeeigene Kanalisationsanlage ist eine gemäß

Abs. 2 auferlegte Verpflichtung über Antrag des

Berechtigten im Grundbuch ersichtlich zu machen.

IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung und Bauausführung

1. Abschnitt Baubewilligung

§ 41 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedürfen:

a)der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

b)die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter

der Erde, die geeignet sind, eine erhebliche Ge

fahr oder eine wesentliche Belästigung für Men

schen herbeizuführen;

c)die Änderung nicht bewilligungspflichtiger Bau

ten, wenn erst durch die Änderung die Voraus

setzungen eintreten, die eine Bewilligungspflicht

im Sinne der lit. b begründen würden;

d)die nicht unter lit. a fallende Änderung oder die

Instandsetzung von Gebäuden sowie die Ände

rung oder die Instandsetzung von Bauten, deren

Errichtung gemäß lit. b bewilligungspflichtig ist; in diesen Fällen ist eine Bewilligung jedoch nur erforderlich, wenn die Änderung oder die Instandsetzung von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert;

e)der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen

sowie der Abbruch sonstiger Bauten, deren Er

richtung gemäß lit. b bewilligungspflichtig ist,

oder Teilen von solchen;

f)die Aufstellung von Maschinen oder anderen

Gegenständen in Gebäuden oder sonstigen

Bauten sowie darüber hinaus jede Änderung des

Verwendungszweckes von Gebäuden oder Ge

bäudeteilen und von sonstigen Bauten oder

Teilen von solchen, wenn durch die Aufstellung

oder den Gebrauch der Maschinen oder Gegen

stände bzw. durch die Änderung des Verwen

dungszweckes eine bei der Erteilung der Bau

bewilligung nicht berücksichtigte Beeinflussung

der Festigkeit tragender Bauteile, des Brand

schutzes, der Gesundheit, der Hygiene, oder, falls

das Vorhaben nicht einer gewerbebehördlichen

Genehmigung bedarf, eine bei der Erteilung der

Baubewilligung nicht berücksichtigte sonstige Ge

fahr oder eine wesentliche Belästigung für Men

schen zu erwarten ist; erfolgt jedoch die Auf

stellung von Maschinen oder anderen Gegen

ständen bzw. die Änderung des Verwendungs

zweckes in Verbindung mit einer bewilligungs-

pflichtigen Maßnahme gemäß lit. a bis d, so ist

nur um die hiefür erforderliche Baubewilligung

anzusuchen;

g)die Errichtung oder die Änderung von Einfrie

dungen gegen öffentliche Verkehrsflächen oder

öffentliche Erholungsflächen im überwiegend

bebauten Gebiet, sofern die Errichtung oder Än

derung nicht gemäß lit. b, c oder d einer Bau

bewilligung bedarf;

(2) Im Sinne des Abs. 1 ist unter

a)Bau eine bauliche Anlage, zu deren werkge

rechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse er

forderlich sind,

b)Gebäude ein überdachter Bau mit einer lichten

Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter,

c)Neubau die Herstellung eines Gebäudes, und

zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehen

der baulicher Anlagen alte Fundamente oder

Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt

werden,

d)Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes der

Höhe, Länge oder Breite nach,

e)Umbau eine so weitgehende bauliche Änderung

des Gebäudes, daß dieses nach der Änderung

ganz oder doch in größeren Teilen (zum Beispiel

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 20.

Stück, Nr. 35

Seite 113

hinsichtlich eines Geschosses) als ein anderes anzusehen ist, zu verstehen.

(3)Für die Bewilligungspflicht ist es ohne Belang,

für welche Dauer und für welchen Zweck das Bau

vorhaben bestimmt ist und ob eine feste Verbindung

mit dem Boden geschaffen werden soll.

(4)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht

gemäß Abs, 1 sind:

a)Kanäle, jedoch nicht Hauskanalanlagen bis zum

Anschluß an den öffentlichen Kanal; Dünger

sammelanlagen; Rohr- und Kabelleitungen; Pfla

sterungen und andere Oberflächenbefestigungen;

Leitungsmasten; Anschlagsäulen u. dgl.;

b)freistehende Telefonzellen; freistehende Warte

häuschen und ähnliche Einrichtungen für Ver

kehrszwecke ;

c)Bauten für den vorübergehenden Bedarf von

höchstens drei Wochen, soweit sie nicht Wohn

zwecken dienen; bewegliche Stände, Schaubuden

und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Aus

stellungen u. dgl.; Zelte; Ausstellungsgegen

stände u. dgl.;

d)Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bau

ausführung;

e)Wohnwagen und andere Bauten auf Rädern,

soweit sie ausschließlich dem Verkehr dienen;

f)Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baube

hördlichen Auftrages ausgeführt werden;

g)Straßen, Brücken und Stege;

h) wasserrechtlich bewilligungspflichtige Schutz-und

Regulierungswasserbauten, Entwässerungsanlagen und

Wasserbenutzungsanlagen, soweit. es sich hiebei um Bauten handelt,

die nicht auch anderen Zwecken dienen;

i) Wild- und Weidezäune.

(5)Die Landesregierung kann durch Verordnung

bestimmen, daß

a)die Errichtung oder Änderung bestimmter, gemäß

Abs. 1 oder Abs. 4 nicht bewilligungspflichtiger

Arten von baulichen Anlagen der Bewilligungs

pflicht unterworfen wird, soweit dies im Inter

esse der Sicherheit, des Brandschutzes, der Ge

sundheit, der Hygiene, der Wahrung eines un

gestörten Orts- oder Landschaftsbildes oder der

Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten

Bebauung geboten ist;

b)die Errichtung oder Änderung "bästimmter, gemäß

Abs. 1 bewilligungspflichtiger Arten von bau

lichen Anlagen von der Bewilligungspflicht aus

genommen wird, soweit Interessen der unter

lit. a angeführten Art hiedurch nicht verletzt

werden.

Die Wirkung einer solchen Verordnung (lit. a und b) kann auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt werden, wenn dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse in diesem Gebiet begründet ist.

(e) In einer Verordnung gemäß Abs. 5 lit. a hat die Landesregierung zu bestimmen, daß sich der Bauwerber zur Ausführung des Bauvorhabens einer gesetzlich hiezu befugten Person (Bauführer) zu bedienen hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- oder Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene oder des Umweltschutzes erforderlich ist.

§ 42 Auskunftspflicht der Baubehörde

Die Baubehörde hat dem über ein Grundstück Verfügungsberechtigten sowie jedem Dritten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bausperre) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen auf dem Gebiet des Baurechtes keine Rechte oder Pflichten.

§43 Baubewilligungsansuchen

(1)Um die Baubewilligung ist bei der Baubehörde

schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen hat zu enthal

ten:

a)den Namen und die Anschrift des Antragstellers

(Bauwerbers);

b)den Namen und die Anschrift des Eigentümers

der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben

ausgeführt werden soll;

c)die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der

in lit. b angeführten Grundstücke sowie die Ka-

tastralgemeinden, in denen diese Grundstücke

liegen;

d)die Daten der Bauplatzbewilligung oder einen

entsprechenden Hinweis auf ein anhängiges Bau

platzbewilligungsverfahren, wenn für die Ertei

lung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilli

gung Voraussetzung ist (§ 2).

(2)Dem Ansuchen um Baubewilligung sind anzu

schließen:

a)ein allgemeiner Grundbuchsauszug, der dem

Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung des

Ansuchens entsprechen muß;

b)die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mit

eigentümer), wenn der Bauwerber nicht Allein

eigentümer ist;

c)ein Verzeichnis der Nachbargrundstücke und

Nachbarn (§ 46 Abs. 1);

d)der Bauplan (§ 44) in dreifacher Ausfertigung.

