# Gesetz über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)

a)Fachschulen für die Ausbildung von Forstperso

nal;

b)öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fach

schulen, die zur Gewährleistung von lehrplan

mäßig vorgesehenen Übungen mit einer öffent

lichen höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt, einer öffentlichen Anstalt für die

Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land-

und forstwirtschaftlichen Schulen, einer öffent

lichen Fachschule für die Ausbildung von Forst

personal oder mit einer land- und forstwirt

schaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organi

satorisch verbunden sind;

c)Schülerheime, die ausschließlich oder vorwie

gend für Schüler der unter lit. a und b genann

ten Schulen bestimmt sind.

(2)Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen

führen, sofern sie nicht gemäß § 19 Abs. 5 zu be

zeichnen sind, entweder die Bezeichnung "Land

wirtschaftliche Berufsschule" bzw. "Landwirtschaft

liche Fachschule" oder die Bezeichnung "Berufs

schule" bzw. "Fachschule" verbunden mit einer An

gabe der Fachrichtung; sie werden im folgenden

kurz "Berufsschule" bzw. "Fachschule" genannt.

(3)Die Berufsschule ist eine Pflichtschule. Sie hat

folgende Aufgabe:

a)den Schülern die schulische Grundausbildung für

eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirt

schaft zu vermitteln,

b)die Schüler zu demokratischen, heimat- und be

rufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten

und sozial denkenden. Staatsbürgern heranzur

bilden und

c)die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend

ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und

zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grund

lage für die spätere fachliche Weiterbildung des

Schülers zu schaffen.

(4)Die Fachschule ist eine mittlere Schule. Sie hat

folgende Aufgabe:

a)die Schüler auf die selbständige Führung eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder

Haushaltes und auf die Ausübung einer sonsti

gen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und

Forstwirtschaft oder in einem ihrer Sonderge

biete durch Vermittlung von Fachkenntnissen

und Fertigkeiten vorzubereiten,

b)die Schüler zu demokratischen, heimatverbunde

nen, sittlich und religiös gefestigten und sozial

denkenden Staatsbürgern heranzubilden und

c)die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern

und zu vertiefen.

(5)Land- und forstwirtschaftliche Schulen, die vom

Land errichtet und erhalten werden, sind öffentliche,

andere sind private Schulen. Dies gilt sinngemäß

auch für Schülerheime.

§ 3 Errichtung und Erhaltung der Schulen

(1) Eine öffentliche Schule wird durch Verordnung der Schulbehörde,

eine private durch die Anzeige

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der beabsichtigten Führung an die Schulbehörde errichtet. Unter Errichtung ist die Gründung der Schule und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen. In der Verordnung sind ferner die Schulart (§ 2 Abs. 1), die Fachrichtung, die Organisationsform und die Zahl der Schulstufen (§§17 und 19) zu bezeichnen.

(2)Die Erhaltung einer Schule umfaßt:

a)die Bereitstellung und Instandhaltung des Schul

gebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,

deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

die Anschaffung und Instandhaltung der Ein

richtung und Lehrmittel, die Deckung des son

stigen Sachaufwandes;

b)die Beistellung des Schulleiters, der Lehrer, des

schulärztlichen Dienstes sowie des zur Durchfüh

rung von Verwaltungsarbeiten und zur Betreu

ung des Schulgebäudes und der übrigen Schul

liegenschaften allenfalls erforderlichen sonstigen

Personals.

(3)Auf die Errichtung und Erhaltung eines Schü

lerheimes sind die Bestimmungen über die Errich

tung und Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule

sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

Erhaltung auch die Beistellung der Erzieher umfaßt.

2. Abschnitt Schulpflicht

§ 4 Schulpflichtige Personen

(1)Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben

die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu

besuchen, soweit sie diese Schulpflicht nicht bereits

vor Beginn des Lehrverhältnisses erfüllt haben.

(2)Zum Besuch der Berufsschule sind auch die

überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft ein

schließlich ihrer Sondergebiete tätigen Jugendlichen

beiderlei Geschlechts verpflichtet, wenn sie keine

andere Schule mindestens gleicher Schuldauer be

suchen oder nicht in einer anderen Berufsausbildung

stehen. Eine überwiegende Tätigkeit in der Land-

und Forstwirtschaft liegt dann vor, wenn der Ju

gendliche den Hauptteil seiner Arbeitskraft der

Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung stellt. Die

Berufsschulpflicht beginnt für solche Jugendliche un

mittelbar nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

und endet mit dem erfolgreichen Abschluß der Be

rufsschule, spätestens aber mit der Vollendung des

18. Lebensjahres.

§ 5 Erfüllung der Schulpflicht

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule zu besuchen. Berufsschulpflichtige, die in keinem Lehrverhältnis stehen, haben die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen, die ihrer Arbeitstätigkeit am ehesten entspricht. Im Zweifel entscheidet die Schulbehörde.

(2)Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung

des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufs schulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er

seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit def

Fachrichtung Landwirtschaft oder Ländliche Haus

wirtschaft nachzukommen.

(3)Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Be

such einer Fachschule der gleichen Fachrichtung er

füllt werden, und zwar

(4)Die Schulbehörde kann aus organisatorischen

Gründen oder zur Gewährleistung einer entspre

chenden schulischen Ausbildung (Abs. 1) anordnen,

daß die Berufsschulpflichtigen ihrer Schulpflicht im Sinne des Abs. 3 lit. a nachzukommen haben.

(5)Die in der Berufsschule (Fachschule) eines an

deren Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist un

ter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1

bis 4 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzu

rechnen.

(e) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule (Fachschule) erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.

(7) Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen (§ 7 Abs. 1) haben den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 6 Befreiung vom Besuch der Berufsschule

(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen physisch oder psychisch behinderte Jugendliche, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien. Außerdem können Berufsschulpflichtige von der Schulbehörde von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen, eigenberechtigte Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen, aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule

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ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen befreit werden.

(2)Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Vor

aussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

(3)Die Schulbehörde hat die Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, von der Befreiung bzw. deren Widerruf zu

verständigen.

Amts wegdn oder auf Antrag der zur Meldung Verpflichteten das Bestehen der Schulpflicht festzustellen. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Schulpflichtmatrik, so ist sie von der Gemeinde durchzuführen.

(4) Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde, die im besonderen darüber zu wachen hat, daß alle Schulpflichtigen erfaßt werden und, sofern sie nicht nach § 6 befreit sind, ihre Schulpflicht erfüllen.

§ 7 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

(1)Die Erziehungsberechtigten (§ 59) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den re gelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Minder

jährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich die ser Pflichten neben die Erziehungsberechtigten. Han delt es sich um eigenberechtigte Berufsschulpflich

tige, so treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers

(Lehrherrn) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

(2)Der Arbeitgeber (Lehrherr, Betriebsinhaber) des Schulpflichtigen hat Beginn und Ende des Be schäftigungsverhältnisses binnen zwei Wochen der

für die Führung der Schulpflichtmatrik zuständigen

Gemeinde zu melden.

(3)Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe

ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichts

mitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt

werden.

§ 8 Schulpflichtmatrik für die Berufsschule

(1)Jede Gemeinde hat eine Schulpflichtmatrik für

die Berufsschule anzulegen und zu führen. In der Schulpflichtmatrik sind

(2)Die Berufsschulleitungen haben der Gemeinde,

in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, den Schuleintritt und den Schulaus

tritt anzuzeigen.

(3)Die Erziehungsberechtigten und die Arbeitge

ber sind verpflichtet, die Schulpflichtigen der Ge

meinde zu melden und Auskünfte zu erteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zweifelsfall von

§ 9 Zuweisung an die Berufsschule

(1)Voraussetzung für die Aufnahme eines Schü

lers in eine öffentliche Berufsschule ist eine Zuwei sung durch die Schulbehörde j sie ist auf Grund der Vorschriften der Abs. 2 bis 6 durchzuführen.

(2)Der Schulpflichtige ist spätestens nach Eintritt der Berufsschulpflicht einer bestimmten Berufsschule (Abs. 4) zur Erfüllung der Schulpflicht zuzuweisen.

(3)Die Zuweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen,

daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem

festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der

bestimmten Berufsschule nachzukommen. Gleiches

gilt bei Zuweisung während des Unterrichtsjahres

wegen Stillegung einer Berufsschule, vorübergehen

der Unterrichtseinstellung oder wegen eines Aus

schlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften.

Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere.

(4)Bei der Zuweisung des Schulpflichtigen ist auf

eine zweckentsprechende Erfüllung der Schulpflicht,

insbesondere auf die in Betracht kommende Fach

richtung und die Entfernung der Berufsschule vom

Beschäftigungsort des Schulpflichtigen Bedacht zu

nehmen.

(5)Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an

einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Be

rufsschule, an einer land- und forstwirtschaftlichen

Fachschule oder an einer in einem anderen Bundes

land befindlichen Berufsschule (Fachschule) nach

kommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu be

suchen, der sie zugewiesen werden.

(Ö) Durch Vereinbarung mit anderen Ländern gemäß Art. 15 a Abs. 2

des Bundes-Verfassungsgeset-zes in der Fassung von 1929 kann die

Erfüllung der Schulpflicht durch Schüler anderer Bundesländer an

oberösterreichischen Schulen sowie die Erfüllung der Schulpflicht

durch oberösterreichische Schüler an Schulen anderer Länder

ermöglicht werden. In solchen Vereinbarungen ist vorzusehen, daß der

Schulpflichtige

a)durch Bescheid der zuständigen Behörde des Lan

des, das nach seinem ordentlichen Wohnsitz bzw.

seiner Tätigkeit in Betracht kommt, verpflichtet

wird, seiner Schulpflicht in einem bestimmten

anderen Land nachzukommen, und

b)im übrigen den Vorschriften des anderen Landes

unterliegt.

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### II. HAUPTSTUCK {#sec_ii_hauptstuck}

Organisation der öffentlichen Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 10

Allgemeine Zugänglichkeit; Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

(1)Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind

allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Ge

schlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der

Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus or

ganisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen kön

nen jedoch Schulen und Klassen eingerichtet wer

den, die nur für Burschen oder nur für Mädchen be

stimmt sind.

(2)Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fach

schulen ist unentgeltlich.

(3)Die Einhebung von höchstens kostendeckenden

Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen sowie von Unfall

versicherungsprämien ist zulässig.

(4)Für die in einem öffentlichen Schülerheim un

tergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heim

erhalter für die Unterbringung, Verpflegung und

Betreuung allgemein ein angemessener, jedoch

höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben wer

den, der in Pauschalsätzen festzusetzen ist.

(5)Die Beiträge gemäß Abs. 4 sind von jenen Per

sonen zu leisten, die für die aus dem Schulbesuch

erwachsenden Kosten aufzukommen haben. Die Bei

träge sind privatrechtlicher Natur.

(e) Ist der Beitrag gemäß Abs. 4 im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, so können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.

§ 11 Lehrpläne

(1)Die Schulbehörde hat Lehrpläne durch Ver

ordnung zu erlassen.

