# Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz neuerlich geändert wird

# (5. O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle)

Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle)

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Schul-organisationsgesetzes,

BGB1. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGB1.

Nr. 243/1965, BGB1. Nr. 173/1966, BGB1. Nr. 289/1969, BGB1. Nr.

234/1971 und BGB1. Nr. 323/1975 sowie des Pflichtschulerhaltungs-

Grundsatzgesetzes, BGB1. Nr. 163/1955, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBL Nr. 87/1963, BGB1. Nr. 69/1971 und

BGB1. Nr. 325/1975 beschlossen:

Artikel I

Das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz, LGB1. Nr, 38/1965, in

der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 12/1966, LGB1. Nr. 27/1967,

LGB1. Nr. 4/1971 und LGB1. Nr. 14/1972 wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

2.Nach § 1 ist folgender § 1 a einzufügen:

"§ la.

Allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Pflichtschulen;

Koedukation.

(1)Die öffentlichen Pflichtschulen sind allge

mein ohne Unterschied der Geburt, des Ge

schlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse,

der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.

Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen

Gründen können jedoch Schulen und Klassen

eingerichtet werden, die nur für Knaben oder

nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch

keine Minderung der Organisation eintritt.

(2)Die Aufnahme des Schülers in eine öffent-

liche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,

a)wenn der Schüler die schulrechtlichen Auf

nahmsbedingungen nicht erfüllt;

b)wenn der Schüler dem für die Schule vor

gesehenen Schulsprengel nicht angehört.

(3) über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und hinsichtlich der allgemeinbildenden Pflichtschulen den Bezirksschulrat (Kollegium), hinsichtlich der Berufsschulen den Lan-desschulrat (Kollegium) zu hören."

3. Nach § 1 a ist folgender § 1 b einzufügen:

.§ 1 b.

Führung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen sowie von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichtes.

(1)Der Unterricht in Leibesübungen ist an den

öffentlichen Pflichtschulen getrennt nach Ge

schlechtern zu erteilen. An der öffentlichen

Volksschule und an der öffentlichen Sonder

schule ist der Unterricht in Leibesübungen je

doch erst ab der fünften Schulstufe getrennt

nach Geschlechtern zu erteilen.

(2)Melden sich für einen alternativen Pflicht

gegenstand, einen Freigegenstand oder eine un

verbindliche Übung mindestens fünfzehn Schü

ler, für eine Fremdsprache mindestens zwölf

Schüler, so ist der entsprechende Unterricht ab

zuhalten. Der Freigegenstand und die unver

bindliche Übung dürfen jedoch nicht mehr wei

tergeführt werden, wenn die Zahl der teilneh

menden Schüler unter zwölf, bei Fremdsprachen

unter neun sinkt.

(3)Ein Förderunterricht ist abzuhalten, wenn

sich für ihn in der ersten bis vierten Schul

stufe mindestens sechs Schüler, ab der fünften

Schulstufe mindestens acht Schüler melden. Am

Förderunterricht dürfen in der ersten bis vier

ten Schulstufe jedoch nicht mehr als zehn, ab

der fünften Schulstufe nicht mehr als zwölf

Schüler teilnehmen.

(4)Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach

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Abs. 2 und 3 können die Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden."

(2) Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Berufsschule ist das Land."

5.Im § 3 Abs. 3 hat der zweite Satz zu entfallen.

6.§ 6 hat zu lauten:

.§ 6.

Organisationsformen.

(1)Volksschulen sind

a)als vierklassige Volksschulen für die erste

bis vierte Schulstufe oder

b)als ein- bis dreiklassige Volksschulen für die

erste bis vierte Schulstufe oder

c)als ein- bis achtklassige Volksschulen für

die erste bis achte Schulstufe

zu führen.

(2)An Volksschulen gemäß Abs. 1 lit. c kann

die Oberstufe auch als Ausbauvolksschule ge

führt werden.

(3)über die Organisationsform gemäß Abs. 1

und 2 entscheidet nach den örtlichen Erforder

nissen die Landesregierung nach Anhörung des

gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschul

rates (Kollegium) und des Landesschulrates

(Kollegium)."