(3)Die Baubehörde kann auf die Vorlage eines

Grundbuchsauszuges (Abs. 2 lit. a) verzichten, wenn

der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken,

auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll,

der Baubehörde bereits vorliegt oder vom Bauwer

ber auf andere Weise erbracht wird.

(4)Die Landesregierung kann im Interesse einer

möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung

der Ansuchen durch Verordnung die Verwendung

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 20.

Stück, Nr. 35

von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des Bauplanes (Abs. 2 lit. d) oder von Teilen des Bauplanes erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die mit Ausfertigungen zu beteilenden Behörden oder Dienststellen für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist.

(5) Ist die Verwendung von Baustoffen (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteilen oder Bauarten, die von der herkömmlichen Art der Bauausführung erheblich abweichen, beabsichtigt und liegt eine allgemeine Zulassung für diese Baustoffe, Bauteile oder Bauarten noch nicht vor, so hat der Bauwerber der Baubehörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 durch geeignete Unterlagen (wie Gutachten befugter Ziviltechniker oder Gutachten autorisierter Prüfstellen) nachzuweisen.

§ 44 Bauplan

(1) Der Bauplan hat, soweit dies nach der Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, zu enthalten:

a)den Lageplan, der auszuweisen hat: die Lage des

Baugrundstückes und der benachbarten Grund

stücke mit Angabe der Nordrichtung; die Grund

stücksnummern; die Größe des Bauplatzes bzw.

Baugrundstückes; die Baubestände (Gebäude und

sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senk

gruben, Kanäle und Einfriedungen) auf dem Bau

platz (Baugrundstück) und den benachbarten

Grundstücken; ober- und unterirdische Leitungen

auf dem Bauplatz (Baugrundstück); die Lage des

Bauvorhabens und seine Abstände von den öf

fentlichen Verkehrsflächen und den übrigen

Nachbargrundstücken; die vorgesehenen Kinder

spielplätze, Erholungsflächen, Einfriedungen, Ab

stellplätze für Kraftfahrzeuge und Düngersam

melanlagen;

b)die Grundrisse bei Gebäuden von sämtlichen Ge

schossen einschließlich der Kellergeschosse; die

notwendigen Schnitte (bei Gebäuden, insbeson

dere die Stiegenhausschnitte) mit dem anschlie

ßenden Gelände und dessen Höhenlage; die Trag-

werkssysteme; alle Ansichten, die zur Beurtei

lung der äußeren Gestaltung des Bauvorhabens

und des Anschlusses an vorhandene Bauten er

forderlich sind; die Darstellung des Dachstuhles

und der Rauchfänge (Abgasfänge); die Anlagen

für die Wasser- und Energieversorgung, Müll-

und Abwasserbeseitigung; allfällige Hausbrief

fachanlagen;

c)eine Beschreibung des Bauvorhabens und der

Bauausführung (Baubeschreibung); die Baube

schreibung hat insbesondere Angaben über die

bebaute Fläche, den umbauten Raum, die Nutz

fläche, die Zahl und Größe der Räumlichkeiten

und gegebenenfalls ihre besondere Zweckwid

mung (wie Wohnungen, Büros und Geschäfts

räumlichkeiten) zu enthalten.

(2)Bei Bauvorhaben gemäß § 41 Abs. 1 lit. d bis h

und bei Änderung des Bauvorhabens im Zuge des

Verfahrens (§ 48) kann der Bauplan auf die Dar

stellung und Beschreibung derjenigen Teile be

schränkt werden, die für die Beurteilung des Bau

vorhabens maßgeblich sind.

(3)Im übrigen hat der Bauplan alles zu enthalten,

was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den

Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Die Bau

behörde kann die zur Erreichung dieses Zweckes

erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vor

lage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen

und statischen Vorbemessungen oder statischen Be

rechnungen samt Konstruktionsplänen verlangen.

(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung

nähere Vorschriften über den Maßstab und die Her

stellung der im Rahmen des Bauplanes der Baube

hörde vorzulegenden Pläne sowie über die Verwen1-

düng bestimmter Materialien und Farben bei der

Herstellung dieser Pläne zu erlassen.

(5)Alle Pläne sowie die Baubeschreibung sind vom

Verfasser, von den Grundeigentümern, vom Bau

werber und vom Bauführer zu unterzeichnen. Ist der

Bauführer bei Einreichung des Bauplanes noch nicht

bestimmt, so hat er die Unterzeichnung vor Beginn

der Bauausführung bei der Baubehörde nachzuholen.

(e) Der Verfasser des Bauplanes hat für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu sorgen. Diese Verpflichtung wird durch die Baubewilligung und durch baubehördliche Überprüfungen nicht eingeschränkt.

§ 45 Vorprüfung

(1)Ansuchen gemäß § 43 sind von der Baubehörde

auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften

dieses Gesetzes zu prüfen.

(2)Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine

Bauplatzbewilligung Voraussetzung (§ 2), liegt aber

eine rechtswirksame Bauplatzbewilligung nicht vor

und ist auch kein Bauplatzbewilligungsverfahren an

hängig, so hat die Baubehörde den Bauwerber

schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessen

festzusetzenden Frist um die Bauplatzbewilligung

anzusuchen. Bringt der Bauwerber innerhalb der

festgesetzten Frist einBauplatzbewilligungsansuchen

nicht ein, so hat die Baubehörde das Baubewilli

gungsansuchen zurückzuweisen.

(3)Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine

Bauplatzbewilligung Voraussetzung (§ 2) und ist das

Bauplatzbewilligungsverfahren noch anhängig, so

ist, wenn der Erteilung der Bauplatzbewilligung Be

stimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen, das

Baubewilligungsansuchen nach Abschluß des Bau

platzbewilligungsverfahrens zurückzuweisen.

(4)Ist das Baubewilligungsansuchen nicht nach

Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen, so hat die Baube

hörde erforderlichenfalls dem Bauwerber Ergänzun

gen im Sinne des § 44 Abs. 3 aufzutragen. Kommt

der Bauwerber einem solchen Auftrag innerhalb

einer angemessen festzusetzenden Frist nicht nach,

so ist das Ansuchen zurückzuweisen.

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Seite 115

(5) § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 bleibt unberührt.

(e) Das Baubewilligungsansuchen ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes oder Bestimmungen der rechtswirksamen Bauplatzbewilligung widerspricht.

§ 46 Einwendungen der Nachbarn

(1)Nachbarn sind die Eigentümer (Miteigentümer)

der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grund

stücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben aus

geführt werden soll, und darüber hinaus jene Grund

eigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussicht

lich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt wer

den können. Personen, denen ein Baurecht zusteht,

sind Grundeigentümern gleichgestellt.

(2)Nachbarn können gegen die Erteilung der Bau

bewilligung mit der Begründung Einwendungen

erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjek

tiven Rechten verletzt werden, die entweder in der

Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendun

gen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(s) öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem, Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

§ 47 Bauverhandlung

(1) Wird das Ansuchen nicht gemäß § 45 zurückgewiesen oder abgewiesen, so hat die Baubehörde über jedes Ansuchen nach § 43 eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung (BauVerhandlung) gemäß den §§40 ff. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 durchzuführen, der mindestens ein Bausachverständiger beizuziehen ist. Zur Bauverhandlung sind jedenfalls die Parteien (insbesondere der Bauwerber, der Grundeigentümer, die Miteigentümer, die Nachbarn und, sofern es sich nicht um bauliche Anlagen handelt, die keine regelmäßige Verbindung mit öffentlichen Straßen erhalten, die zuständige Straßenverwaltung), der Planverfasser und der Bauführer, wenn er bereits bestimmt ist, zu laden.