(2)Die Lehrpläne haben zu enthalten:

(4) Neben den Pflichtgegenständen können alter-

native Pflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden. Im Lehrplan kann weiters bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der vorgesehenen Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:

a)unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsge

genstände, deren Besuch für alle in die betref

fende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist;

für den Religionsunterricht gelten die Bestim

mungen des Religionsunterrichtsgesetzes j

b)unter alternativen Pflichtgegenständen jene Un

terrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl ge

stellt wird, wobei einer von mehreren Unter

richtsgegenständen (Gegenstandsgruppen) ge

wählt werden muß und der damit gewählte Un

terrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand

gewertet wird;

c)unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegen

stände und unverbindlichen Übungen jene Un

terrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine

Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforder

lich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände ge

wertet werden;

d)unter Förderunterricht jene Unterrichtsstunden,

deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht

gewertet werden, für solche Schüler, die zusätz

lich zu den Pflichtgegenständen (lit. a und b)

eines weiteren Lernangebotes bedürfen.

§ 12 Lehrer

(1)Der Unterricht ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2)Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur

ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderli

chen Lehrer zu bestellen.

(3)Wird eine Berufsschule in organisatorischem

Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, so ob

liegt die pädagogische und verwaltungsmäßige Lei

tung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.

(4)Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrer

dienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Re

ligionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 13 Klassenschülerzahl

(1)Eine Klasse darf nur geführt werden, wenn die

Schülerzahl mindestens achtzehn beträgt. Die Schul

behörde kann diese Zahl auf zwölf herabsetzen,

wenn die Bildungsaufgabe der Schule in anderer

Weise nicht erfüllt werden kann.

(2)Die Zahl der Schüler in einer Klasse soll 30

nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser

Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren perso

nellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist,

kann die Klassenschülerzahl mit Zustimmung der

Schulbehörde bis auf 36 erhöht werden.

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(3) Ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie ein Förderunterricht darf nur bei einer Mindestzahi von acht Anmeldungen bzw. Schülern abgehalten werden. Die Schulbehörde kann, wenn die Bildungsaufgabe der Schule in anderer Weise nicht erfüllt werden kann, eine Unterschreitung der Mindestzahl bestimmen. Sie hat überdies zu bestimmen, bei Unterschreitung welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ab Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist. Sofern die Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.

§ 14 Schuljahr

(1)Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten

Schuljahres.

(2)Bei den ganzjährigen Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichts jähr und den Haupt

ferien. Das Unterrichts] ahr besteht aus zwei Seme

stern und den Semesterferien. Das erste Semester

beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Be

ginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern

eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am dritten

Montag im Februar und endet mit Beginn der Haupt

ferien.

(3)Bei den saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen

Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus

dem Unterrichts jähr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.

(4)Die Hauptferien beginnen an dem Samstag,

der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf

den 11. Juli fällt, sie enden mit dem Beginn des

nächsten Schuljahres.

§ 15 Schulfreie Tage im Unterrichts jähr

(1)Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichts

jahres:

(2)Von der Schulbehörde können in jedem Unter

richtsjahr schulfrei erklärt werden:

§ 16 Unterrichtsstunden

(1)Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamt

wochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst

gleichmäßig auf die einzelnen Unterrichtstage der

Woche aufzuteilen. Die Aufteilung bedarf der

Genehmigung der Schulbehörde.

(2)Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen

oder organisatorischen Gründen durch Verordnung

bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schulen

der erforderliche vollschulartige Unterricht (§ 17

Abs. 2 lit. b und § 19 Abs. 2) auf fünf Tage in der

Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorge

sehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammenge

zogen wird.

(3)Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr be

ginnen und am Vormittag höchstens fünf Unter

richtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf

praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs

Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vor

mittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeit

raum von mindestens einer Unterrichtsstunde zu

züglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der

Nachmittagsunterricht darf nicht länger als bis

18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht

höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber

bis 14 Uhr dauern.

(4)An Schulen, denen zur Durchführung des prak

tischen Unterrichtes ein Lehr- und Versuchsbetrieb

angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht

frühestens um sechs Uhr begonnen werden.

(5)Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu

dauern. Die Schulbehörde kann aus Gründen des

Lehrplanes oder wegen der Notwendigkeit von

Wechselunterricht durch Verordnung die Dauer

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 24.

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anderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.

(7) Die Stunden des praktischen Unterrichts können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

2. Abschnitt Berufsschulen

§ 17 Fachrichtungen und Organisationsformen

(1)Die Berufsschule kann in folgenden Fachrich

tungen geführt werden:

a)Landwirtschaft;

b)in den Sondergebieten der Landwirtschaft:

aa) Ländliche Hauswirtschaft;

bb)Gartenbau;

cc)Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft;

dd)Obstbau einschließlich Obstbaumpflege;

ee)Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

ff)Fischereiwirtschaft;

gg)Geflügelwirtschaft;

hh)Bienenwirtschaft;

c)Forstwirtschaft.

(2)Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichts

ausmaß in der Organisationsform einer

a)saisonmäßigen Schule mit einem auf eine be

stimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unter

richt mit zwei Unterrichtstagen pro Woche oder

b)lehrgangsmäßigen Schule mit einem entspre

chend viele Wochen dauernden vollschulartigen

Unterricht

zu führen.

(3)Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen

umfassen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die

Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen

hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je

Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Be

stimmungen des § 13 Klassen gleicher Schulstufe

verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtsertei

lung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse

zusammengefaßt werden.

§ 18 Lehrplan

(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 Unterrichtsstunden festzusetzen.

3. Abschnitt Fachschulen

§ 19 Fachrichtungen, Organisationsformen und Aufbau

(1)Die Fachschule kann in folgenden Fachrich

tungen geführt werden, wobei der Schwerpunkt des

an den Schulen vermittelten Fachwissens der je

weiligen Fachrichtung zu entsprechen hat:

(2)Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 24.

Stück, Nr. 41

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(4)Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Auf

bau in

(5)Fachschulen im Sinne des Abs. 4 lit. c sind

als "Ländliche Haushaltungsschule" zu bezeichnen.

§ 20 Lehrplan

(1)Im Lehrplan der Fachschulen sind als Pflicht

gegenstände vorzusehen:

b)für die Fachrichtung Landwirtschaft:

Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Landtechnik

und Baukunde;

c)für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:

Haushaltungskunde, Kinderpflege, Ernährung

und Vorratswirtschaft, Wäsche- und Beklei

dungskunde, Gartenbau, Landwirtschaft;

d)ergänzend zu lit. a bis c jene naturkundlichen,

fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und

berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im

Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufs

tätigkeit der Schüler erforderlich sind.

(2)Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegen-

ständen ist im Hinblick auf die schulische Vorbil

dung (§ 21 Abs. 3), die Organisation und den Auf

bau der Fachschule zur Erreichung des Lehrzieles

wie folgt festzusetzen:

a)für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. a

mindestens 1300 Unterrichtsstunden, verteilt auf

eine oder zwei Schulstufen;

b)für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. b

mindestens 1800 Unterrichtsstunden, verteilt auf

mindestens zwei Schulstufen;

c)für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. c

mindestens 1300 Unterrichtsstunden in einer

Schulstufe;

d)für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. d

mindestens 2800 Unterrichtsstunden, verteilt auf

zwei bis vier Schulstufen, wobei die erste min

destens 1300 Unterrichtsstunden zu umfassen hat.

(3)Im Lehrplan der Fachschule können für ein

zelne Schulen alternative Pflichtgegenstände oder

Freigegenstände insoweit vorgesehen werden, als

die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegen

ständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung

(Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.

§ 21 Aufnahmevoraussetzungen

(1)Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die

Fachschule sind - unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 2, 4 und 5 -

a)der gemäß Abs. 3 erforderliche Abschluß der an

geführten Schulstufe,

b)körperliche und geistige Eignung (Fachschul

eignung),

c)einjährige Berufstätigkeit oder einjähriger

Schulbesuch nach Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht.

(2)Von der im Abs. 1 lit. c geforderten Voraus

setzung ist dann abzusehen, wenn durch den Besuch

der Fachschule der Besuch der Berufsschule oder

das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

erfüllt werden kann.

(3)Für den Fachschulbesuch ist Mindestvoraus

setzung:

a)für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. a

der Abschluß der ersten Schulstufe der Berufs

schule;

b)für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. b

der Abschluß der neunten Schulstufe bzw. die

Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht;

c)für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. c

oder d der Abschluß der achten Schulstufe der

allgemeinen Schulpflicht bzw. die Berechtigung

zum Besuch des Polytechnischen Lehrganges im

Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c des Schulpflichtge

setzes, BGB1. Nr. 241/1962.

(4)Der Aufnahmebewerber hat die erforderliche

Fachschuleignung wie folgt nachzuweisen:

a)die geistige Eignung durch einen positiven

Schulerfolg oder auf Grund einer Eignungsfest

stellung;

b)die körperliche Eignung durch die Vorlage eines

ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als vier

Wochen ist und die erforderliche Eignung zwei

felsfrei feststellt.

(5)Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die in

ternatsmäßige Unterbringung im Schülerheim ver

bunden. Die Schulbehörde kann externen Schulbe

such bewilligen, wenn das Schülerheim voll belegt ist

und entweder der aufzunehmende Schüler am Sitz

der Schule seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder

sonst vom Erziehungsberechtigten für die Unter

bringung des Schülers am Sitz der Schule oder in

nächster Nähe vorgesorgt wurde.

§ 22 Eignungsfeststellung

(1) Die Schulbehörde hat den Termin für die Eignungsfeststellung

festzusetzen.

Seite 146

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 24. Stück,

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(2) Zur Teilnahme an der Eignungsfeststellung sind alle Aufnahmebewerber berechtigt, die alle Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart, ausgenommen einen positiven Schulerfolg (§ 21 Abs. 4 lit. a), erfüllen.

§ 23 Durchführung der Eignungsfeststellung

(1)Die Sachgebiete, auf die sich die Eignungsfest

stellung bezieht, sowie die Art der Durchführung

hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der ein

zelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen,

wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu

nehmen ist, deren Besuch Mindestvoraussetzung für

die Aufnahme ist.

(2)Zur Durchführung der Eignungsfeststellung hat

der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern

zu bestimmen.

(3)Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Sach

gebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Lehrer (Abs. 2) unter dem Vorsitz des Schul

leiters festzusetzen.

§ 24

übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes

Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist von der Schulbehörde auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.

### III. HAUPTSTUCK {#sec_iii_hauptstuck}

Ordnung von Unterricht und Erziehung für die öffentlichen

Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt Aufnahme in die Schule

§ 25 Aufnahme als ordentlicher Schüler

(1)Als ordentlicher Schüler ist aufzunehmen, wer

a)die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für

die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b)die Unterrichtssprache der betreffenden Schule

so weit beherrscht, daß er dem Unterricht zu

folgen vermag, und

c)die gesundheitliche und körperliche Eignung für

die betreffende Schulart besitzt, zu deren Fest

stellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des

Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.

(2)Die Aufnahme eines Aufnahmebewerbers als

ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres

bedarf - ausgenommen im Falle einer Zuweisung

gemäß § 9 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 - der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.

§ 26 Aufnahme als außerordentlicher Schüler

Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmebewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. Berufsschulpflichtige sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 25 Abs. 1 lit. b).

2. Abschnitt Unterrichtsordnung

§ 27

Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

(1)Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beach

tung der Vorschriften über die Schulorganisation in

Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung).

In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der

Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbil

dung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vor

zunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleich

mäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen

Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in

sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu neh

men ist.

