# Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1976)

"(3) Als Landarbeiter sind ferner Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch1 Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (BGB1. Nr. 235/1962) fallen."

"(2) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung: a) Abschnitt 2 (Dienstvertrag);

(2)Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist

die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,

Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen

auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne

Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen,

nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung

von Gärten einschließlich der gärtnerischen

Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht

das Binden von Kränzen und Sträußen und der

Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn,

daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines garten

wirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt, in

einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb unter

geordneten Umfang und in der Hauptsache

unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausge

übt werden.

(3)Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

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gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 2, auch die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1.der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien,

Brennereien, Keltereien und sonstigen nach

altem Herkommen üblichen Zweigen der

Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher

Erzeugnisse;

2.die Vermittlung des Einkaufes und Verkau

fes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;

3.der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Er

zeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Ge

flügel, Eiern und Honig, auch im Wege der

Versteigerung;

4.der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten

gemäß Z. 3 vorgenommene Einkauf von Ver

packungen und Umhüllungen für die von

der Z. 3 erfaßten Erzeugnisse;

5.die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung,

Verwertung und Beschaffung von Saatgut;

6.die Nutzung von land- und forstwirtschaft

lichen Grundstücken und ortsfesten land-

und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtun

gen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbrin

gung und Gewinnung pflanzlicher Erzeug

nisse oder dem Halten von Nutztieren

(Abs. 1 letzter Satz) dient, sowie die Nut

zung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für

den Eigenverbrauch der Mitglieder-,

7.die Wahrnehmung der Rechte der Mitglie

der hinsichtlich der Ausübung von Nut

zungsrechten im Sinne des Wald- und Wei-

deservitutenlandesgesetzes, LGB1. Nr. 2/1953.

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßt sind. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGB1. Nr. 33/1972, als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft."

5.§ 6 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Der Abschluß des Dienstvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden."

§ 7. Wird ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer vom Dienstgeber auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen. Die näheren Bestimmungen über den Dienstschein werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen."

8.Dem § 14 sind nachstehende Abs. 5 und 6 an

zufügen:

"(5) Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung, aus der die Berechnung der Höhe des Entgelts zu ersehen ist, mindestens einmal monatlich sowie dann auszufolgen, wenn sich dessen Höhe ändert. (e) Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe mit weniger als 5 Dienstnehmern eine von Abs. 5 abweichende Regelung getroffen werden."

9. § 15 hat zu lauten:

"Barlohn.

§ 15. (1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen.

(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß § 14 Abs. 4 bleibt unberührt."

10.§ 16 hat zu lauten:

"Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld.

§ 16. (1)' Neben dem laufenden Entgelt gebührt dem Dienstnehmer ein

Urlaubszuschuß und ein Weihnachtsgeld.

(2)Beginnt oder endet das Dienstverhältnis

während des Kalenderjahres, so gebühren dem

Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) ent

sprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten

Dienstzeit anteilsmäßig. Der Dienstnehmer ver

liert jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne

wichtigen Grund vorzeitig austritt.

(3)§ 14 Abs. 3 ist für Sonderzahlungen gemäß

Abs. 1 nicht anzuwenden."

11.Die erste Überschrift vor § 17 "Naturalbezüge"

hat zu entfallen.

12.§ 18 mit Überschrift hat zu entfallen.

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§ 20. (I) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.

(2)Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben

eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung

binnen drei Monaten nach Beendigung des

Dienstverhältnisses zu räumen. Stirbt der

Dienstnehmer, so haben die hinterbliebenen

Familienangehörigen, die mit ihm im gemein

samen Haushalt lebten, die Wohnung binnen

drei Monaten zu räumen.

(3)Gemäß § 20 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes

hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten

einen Aufschub der zwangsweisen Räumung

von höchstens drei Monaten zu bewilligen,

wenn dieser sonst der Gefahr der Obdachlosig

keit ausgesetzt wäre. Den Hinterbliebenen von

Gefallenen oder Vermißten, von Opfern politi

scher Verfolgung oder tödlich verunglückten

Angehörigen des Betriebes kann unter den

gleichen Voraussetzungen ein weiterer Auf

schub bewilligt werden.

(4)Kranke und Dienstnehmerinnen während

der Schutzfrist (§ 75 Abs. 1 und § 75 b Abs. 1)

dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses

erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räu

mung der Wohnung verhalten werden, wenn

sie die Wohnung laut ärztlichem Zeugnis ohne

Gefährdung ihrer oder der Gesundheit ihres

Kindes verlassen können.