(2)Ist für das Gebiet, in dem das Bauvorhaben

ausgeführt werden soll, noch kein Bebauungsplan

vorhanden und ist es nach der jeweiligen Art oder

Lage des Bauvorhabens nicht ausgeschlossen, daß

das Landschaftsbild bei Ausführung des Bauvorha

bens gestörlt wird, so hat die Baubehörde der zustän

digen Natiirschutzbehörde mindestens drei Wochen

vor Durchführung der Bauverhandlung eine Ausfer

tigung des Bauplanes (§ 44) zu übersenden und der Naturschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme

vor oder während der Bauverhandlung zu geben.

(3)Ist es für die Beurteilung des Bauvorhabens,

insbesondere für die Beurteilung der Auswirkungen

des Bauvorhabens auf Nachbargrundstücke erforder

lich, so kann die Baubehörde bei Anberaumung der Bau Verhandlung dem Bauwerber auftragen, daß das Bauvorhaben

(4)Bei der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben

eingehend zu erörtern und auf seine Übereinstim

mung mit den maßgebenden Vorschriften zu über

prüfen.

(5)Werden von Nachbarn Einwendungen erhoben,

so hat der Verhandlungsleiter dahin zu wirken, daß

erkennbar wird, ob es sich hiebei um privatrechtliche oder um öffentlich-rechtliche Einwendungen handelt. Werden in subjektiven Rechten begründete privat

rechtliche Einwendungen erhoben, die zwingenden,

von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen

nicht widersprechen, so hat der Verhandlungsleiter

einen Vergleichsversuch vorzunehmen. Allfällige

Einigungen über derartige privatrechtliche Einwen

dungen sind in der Verhandlungsschrift zu beurkun

den.

(e) Die Baubehörde hat den Bauplan (§ 44), der der Bau Verhandlung

zugrunde gelegen ist, zu kennzeichnen.

§ 48

Änderungen des Bauvorhabens im Zuge des Verfahrens

Ändert der Bauwerber im Zuge des Verfahrens das Bauvorhaben, so hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 44) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, so kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.

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§ 49 Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen

(1)Die Baubehörde hat über ein Ansuchen gemäß

§ 43 einen •schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(2)Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Ab

weisung nach § 45 zu erfolgen hat, ist die beantragte

Baubewilligung zu erteilen, wenn die erforderliche

Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt und das

Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmun

gen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungs

planes sowie, unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 4, dem § 23, den hiezu erlassenen Durchfüh

rungsvorschriften und sonstigen baurechtlichen Vor

schriften nicht widerspricht. Andernfalls ist die be

antragte Baubewilligung zu versagen.

(3)Umfaßt ein Baubewilligungsansuchen mehrere

bewilligungspflichtige Bauvorhaben, so ist über

jedes dieser Bauvorhaben zu entscheiden.

(4)Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die

gemäß § 23 und der Durchführungsvorschriften hiezu

sowie sonstiger baurechtlicher Bestimmungen im

Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-,

Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und

Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation

sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem ein

zelnen Fall erforderlichen Bedingungen und Auf

lagen

a)für das Bauvorhaben selbst,

b)für die Ausführung des Bauvorhabens und

c)für die Erhaltung und die Benützung des auf

Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvor

habens

vorzuschreiben.

(5)Ist die im Bebauungsplan vorgesehene öffent

liche Verkehrsfläche, an der der Bauplatz liegt, noch

nicht hergestellt, so ist bei der Erteilung der Bau

bewilligung vorzuschreiben, daß mit der Bauausfüh

rung erst begonnen werden darf, wenn die öffent

liche Verkehrsfläche hergestellt ist oder zumindest

eine für das Bauvorhaben ausreichende, mindestens

drei Meter breite provisorische Zufahrt zur Verfü

gung steht. Im übrigen sind bei der Erteilung der

Baubewilligung die im Interesse einer ausreichen

den verkehrsgerechten Verbindung mit dem öffent

lichen Straßennetz erforderlichen Bedingungen und

Auflagen über Verlauf, Breite und Höhenlage von

privaten Zufahrten und Zugängen vorzuschreiben;

dabei ist auf die Erfordernisse der Verkehrssicher

heit, der Brandbekämpfung und auf die ortsübliche

Beschaffenheit ähnlicher Anlagen Bedacht zu neh

men.

(e) Wird das Bauvorhaben bewilligt, so hat die Baubehörde nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bzw. nach dem Abschluß eines allfälligen Vorstellungsverfahrens den Bauplan (§ 44) mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen und mindestens eine mit diesem Vermerk versehene Ausfertigung des Bauplanes dem Bauwerber zurückzustellen.

§ 50 Entscheidung über die Einwendungen der Nachbarn

(1)Wird eine Baubewilligung erteilt, so ist im

Bewilligungsbescheid auch über die Einwendungen

der Nachbarn abzusprechen.

(2)Einwendungen der Nachbarn, mit denen nicht

die Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das

Bauvorhaben behauptet wird, öffentlich-rechtliche

Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilli

gungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (§ 46

Abs. 3), sowie privatrechtliche Einwendungen der

Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde an

zuwendenden Bestimmungen widersprechen, sind

als unzulässig zurückzuweisen.

(3)öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nach

barn, die im Baubewilligungsverfahren zu berück

sichtigen sind (§ 46 Abs. 3), stehen der Erteilung

einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich

gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen.

(4)Führt der Vergleichsversuch gemäß § 47 Abs. 5

zu keiner Einigung oder kann der Vergleichsversuch

nach dieser Bestimmung wegen Abwesenheit einer

der beiden Streitteile nicht durchgeführt werden, so

sind die Streitenden hinsichtlich privatrechtlicher

Einwendungen, die zwingenden, von der Baube

hörde anzuwendenden Bestimmungen nicht wider

sprechen, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

§ 51 Erlöschen der Baubewilligung

(1)Die Baubewilligung für jedes Bauvorhaben er

lischt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt

der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn

nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bau

ausführung begonnen wurde.

(2)Wird mit der Bauausführung innerhalb der

dreijährigen Frist (Abs. 1) begonnen, so erlischt die

Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht inner

halb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung

fertiggestellt wurde.

(3)Die Frist für den Beginn der Bauausführung

(Abs. 1) ist über Antrag des Bauwerbers angemes

sen zu verlängern, wenn das Bauvorhaben dem zur

Zeit der Verlängerung geltenden Flächenwidmungs

plan und Bebauungsplan entspricht und der Bauwer

ber überdies glaubhaft macht, daß sich der Beginn

der Bauausführung ohne sein Verschulden verzögert

hat.

(*) Die Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens (Abs. 2) ist über Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß er an der rechtzeitigen Fertigstellung gehindert war und die Fertigstellung innerhalb der Nachfrist möglich ist.

(5) Bei Bauvorhaben, die gemäß § 25 Abs. 2 oder § 58 Abs. 3 auf

Widerruf oder für bestimmte Zeit bewilligt werden, sind die

Fristen im Sinne der

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 20.

Stück, Nr. 35

Seite 117

Abs. 1 und 2 entsprechend dem Verwendungszweck in der Baubewilligung festzusetzen, und zwar höchstens mit sechs Monaten bzw. zwei Jahren; Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Baubewilligung für solche Bauvorhaben erlischt überdies mit dem Widerruf bzw. mit dem Ablauf der in der Baubewilligung bestimmten Zeit.

(a) Die Baubewilligung erlischt jedenfalls mit der Beseitigung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens.

§ 53

Beginn der Bauausführung; Planabweichungen

(1)Mit der Ausführung eines bewilligungspflich-

tigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der

Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides - im

Fall der Einbringung einer Vorstellung (Art. 119 a

Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fas

sung von 1929) gegen diesen Bescheid erst nach

rechtskräftigem Abschluß des Vorstellungsverfah

rens - begonnen werden. Als Zeitpunkt des Begin

nes der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd

oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvor

habens begonnen wird.

(2)Vom bewilligten Bauvorhaben darf ohne Be

willigung der Baubehörde nur abgewichen werden,

wenn

a)die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu

deren Vornahme auch bei bestehenden bau

lichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforder

lich ist, und

b)Bedingungen oder Auflagen des Baubewilli

gungsbescheides hievon nicht berührt werden.