(2)Der Schulleiter hat für jedes Unterrichts jähr

(an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden

Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichts

punkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig

vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsge

genstände in den einzelnen Klassen den einzelnen

Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer

und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme

auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und

über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichti

gung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzu

weisen (Lehrfächerverteilung).

(3)Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerver

teilung bedürfen der Genehmigung der Schulbe

hörde.

§ 28 Stundenplan

(1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten zwei

Wochen des Unterrichtsjahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen

innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über

die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der

lehrplanmäßig vorgesehenen Unter-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 24. Stück,

Nr. 41

Seite 147

richtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.

(2)Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stun

denplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür

zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden

von einem anderen Lehrer gehalten werden (Sup-

plierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sind

nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorge

sehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden

(Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unter

richtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden

muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis

zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichts

ende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler

durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten

ist.

(3)Der Schulleiter kann aus didaktischen oder

anderen wichtigen Gründen den fallweisen Aus

tausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stunden

tausch). Die Schüler sind von einem Stundentausch

rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

§ 29 Pflichtgegenstände

(1)Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts

wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der

Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu be

freien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen

daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann

im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen

Zeugnisses verlangen. Die Schulbehörde hat durch

Verordnung festzulegen, in welchen Pflichtgegen

ständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auf

lage von Prüfungen und für welche Höchstdauer

ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen

Schülers zulässig ist.

(2)Soweit alternative Pflichtgegenstände (Gegen

standsgruppen) vorgesehen sind, haben die Schüler

zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat

ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen

und längstens einer Woche einzuräumen.

(3)Für Berufsschulen gelten an Stelle des Abs. 1

die Bestimmungen des § 6.

§ 30

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

(1)Die Schüler können sich zur Teilnahme an

Freigegenständen und unverbindlichen Übungen an

melden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist

von mindestens drei Tagen und längstens einer

Woche einzuräumen.

(2)Die Schulbehörde kann durch Verordnung die

Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf,

beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.

(3)Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines

Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen

Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme

daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in

Frage gestellt erscheint.

(4)Schüler, die infolge eines eingetretenen oder

drohenden Leistungsabfalles oder im Falle eines

Schulwechsels auf Grund von Umstellungsschwie

rigkeiten eines zusätzlichen Lernangebotes in einem

Pflichtgegenstand bedürfen, können sich zur Teil

nahme am Förderunterricht anmelden. Der Schul

leiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens

drei Tagen und längstens einer Woche einzu

räumen.

§ 31 Schulveranstaltungen

(1)Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Er

gänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch

unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirt

schaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen

Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen

der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.

(2)Die Schulbehörde kann durch Verordnung

unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen

Schularten festsetzen, welche Schulveranstaltungen

in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind

oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde

durchgeführt werden können. Die Zahl der Schul

veranstaltungen ist so zu bestimmen, daß die da

durch verursachte Einschränkung der Unterrichts

zeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unter

richtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes

beeinträchtigt. Dabei sind auch die nach der Art

der Schulveranstaltung erforderlichen Richtlinien für

ihre Durchführung, insbesondere die zu beachtenden

Sicherheitsvorkehrungen, festzulegen. Die durch die

Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten (Fahr

preise, Eimtrittsgebühren usw.) müssen dem Grund

satz der Sparsamkeit und Angemessenheit ent

sprechen.

(3)Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulver

anstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob

die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der

Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht

a)die Vorschriften über das Fernbleiben von der

Schule (§ 47) Anwendung finden oder

b)mit der Veranstaltung eine Nächtigung außer

halb des Wohnortes verbunden ist.

Lit. b findet keine Anwendung bei Veranstaltungen, die der Ergänzung des fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtes dienen.

(4)Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 lit. b

an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind

vom Schulleiter einer anderen Klasse zu einem

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ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteil-nahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.

§ 32 Unterrichtsmittel; Eignungserklärung

(1)Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der

Unterstützung oder der Bewältigung von Teilauf

gaben des Unterrichtes und zur Sicherung des

Unterrichtsertrages dienen.

(2)Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form

dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entspre

chen und nach Material, Darstellung und sonstiger

Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der

betreffenden Schulstufe geeignet sein.

(3)Die Schulbehörde kann nach den Erforder

nissen für die Erfüllung des Lehrplanes der ein

zelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit

welchen Unterrichtsmitteln eine Schule mindestens

auszustatten ist (Grundausstattung mit Unterrichts

mitteln).

(4)Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel

im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis

seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzun

gen nach Abs. 2 entsprechen oder von der Schul

behörde als für den Unterrichtsgebrauch geeignet

erklärt worden sind (Abs. 5).

(5)Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Ver

legers oder Herstellers hat die Schulbehörde ein

Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch

geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen

nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung

darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der

Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum

Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den

praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.

(s) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.

(7)Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln

die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach

den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes

festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen

oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch

Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Aus

stattung von Arbeitsmitteln geben kann. '

(8)Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel

als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt

(Abs. 5), hat sie ein Fachgutachten über das Vor

liegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einzuholen.

(9)Durch Vereinbarung mit anderen Ländern

gemäß Art. 15 a Abs. 2 B-VG. 1929 kann eine ge

meinsame Gutachterkommission eingerichtet wer

den. Die Landesregierung hat in diesem Fall vor

der Eignungserklärung (Abs. 5) ein Fachgutachten

dieser Kommission einzuholen und dasselbe bei

ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

§ 33 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.

3. Abschnitt Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung

§ 34 Unterrichtsarbeit

(1)Der Lehrer hat in eigenständiger und verant

wortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die

Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§ 2 Abs. 3

und 4) zu erfüllen. In diesem Sinne und ent

sprechend den Bestimmungen des Lehrplanes der

betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung

der Entwicklung der Schüler und der äußeren Ge

gebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegen

standes dem Stand der Wissenschaft entsprechend

zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung

aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Un

terricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu ge

stalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mit

arbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler

nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entspre

chenden besten Leistungen zu führen, durch ge

eignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz

von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes

als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch

entsprechende Übungen zu festigen.

(2)Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können

den Schülern auch Hausübungen aufgetragen wer

den, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von

den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt wer

den können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der

Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler,

insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden

an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen

Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen

und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu

nehmen.

§ 35 Leistungsbeurteilung

(1)Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in

den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der

Lehrer durch ständige Beobachtung ihrer Mitarbeit

im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit

eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische

oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete

Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für

die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des

Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Stand des Unterrichtes.

(2)Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler

sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu ver

wenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3),

Genügend (4), Nicht genügend (5).

(s) Durch die Noten sind die Selbständigkeit der Arbeit, die

Erfassung und die Anwendung des Lehr-

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Stoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.

(4)Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beur

teilen.

(5)Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 38) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbe zogen werden.

(e) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.

(7)Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß

§ 26 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichts

sprache als außerordentliche Schüler aufgenommen

worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer

Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.

(8)Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach

den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach

der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände

nähere Bestimmungen für den Aufbau und die

Durchführung von Leistungsfeststellungen und die

Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.

§ 36

Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren

(1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben an Fachschulen die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrherren auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zwecke können vom Schulleiter auch Sprechtage festgelegt werden.

(2). Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres mit Ausnahme von Lehrgängen bis zu acht Wochen ist an den Berufs- und Fachschulen für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 35) zu enthalten. Für unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen.

(3)Wenn die Leistungen eines Schülers merklich

nachlassen, hat der Lehrer des betreffenden Unter richtsgegenstandes den Schulleiter davon in Kennt

nis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten

in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.

(4)Wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen

Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich mit

"Nicht genügend" zu beurteilen sein wird, sind die Erziehungsberechtigten, bei Berufsschülern auch die Lehrherren, nachweislich darauf hinzuweisen.

(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an dje Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrheirren die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt $ind.

§ 37 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

(1)Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers

in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen

Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden

Unterrichts jähr erbrachten Leistungen (§ 35) zu

grunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten

Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.

(2)Wenn sich bei längerem Fernbleiben des

Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Aus

nahmefällen auf Grund der nach § 35 Abs. 1 ge

wonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für

die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der

Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der

Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist

(Feststellungsprüfung).

(3)Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden

so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolg

reiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu er

warten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf minde

stens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehr

gangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum

Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden

Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden

(Nachtragsprüfung).

(4)Wenn ein Schüler an einer Fachschule im

praktischen Unterricht mehr als das Achtfache der

wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstan

des in einem Unterrichts jähr ohne eigenes Ver

schulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben,

die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kennt

nisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nach

zuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine

facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat.

Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit

während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat

dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen

Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die

Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres ab

gelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des

Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nicht-

ablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem

Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe

nicht zu beurteilen.

(5) über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(e) In der dritten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine

Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der

Schüler stattzufinden, denen die Berechtigung zum Aufsteigen in die

nächsthöhere Schulstufe (§ 41) voraussichtlich nicht zuerkannt

werden wird. Jenen Schülern, auf die sich die von der

Klassenkonferenz auf Grund des Beratungsergebnisses zu treffende

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Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bezieht, ist diese ebenso wie die gleichzeitig zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 40) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 42) unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Tagen, unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.

(7)Frühestens zwei Wochen, spätestens eine

Woche vor Ende des Unterrichts]ahres hat eine

weitere Klassenkonferenz zur Beratung über die

Leistungsbeurteilung der nicht von den unter Abs. 6

genannten Entscheidungen betroffenen Schüler statt

zufinden. Die Klassenkonferenz hat hiebei die

gemäß § 39 Abs. 2 lit. f sublit. cc und lit. g in

das Jahreszeugnis aufzunehmenden Entscheidungen

zu treffen.

(8)An lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die

in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Beratungen und

Entscheidungen der Klassenkonferenz in der zwei

ten Hälfte der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.

§ 38 Beurteilung des Verhaltens in der Schule

(1)Für die Beurteilung des Verhaltens des Schü

lers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen

(Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zu

friedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zu

friedenstellend.

(2)Durch die Noten für das Verhalten des Schü

lers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein

persönliches Verhalten und seine Einordnung in die

Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schul

ordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die

Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen

um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berück

sichtigen.

(3)Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz

auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

§ 39

Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung

(1)Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei

lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehr

ganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die

betreffende Schulstufe auszustellen, soweit im

Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

(2)Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu ent

halten:

a)die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der

Schulart und den Standort der Schule;

b)die Personalien des Schülers;

c)die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der

Klasse;

d)die Unterrichtsgegenstände der betreffenden

Schulstufe und die Beurteilung der darin er

brachten Leistungen (§ 37);

g)die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe

mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat,

wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtge

genstände mit "Sehr gut" und in den übrigen

Pflichtgegenständen mit "Gut" beurteilt wurde;

Beurteilungen mit "Befriedigend" hindern diese

Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Be

urteilungen mit "Sehr gut" über die Hälfte der

Pflichtgegenstände hinaus vorliegen;

h) im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine

diesbezügliche Feststellung;

i) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und

des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(3)Für unverbindliche. Übungen ist an Stelle einer

Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jah

reszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jah

reszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der

Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist

(§ 29 Abs. 1 und 3).

(4)Wenn einem Schüler gemäß § 37 Abs. 3 eine

Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläu

figes Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Be

stimmungen des Abs. 2 lit. a bis e und i mit der

Maßgabe anzuwenden sind, daß an die Stelle der

Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegen

stand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen)

der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu

treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vor

läufige Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahres

zeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 aus

zustellen.

(5)Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wieder

holungsprüfung (§ 40 Abs. 1 und 2) abzulegen, ist

dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach

Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses

Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis

auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungs

prüfung gewonnene Beurteilung enthält.