(5)Wird die Dienstwohnung nicht mit Been

digung des Dienstverhältnisses geräumt, son

dern die Räumung nach den Bestimmungen der

Abs. 1 bis 4 aufgeschoben, so gilt dieser Auf

schub auch für die Räumung der Wirtschafts

gebäude (Ställe, Scheunen)."

§ 22. (1) Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

2 Wochen 5 Jahren

15 Jahren

25 Jahren

seinen Anspruch auf das Entgelt durch

4 Wochen

6 Wochen

8 Wochen

10 Wochen.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufent-

halte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3)Für die Bemessung der Dauer des Anspru

ches gjemäß Abs. 1 sind Arbeitszeiten bei dem

selben Dienstgeber, die keine längeren Unter

brechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zu

sammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung

unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung

durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses

seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt

ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienst

nehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.

(4)Wenn innerhalb eines halben Jahres nach

Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine

Dienstverhinderung wegen Krankheit (Un

glücksfall) eintritt, so ist zunächst ein allfälliger

Restanspruch nach Abs. 1 zu verbrauchen. So

weit die Gesamtdauer der Dienstverhinderun

gen die Anspruchsdauer nach Abs. 1 übersteigt,

gebührenl noch 40 v. H. des Entgelts für die hal

ben Zeiträume nach Abs. 1.

(5)Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsun

fall oder Berufskrankheit im Sinne der Vor

schriften über die gesetzliche Unfallversicherung

an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne

daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch

grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so be

hält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne

Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstver

hinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der

Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die

Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstver

hältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat.

Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im

unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit

einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit

stehen,' besteht ein Anspruch auf Fortzahlung

des Entgelts innerhalb eines Dienstjahres nur

insoweit, als die Dauer des Anspruches nach

dem ersten oder zweiten Satz noch nicht er

schöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei

mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht

ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegen

über jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstver-

hinderung im Sinne dieses Absatzes eingetre

ten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern

entstehen Ansprüche nach Abs. 1.

(e) Im Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden,

sind

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einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.

(7) Die Leistungen für die im Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer im Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des ASVG. geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird."

15. Nach § 22 sind nachstehende §§ 22 a bis 22 d einzufügen:

"Höhe des fortzuzahlenden Entgelts.

§ 22 a. (i) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 22 nicht gemindert werden.

(2)In allen anderen Fällen bemißt sich der

Anspruch gemäß § 22 nach dem regelmäßigen

Entgelt.

(3)Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des

Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer

gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung

eingetreten wäre.

(4)Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten,

so sind sie mit den für die Sozialversicherung

geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen,

wenn sie während der Dienstverhinderung nicht

gewährt oder nicht in Anspruch genommen

werden.

(5)Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,

akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezo-

genen Prämien oder Entgelten bemißt sich das

fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt

der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter

Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter

Arbeiten.

voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.

(2)Gemäß § 22 b Abs. 2 des Landarbeitsge

setzes ist der Dienstgeber vom zuständigen

Krankenversicherungsträger über die Gesund

schreibung sofort zu verständigen, wenn der

Dienstnehmer durch den Kontrollarzt dieses

Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig

erklärt wird; diese Pflicht zur Verständigung

besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne

Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn

vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim

zuständigen Krankenversicherungsträger nicht

unterzieht.

(3)In den Fällen des § 22 Abs. 2 und 6 hat

der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die

Bewilligung oder Anordnung sowie über den

Zeitpunkt des in Aussicht genommenen An

trittes und die Dauer des die Dienstverhinde

rung begründenden Aufenthaltes vor dessen

Antritt vorzulegen.

(4)Kommt ein Dienstnehmer einer seiner

Verpflichtungen nach Abs. 1 oder 3 nicht nach,

so verliert er für die Dauer der Säumnis den

Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn

sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines

wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen

ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Kran

kenversicherungsträger nicht unterzieht.

Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 22 c. (1) Wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall sowie durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit darf der Dienstnehmer nicht entlassen werden.

(2) Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 22 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.

Mitteilungs- und Nachweispflicht.

§ 22 b. (1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn,

Günstigere Regelungen.

§ 22 d. Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)-Ordnungen,

Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf

Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung durch Krankheit

(Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

hinsichtlich Wartezeit (§ 22

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Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 22 Abs. 1 und 5) ! oder Anspruchsdauer {§ 22 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 22 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen."