(1) Der Bauwerber (Bauherr) hat sich zur Ausführung von Bauvorhaben, die

worfen wurden, sofern es die Landesregierung in dieser Verordnung bestimmt hat,

einer gesetzlich hiezu befugten Person zu bedienen (Bauführer) und diese Person vor Beginn der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen. Ein Wechsel in der Person des Bauführers ist vom Bauherrn unverzüglich der Baubehörde anzuzeigen.

(2)Bauführer ist derjenige, der das Bauvorhaben

über Auftrag des Bauherrn als Unternehmer aus

führt bzw. ausführen läßt.

(3)Der Bauführer hat für die bewilligungsgemäße

und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens,

insbesondere für die Tauglichkeit der verwendeten

Baustoffe umd Konstruktionen, für die erforderlichen

Abschrankungen und sonstigen Sicherheitsvorkeh

rungen so\yie überhaupt für die Einhaltung aller

Vorschriften, die sich auf die Bauausführung be

ziehen, zu sorgen. Seine Verantwortlichkeit wird

durch die Baubewilligung, die baubehördliche Über

prüfung und die Benützungsbewilligung nicht ein

geschränkt.

(4)Der Bauführer hat außer den allenfalls im Be

willigungsbescheid gesondert vorgeschriebenen An

zeigen der Baubehörde anzuzeigen:

a)vor Beginn der Bauausführung: den Zeitpunkt

des Baubeginnes;

b)die Erreichung der Höhe des Straßenniveaus;

einschließlich

c) die Fertigstellung des Rohbaues der Dachdeckung.

(5) Legt der Bauführer die Bauführung zurück oder wird ihm die Bauführung durch den Bauherrn entzogen, so hat der Bauführer dies unverzüglich der Baubehörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Der neue Bauführer hat vor der Übernahme der Bauführung den genehmigten Bauplan (§ 44) bei der Baubehörde zu unterfertigen.

(e) Wird bei der Erteilung der Baubewilligung dem Bauwerber aufgetragen, wegen besonderer technischer Anforderungen bei der Ausführung des Bauvorhabens (etwa hinsichtlich statischer Berechnungen bei Hochbauten) zur Bauausführung eine besondere sachverständige Person beizuziehen, so gelten für die beigezogene Person die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 5 sinngemäß.

§ 55 Baulärm

(1)Der Bauführer hat unbeschadet der Bestimmun

gen des § 54 Abs. 3 im besonderen dafür zu sorgen,

daß jeder unnötige störende Lärm auf der Baustelle

vermieden wird.

(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung

(§ 24) unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 20. Stück, Nr. 35

der Bauausführung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zur Sicherung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt, insbesondere zur Erzielung des größtmöglichen Schutzes der Nachbarn, vor Gefährdung und Belästigung den Höchstlärmpegel für die Lärmemission bestimmter gleichartiger Kategorien von Baumaschinen, bezogen auf einen bestimmten Abstand vom jeweiligen Umriß der Maschinen, festzusetzen (Emissionsgrenzwert). Baumaschinen, die den Emissionsgrenzwert überschreiten, dürfen auf der Baustelle nicht verwendet werden.

(3)Die Landesregierung hat weiters durch Ver

ordnung (§ 24) unter Bedachtnahme auf die im

Abs. 2 angeführten Grundsätze den Höchstlärm

pegel für die Lärmimmission für alle im Zuge einer

Bauarbeit, sei es auch bei verschiedenen Arbeits

vorgängen, gleichzeitig erzeugten Geräusche nach

Maßgabe der verschiedenen Widmungskategorien

im Bauland (§16 Abs. 3 bis 11 des Oberösterreichi

schen Raumordnungsgesetzes), bezogen auf das

offene Fenster des nächstgelegenen Aufenthalts

raumes, festzusetzen (Immissionsgrenzwert). Hiebei

können für die Tageszeit und die Nachtzeit ver

schiedene Werte festgesetzt werden. Als Tageszeit

gelten die Stunden zwischen 7 und 20 Uhr, als Nacht

zeit die übrigen Stunden. Für Gebiete, für die Wid

mungskategorien nach § 16 Abs. 3 bis 11 des Ober

österreichischen Raumordnungsgesetzes nicht fest

gesetzt sind, ist der jeweils festgesetzte Höchstlärm

pegel für jene Widmungskategorie maßgeblich, der

die tatsächlich vorhandene Bebauung nach Art,

Zweck und Umfang am nächsten kommt.

(4)Die Lärmmessung hat nach dem jeweiligen

Stand der technischen Wissenschaften zu erfolgen.

Durch Verordnung der Landesregierung können

über die Lärmmessung und das dabei zu beobach

tende Verfahren nähere Vorschriften erlassen

werden.

(5)Die Baubehörde kann von den Bestimmungen

der Verordnungen nach Abs. 2 und 3 Ausnahmen

bewilligen, wenn andernfalls die Bauausführung

a)in Ansehung der technischen Erfordernisse nicht

durchgeführt werden könnte oder

b)einen im Vergleich zu den Gesamtkosten des

Bauvorhabens unverhältnismäßig großen wirt

schaftlichen Aufwand erfordern würde.

Eine Ausnahmebewilligung ist jedoch nur insoweit zu erteilen, als Interessen der Sicherheit und der Gesundheit hiedurch nicht verletzt werden.

(e) Die Baubehörde kann, wenn dies wegen der in unmittelbarer Nähe der Baustelle bestehenden Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten oder sonstigen Einrichtungen, die nach ihrer Zweckbestimmung eines besonderen Schutzes vor Lärm bedürfen, erforderlich ist, im Baubewilligungsbescheid oder während der Bauausführung zur Sicherstellung dieses. Schutzes erhöhte Schutzmaßnahmen vorschreiben; insbesondere kann die Behörde die Verwendung bestimmter Maschinen untersagen, wenn dadurch die Bauausführung nicht unmöglich gemacht wird.

§ 56 Behördliche Bauaufsicht

(1)Die Baubehörde kann sich jederzeit während

der Bauausführung von der Einhaltung der gesetz

lichen Bestimmungen und der Bedingungen und

Auflagen des Baubewilligungsbescheides über

zeugen. Den Organen der Baubehörde ist der Zutritt

zur Baustelle jederzeit zu gestatten.

(2)Bauherr, Bauführer, besondere sachverständige

Personen (§ 54 Abs. 6) sowie alle bei der Bauaus

führung Beschäftigten sind verpflichtet, der Baube

hörde auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte

zu geben.

(3)Stellt die Baubehörde fest, daß bewilligungs-

pflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausge

führt werden, daß sich der Bauherr keines befugten

Bauführers bedient (§ 54 Abs. 1), daß der Bauherr

keine besondere sachverständige Person beizieht

(§ 54 Abs. 6), daß Planabweichungen vorgenom

men werden, die einer Baubewilligung bedürfen

(§ 53 Abs. 2), oder daß nicht entsprechende Baustoffe

oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwen

det oder mangelhafte Konstruktionen ausgeführt

oder Bestimmungen über die Bauausführung in

gröblicher Weise verletzt werden, so hat die Bau

behörde die Fortsetzung der Bauausführung bis zur

Behebung des Mangels zu untersagen.

§ 57 Benützungsbewilligung

(1)Der Bauherr hat die Beendigung der Bauaus

führung einer bewilligungspflichtigen baulichen

Anlage der Baubehörde anzuzeigen.