(7) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist

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durch Verordnung der Schulbehörde nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.

(8)Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis

des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht aus

gestellt werden kann, ist ihm eine Schulbesuchsbe

stätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2

lit. a bis c und i sowie die Beurteilung der bis zu

diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistun

gen zu enthalten hat.

(9)Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt

ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Un

terrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über

die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Un

terrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer

Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen

enthält.

§ 40 Wiederholungsprüfung

(1)Wenn die Leistungen eines Schülers im Jah

reszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen

mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind, darf

der Schüler zu Beginn des folgenden Schuljahres

eine Wiederholungsprüfung ablegen. Macht ein

Schüler, der gemäß § 41 Abs. 2 trotz der Note "Nicht

genügend" zum Aufsteigen in die nächsthöhere

Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Ge

brauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen

ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistun

gen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine

Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die

Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung

(§ 37 Abs. 3) beruht.

(2)Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines

Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt wer

den. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungs

prüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.

(3)Die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 haben sich

auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsge

genstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.

Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach der

Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob

die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich,

nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

(4)Die Beurteilung der Leistungen des Schülers

bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer

des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der be

treffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem

zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer

(Beisitzer) zu erfolgen. Im Falle der Verhinderung

des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers so

wie im Falle des Abs. 2 sind sowohl der Prüfer als

auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestimmen.

Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Un

terrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehr

befähigt sein, über den Verlauf der Prüfung ist eine

schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Ei

nigung über die Beurteilung nicht zustande kommt,

hat der Schulleiter zu entscheiden.

4. Abschnitt

Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Beendigung des

Schulbesuches

§ 41 Aufsteigen

(1)Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächst

höhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeug

nis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung

aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note

"Nicht genügend" enthält.

(2)Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die

nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jah

reszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die No

te "Nicht genügend" enthält, aber

a)der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis

des vorhergegangenen Schuljahres in demselben

Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend"

erhalten hat,

b)der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenom

men an Berufsschulen - in einer höheren Schul

stufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c)der Schüler in den übrigen Pflichtgegenständen

keinen schlechteren Notendurchschnitt als 2,8

aufweist.

(3)Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Ab

sätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung

über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an ei

nem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 5

Abs. 6 gleichzuhalten.

§ 42 Wiederholen von Schulstufen

Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§41) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 43 Höchstdauer des Schulbesuches

(1)Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis

zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem

das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.

(2)Zum Abschluß einer Fachschule mit einer bis

vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schul

stufen entspricht.

§ 44 Beendigung des Schulbesuches

(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 42) und von diesem Recht Gebrauch macht,

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bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.

(2)Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 ge

nannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

(3)Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung

des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 39 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches

nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammen

fällt, auf der Besuchsbestätigung (§ 39 Abs. 8) er

sichtlich zu machen.

(4)Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule

gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.

ler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- bzw. Heimbetriebes auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

§ 47 Fernbleiben von der Schule

(1)Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zu

lässig:

a)bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 bis 4);

b)bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 5 und 6);

c)bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen

Unterrichtsgegenständen (§ 29 Abs. 1 und 3).

(2)Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbe

sondere:

a)Krankheit des Schülers;

b)mit der Gefahr der Übertragung verbundene

Krankheit von Hausangehörigen des Schülers;

c)Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger,

wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers

unbedingt bedürfen;

d)außergewöhnliche Ereignisse im Leben, in der

Familie oder im Hauswesen des Schülers;

e)Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte

Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers

dadurch gefährdet ist;

f)Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der

Bestimmungen über den Mutterschutz.

(3)Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den

Schulleiter von jeder Verhinderung innerhalb von

drei Tagen unter Angabe des Grundes zu benach

richtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes

oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung

schriftlich zu erfolgen; bei einer länger als eine

Woche dauernden Krankheit oder Erholungsbedürf-

tigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(4)Die Verwendung von Schülern zu häuslichen,

landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist,

soweit nicht Abs. 2 lit. d in Betracht kommt, nicht

als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzuse

hen.

(s) Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt; den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bis-

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her üblichen Ausmaß zu erteilen (§ 2 a Religionsunterrichtsgesetz) .

(0)Auf Ansuchen des Schülers kann im übrigen

die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem

Anlaß für einzelne Stunden bis zu drei Tagen der

Schulleiter, darüber hinaus jedoch nur die Schul

behörde erteilen.

(7)Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als

eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das

Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf

schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen

einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der

Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 44 Abs. 2

lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit

Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann

zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben, nachträglich

gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mittei

lung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen

unterblieben ist.

(8)Für Schüler der Berufsschule finden an Stelle

des Abs. 3 die Bestimmungen des § 5 Abs. 7 Anwen

dung.

§ 48

Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen

(1)Sammlungen unter den Schülern in der Schule

(einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträ

gen) sind nur mit Bewilligung der Schulbehörde zu

lässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gear

teter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird und

der Zweck der Sammlung mit der Schule im Zusam

menhang steht. Unter diese Bestimmung fallen

Sammlungen nicht, die von den Schülervertretern

(§ 58) aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und

soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.

(2)Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltun

gen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 31) sind, darf

in der Schule nur organisiert werden, wenn dies von

der Schulbehörde bewilligt worden ist. Die Bewilli

gung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt

ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und

auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der

Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der

Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hin

sicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstal

tung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für

die im Religionsunterricht erfolgende Organisation

von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen

und Veranstaltungen.

(3)Jede Werbung für schulfremde Zwecke im Schulbereich ist verboten.

§ 49 Mitwirkung der Schule an der Erziehung

(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungs-

situation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde ausgesprochen werden.

(2)Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur

Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint,

kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallel

klasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in

einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer

solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden

werden kann, kann die Schulkonferenz die Stellung

eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 51

Abs. 2) androhen.

(3)Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerun

gen und Kollektivstrafen sind verboten.

(4)Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung

kann das Verhalten des Schülers außerhalb der

Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur

Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 50 gesetzt werden.

Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu

Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Ju

gendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbe

hörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

§ 50 Verständigungspflichten der Schule

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.

§ 51 Ausschluß eines Schülers

(1)Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 45) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwen

dung von Erziehungsmitteln (§ 49) erfolglos bleibt

oder wenn das Verhalten eines Schülers eine

dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich

ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.

(2)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach

Abs. 1 hat die Schulkonferenz einen Antrag auf

Ausschluß des Schülers an die Schulbehörde zu

stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung

über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtferti

gung zu geben, überdies ist den Erziehungsberech

tigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für

und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu

berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen.

Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler

zuzustellen.

(3)Die Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug

auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schul

besuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf

mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 24.

Stück, Nr. 41

ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 37 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

(4)Die Schulbehörde hat nach Durchführung des

Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Aus

schlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraus

setzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß

nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine

Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 49 Abs. 2

anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Aus

schluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine

Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schul

behörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid

auszusprechen.

(5)Der Ausschluß kann sich auf die betreffende

Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu

bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den ver

schiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur

jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte

Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits er

reicht werden kann.

(e) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig.

(7) Der rechtskräftige Ausschluß kann von der Schulbehörde auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben Werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann. (s) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten bei einem Ausschluß aus einem der Schule angeschlossenen Schülerheim sinngemäß.

6. Abschnitt Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

§ 52 Lehrer

(1)Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an

der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine

Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungs

arbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzube

reiten.

(2)Außer den ihm aufgetragenen unterrichtlichen,

erzieherischen und administrativen Aufgaben hat

der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines

Klassenvorstandes, Leiters eines land- und forst

wirtschaftlichen Betriebes (Lehr- und Versuchs

betriebes) oder Betriebszweiges, Werkstättenleiters,

Kustos sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(3)Der Lehrer hat nach der jeweiligen Dienstein

teilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten

vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichts

pausen - ausgenommen die zwischen dem Vor

mittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende

Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des

Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei

allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb

des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach

dem Alter und der geistigen Reife der Schüler er

forderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die

körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der

Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften ab

zuwehren.

(4)An Schulen, denen ein Schülerheim ange

schlossen ist, hat der Lehrer bei Bedarf Erzieher

dienst zu leisten.

§ 53

Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehr- und Versuchsbetrieben

(1)Der Schulleiter hat, soweit es die Gegeben

heiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit

der Vorsorge für einen den pädagogischen Grund

sätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel

und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen

(Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang

obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung

der Schulbehörde festzulegen.

(2)Der Schulleiter hat erforderlichenfalls auch

Lehrer mit der Verwaltung der Werkstätten oder des

Lehr- und Versuchsbetriebes oder einzelner Be

triebszweige zu betrauen. Die betrauten Lehrer

haben für die Betriebsführung, den geordneten Aus

bildungsablauf im praktischen Unterricht in der

Werkstätte sowie im Lehr- und Versuchsbetrieb

(Betriebszweig) und für die Beschaffung der erfor

derlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im ein

zelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstan

weisung der Schulbehörde festzulegen.

§ 54 Klassenvorstand

(1)Der Schulleiter hat für jede Klasse einen

Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu be

stellen.

(2)Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse

in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die

Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung

der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der

Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Bera

tung der Schüler in unterrichtlicher und erzieheri

scher Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen

Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrneh

mung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben

sowie die Führung der Amtsschriften.

Landesgesetzblatt für, Oberösterreich, Jahrgang 1976, 24.

Stück, Nr. 41

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§ 55 Schulleiter

(1)Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorge

setzte aller an der Schule tätigen Lehrer und son

stigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der

Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der

Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtig

ten, bei Berufsschulen auch den Lehrherren.

(2)Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unter

richts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich

vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen

der Schüler regelmäßig zu überzeugen.

(3)Außer den ihm aufgetragenen unterrichtlichen,

erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er

für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und

schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung

der Amtsschriften der Schule und die Ordnung

in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung

der Schüler im Sinne des § 52 Abs. 3 hat er eine

Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schuler

halter wahrgenommene Mängel der Schulliegen

schaften und ihrer Einrichtungen zu melden.

(4)Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von

anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vor

schriften obliegen, bleiben unberührt.

(5)In Schulen, an denen ein ständiger Stellver

treter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den

Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu

unterstützen. Die ihm im einzelnen obliegenden

Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schul

behörde festzulegen.

§ 56 Lehrerkonferenzen

(1)Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz

und die Klassenkonferenz.

(2)Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vor

sitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer

einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvor

standes die Klassenkonferenz.

(3)Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der

ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen

Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen

der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur

beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(4)Die Einberufung von Lehrerkonferenzen steht

dem Schulleiter zu. Darüber hinaus können Klassen

konferenzen vom Klassenvorstand mit Zustimmung

des Schulleiters einberufen werden.

(5)Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist verpflich

tet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein

Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkon

ferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer

(Abs. 2) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 4

vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schul

leiter (Klassenvorstand) ist ferner verpflichtet, in

den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu

beraten, deren Behandlung von einem Drittel der

für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2) verlangt wird.

(e) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG. 1950) unzulässig, über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(7) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz in einer Klassenkonferenz übernehmen. In diesem Falle kommt ihm beschließende Stimme nur dann zu, wenn er Mitglied der Klassenkonferenz ist. Bei Stimmengleichheit hat er jedoch das Entscheidungsrecht. (s) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben.

7. Abschnitt

Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte;

Schulgemeinschaft

§ 57 Schülermitverwaltung

(t) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Schule (§ 2 Abs. 3 und 4) leiten zu lassen.