7.§ 7 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen."

8.Im § 8 erhält der gegenwärtige Text die Ab

satzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 ist an

zufügen:

"(2) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Werkerziehung ist bei einer Schülerzahl von mindestens zwanzig, im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens sechzehn und im Pflichtgegenstand Leibesübungen bei einer Schülerzahl von mindestens dreißig statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern. In den Pflichtgegenständen

Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund des Abs. 1 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird."

9. § 10 hat zu lauten:

.§ 10.

Organisationsformen.

(1)Hauptschulen sind je nach den örtlichen Er

fordernissen zweizügig oder einzügig zu führen.

(2)Die Führung einer zweizügigen Hauptschule

ist vorzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf

die Schülerzahl die durchgehende Führung von

zwei Klassenzügen in allen vier Schulstufen ge

sichert erscheint. Wenn die Führung von zwei

Klassenzügen im Hinblick auf die geringe

Schülerzahl einen unzumutbar hohen Aufwand

des Schulerhalters mit sich bringen würde, kann

die Führung beider Klassenzüge in einer Klasse

oder die Führung einer einzügigen Hauptschule

vorgesehen werden.

(3)Als Sonderformen können Hauptschulen

oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer

Berücksichtigung der musischen oder sportlichen

Ausbildung geführt werden.

(4)über die Organisationsform gemäß Abs. 1

bis 3 entscheidet die Landesregierung nach An

hörung des gesetzlichen Schulerhalters, des Be

zirksschulrates (Kollegium) und des Landes

schulrates (Kollegium)."

10.Im § 12 erhält der gegenwärtige Text die Ab

satzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 ist an

zufügen:

"(2) Der Unterricht im Pflicht- bzw. Freigegenstand lebende Fremdsprache und im Pflichtgegenstand Leibesübungen ist bei einer Schülerzahl von mindestens dreißig, im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens zwanzig und im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens sechzehn statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern. In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund des Abs. 1 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird."

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"(3) Die im Abs. 2 unter lit. b, c, d, f und h angeführten Sonderschulen tragen unter Be-dachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule" bzw. "Polytechnischer Lehrgang" unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch "Heilstättenschulen" eingerichtet werden."

e)tritt anstelle des bisherigen Abs. 5 folgen

der Abs. 7:

"(7) über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium)."

12. § 16 hat zu lauten:

"§ 16. Klassenschttlerzahl.

(1)Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer

Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonder

schule für taubstumme Kinder und einer Son

derschule für schwerstbehinderte Kinder darf

zehn, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer

Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer

Sonderschule für schwerhörige Kinder und ei

ner Heilstättenschule darf zwölf und die Zahl

der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Son

derschule darf achtzehn nicht übersteigen.

(2)Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach be

hinderte Kinder richtet sich je nach den vor

liegenden Behinderungen der Schüler nach

Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls

zwölf nicht übersteigen darf.

(3)In der Allgemeinen Sonderschule sowie in

der Sondererziehungsschule ist von der zwei

ten bis zur fünften Schulstufe der Unterricht im

Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer

Schülerzahl von mindestens fünfzehn, ab der

sechsten Schulstufe bei einer Schülerzahl von

mindestens zehn und der Unterricht im Pflicht

gegenstand Hauswirtschaft bei einer Schüler

zahl von mindestens acht statt für die gesamte

Klasse in Schülergruppen zu erteilen; in der

Sonderschule für körperbehinderte Kinder ist

der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werk-

erziehung, Hauswirtschaft und Geometrisches Zeichnen bei einer Schülerzahl von mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schüler-grupppn zu erteilen; in Schulen und Klassen in Krankenanstalten ist der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Hauswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens acht Statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird."

13.§ 18 hat zu lauten:

.§ 18. Organisationsformen.

(1)Der Polytechnische Lehrgang ist unter der

Voraussetzung von wenigstens vier Klassen als

selbständige Schule zu führen; unter der Vor

aussetzung von wenigstens drei Klassen kann

der Polytechnische Lehrgang als selbständige

Schule geführt werden. Ist die Schülerzahl für

die Führung als selbständige Schule zu gering,

so kann der Polytechnische Lehrgang in organi

satorischem Zusammenhang mit einer sonstigen

allgemeinbildenden Pflichtschule geführt wer

den.