(2)Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden,

bei sonstigen bewilligungspflichtigen baulichen An

lagen dann, wenn dies im Baubewilligungsbesdieid

vorgeschrieben wurde, hat der Bauherr anstelle der

Anzeige gemäß Abs. 1 um die Erteilung der Be

nützungsbewilligung bei der Baubehörde anzu

suchen. Dem Ansuchen sind allfällige Befunde über

durchgeführte Kontrollen (wie Blitzschutzbefund und

Wasserbefund), bei baulichen Anlagen, die auch

einen Rauchfang umfassen oder betreffen, jedenfalls

auch ein vom Rauchfangkehrer des Kehrbezirkes

ausgestellter Rauchfangbefund anzuschließen, über

das Ansuchen hat die Baubehörde ohne unnötigen

Aufschub möglichst binnen sechs Wochen einen Lo

kalaugenschein durchzuführen, dem jedenfalls der

Bauherr und der Bauführer beizuziehen sind.

(3)Beim Lokalaugenschein sind die Ausführung

der baulichen Anlage gemäß der erteilten Baubewil

ligung einschließlich von Bedingungen und Auflagen

sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Bau

rechtes überhaupt zu überprüfen, und zwar insbe

sondere der Zustand der baulichen Anlage in ge-

sundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hin

sicht, bei Aufenthaltsräumen insbesondere auch die

genügende Austrocknung des Mauerwerkes und des

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 20.

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Verputzes, bei Zufahrtswegen, Wasserversorgungsund Abwasserbeseitigungsanlagen die Benützbar-keit.

(4)über das Ansuchen um Erteilung der Benüt

zungsbewilligung hat die Baubehörde ohne unnöti

gen Aufschub möglichst binnen sechs Wochen nach

Durchführung des Lokalaugenscheines einen schrift

lichen Bescheid zu erlassen.

(5)Die Benützungsbewilligung ist zu versagen,

wenn Planabweichungen festgestellt werden, die

eine Baubewilligung erfordern (§ 53 Abs. 2), oder

wenn Mängel hervorgekommen sind, die eine ord

nungsgemäße Benützung im Sinne des § 23 hindern.

(e) Werden keine Mängel festgestellt oder kommen nur solche Mängel hervor, die eine ordnungsgemäße Benützung im Sinne des § 23 nicht hindern, so ist die Benützungsbewilligung zu erteilen; erforderlichenfalls ist durch entsprechende Auflagen die Beseitigung der hervorgekommenen Mängel sicherzustellen. Die Baubehörde kann auch die Vorlage von Ausführungsplänen vorschreiben.

(7)Bauliche Anlagen, für die eine Benützungsbe

willigung erforderlich ist, dürfen vor rechtskräftiger Erteilung der Benützungsbewilligung nicht benützt

werden.

(8)Für selbständig benutzbare Teile einer bau

lichen Anlage ist über Antrag des Bauherrn bei Vor

liegen der Voraussetzungen des Abs. 6 eine Teil benützungsbewilligung zu erteilen.

von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften (§ 7) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 41 Abs. 1 lit. e - nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Gemeinderates oder auf Widerruf erteilt werden dürfen, wenn anzunehmen ist, daß die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes bzw. Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert. An die Stelle der erforderlichen Zustimmung des Gemeinderates tritt bei Vollzugsakten, die bundeseigene Gebäude im Sinne des Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 betreffen, die Anhörung des Gemeinderates.

(4)Wurde eine Bewilligung gemäß Abs. 3 auf Wi

derruf erteilt, so kann der Widerruf nur erfolgen,

wenn die Durchführung des neuen oder geänderten

Flächenwidmungsplanes bzw. Bebauungsplanes den

Widerruf erfordert. Erfordert die Durchführung des

neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes

bzw. Bebauungsplanes den Widerruf der Bewilligung

nicht, so ist diese von der Baubehörde in eine defi

nitive (nicht widerrufbare) Bewilligung umzuwan

deln.

(5)Verpflichtungen, die sich bei Erteilung einer

Bewilligung gemäß Abs. 3 ergeben hätten, wenn der

neue oder geänderte Flächenwidmungsplan bzw. Be

bauungsplan schon zur Zeit ihrer Erteilung rechts

wirksam gewesen wäre, können nach dem Rechts

wirksamwerden des Planes von der Baubehörde

nachträglich vorgeschrieben werden, sofern die Be

willigung noch wirksam ist.

3. Abschnitt

§ 58 Bausperre

(1)Der Gemeinderat kann durch Verordnung für

ein bestimmtes Gebiet die Bausperre verhängen,

wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungs

plan für dieses Gebiet erlassen oder geändert wer

den soll und die Verhängiung der Bausperxe im Inter

esse der Sicherung einer zweckmäßigen und ge

ordneten Bebauung notwendig ist.

(2)Eine gemäß Abs. 1 verhängte Bausperre tritt

entsprechend dem Anlaß, aus dem sie verhängt

wurde, mit dem Rechtswirksamwerden des neuen

Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes bzw. der

Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungs

planes, spätestens jedoch nach zwei Jahren außer

Kraft, wenn sie nicht verlängert wird. Der Gemein

derat kann die Bausperre durch Verordnung höch

stens zweimal auf je zwei weitere Jahre verlängern.

Auch im Fall einer Verlängerung tritt die Bausperre

mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Planes

bzw. der Änderung des Planes außer Kraft.

(3)Die Bausperre hat die Wirkung, daß Bauplatz

bewilligungen (§ 4), Bewilligungen für die Änderung

V. HAUPTSTÜCK Bestehende bauliche Anlagen

§ 59 Erhaltungspflicht

(1)Der Eigentümer einer baulichen Anlage hat

dafür zu sorgen, daß die Anlage in einem den bau

rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand er

halten wird. Bei baulichen Anlagen, für die eine Bau bewilligung erteilt wurde, erstreckt sich diese Ver pflichtung insbesondere auch auf die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen des Baubewilligungsbe

scheides sowie auf die Erhaltung der nach der Bau

bewilligung zur baulichen Anlage gehörenden Ein

richtungen, wie Kinderspielplätze, Schutzräume, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Erholungsflächen.

(2)Erlangt die Baubehörde von einer Verletzung

der Erhaltungspflicht (Abs. 1) Kenntnis, so hat sie, sofern nicht § 60 anzuwenden ist, dem Eigentümer

unter Gewährung einer angemessenen Frist die Be

hebung der festgestellten Mängel aufzutragen.

(s) Zur Ermöglichung der Überprüfung des Bauzustandes ist den

Organen der Baubehörde der Zutritt zu allen Teilen einer baulichen

Anlage zu gestatten. Außer bei Gefahr im Verzug ist die Vornahme

einer solchen Überprüfung dem Eigentümer mindestens zwei Wochen

vorher schriftlich anzuzeigen. Der

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 20.

Stück, Nr. 35

Eigentümer, das von ihm bestellte Aufsichtsorgan und die Bestandnehmer sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

messene Vergütung durchzuführen. Erforderlichenfalls hat die Baubehörde dem zur Kostentragung verpflichteten Eigentümer den Ersatz der entstandenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 60 Baugebrechen

(1)Hat sich der Zustand einer baulichen Anlage

so verschlechtert, daß eine Gefahr für das Leben, die

Gesundheit, die Hygiene, oder die körperliche

Sicherheit von Menschen, oder für fremde Sachwerte

entsteht, daß das Orts- oder Landschaftsbild verun

staltet wird, oder daß schädliche Umwelteinwirkun

gen entstehen, so liegt, gleichgültig worauf die Ver

schlechterung zurückzuführen ist, ein Baugebrechen

vor.

(2)Erlangt die Baubehörde vom Vorliegen eines

Baugebrechens Kenntnis, so hat sie die allenfalls er

forderlichen Sicherungsmaßnahmen (einschließlich

der Räumung von Bauten oder Bauteilen) anzuord

nen und dem Eigentümer unter Gewährung einer an

gemessenen Frist die Behebung des festgestellten

Baugebrechens durch Instandsetzung (falls erforder

lich auch durch andere als bisher verwendete Mate

rialien und Konstruktionen) oder, wenn eine Instand

setzung nicht mehr möglich ist, die Abtragung aufzu

tragen. Ein Instandsetzungsauftrag steht der Ertei

lung einer Abbruchbewilligung (§ 41 Abs. 1 lit. e)

nicht entgegen.