(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:

Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungs-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 24. Stück,

Nr. 41

rechte und der Mitbestimmungsrechte der Schüler obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 61).

(s) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.

(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.

§ 58

Schülervertreter, Wahl und Abberufung; Versammlung der

Schülervertreter

(1)Zur Interessenvertretung und zur Mitgestal

tung des Schullebens sind - ausgenommen in Lehr

gängen mit einer Dauer unter acht Wochen -

Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den

Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und

persönlicher Wahl zu wählen.

(2)Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:

a)der von den Schülern einer Klasse zu wählende

Klassensprecher (dessen Stellvertreter);

b)der von den Klassensprechern einer Schule zu

wählende Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher (dessen Stellvertreter) zugleich Schulsprecher; Abs. 3 ist in diesem Falle nicht anzuwenden.

(s) Die Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

(4)Die Festsetzung des Wirkungsbereiches dei

Schülervertreter obliegt dem Schulgemeinschaftsaus

schuß (§ 61).

(5)Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stell

vertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse,

zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder

Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsaus

schuß (§ 61) hat einem Schüler die Wählbarkeit

abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegen

den ordnungswidrigen Verhaltens oder wegen Ge

fährdung seines erfolgreichen Abschlusses der be

treffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben

eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.

(e) Die Wahl zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) hat unter der Leitung des Klassenvorstandes oder Schulleiters, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb

der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen sind jeweils ein oder zwei Stellvertreter zu wählen.

(7)Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der

abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht

keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehr

heit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die

die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine

Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit ent

scheidet das Los.

(8)Die gewählten Schülervertreter bedürfen kei

ner Bestätigung. Die Funktion eines Schülerver

treters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem

Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Schule),

Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist ab

gewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der

jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf

die Abwahl ist Abs. 6 mit der Abweichung anzu

wenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand

bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter

Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen

hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die

Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen,

gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Ver

langen gestellt wurde.

(9)Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus

seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durch

zuführen. Die Funktion des neugewählten Schüler

vertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 6

durchzuführenden Wahl.

§ 59 Erziehungsberechtigte

(1)Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne

dieses Gesetzes sind die Personen zu verstehen,

denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das

Erziehungsrecht zusteht.

(2)Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines

Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von

ihnen mit Wirkung auch für den anderen hand-

lungsbefugt.

(3)Die Erziehungsberechtigten haben die Unter

richts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unter

stützen, die Schüler mit den erforderlichen Unter

richtsmitteln auszustatten und auf die gewissen

hafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch er

gebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie

zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen.

(4)Die Erziehungsberechtigten haben die für die

Führung der Amtsschriften der Schule erforder

lichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu

geben sowie erhebliche Änderungen dieser An

gaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

(5)Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine

möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der

Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu

pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen

und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und

Landasgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 24.

Stüdc, Nr. 41

Seite 157

Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg und die Schulgesundheitspflege durchzuführen.

§ 60 Elternvereine

(1)Die Schulleiter haben die Errichtung und die

Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die

satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von

Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.

(2)Die Organe des Elternvereines können dem

Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge,

Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schul

leiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu

prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu

besprechen.

§ 61 Schulgemeinschaftsausschuß

(1)Zur Förderung und Festigung der Schulge

meinschaft ist in jeder Schule ein Schulgemein

schaftsausschuß zu bilden.

(2)Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der

Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer und

der Schüler sowie, wenn dies die Erziehungsberech

tigten von 20 v. H. der Schüler verlangen, drei Ver

treter der Erziehungsberechtigten an. Das Verlan

gen hat für ein Schuljahr, bei lehrgangsmäßigen

Berufsschulen für einen Lehrgang Gültigkeit.

(3)Die Vertreter der Lehrer sind von der Schul

konferenz aus dem Kreis der an der betreffenden

Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten zwei

Monate eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehr

gangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten

Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur näch

sten Wahl zu wählen.

(4)Die Vertreter der Schüler sind der Schul

sprecher sowie dessen zwei Stellvertreter.

(5)Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind

von den Erziehungsberechtigten der Schüler der

betreffenden Schule aus deren Kreis in gleicher,

unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl

unter der Leitung des Schulleiters zu wählen; hiebei

sind § 58 Abs. 7 sowie die Bestimmungen des Abs. 3

über die Frist, innerhalb der die Wahl stattzufinden

hat, und die Funktionsdauer anzuwenden. Besteht

an der Schule ein Elternverein, so sind die Vertreter

der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu

entsenden; bestehen an einer Schule mehrere

Elternvereine, so ist nach dem ersten Satz vorzu

gehen.

(e) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen a) die Beratung

insbesondere über

aa) wichtige Fragen des Unterrichtes, bb) wichtige Fragen der

Erziehung, cc) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen

(insbesondere von Wandertagen und Schulschikursen),

dd) die Durchführung von Elternsprechtagen, ee) die Durchführung von

Sammlungen, ff) die Durchführung von Veranstaltungen der

Schulbahnberatung,

b)die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungs

und Mitbestimmungsrechte der Schüler (§ 57

Abs. 2) und die Festsetzung des Wirkungs

bereiches der Schülervertreter (§ 58 Abs. 4);

c)die Aberkennung der Wählbarkeit eines Schülers

zum Schülervertreter (§ 58 Abs. 5).

(7)Die Einberufung des Schulgemeinschaftsaus-

schusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der

Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemein-

schaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung

eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 6

genannten Angelegenheiten verlangen. In den

Fällen des Abs. 6 lit. a sublit. hh, lit. b und lit. c

können ein solches Verlangen nur die Mitglieder

stellen, denen in diesen Fällen beschließende

Stimme zukommt. Die Frist für die Einberufung

beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt,

zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schul

leiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Ein

berufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzube

rufen, sofern eine der im Abs. 6 genannten Ange

legenheiten zu behandeln ist.

(8)Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß

führt der Schulleiter oder ein von ihm namhaft

gemachter Vertreter.

(9)Die Festsetzungen nach Abs. 6 lit. b und die

Entscheidung nach Abs. 6 lit. c unterliegen der

Beschlußfassung des Schulgemeinschaf tsausschusses;

desgleichen die Abgabe von Empfehlungen und

Stellungnahmen in den im Abs. 6 lit. a genannten

Angelegenheiten.

(10)Jedem Mitglied der im Schulgemeinschafts

ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Er

ziehungsberechtigte) kommt eine beschließende

Stimme zu; dem Schulleiter kommt in allen Fällen

des Abs. 6, den Erziehungsberechtigten in den Fällen

des Abs. 6 lit. a sublit. hh, lit. b und lit. c nur

beratende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzu

lässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine

andere Person ist unzulässig und unwirksam.

(12) Der Schulleiter hat einen Beschluß des Schul-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 24. Stück, Nr. 41

gemeinschaftsausschusses in den Fällen des Abs. 6 lit. a sublit. hh, lit. b und lit. c zu sistieren, wenn er ihn für rechtswidrig hält, und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.

§ 62 Erweiterte Schulgemeinschaft

Zur Pflege und Förderung der zwischen den Berufs- und Fachschulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Scbulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, den Absolventenverbänden und den Schulen von der Schulbehörde vorgesehen werden.

§ 63 Schulärztliche Betreuung

(1)Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in

gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den

Unterricht, den Schulbesuch und den damit ange

strebten Beruf betreffen, zu beraten und die hiefür

erforderlichen Untersuchungen der Schüler durch

zuführen.

(2)Die Schüler sind verpflichtet, sich - abge

sehen von einer allfälligen Aufnahmeuntersuchung

- einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Unter

suchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Unter

suchungen mit Zustimmung des Schülers möglich.

Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel

festgestellt werden, sind die betreffenden Schüler

bzw. die Erziehungsberechtigten hievon vom Schul

arzt in Kenntnis zu setzen.

(3)Insoweit bei Lehrerkonferenzen Angelegen

heiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder

Fragen der Gesundheitserziehung behandelt wer

den, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den

Lehrerkonferenzen mit beratender Stimme einzu

laden.

8. Abschnitt Verfahrensbestimmungen

§ 64

Vertretung durch die Erziehungsberechtigten; Handlungsfähigkeit des

nicht eigenberechtigten Schülers

(1)In den Angelegenheiten dieses Gesetzes wer

den Schüler (Aufnahmebewerber), die nicht eigen

berechtigt sind, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten ver

treten.

(2)Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahme

bewerber) ist zum selbständigen Handeln in nach

stehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Er

ziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht

durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:

a) Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen

Pflichtgegenständen und Wahl zwi-

schen alternativen Pflichtgegenständen (§ 29 Abs. 1 und 2);

b)Anmeldung zur und Abmeldung von der Teil

nahme an Freigegenständen, unverbindlichen

Übungen oder am Förderunterricht (§ 30

Abs. 1 und 4);

c)Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung

(§ 37 Abs. 3);

d)Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über

Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen

Unterrichtes (§ 37 Abs. 4);

e)Benachrichtigung von einer Verhinderung am

Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaub

nis zum Fernbleiben von der Schule (§ 47 Abs. 3,

6 und 8) j

f)Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung

für ein verlorenes Zeugnis (§ 70 Abs. 2).

(3) Macht der nicht eigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 2, in denen Handlungen des nicht eigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.

§ 65 Verfahren

(1)Die Schulbehörde hat in den auf Grund der

Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzu

führenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden, so

fern nicht im § 67 Abs. 2 bis 4, im § 69 Abs. 3 und 4

sowie im § 70 abweichende Regelungen getroffen

werden.

(2)Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der

Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Orga

nen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkon

ferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind,

gelten die Regelungen gemäß Abs. 3 und 4.

(3)In den nachstehend angeführten Angelegen

heiten sind in Verfahren die Bestimmungen des § 66, des § 67 Abs. 1, des § 68 und des § 69 Abs. 1 und 2 anzuwenden:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 24. Stüci, Nr. 41

Seite 159

j) Versetzen in eine Parallelklasse oder einen anderen

Lehrgang (§ 49 Abs. 2).

(¦") Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die

Bestimmungen der §§ 35 bis 44 maßgebend.

§ 66

Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung

(1)Parteien sind die Erziehungsberechtigten bzw.

Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige recht

liche Interessen abzusprechen ist.

(2)Vor der Erlassung eines Bescheides ist der

Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch

geeignete Beweise festzustellen. Den Parteien ist,

wenn ihrem Ansuchen nicht vollinhaltlich statt

gegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellung

nahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.

(3)Der Bescheid ist den Parteien mündlich zu

a)Bezeichnung und Standort der Schule bzw. des

entscheidenden Organes;

b)den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung;

c)die maßgebenden Gründe der Entscheidung odar

Verfügung, sofern dem Ansuchen nicht voll

inhaltlich stattgegeben worden ist;

d)Ort und Datum des Bescheides;

e)Unterschrift des entscheidenden Organes, bei

Kollegialorganen des Vorsitzenden;

f)Hinweis auf die Möglichkeit einer Berufung, die

Berufungsfrist und die Schulbehörde, an die die

Berufung zu richten ist, sowie die Einbringungs-

stelle für die Berufung.

§ 67 Berufung

(1)Gegen Entscheidungen und Verfügungen in

den im § 65 Abs. 3 - ausgenommen lit. g ¦- ange

führten Angelegenheiten können die Parteien bin

nen zwei Wochen Berufung an die Schulbehörde

erheben. Die Berufung ist beim Leiter der Schule

einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Ge

gen Entscheidungen in Zeugnissen ist eine Beru

fung nicht zulässig.