(2)über die Organisationsform gemäß Abs. 1

entscheidet die Landesregierung nach Anhörung

, des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium)

und des Landesschulrates (Kollegium)."

14.Dem § 20 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

"(3) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen Berufskunde und Praktische Berufsori^itierung sowie Leibesübungen und im Freigegenstand lebende Fremdsprache ist bei einer Schülerzahl von mindestens dreißig, im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer S.chülerzahl von mindestens zwanzig und im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft und Kinderpflege bei einer Schülerzahl von mindestens sechzehn statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern. In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Kinderpflege und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird."

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(1)Die Berufsschulen umfassen so viele Schul

stufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehr

verhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sin

ne des § 30 Berufsausbildungsgesetz,

BGB1. Nr. 142/1969) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.

(2)Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 fin

den sinngemäß Anwendung."

17.§ 22 hat zu lauten:

.§ 22. Organisationsformen.

(1)Berufsschulen sind als Berufsschulen für ei

nen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

(2)Die Berufsschulen sind - bei gleichem Un

terrichtsausmaß - zu führen:

a)als ganzjährige Berufsschulen mit minde

stens einem vollen Schultag oder mindestens

zwei halben Schultagen in der Woche;

b)als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit ei

nem in jeder Schulstufe acht - in Schul

stufen, die einem halben Jahr des Lehrver

hältnisses entsprechen, vier - zusammen

hängende Wochen dauernden Unterricht;

wenn an ganzjährigen Berufsschulen glei

cher Art zur Erfüllung des Lehrplänes je

doch mehr als ein voller Schultag oder zwei

halbe Schultage notwendig sind, mit einer

in jeder Schulstufe entsprechend verlänger

ten Dauer des Lehrganges; die dem halben

Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende

Unterrichtszeit kann in Form einer Verlän

gerung des Lehrganges auf die vorhergehen

den Schulstufen aufgeteilt werden; oder

c)Sls saisonmäßige Berufsschulen mit einem

auf eine bestimmte Jahreszeit zusammen

gezogenen Unterricht.

(3)An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist

eine einmalige Unterbrechung eines Lehrgan

ges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semester

ferien und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die

Lehrgangsdauer) zulässig.

(4)über die Organisationsform gemäß Abs. 1

bis 3 entscheidet die Landesregierung nach An

hörung des gesetzlichen Schulerhalters und des

Landesschulrates (Kollegium)."

18.Im § 24 erhält der gegenwärtige Text die Ab

satzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 ist an

zufügen:

"(2) Der Unterricht in Leibesübungen ist bei einer Schülerzahl von mindestens dreißig, in Maschinschreiben, Stenotypie und lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von mindestens fünfundzwanzig, in Fachzeichnen und in den praktischen Unterrichtsgegenständen bei

einer Schülerzahl von mindestens zwanzig statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. Wenn es die räumliche Ausstattung erfordert, kann die Teilung in Schülergruppen für den Unterricht in praktischen Unterrichtsgegenständen schon bei einer Schülerzahl von achtzehn vorgenommen werden; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern und für die praktischen Unterrichtsgegenstände, soweit aus Sicherheitsgründen eine niedrigere Zahl erforderlich ist."

19. Im § 29 hat Abs. 2 zu lauten:

"(2) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges als selbständige Schule (Abs. 1) nicht gegeben sind, können bei mindestens zwanzig Schülern unter den sonstigen Bedingungen des Abs. 1 Polytechnische Lehrgänge in organisatorischem Zusammenhang mit einer Hauptschule, nach den örtlichen Gegebenheiten auch mit einer Volksschule oder einer Sonderschule errichtet werden. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1, wonach gesetzlicher Schulerhalter eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges die Gemeinde ist, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz hat, wird hiedurch nicht berührt."

(1)öffentliche Berufsschulen haben unter Be-

dachtnahme auf eine für die Schulführung er

forderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl

und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der

Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine

ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei

einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen

können.