(s) Lassen sich Art und Umfang eines vermutlichen Baugebrechens nicht durch bloßen Augenschein feststellen, so kann die Baubehörde dem Eigentümer unter Setzung einer angemessenen Frist die Untersuchung durch einen Bausachverständigen und die Vorlage des Untersuchungsbefundes vorschreiben. Auf Verlangen der Baubehörde ist der Untersuchung ein Organ dieser Behörde beizuziehen.

(4) Wenn die Behebung der Baugebrechen durch Instandsetzung auf verschiedene Art und Weise möglich ist, hat die Baubehörde dem Eigentümer Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mitzuteilen, wie er die Instandsetzung durchzuführen beabsichtigt. Kann erwartet werden, daß auf eine solche Art und Weise das Baugebrechen behoben wird, so hat die Baubehörde den Instandsetzungsauftrag darauf abzustellen.

(0) Für den Instandsetzungs- oder Abtragungsauftrag gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 sinngemäß.

(e) Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde ohne weiteres Verfahren

und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen

Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers verfügen

und sofort durchführen lassen. Jeder Baugewerbetreibende ist im

Rahmen seiner tatsächlichen Gewerbeausübung und soweit ihm dies

zumutbar ist, verpflichtet, über Auftrag der Baubehörde solche

Sicherungsmaßnahmen unverzüglich gegen ange-

§ 61 Bewilligungslose bauliche Anlagen

(1)Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilli-

gungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilli

gung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wur

de, so hat sie - unbeschadet der Bestimmungen des

§ 56 - dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen,

entweder nachträglich innerhalb einer angemessen

festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzu

suchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer

weiters fgstzusetzenden angemessenen Frist zu be

seitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Bau

bewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen,

wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baube

willigung nicht erteilt werden kann.

(2)Sucht der Eigentümer um die nachträgliche Er

teilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird

dieses Ansuchen entweder zurückgewiesen oder ab

gewiesen oder zieht der Antragsteller dieses An

suchen wiederum zurück, so wird der Auftrag auf

Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam;

die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur

Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem

Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung

oder Abweisung oder der Zurückziehung des nach

träglichen Baubewilligungsansuchens.

(3)Sind wegen des schlechten Bauzustandes der

bewilligungslosen baulichen Anlage Sicherungsmaß

nahmen erforderlich, so hat die Baubehörde die je

weils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Ei

gentümer der Anlage mit Bescheid aufzutragen.

§ 60 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(4)Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung

einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilli-

gungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen

der Baubewilligung fest, so gelten die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(5)Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehörd

lich nicht bewilligungispflichtige bauliche Anlage

nicht entsprechend den für sie geltenden baurecht

lichen Bestimmungen oder nicht entsprechend den

Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes oder

Bebauungsplanes ausgeführt wird oder bereits aus

geführt wurde, so hat sie dem Eigentümer mit Be

scheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist

aufzutragen. § 60 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 62 Benützung baulicher Anlagen

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Insbesondere dürfen bauliche Anlagen, für

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die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung benützt werden. Im übrigen dürfen bauliche Anlagen nur so benützt werden, daß die Sicherheit und Festigkeit sowie der Brand-, Wärme- und Schallschutz der baulichen Anlage und die Erfordernisse der Hygiene nicht beeinträchtigt und schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.

(2)Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine

bauliche Anlage nicht entsprechend den Bestimmun

gen des Abs. 1 benützt wird, so hat sie dem zur

Einhaltung dieser Bestimmungen jeweils Verpflich

teten eine den gesetzlichen Bestimmungen entspre

chende Benützung bzw. die Behebung der festge

stellten Mängel aufzutragen. § 60 Abs. 6 gilt sinn

gemäß.

(3)Soweit in anderen Gesetzen besondere Vor

schriften für die Benützung von baulichen Anlagen

enthalten sind, sind die Abs. 1 und 2 nicht anzu

wenden. Dies gilt insbesondere für den Anwen

dungsbereich

a)des O. ö. Abfallgesetzes, LGB1. Nr. 1/1975,

b)des O. ö. Luftreinhaltegesetzes, LGBL Nr. 34/1976,

und

c)des Gesetzes über die Lagerung und Verfeuerung

von brennbarem Flüssigkeiten, LGBL Nr. 33/1976.

VI. HAUPTSTÜCK

Grundbuchseintragungen; dingliche

Bescheidwirkung; Verlängerung von

Fristen

§ 63 Grundbuchseintragungen

(1) Außer der Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 9) und des Rück-übereignungsverfahrens (§ 15 Abs. 2), der Ersicht-lichmachung von Bauplätzen (§ 6) sowie der Ersichtlichmachung der Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen im Zusammenhang mit dem Anschluß an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 40 Abs. 5) ist vom Grundbuchsgericht das Bestehen nachstehender, durch einen baubehördlichen Bescheid begründeter Verpflichtungen auf Grund einer Anzeige der Baubehörde von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen:

a)Verpflichtungen zur Errichtung und Erhaltung

von Kinderspielplätzen (§ 27 Abs. 1), Schutz

räumen (§ 28), Stellplätzen (§ 30) und Erholungs

flächen (§ 31);

b)Verpflichtungen zur Belassung gemeinschaft

licher baulicher Anlagen;

c)Verpflichtungen zur Duldung des Zuganges

(Durchganges) oder der Zufahrt (Durchfahrt) zu

einer baulichen Anlage;

d)Verpflichtungen zur Beseitigung von baulichen

Anlagen.

(2)Im Fall der Abtrennung eines Teiles des Guts

bestandes ist die Eintragung in die neue Einlage in

soweit zu übernehmen, als die Eintragung das ab

geschriebene Trennstück belastet.

(3)Die Ersichtlichmachung von Verpflichtungen

gemäß Abs. 1 darf, sofern in diesem Gesetz nichts

anderes bestimmt ist, im Grundbuch nur gelöscht

werde"!, wenn durch einen Bescheid der Baubehörde

festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für

die Verpflichtung entfallen sind.

§ 64

Dingliche Bescheidwirkung; Verlängerung von Fristen

(1)Allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausge

nommen denjenigen nach § 68 - kommt insofern

eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende

Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Bauberechtig

ten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bau

werkes geltend gemacht werden können und daraus

erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnach

folger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist ver

pflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unter

lagen auszuhändigen.

(2)Sofern in diesem Gesetz die Verlängerung

einer Frist über Antrag vorgesehen ist, ist der An

trag auf Fristverlängerung vor Ablauf der Frist bei

der zur Verlängerung zuständigen Behörde einzu

bringen. Ein rechtzeitig bei der zuständigen Behörde

eingebrachter Antrag auf Fristverlängerung hemmt

den weiteren Ablauf der Frist bis zur Entscheidung

über den Verlängerungsantrag.

VII. HAUPTSTÜCK Eigener Wirkungsbereich; Behörden

§ 65 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Folgende Aufgaben nach diesem Gesetz sind von der Gemeinde im

eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1. die der Baubehörde übertragenen Aufgaben, ausgenommen

a)Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge

bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken

dienen, soweit es sich nicht um die Bestim

mung der Baulinie oder des Niveaus handelt

(Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsge-

setzes in der Fassung von 1929),

b)Akte der Vollziehung, die sich auf das. Ge

biet zweier oder mehrerer Gemeinden er

strecken,

c)Akte der Vollziehung, die sich auf Grund

flächen an der Staatsgrenze beziehen, hin

sichtlich welcher in Staatsverträgen mit den

Nachbarstaaten über die gemeinsame Staats

grenze besondere Regelungen bestehen,

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 20.