(2)Gegen die Entscheidung, daß der Schüler zum

Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 37 Abs. 6, § 41),

ist eine Berufung an die Schulbehörde zulässig. Die

Berufung ist innerhalb einer Woche ab Zustellung

der Entscheidung beim Schulleiter einzubringen. Der

Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß einer

Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung

sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß

aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.

(3)Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2,

insoweit sich die Berufung auf die behauptete un

richtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt,

a)der Berufung stattzugeben, wenn die Unterlagen

zur Feststellung ausreichen, daß die auf "Nicht

genügend" lautende Beurteilung, die der Ent

scheidung zugrunde lag, unrichtig war; zugleich

ist die betreffende Note neu festzusetzen;

b)die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen

zur Feststellung ausreichen, daß die auf "Nicht

genügend" lautende Beurteilung, die der Ent

scheidung zugrunde lag, richtig war;

c)das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unter

lagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a

oder b ausreichen, und den Berufungswerber zu

einer kommissioneilen Prüfung zuzulassen; wenn

der Berufungswerber diese Prüfung nicht besteht

oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die Be

rufung abzuweisen; andernfalls ist ihr stattzu

geben und die Note auf Grund des Ergebnisses

der Prüfung neu festzusetzen.

(4)Für die Durchführung der kommissionellen

Prüfung im Sinne des Abs. 3 lit. c gelten die Be

stimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 40

Abs. 4) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter

dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines

von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Er

gebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, ent

scheidet der Vorsitzende.

§ 68 Zustellung

(1)Schriftliche Ausfertigungen in den im § 65

Abs. 3 angeführten Angelegenheiten und der im

§ 67 Abs. 2 genannten Entscheidungen sind den Par

teien nachweislich zuzustellen.

(2)Soweit der Schüler (Aufnahmebewerber) zum

selbständigen Handeln befugt ist (§ 64), hat die Zu

stellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn

zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können je

doch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem

Beginn des Schuljahres verlangen, daß auch in die

sen Fällen die Zustellung im Sinne des Abs. 1 zu

erfolgen hat.

§ 69 Entscheidungspflicht

(1) In den Angelegenheiten des § 65 Abs. 3 haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des folgenden Abs. 3 - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzöge-

Seite 160

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 24. Stück, Nr. 41

rung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.

(2)Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der

Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Haupt

ferien gehemmt.

(3)Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Par

teien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub,

spätestens aber, soweit im Abs. 4 nichts anderes

bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen

den Bescheid zu erlassen.

(4)In den Fällen des § 67 Abs. 2 hat die Schulbe

hörde über die Berufung binnen drei Wochen nach

deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 70

Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter; Ersatzbestätigungen für

verlorene Zeugnisse

(1)Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach

den Erfordernissen der einzelnen Schularten Be

stimmungen über Form, Inhalt, Führung und Auf

bewahrung der in den Schulen zu führenden Auf

zeichnungen und über die sonstigen bei der Voll

ziehung dieses Gesetzes zu verwendenden Form

blätter zu erlassen.

(2)Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für

ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschu

le kann bei der Schulbehörde beantragt werden. Der

Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Be

mühungen um die Wiedererlangung des verlorenen

Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift

ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.

(3)Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a)Geburtsurkunde;

b)Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des

ordentlichen Wohnsitzes;

c)Angaben über Beweismittel, aus denen der sei

nerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.

(4)Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn

sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsver

fahren zweifelsfrei ergibt; andernfalls ist der An

trag abzuweisen.

(5)Mit einer gemäß Abs. 4 ausgestellten Ersatz

bestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie

mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.

### IV. HAUPTSTUCK {#sec_iv_hauptstuck}

Schulerhaltung, Schulverwaltung, Schulaufsicht

1. Abschnitt

Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen

§ 71 Errichtung und Auflassung von Schulen

(1) öffentliche Berufsschulen sind unter Bedacht-

nahme auf eine voraussichtlich ständige Zahl von 30 Schülern in solcher Zahl zu errichten, daß alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Schule besuchen können. Hiebei ist auch auf die Vereinbarungen mit anderen Bundesländern im Sinne des § 9 Abs. 6 Bedacht zu nehmen. In der Errichtungsverordnung (§ 3 Abs. 1) kann die Angliederung eines Schülerheimes angeordnet werden, um Schulpflichtigen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2)öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl

zu errichten, daß allen eine Fachausbildung anstre

benden in Oberösterreich wohnhaften Personen der

Besuch einer Fachschule ermöglicht wird. Hiebei ist

auf die Vereinbarungen mit anderen Bundesländern

im Sinne des § 9 Abs. 6 Bedacht zu nehmen. In der

Errichtungsverordnung ist die Angliederung eines

Schülerheimes und erforderlichenfalls die Angliede

rung eines Lehr- oder Versuchsbetriebes anzuord

nen.

(3)Die Schulbehörde hat durch Verordnung die

Auflassung einer Schule zu verfügen, wenn die Vor

aussetzungen für die Errichtung der Schule nicht

mehr gegeben sind. Die Auflassung erstreckt sich

auch auf ein angegliedertes Schülerheim oder einen

Lehr- oder Versuchsbetrieb.

(4)Die Schulbehörde kann durch Verordnung eine

Schule stillegen, wenn

a)die durchschnittliche Schülerzahl in den kom

menden drei Schuljahren voraussichtlich unter

15 Schüler pro Klasse absinkt, jedoch die Vor

aussetzungen für eine Auflassung der Schule

nicht gegeben sind;

b)die Unterbringung der in Betracht kommenden

Schüler in anderen öffentlichen Berufs- oder

Fachschulen bei einem zumutbaren Schulweg

oder sonst durch Aufnahme in ein Schülerheim

möglich ist.

In der Verordnung ist auch auszusprechen, ob ein angegliedertes

Schülerheim stillgelegt wird.

(5)Im Falle einer Stillegung oder Auflassung einer

Schule sind die Schüler von der Schulbehörde den

in Betracht kommenden Schulen zuzuweisen.

§ 72 Schulerhaltung

(1)Das Land ist gesetzlicher Schulerhalter für

öffentliche Berufs- und Fachschulen einschließlich

der diesen Schulen angegliederten Schülerheime so

wie Lehr- und Versuchsbetriebe.

(2)Im Falle der Errichtung einer Schule hat das

Land als Schulerhalter die für die Unterbringung

erforderlichen Baulichkeiten, Anlagen und Liegen

schaften in entsprechender Ausstattung (Abs. 3 bis 6)

bereitzustellen sowie alle sonstigen für die Schul

führung erforderlichen Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 und 3)

zu treffen.

(3)Jede öffentliche Berufs- und Fachschule hat

hinsichtlich ihrer Unterbringung und Einrichtung

den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhy

giene sowie den Erfordernissen der körperlichen

Landesgesetzblatt fün Oberösterreich, Jahrgang 1976, 2(4. Stück,

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Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan entsprechend der Fachrichtung für den Unterricht notwendig sind.

(4)öffentliche Berufs- und Fachschulen sind mit

den für den praktischen Unterricht erforderlichen Unterrichtsräumen und Einrichtungen, wie Lehr werkstätten, Werkräumen und Schulküchen, auszu

statten; ferner ist vorzusorgen, daß Turnsäle und Sportanlagen in leicht erreichbarer Entfernung zur Verfügung stehen.

(5)In den öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.

(a) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule das Landeswappen, ein Bild des Bundespräsidenten sowie ein Bild des Landeshauptmannes anzubringen.

§ 73 Ende der Erhaltungspflicht

(1)Die Verpflichtungen des Landes als Schuler

halter erlöschen mit der Auflassung der Schule.

(2)Bei Stillegung einer Schule sind die Gebäude,

Anlagen und Liegenschaften einschließlich der Aus

stattung soweit instandzuhalten, daß der Schulbe

trieb mit Ende des Stillegungszeitraumes wieder

aufgenommen werden kann.

2. Abschnitt Schulbehörde

§ 74 Behördenzuständigkeit

(1)Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die

Landesregierung.

(2)Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht aus

drücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der

Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3)Der Schulbehörde kommt ferner die Schulauf

sicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaft

lichen Berufs- und Fachschulwesens und des land-

und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den

Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des

5 1 zu.

§ 75 Schulaufsichtsorgane

(1)Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der

Schulaufsichtsangelegenheiten aus dem Kreise der

and- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer einen

,Landesschulinspektor für das land- und forstwirt

schaftliche Schulwesen" sowie für einzelne Gegen-

itände oder Gegenstandsgruppen die erforderliche

Anzahl von Fachinspektoren zu bestellen.

(2)Die Schulaufsichtsorgane haben insbesondere

(3)Die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes im

einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienst

anweisung der Schulbehörde festzulegen.

(4)Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit ei

nes Beamten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.

3. Abschnitt Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat § 76 Einrichtung und Aufgabe

(1)Beim Amt der Landesregierung ist zur Bera

tung der Schulbehörde ein Land- und forstwirtschaft licher Schulbeirat einzurichten (im folgenden kurz "Schulbeirat" genannt).

(2)Der Schulbeirat ist von der Schulbehörde

a)in Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung

und Auflassung von öffentlichen Berufs- und

Fachschulen und Schülerheimen,

b)in Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf

die Einführung neuer Schulformen und die Ein

richtung von Schulversuchen sowie

c)bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen und

Verordnungsregelungen im Bereich des land-

und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschul

wesens

zu hören.

(3)Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch

die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder

Gutachten ausgeübt werden.

§ 77 Zusammensetzung

(1) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme

an:

1.als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregie

rung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegen

heiten des| land- und forstwirtschaftlichen Schul

wesens fallen;

2.fünf von der Landesregierung unter Bedachtnah-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 24. Stück,

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me auf das Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag bestellte Vertreter mit der Maßgabe, daß auf jeden Klub (§ 3 der Landtagsgeschäftsordnung, LGB1. Nr. 74/1973) wenigstens ein Vertreter zu entfallen hat;

3.neun von der Landwirtschaftskammer für Ober-

.österreich entsandte Vertreter;

4.ein von der Kammer für Arbeiter und Angestell

te in der Land- und Forstwirtschaft in Oberöster

reich entsandter Vertreter;

5.fünf Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer, die vom Zentralausschuß der Per

sonalvertretung dieser Lehrer in geheimer schrift

licher Wahl unter Bedachtnahme auf das Kräfte

verhältnis im Zentralausschuß zu wählen sind;

die Wahlordnung ist durch Verordnung der

Schulbehörde zu erlassen.

(2)Die römisch-katholische Kirche und die evange

lische Kirche A. B. und H. B. sind berechtigt, in den

Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglieder mit

beratender Stimme zu entsenden.

(3)Dem Schulbeirat sind als Mitglieder mit be

ratender Stimme beizuziehen:

1.der Leiter der mit der Bearbeitung der Angele

genheiten des land- und forstwirtschaftlichen

Schulwesens betrauten Abteilung des Amtes der

Landesregierung;

2.der Leiter der mit der Bearbeitung der Angele

genheiten des Landes als gesetzlicher Schuler

halter betrauten Abteilung des Amtes der Lan

desregierung;

3.der Landesschulinspektor für das land- und forst

wirtschaftliche Schulwesen;

4.der leitende Bedienstete der Land- und forstwirt

schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(4)Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen zum

Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt

sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Wei

se ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinde

rungsfall haben sich die Mitglieder durch das Ersatz

mitglied vertreten zu lassen. Die Vertretung der

Mitglieder nach Abs. 3 bestimmt sich nach der Ver

tretung im Amt.