(2)Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffent

liche Berufsschulen (Abs. 1) entweder als ganz

jährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls

unter Angliederung eines Schülerheimes, als

lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saison

mäßige Berufsschulen zu bestehen.

(3)Wenn die Voraussetzungen für das Beste

hen einer öffentlichen Berufsschule für einen

Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gege

ben sind, können unter Bedachtnahme auf eine

für die Schulführung erforderliche Mindestschü

lerzahl Berufsschulklassen für bestimmte Lehr

berufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen

öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.

(1) Für Berufsschulklassen, die an öffentliche Berufsschulen angeschlossen sind (Abs. 3), sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Berufsschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind."

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"gewerblicher oder kaufmännischer" zu entfallen.

"§ 39. Sonderschulsprengel.

Für die öffentlichen Sonderschulen und die Sonderschulklassen (§ 28 Abs. 3) gelten die Bestimmungen des § 38 sinngemäß."

24.Im § 41 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

" (I) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule {Berufsschulklasse - § 30 Abs. 3) umfaßt das Gebiet, in dem die für die betreffende Schule in Betracht kommenden berufsschulpflichtigen Personen ihren Betriebsort haben.

(2) Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden öffentlichen Berufsschulen müssen lückenlos aneinandergren-zen."

25.Im § 42 hat Abs. 1 zu lauten:

"(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsort maßgebend."

"(4) Für die Beistellung von Schulärzten ist in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können."

"(1) Die Gemeinden haben an das Land Beiträge zur Erhaltung der öffentlichen Berufsschulen zu leisten. Diese Schulerhaltungsbeiträge sind Beiträge zum laufenden Schul-erhaltungsaufwand (laufende Schulerhaltungsbeiträge) und Beiträge zum Bau- und Einirichtungsaufwand (Bau- und Einrichtungsbeiträge). Von oberösterreichischen Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge im Ausmaß der Hälfte der gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnenden Beiträge einzuheben.

(2) tuir die Leistung der laufenden Schuler-haliungsbeiträge gilt § 47 sinngemäß mit folgender Maßgabe:

"(1) Abweichend von den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zum Zwecke der Durchführung von Schulversuchen gemäß Art. II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisations-gesetz-Novelle, BGB1. Nr. 234/1971, sowie gemäß Art. II § 2 und gemäß Art. III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGB1. Nr. 323/1975, die Bestimmungen dieses Hauptstückes."

34.Im § 59 erhält der bisherige Text die Absatzbe

zeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 ist anzufügen:

"(2) Zur Durchführung von Schulversuchen gemäß Art. III Abs. 3 der

5. Schulorganisa-tionsgesetz-Novelle können in der ersten bis

vierten Schulstufe der Volksschule schulreife

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und sonderschulbedürftige Kinder zu teilweise gemeinsamem Unterricht zusammengefaßt werden (integrierte Grundschule)."

36.Nach § 63 ist folgender § 63 a einzufügen:

.§ 63 a. Leistungsgruppen in Berufsschulen.

(i) Zur Durchführung maß Art. II § 2 der setz-Novelle können

Schüler in einzelnen nach ihren Leistungen sammengefaßt werden,

einer Leistungsgruppe schreiten.

von Schulversuchen ge-

5. Schulorganisationsge-

an Berufsschulen die

Unterrichtsgegenständen

in Leistungsgruppen zu-

Die Zahl der Schüler in

darf zwölf nicht unter-

(2) Zur Förderung des Übertrittes in höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen sind Förderkurse einzurichten. Die Zahl der Schüler in einem Förderkurs soll acht nicht unter- und zwölf nicht überschreiten. Für die leistungsfähigeren Schüler können zusätzliche Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden."

37. § 64 hat zu lauten:

.§ 64. Vereinbarungen zwischen Bund und Land.

Soweit die Durchführung der Schulversuche gemäß Art. II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisa-tionsgesetz-Novelle sowie gemäß Art. II § 2 und Art. III Abs. 2 und 3 der 5. Schulorga-nisationsgesetz-Novelle die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen."

Artikeln

Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1976 in Kraft.