Stück, Nr. 35

§ 66 Baubehörde; Zuständigkeit

(1)Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten

des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist

der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut

der Magistrat.

(2)Baubehörde erster Instanz in allen übrigen An

gelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3)Zur Erlassung von Verordnungen in Angele

genheiten, die bundeseigene Gebäude betreffen, die

öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929), ist anstelle der Landesregierung der Landes

hauptmann zuständig.

§ 67 Aufsichtsrecht

Die Bestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,

LGB1. Nr. 45, bzw. der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels,

LGB1. Nr. 46/1965, LGB1. Nr. 47/1965 und LGB1. Nr. 48/1965,

betreffend das Aufsichtsrecht des Landes über die Gemeinden bei

Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches gelten hinsichtlich der in

diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten mit der Maßgabe, daß

a)die Vorstellung gegen die Erteilung einer Bau

bewilligung (§ 49, § 53 Abs. 2) kraft Gesetzes auf

schiebende Wirkung hat und

b)eine Aufhebung des letztinstanzlichen Beschei

des eines Gemeindeorganes durch die Aufsichts

behörde auf Grund einer Vorstellung auch in

den Städten Linz, Steyr und Wels mit der Zu

stellung des Bescheides der Aufsichtsbehörde

wirksam wird.

sprechende Erklärung gemäß § 7 Abs. 5 lit. b erschleicht;

b)als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungs-

pflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Bau

bewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluß

des Vorstellungsverfahrens gegen die Baube

willigung auszuführen beginnt, ausführt oder

ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baube

willigung oder vor rechtskräftigem Abschluß des

Vorstellungsverfahrens gegen die Baubewilli

gung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilli-

gungspflichtiger Weise abweicht oder abge

wichen ist;

c)als Bauherr oder Bauführer eine bauliche Anlage,

die keiner Baubewilligung bedarf, nicht entspre

chend den hiefür geltenden baurechtlichen Be

stimmungen ausführt oder ausgeführt hat;

d)sich als Bauherr zur Ausführung eines Bauvor

habens keines gesetzlich hiezu befugten Baufüh

rers bedient (§ 54 Abs. 1) oder einem Auftrag

zur Beiziehung einer besonderen sachverständi

gen Person nicht entspricht (§ 54 Abs. 6) oder die

Anzeige über die Person des Bauführers oder

der besonderen sachverständigen Person oder

über einen Wechsel in der Person des Bauführers

oder der besonderen sachverständigen Person

unterläßt;

e)als Bauherr oder Bauführer nach einer Unter

sagung gemäß § 56 Abs. 3 ohne Behebung des

Mangels die Bauausführung fortsetzt;

f)als Bauführer oder als besondere sachverständige

Person einer ihm sonst nach diesem Gesetz oder

den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschrif

ten obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,

sofern die Tat nicht unter einen anderen Straf

tatbestand dieses Gesetzes fällt;

g)einen Bau, für den eine Benützungsbewilligung

erforderlich ist, ohne rechtskräftige Benützungs

bewilligung benützt oder benützen läßt;

(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen

bis zu S 300.000,- zu bestrafen.

(3)Bei einer Übertretung nach Abs. 1 lit. b kann

der Verfall solcher Baustoffe, Werkzeuge und Bau

einrichtungen ausgesprochen werden, die bei der

strafbaren Handlung verwendet wurden oder am

Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung

bereitgestellt waren.

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IX. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 69 Übergangsbestimmungen

(1)IM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DIESES. GE

SETZES ANHÄNGIGE INDIVIDUELLE VERWALTUNGSVERFAHREN

SIND NACH DEN BISHER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

WEITERZUFÜHREN.

(2)Rechtskräftige Bescheide werden durch das In

krafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Die fünf

jährige Frist gemäß § 51 Abs. 2 beginnt für die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits

wirksamen Baubewilligungen frühestens mit diesem

Zeitpunkt. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes be

reits bestehenden baulichen Anlagen, die erst nach

diesem Gesetz bewilligungspflichtig werden, bedür

fen keiner nachträglichen Bewilligung.

(3)Als Grünland im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. c

gelten in Gebieten, die noch von keinem Flächen

widmungsplan erfaßt sind, land- und forstwirtschaft

lich genutzte Flächen, Erholungsflächen, Klein

gärten, Erwerbsgärtnereien und Friedhöfe.

(4)Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksame

Grundteilungsgenehmigungen zur Schaffung oder

Veränderung von Bauplätzen und Bauplatzgenehmi

gungen ohne Grundteilung gelten als Bauplatzbe

willigungen nach diesem Gesetz; die allenfalls un

terbliebene Ersichtlichmachung des Bauplatzes im

Grundbuch ist vom Grundeigentümer nachträglich zu

beantragen und vom Grundbuchsgericht auf Grund

einer Bestätigung der Baubehörde über die Wirk

samkeit der Genehmigung durchzuführen. Erlangt

die Baubehörde Kenntnis, daß die Ersichtlichmachung

des Bauplatzes im Grundbuch unterblieben ist, so hat

die Baubehörde den Grundeigentümer erforder

lichenfalls mit Bescheid zur Ersichtlichmachung des

Bauplatzes im Grundbuch zu veranlassen. § 5 dieses

Gesetzes ist auf Grundteilungsgenehmigungen zur

Schaffung oder Veränderung von Bauplätzen und

Bauplatzgenehmigungen ohne Grundteilung, die bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind, oder

gemäß Abs. 1 nach dem Inkrafttreten dieses Ge

setzes erteilt werden, mit der Maßgabe anzuwen

den, daß die dreijährige Frist gemäß § 5 Abs. 1

lit. b erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu

laufen beginnt.

(5)Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge

setzes das Grundteilungsverfahren bereits abge

schlossen, das Baubewilligungsverfahren aber noch

nicht abgeschlossen, können folgende, nach den bis

her geltenden Rechtsvorschriften an die Baubewilli

gung gebundenen Anliegerleistungen im Baubewilli

gungsverfahren nach den jeweils bisher geltenden

Bestimmungen vorgeschrieben werden:

b)der Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von

Verkehrsflächen (§ 38 der Bauordnungsnovel

le 1946, LGB1. Nr. 5/1947, und § 38 der Linzer

Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 9/1947);

c)der Beitrag zu den Kosten der Herstellung von

Verkehrsflächen (§§ 38 a bis 38 c der Linzer

Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 9/1947).

(e) Sind im Bebauungsplan keine Bauplätze ausgewiesen, so kann der Eigentümer von Grundflächen, die einen Bauplatz zu bilden geeignet sind, aber nicht an die Straßenfluchtlinie angrenzen, hinsichtlich der zwischen seinen Grundflächen und der Straßenfluqitlinie gelegenen selbständig nicht bebaubaren Grundflächen einschließlich der allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen die Enteignung beantragen, wenn er gleichzeitig um die Bauplatzbewilligung und um die Baubewilligung ansucht. Die Bauplatzbewilligung darf in diesem Fall nur für den bis an die Straßenfluchtlinie reichenden Bauplatz erteilt werden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 5, des § 10 Abs. 4 und der §§ 12 bis 15 gelten sinngemäß.

(7) Ist k^in Flächenwidmungsplan vorhanden, so bedarf die Veränderung der Höhenlage von Grundflächen eirier bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b und c) oder eines genehmigten Bauplatzes oder von solchen Grundflächen, die zwischen bebauten Liegenschaften! oder genehmigten Bauplätzen innerhalb eines überwiegend ibebauten Gebietes liegen, einer BauibewilMgung. Diese Baubewilligung darf nur verweigert werden, wenn die Änderung der Höhenljage die Bebauibarkeit der Grundflächen im Sinne der gegebenen überwiegenden Bebauung beeinträchtigen würde.