§ 78 Funktionsdauer und Konstituierung

(1)Die Mitglieder (Ersatzmitgieder) des Schulbei

rates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode

des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre

Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungs

periode des Landtages bis zur Konstituierung des

neuen Schulbeirates wahrzunehmen.

(2)Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzei

tig zu erfolgen, daß die Konstituierung des Schul

beirates innerhalb von drei Monaten nach Einberu

fung des neuen Landtages erfolgen kann.

§ 79 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Schulbeirat

erlischt

1.durch Tod,

2.durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellver

treter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,

3.durch Widerruf der Bestellung seitens der bestel

lenden (entsendenden) Stelle oder

4.durch Verlust des aktiven Wahlrechtes zum

Oberösterreichischen Landtag.

(a) In den Fällen des Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der §§77 und

78 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.

§ 80 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbei

rates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflich tet.

(2)Die Mitglieder des Schulbeirates haben An

spruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

§ 81 Geschäftsführung

(1)Die Sitzungen des Schulbeirates sind vom Vor

sitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal

jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein

zuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wo

chen vorher nachweislich zu erfolgen. Ferner ist

der Schulbeirat einzuberufen, wenn dies die Mehr

heit der Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1 verlangt.

(2)Der Schulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle

Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende,

in seiner Verhinderung der Stellvertreter, sowie

mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder ge

mäß § 77 Abs. 1 anwesend sind.

(a) Der Schulbeirat faßt seine Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1.

(4)Die Sitzungen des Schulbeirates sind nicht öf

fentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Aus

kunftspersonen und einen Schriftführer beiziehen.

(5)über die in der Sitzung des Schulbeirates ge

faßten Beschlüsse ist eine Verhandlungsschrift zu

führen, die vom Vorsitzenden und je einem Ver

treter der Parteien (§ 77 Abs. 1 Z. 2) zu unterfertig gen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(e) Die näheren Bestimmungen über die GeschäftsJ führung trifft eine Geschäftsordnung, die vom SchuH beirat zu beschließen ist und der Genehmigung dei Schulbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu ver sagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

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V. HAUPTSTÜCK

Errichtung und FUhrung von privaten land- und

forstwirtschaftlichen Schulen sowie Schülerheimen

1. Abschnitt Abgrenzungen

§ 82 Begriffsbestimmung

(1)Privatschulen im Sinne dieses Gesetzes sind

Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern

gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet

und hiebei im Zusammenhang mit allgemeinbilden

den und berufsbildenden Kenntnissen und Fertig

keiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird und

die von einem anderen als dem gesetzlichen Schul

erhalter errichtet und erhalten werden.

(2)Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer

den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertig

keiten an sich verbundenen Erziehungszielen die

Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler

in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

§ 83 Allgemeine Zugänglichkeit; Aufnahme

(1)§ 10 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2)Für Privatschulen, deren Schulerhalter eine

gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesell

schaft, eine nach deren Recht bestehende Einrich

tung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er

nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, sind jedoch

die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und

nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung

zulässig. Die gleiche Regelung gilt für private Schü

lerheime.

(3)Soweit gemäß Abs. 2 die Auswahl der Schüler

nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende

Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Pri

vatschulen verwendet werden. Andernfalls bedarf

die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als

Unterrichtssprache an einer Privatschule der Be

willigung der Schulbehörde.

(4)Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt

durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwi

schen dem Schüler und dem Privatschulerhalter.

2. Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen

§ 84 Schulerhalter

(1) Eine Privatschule zu führen ist berechtigt a) jeder österreichische Staatsbürger, der voll hand-

lungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verläßlich ist;

b)jede Gebietskörperschaft, ausgenommen das

Land; jede gesetzlich anerkannte Kirche oder

Religionsgesellschaft und jede sonstige Körper

schaft des öffentlichen Rechts;

c)jede sonstige inländische juristische Person, de

ren vertretungsbefugte Organe die. Vorausset

zungen nach lit. a erfüllen.

(2)Personen, welche die österreichische Staats

bürgerschaft nicht besitzen, sowie juristische Per

sonen, deren vertretungsbefugte Organe die öster

reichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können

Privatschulen führen, wenn sie beziehungsweise

ihre vertretungsbefugten Organe voll handlungs

fähig, in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine

nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forst

wirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind. Durch

Staatsverträge begründete Rechte werden hiedurch

nicht berührt.

(3)Die finanzielle, personelle und räumliche Vor

sorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des

Schulerhalters.

(4)Der Schulerhalter hat jede Veränderung der

Organisation der Privatschule sowie die Einstellung

der Schulführung und die Auflassung der Schule

der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 87

Abs. 1).

(5)Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme

auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem

Leiter der Schule - sofern er nicht selbst Leiter der

Schule ist (§ 85 Abs. 2) - und den Lehrern zukom

menden Aufgaben zu enthalten.

§ 85 Leiter und Lehrer

(1)Der Schulerhalter hat für die pädagogische und

administrative Leitung der Privatschule einen Leiter

zu bestellen, der

a)die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbür

gerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und

c)die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine

verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete

Befähigung

nachweist.

(2)Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c

genannten Bedingungen erfüllen, können die Lei

tung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3)Die an der Schule verwendeten Lehrer haben

ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Be

dingungen zu erfüllen.

(4)Die Schulbehörde kann vom Erfordernis der

österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und

Abs. 3) Nachsicht erteilen, wenn ein Mangel an

entsprechend lehrbefähigten Lehrern österreichischer

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 24. Stück, Nr. 41

Staatsbürgerschaft besteht oder die Verwendung sonst im

Interesse der Schule gelegen ist.

(5) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde

a)die Bestellung des Leiters und der Lehrer,

b)das Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunk

tion und das Ausscheiden der Lehrer aus der

Lehrerfunktion sowie

c)den Umstand, daß der Leiter oder ein Lehrer

eine der im Abs. 1 genannten Bedingungen nicht

mehr erfüllt, ohne daß ihm die Nachsicht im

Sinne des Abs. 4 erteilt worden ist,

unverzüglich anzuzeigen.

(e) Die Schulbehörde hat - unbeschadet des Abs. 4 - die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen des Abs. 1 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde - unbeschadet des Abs. 4 - die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen des Abs. 1 bzw. Abs. 3 später wegfallen.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).

§ 86 Schulräume und Lehrmittel

Der Schulerhalter muß über Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen, sowie über die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen verfügen.

§ 88

Erlöschen und Untersagung des Rechtes zur Schulführung

(1)Das Recht zur Führung einer Privatschule,

deren Führung nicht untersagt wurde, erlischt

a)mit der Auflassung der Schule durch den Schul

erhalter,

b)mit dem Wegfall einer der im § 84 Abs. 1 oder 2

genannten Voraussetzungen,

c)nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht

geführt wurde,

d)mit der Überlassung des Schulvermögens an

eine andere Person in der Absicht, die Schuler

halterschaft aufzugeben, oder

e)mit dem Tod des Schulerhalters, bei juristischen

Personen mit deren Auflösung.

(2)Die Verlassenschaft kann die Privatschule bis

zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen,

wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhal

ters übernimmt; sie hat die Weiterführung der Pri

vatschule der Schulbehörde anzuzeigen. Dasselbe

gilt nach Beendigung des Verlassenschaftsverfah

rens für die Erben des Schulerhalters. Das Recht zur

Weiterführung der Schule steht den Erben unbe

schadet der Bestimmungen des Abs. 4 zu, auch wenn

sie die Bedingungen des § 84 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2

nicht erfüllen.

(3)Werden nach der Eröffnung der Privatschule

die im § 85 Abs. 1, 2 oder 3 (unter allfälliger Be-

dachtnahme auf § 85 Abs. 4) oder im § 86 ge

nannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die

Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene

Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden

die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben,

so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Pri

vatschule zu untersagen.

(4)Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der

Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde

die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.

§ 87 Anzeige und Untersagung der Führung

(1)Die Führung einer Privatschule ist der Schul

behörde mindestens drei Monate vor der beabsich

tigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Er

füllung der Bestimmungen des § 84 Abs. 1 oder 2,

des § 85 Abs. 1 oder 2 und des § 85 Abs. 3 (unbe

schadet der Bestimmungen des § 85 Abs. 4) sowie

des § 86 anzuzeigen.

(2)Wird eine Privatschule geführt, ohne daß der

Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige

erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung

der Privatschule zu untersagen.

(3)Die Schulbehörde hat die Führung der Privat

schule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der

Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 ange

führten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die

Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht

untersagt, so kann sie eröffnet werden.

§ 89 Bezeichnung von Privatschulen

(1)Gleichzeitig mit der Anzeige über die Führung

einer Privatschule (§ 87 Abs. 1) hat der Schulerhalter

die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule an

zuzeigen. Unterläßt der Schulerhalter diese Anzeige,

so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen An

zeige aufzufordern.

(2)Wenn die gewählte Bezeichnung den Schuler

halter nicht erkennen läßt oder nicht jede Möglich

keit einer Verwechslung mit einer öffentlichen

Schule ausschließt, hat die Schulbehörde den Schul

erhalter zu einer Änderung der Bezeichnung aufzu

fordern.

(3)Der Schulerhalter hat jede Änderung der Be

zeichnung der Privatschule der Schulbehörde unver

züglich anzuzeigen. Abs. 2 gilt für die Änderung der

Bezeichnung sinngemäß.

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(4)Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich

geregelten Schulartbezeichnung (§ 2 Abs. 2 und § 19

Abs. 5) bedienen, wenn die Organisation einschließ

lich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privat

schule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen

Schulen übereinstimmt.

(5)Liegen die in den Abs. 2 und 4 genannten Vor

aussetzungen nach Eröffnung der Privatschule nicht

oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem

Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseiti

gung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel

innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die

Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der

Bezeichnung aufzufordern.

§ 90 Schülerheime

(1)Die Führung von privaten Schülerheimen (§ 1)

bedarf der Anzeige an die Schulbehörde.

(2)Wenn ein privates Schülerheim Mängel auf

weist, durch die die Gesundheit, die Sittlichkeit oder

die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefähr

det werden, hat die Sctaulbehörde den Erhalter des

Schülerheimes aufzufordern, diese Mängel innerhalb

einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die

Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat

die Schulbehörde die Weiterführung des Schüler

heimes zu untersagen. Die Untersagung gilt für die

Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.

3. Abschnitt öffentlichkeitsrecht

§ 91 Verleihung des öffentlichkeitsrechtes

(1)Die Schulbehörde hat Privatschulen, die gemäß

§ 89 Abs. 4 eine gesetzlich geregelte Schulartbe

zeichnung führen, auf Antrag das öffentlichkeits

recht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr

für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die

entsprechende öffentliche Schule bietet.

(2)Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf

der Privatschule das öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.