16.§ 23 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

a)schwere Erkrankung oder Todesfall von na

hen Familienmitgliedern,

b)eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder,

c)Niederkunft der Gattin,

d)Begräbnis des Gatten (der Gattin), der Kin

der, der Eltern oder Schwiegereltern, der

Geschwister,

e)Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbe-

handlers,

f)Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden

und öffentliche Ämter, sofern der Dienst-

nehmer keinen Anspruch auf Ersatz des

Verdienstentganges hat,

g)Wohnungswechsel,

h) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-

rechtlicher Körperschaften,

i) Ausübung des Wahlrechtes."

17.§ 23 Abs. 3 hat zu entfallen.

18.§ 24 Abs. 3 hat zu entfallen. Der bisherige

Abs. 4 erhält die Bezeichnung "(3)".

19.§ 28 mit Überschrift und § 29 haben zu entfal

len.

20.§ 30 hat zu lauten:

"Abfertigung.

§ 30. (1) War der Dienstnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren 6 v. H. des Jahresentgelts und erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienst jähr um 2 v. H. des Jahresentgelts. Ab dem vollendeten 20. Dienstjahr erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 v. H.

(2)Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn

und die Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle

einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gel

ten für deren Bewertung die für die Zwecke

der Sozialversicherung festgesetzten Bewer

tungssätze.

(3)Der Anspruch auf Abfertigung besteht

nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Ver-

schulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er

selbst kündigt.

(4)Der Anspruch auf Abfertigung bleibt er

halten, wenn

a)Dienstnehmer bei Erreichung oder nach

überschreiten der für die (vorzeitige) Alters

pension erforderliche Altersgrenze oder

b)weibliche Dienstnehmer spätestens drei Mo

nate nach der Geburt eines Kindes, bei In

anspruchnahme eines Karenzurlaubes

(§ 75 h) spätestens sechs Wochen nach des

sen Beendigung,

das Dienstverhältnis auflösen.

(5)Wird das Dienstverhältnis durch den Tod

des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen

gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der

Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes ge

setzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach

Maßgabe der Abs. 1 und 2.

(e) Die Abfertigung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Beträgt die Abfertigung jedoch mehr als 20 v. H. des Jahresentgelts, so wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses nur der Teil der Abfertigung fällig, der 20 v. H. des Jahresentgelts entspricht. Wenigstens die Hälfte des übrigen Teiles der Abfertigung ist spätestens nach drei, der Rest nach weiteren drei Monaten zu leisten."

"(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so soll er vom Dienstnehmer auf diese hingewiesen werden. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt der Dienstgeber."

§ 40. (1) Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einerseits und der Dienstnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.

(2) Durch Kollektivverträge können geregelt werden:

1.die I Rechtsbeziehungen zwischen den Kol-

lektiivvertragsparteien;

2.die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis

entspringenden Rechte und Pflichten der

Dienstgeber und der Dienstnehmer;

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3.die Änderung kollektivvertraglicher Rechts

ansprüche gemäß Z. 2 der aus dem Dienst

verhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer;

4.Maßnahmen im Sinne des § 171 Abs. 1 Z. 4;

5.Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse

der Dienstnehmerschaft bei Durchführung

von Maßnahmen gemäß Z. 4 und von Maß

nahmen im Sinne des § 171 Abs. 1 Z. 9;

6.gemeinsame Einrichtungen der Kollektiv

vertragsparteien;

7.sonstige Angelegenheiten, deren Regelung

durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertra

gen wird.

(3)Die Bestimmungen in Kollektivverträgen

können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwi

schen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln,

durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag

weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kol

lektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, so

weit sie für den Dienstnehmer günstiger sind

oder Angelegenheiten betreffen, die im Kol

lektivvertrag nicht geregelt sind.

(4)Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinba

rung im Sinne des Abs. 3 günstiger ist als der

Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zu

sammenzufassen und gegenüberzustellen, die

in einem rechtlichen und sachlichen Zusammen

hang stehen."

24.Im § 41 Abs. 2 hat die Zitierung anstelle

"(§ 52)" richtig "(§ 195)" zu lauten.

25.§ 45 Abs. 1 hat zu lauten:

" (1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen zwei Wochen nach seinem Abschluß von den beteiligten Vertragsparteien der Dienstnehmer in drei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragsschließenden Parteien ordnungsgemäß gefertigt sein müssen, bei der Obereinigungskommission zu hinterlegen."

"(2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Dienstverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Dienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern eine neue Einzslvereinbarung abgeschlossen wird."

§ 52. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber ei-

nerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 53. (1) Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Dienstnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen.

(2)Enthält die Betriebsvereinbarung keine Be

stimmung über ihren Wirksamkeitsbeginn, so

tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag ein.