§ 70 Schlußbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes kön

nen bereits von dem der Kundmachung des Ge

setzes folgenden Tag an erlassen werden; sie tre

ten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

(3)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden

- unbeschadet der Bestimmung des § 69 - alle

Vorschriften über Angelegenheiten, die in diesem

Gesetz geregelt sind, soweit aufgehoben, als sie bis

her als Landesrecht gegolten haben. Insbesondere

werden, soweit sie noch in Kraft stehen, folgende

Rechtsvorschriften, und zwar in der jeweils gelten

den Fassung, aufgehoben:

a)die Bauordnung für die Stadt Steyr,

GuVBl. Nr. 14/1875;

b)das Gesetz, womit eine Bauordnung für Ober

österreich mit Ausnahme jener Orte, welche eine

eigene Bauordnung besitzen, erlassen wird,

GuVBl. Nr. 15/1875;

c)das Gesetz, wirksam für das Gemeindegebiet

Linz, betreffend Gebäude-Einrichtungen zur An

sammlung und Abfuhr der Abfallstoffe in jenen

Teilen des Gemeindegebietes Linz, in welchen

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 20.

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Straßenkanäle neu- oder umgebaut werden, GuVBl. Nr. 33/1875;

d)das Gesetz, womit Bestimmungen über die Her

stellung sogenannter Sandkeller erlassen wer

den, GuVBl. Nr. 19/1877;

e)die Bauordnung für die Landeshauptstadt Linz

und die Stadt Wels, GuVBl. Nr. 22/1887;

f)das Gesetz, wirksam für das, Gemeindegebiet der

Stadt Wels, betreffend die Kanalisierung der

Straßen, GuVBl. Nr. 9/1888;

g)das Gesetz, wirksam für die Ortschaften Ischl

(Markt), Ahorn, Kaltenbach, Reiterndorf, Stein

feld, Jainzen und Steinbruch der Ortsgemeinde

Ischl, womit Bestimmungen in Betreff der Kana

lisierung der Straßen in den genannten Ort

schaften erlassen werden, LGuVBl. Nr. 34/1893;

(4) Durch dieses Gesetz werden insbesondere folgende Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt:

a)das Oberösterreichische Sanitätsgesetz,

LGuVBl. Nr. 27/1928;

b)das Tanzschulgesetz, LGB1. Nr. 29/1951;

c)die O. ö. Feuerpolizeiordnung, LGB1. Nr. 8/1953;

d)das O. ö. Kinogesetz, LGB1. Nr. 34/1954;

e)das O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGB1. Nr. 7/1955;

f)das O. ö. Aufzugsgesetz, LGB1. Nr. 10/1956;

g)das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz,

LGB1. Nr. 38/1956;

h) das Interessentenbeiträge-Gesetz, LGB1. Nr. 28/1958;

i) das O. ö. Gasgesetz, LGB1. Nr. 47/1958;

j) das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz, LGB1. Nr. 38/1965;

k) das Gesetz über die Kennzeichnung von Ortschaften,

Verkehrsflächen und Gebäuden, LGB1. Nr. 65/1969;

1) das O. ö. Abfallgesetz, LGB1. Nr. 1/1975;

m) das O. ö. Landes-Straßenverwaltüngsgesetz 1975, LGB1. Nr. 22;

n) das O. ö. Luitreinhaltegesetz, LGB1. Nr. 34/1976;

o) das Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung

von brennbaren Flüssigkeiten, LGB1. Nr. 33/1976.

Der Landeshauptmann: Dr. Wenzl

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 20.

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INHALTSÜBERSICHT

I.HAUPTSTÜCK

Allgemeines

1Abgrenzung

### II.HAUPTSTUCK {#sec_ii_hauptstuck}

Boden Ordnung

1.Abschnitt

Bauplätze

2Allgemeines

3Ansuchen

4Bauplatzbewilligung

5Erlöschen der Bewilligung

6Ersichtlichmachung im Grundbuch

7Änderung von Bauplätzen und bebauten

Liegenschaften

2.Abschnitt

Beschränkungen des Grundeigentums

1. Enteignung

8Verkehrsflächen der Gemeinde

9öffentlichen Zwecken idienen.de Bauten und

Anlagen

10Ergänzungsflächen

11Baulücken

12Gemeinsame Bestimmungen

13Verfahren

14Durchführung der Enteignung

§ 15 Sicherstellung des Enteignungszweckes; Rückübereignung

2. Sonstige Beschränkungen

§ 16 Benutzung fremder Grundstücke und baulicher Anlagen

3. Entschädigung § 17 Entschädigung

3.Abschnitt

Anliegerleistungen

§ 18 Grundabtretung

§ 19 Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von

Grundflächen § 20 Beitrag zu den Kosten der Herstellung der

Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen § 21 Beitrag zu den

Kosten der Herstellung des

Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen § 22 Rechtsnatur der

Beiträge

III. HAUPTSTÜCK Bauvorschriften

1. Abschnitt

Vorschriften allgemeiner Art § 23 Allgemeine Erfordernisse

§ 24 Verordnungsermächtigung § 25 Bauerleichterungen

2.Abschnitt

Vorschriften besonderer Art

§26Hochhäuser, Betriebsbauten, Bauten für

größere Menschenansammlungen

§27Germeinschaftsanlagen

§28Schijitzräume

§29Nebengebäude

§30Stellplätze für Kraftfahrzeuge

§31Grünflächen; Erholungsflächen

§32Lage der Gebäude

§33Vorbauten

3.Abschnitt

Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung

§ 34 Trinkwasserversorgung § 35 Abwassertaeseitigung

§ 36 Anschlußpflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen

§ 37 Erweiterung der Anschlußpflicht § 38 Ausnahmen von

der Anschlußpflicht § 39 Auflassung bestehender Anlagen §

40 Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen

### IV. HAUPTSTUCK Baubewilligung und Bauausführung {#sec_iv_hauptstuck_baubewilligung_und_bauausfuhrung}

1.Abschnitt

Baübewilligung

§ 41 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 42 Auskunftspflicht der Baubehörde

§ 43 Baubewilligungsansuchen

§ 44 Bauplan

§ 45 Vorprüfung

§ 46 Einwendungen der Nachbarn

§ 47 Bauverhanidlung

§ 48 Änderungen des Bauvorhabens im Zuge des Verfahrens

§ 49 Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen

§ 50 Entscheidung über die Einwendungen der Nachbarn

§ 51 Erlöschen der Baubewilligung

2.Abschnitt

Bauausführung

§ 52 Allgemeine Bestimmungen

§ 53 Beginn der Bauausführung; Planabweichungen

§ 54 Bauführer; Beiziehung besonderer sachverständiger

Personen

§ 55 Baulärm

§ 56 Behördliche Bauaufsicht

§ 57 Benützungsbewilligung

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 20. Stück,

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3. Abschnitt

Bausperre

§ 58 Bausperre

V. HAUPTSTÜCK

Bestehende bauliche Anlagen

§59Erhaltungspflicht

§60Baugebrechen

§61Bewilligungslose bauliebe Anlagen

§62Benützung baulicher Anlagen

### VI. HAUPTSTUCK {#sec_vi_hauptstuck}

Grund .buchsein! tragungen;

dingliche Bescheid Wirkung;

Verlängerung von Fristen

§ 63 Grunidbuchseintragungen

§ 64 Dingliche Bescheidwirkung; Verlängerung von Fristen

VII.HAUPTSTÜCK

Eigener Wirkungsbereich; Behörden

§ 65 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 66

Baubehörde; Zuständigkeit § 67 Aufsichtsrecht

### VIII.HAUPTSTUCK {#sec_viii_hauptstuck}

Strafbe Stimmungen § 68 Strafbestimmungen

### IX. HAUPTSTUCK {#sec_ix_hauptstuck}

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 69 Übergangsbestimmungen § 70 Schlußbestimmungen!