§ 92 Rechtswirkungen des öffentlichkeitsrechtes

(1) Mit der Verleihung des öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

a)der Privatschule wird das Recht übertragen,

Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches aus

zustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher

Urkunden, und mit den gleichen Rechtswirkungen

ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger

öffentlicher Schulen;

b)an der Privatschule können die für die betref

fende Schulart vorgesehenen Prüfungen abge

halten werden;

(2) Für Privatschulen mit öffentlichkeitsrecht gelten hinsichtlich des Aufnahmevertrages (§ 83 Abs. 4) folgende Sonderregelungen:

a)Der Aufnahmevertrag kann über das Verhalten

der Schüler in der Schule und bei Schulveran

staltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der

Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltun

gen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsge

mäßen Schulbetriebes Bestimmungen enthalten,

die von der gemäß § 46 zu erlassenden Verord

nung der Schulbehörde abweichen oder sie er

gänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen

sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

b)Die Bestimmungen des § 44 gelten mit der Maß

gabe, daß der Privatschulerhalter darüber

hinausgehende Gründe für die Beendigung des

Schulbesuches anläßlich der Aufnahme verein

baren kann, soweit dadurch nicht § 83 Abs. 2 be

rührt wird.

c)Der Aufnahmevertrag ist rechtsunwirksam, wenn

• ein Aufnahmebewerber trotz Nichterfüllung der

schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen aufgenommen wird.

§ 93 Entzug und Erlöschen des öffentlichkeitsrechtes

(1)Wenn die im § 91 genannten Voraussetzungen

nicht mehr erfüllt werden, hat die Schulbehörde den

Schulerhalter aufzufordern, die Mängel innerhalb

einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die

Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat

die Schulbehörde das öffentlichkeitsrecht zu ent

ziehen bzw. nicht weiter zu verleihen.

(2)Mit dem Erlöschen oder der Untersagting des

Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinne des

§ 88 erlischt das ihr verliehene öffentlichkeitsrecht.

In diesem Falle sind die an der Schule geführten

Amtsschriften und Kataloge der Schulbehörde zur

Aufbewahrung zu übergeben. Dasselbe gilt für

Amtsschriften und Kataloge, die die Zeit betreffen,

in der eine Privatschule das öffentlichkeitsrecht be

saß, für den Fall des späteren Erlöschens und der

späteren Urttersagung des Rechtes zur Führung der

Privatschule| im Sinne des § 88.

(1) Die Aufsicht über die Privatschulen und pri-

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vaten Schülerheime obliegt der Schulbehörde. § 75 ist anzuwenden.

(2)Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung

der Bestimmungen der §§ 83 bis 90, bei Privatschu

len mit öffentliciikeitsredit auch jener der §§ 92 und 93 einschließlich der im § 92 Abs. 1 lit. d zitierten.

(3)In Ausübung der Aufsicht können die Organe

der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung

der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten

erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften

betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen,

vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Auf

sicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in

die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durch

führung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel

überprüfen. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 bis 4

sind auf Privatschulen mit öffentlichkeitsrecht anzu

wenden.

### VI. HAUPTSTUCK Schlußbestimmungen {#sec_vi_hauptstuck_schlu_bestimmungen}

§ 95 Strafbestimmungen

(1)Wer der Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 2 bzw.

der Melde- und Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 3

nicht nachkommt oder sonst den Bestimmungen des

§ 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsüber

tretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,- zu bestrafen.

(2)Wer

a)eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Un-

tersagung der Führung eröffnet oder nach Er

löschen oder Untersagung des Rechtes zur Schul

führung weiterführt (§§ 87 und 88),

b)der Schulbehörde trotz der Aufforderung die be

absichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht

anzeigt (§ 89 Abs. 1) oder eine andere als die

Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat

(§ 89 Abs. 1 oder 3), oder der Aufforderung nach

§ 89 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt,

c)Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer

öffentlichen Schule gleich oder verwechslungs

fähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das

öffentlichkeitsrecht besitzt (§ 92 Abs. 1 lit. a),

d)einen- Leiter oder Lehrer nach der Untersagung

dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der

Schule beschäftigt (§ 85 Abs. 6),

e)den Organen der Schulbehörde die Durchfüh

rung der Aufsicht erschwert oder verhindert

(§ 94 Abs. 3),

f)die gemäß § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 5 und § 90 Abs. 1

zu erstattenden Anzeigen unterläßt,

g)ein Schülerheim nach Untersagung der Führung

trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel

weiterführt (§ 90 Abs. 2),

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,- zu

bestrafen.

§ 96 Übergangsbestimmungen

(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet.

(2} Die Schulbehörde hat die Fachrichtungen und die Bezeichnung der bestehenden öffentlichen Berufs- und Fachschulen durch Verordnung festzulegen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (§ 1) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Verleihungen des öffentlichkeitsrechtes gelten als nach diesem Gesetz ausgesprochen.

§ 97 Schulversuche

(1)Die Schulbehörde kann zur Erprobung beson

derer pädagogischer und schulorganisatorischer

Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen

dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verord

nungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und

Fachschulen anordnen.

(2)An privaten Berufs- und Fachschulen mit

öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter

beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung der

Schulbehörde. Die Bewilligung ist unter den Vor

aussetzungen der Abs. 1 und 3 zu erteilen.

(3)Je Organisationsform und Schulstufe der Be

rufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet

gleichzeitig nur an zwei Klassen Schulversuche

durchgeführt werden.

§ 98 Kundmachung von Verordnungen

Verordnungen gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 5 sowie § 22 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag, in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimrnt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise, auf diese Kundmachung hinzuweisen.

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§ 99 Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 5 und § 70 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 100 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Rechte und Pflichten, die nach diesem Gesetz eine Gemeinde insoweit treffen, als sie Erhalter einer Privatschule ist, sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 101 Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Vorschriften (i) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1976 in Kraft. (2} Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, tritt das O. ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsschuler-haltungsgesetz, LGB1. Nr. 44/1961, außer Kraft.

Der Landeshauptmann: In Vertretung

Possart

Landeshauptmann-Stellvertreter

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Stück, Nr. 41

INHALTSÜBERSICHT

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

1.Abschnitt

Abgrenzungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Gliederung der land^ und forstwirtschaftlichen

Schuleni § 3 Errichtung und Erhaltung der Schulen

2.Abschnitt

Schulpflicht

§4Schulpflichtige Personen

§5Erfüllung der Schulpflicht

§6Befreiung vom Besuch der Berufsschule

§7Verantwortlichkeit für die Erfüllung der

Schulpflicht

§8Schulpflichtmatrik für die Berufsschule

§9Zuweisung an die Berufsschule

II. HAUPTSTÜCK

Organisation der öffentlichen Berufs- und Fachschulen

1.Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§10Allgemeine Zugänglichkeit; Unentgeltlich

keit des Schulbesuches

§11Lehrpläne

§12Lehrer

§13Klasseruschülerzahl

§14Schuljahr

§15Schulfreie Tage im Unterrichts jähr

§16Unterrichtsstunden

2,Abschnitt

Berufsschulen

§ 17 Fachrichtungen und Or.ganisationsformen § 18

Lehrplan

3., Abschnitt Fachschulen

§ 19 Fachrichtungen, Organisationsformen und

Aufbau

§ 20 Lehrplan

§ 21 Aufnahmevoraussetzungen § 22 Eignungsfeststellung §

23 Durchführung der Eignungsfeststellung1 § 24 übertritt

von der Fachschule eines anderen

Bundeslandes

III. HAUPTSTÜCK

Ordnung von Unterricht und Erziehung für die öffentlichen Berufs-

und Fachschulen

1.Abschnitt

Aufnahme in die Schule

§ 25 Aufnahme als ordentlicher Schüler

§ 26 Aufnahme als außerordentlicher Schüler

2.Abschnitt

Unterrichtsordnung

§ 2:7 Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

§ 28 Stundenplan

§ 29 Pflichtgegenstände

§ 30 Freigegenstände, unverbindliche Übungen und

Förderunterricht

§ 31 Schulveranstaltungen

§ 32 Unterrichtsmittel; Eignungserklärung

§ 33 Unterrichtssprache

3.Abschnitt

Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung

§ 34 Unterrichtsarbeit

§ 35 Leistungsbeurteilung

§ 36 Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren

§ 37 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 38 Beurteilung des Verhaltens in der Schule

§ 39 Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung

§ 40 Wiederholungsprüfung

4.Abschnitt

Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Beendigung, des

Schulbesuches

§41Aufsteigen

§42Wiederholen von Schulstufen

§43Höchstdauer des Schulbesuches

§44Beendigung des Schulbesuches

5.Abschnitt

Schulordnung

§45Pflichten der Schüler

§46Schulordnung und Hausordnung

§47Fernbleiben von der Schule

§48Sammlungen in der Schule, Teilnahme an

schulfremden Veranstaltungen

§49Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§50Verständigungspflichten der Schule

§51Ausschluß eines Schülers

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 24.

Stüdc, Nr. 41

Seite 169

6.Abschnitt

Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

52Lehrer

53Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehr- und Versuchsbetrieben

54Klassenvorstand

55Schulleiter

56Lehrerlkonferenzen

7.Abschnitt

Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte;

Schulgemeinschaft

57Schülermitverwaltung

58Schülervertreter, Wahl und Abiberufung;

Versammlung der Schülervertreter

59Erziehungsberechtigte

60Elternvereine

61Schulgemeinschaftsausschuß

62Erweiterte iSchulgemeinschaft

63Schulärztliche Betreuung

8.Abschnitt

Verfahrensbestimmungeni

64Vertretung durch die Erziehungsberechtigten;

Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtig

ten Schülers

65Verfahren

66Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheid

ausfertigung

67Berufung

68Zustellung

68 Entscheidüngspflicht

70 Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter;

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

IV. HAUPTSTOCK Schulerhaltung, Schulverwaltung, Schulaufsicht

1.Abschnitt

Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen

71Errichtung und Auflassung von Schulen

72Schulerhaltung

73Ende der Erhaltungspflicht

2.Abschnitt

Schulbehörde

74Behördenzuständigkeit

75Schulaufsichtsorgane

3. Abschnitt Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat

76Einrichtung und Aufgabe

77Zusammensetzung

78'Funktionsdauer und Konstituierung

79Erlöschen der Mitgliedschaft

80Rechte und Pflichten der Mitglieder

81Geschäftsführung

V. HAUPTSTÜCK

Errichtung und Führung von privaten land- und

forstwirtschaftlichen Schulen sowie Schülerheimen

1.Abschnitt

Abgrenzungen

§ 82 Begriffsbestimmung

§ 83 Allgemeine Zugänglichkeit; Aufnahme

2,Abschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

§84Schulerhalter

§85Leiter und Lehrer

§86Schulräume und Lehrmittel

§87Anzeige und Untersagung der Führung

§88Erlöschen und Untersagung des Rechtes zur

Schulführung

§89Bezeichnung von Privatschulen

§90Schülerheime

3." Abschnitt öffentlichkeitsrecht

§ 91 Verleihung des öffentlichkeitsrechtes § 92

Rechtswirkungen des öffentlichkeitsrechtes § 93 Entzug

und Erlöschen des öffentlichkeitsrechtes

4. Abschnitt

Aufsicht § 94 Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht

VI., HAUPTSTÜGK Schlußbestimmungen

§ 95Strafbestimmungen

§ 96Übergangsbestimmungen

§ 97Schulversuche

§ 98Kundmachung von Verordnungen

§ 99Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

§ 100Eigener Wirkungsbereich der 'Gemeinde

§ 101Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Vorschriften