(3)Nach Wirksamwerden der Betriebsverein

barung ist vom Betriebsinhaber je eine Ausfer

tigung der Betriebsvereinbarung den zuständi

gen gesetzlichen Interessenvertretungen (Land wirtschaftskammer und Landarbeiterkammer)

und jenen Berufsvereinigungen der Dienstge

ber und der Dienstnehmer zu übermitteln, die

den Kollektivvertrag abgeschlossen haben, der Grundlage für die Betriebsvereinbarung ist.

Rechtswirkungen.

§ 54. (1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung sind, soweit sie nicM die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.

(2)Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarun

gen können durch Einzelvereinbarung weder

aufgehoben noch beschränkt werden. Einzelver

einbarungen sind nur gültig, soweit sie für den

Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegen

heiten betreffen, die durch Betriebsvereinbarung

nicht geregelt sind. § 40 Abs. 4 ist sinngemäß

anzuwenden.

(3)Die Geltung von Betriebsvereinbarungen

wird durch den Übergang des Betriebes auf

einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt.

Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen.

§ 55. (1) Betriebsvereinbarungen können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten und Abs. 2 nicht anderes bestimmt, von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

(2)In Angelegenheiten, in denen das Gesetz

bei NichtZustandekommen einer Einigung über

den Abschluß, die Abänderung und Aufhebung

einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der

Schlichtungsstelle zuläßt, können Betriebsver

einbarungen nicht gekündigt werden.

(3)Die Rechtswirkungen der Betriebsverein

barung enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine Be

triebsvereinbarung durch Kündigung erloschen,

so bleiben ihre Rechtswirkungen für Dienstver

hältnisse, die unmittelbar vor ihrem Erlöschen

durch sie erfaßt waren, so lange aufrecht, als

für diese Dienstverhältnisse nicht eine neue Be-

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triebsvereinbarung wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.

(4) Die Beendigung der Betriebsvereinbarung ist entsprechend der Vorschrift des § 53 Abs. 1 im Betrieb kundzumachen. Der Betriebsinhaber hat die im § 53 Abs. 3 genannten Stellen vom Erlöschen der Betriebsvereinbarung zu verständigen."

29.§ 56 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

"(1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, 40 Stunden nicht überschreiten.

(2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden

Dienstnehmer mit freier Station darf die regelmäßige

Wochenarbeitszeit ab 5. Jänner 1976 ... 43 Stunden, ab 3.

Jänner 1977 ... 42 Stunden nicht überschreiten."

30.§ 57 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Während der Arbeitsspitzen darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft um sechs Stunden, ab 5. Jänner 1976 um drei Stunden! verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die im § 56 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird."

§ 59. (I) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der nach den §§56 bis 58a zulässigen Wochenarbeitszeit oder die Tagesarbeitszeit überschritten werden, die sich auf Grund der vereinbarten Verteilung dieser Wochenarbeitszeit ergibt.

(2)Soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes

bestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer

an einem Wochentag höchstens zwei, an einem

sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,

in einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als

zwölf Überstunden verlangt werden.

(3)In landwirtschaftlichen Betrieben mit Ar

beitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1 dürfen ab

5. Jänner 1976 während der Zeit der Arbeits

spitzen durch höchstens dreizehn Wochen in

nerhalb des Kalenderjahres von einem Dienst

nehmer an einem Wochentag höchstens drei, an

einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens

neun und insgesamt in einer Arbeitswoche

höchstens fünfzehn Überstunden verlangt

werden.

(4)In landwirtschaftlichen Betrieben, die von

der Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1

keinen Gebrauch machen, dürfen während der

Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens dreizehn

Wochen innerhalb des Kalenderjahres von einem

Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens

vier, an einem sonst arbeitsfreien Werktag

höchstens zehn und insgesamt in einer Arbeits

woche höchstens achtzehn Überstunden ver

langt werden.

(5)Die Leistung von Überstunden über die

normale Arbeitszeit darf nicht verweigert wer

den, wenn außergewöhnliche Umstände, wie

drohende Wetterschläge und sonstige Elemen

tarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder

drohendes Verderben der Produkte sowie Ge

fährdung des Waldbestandes eine Verlänge

rung der Arbeitszeit dringend notwendig

machen.

(Ö) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden."

"(4) Die Bestimmung des § 58 a bleibt von den vorstehenden Regelungen (Abs. 2 und 3) unberührt."

"(4) Durch Kollektivvertrag kann bei mehrschichtiger Arbeitsweise eine von den Bestim-

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mungen der Abs. 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden."

§ 76. (I) Unter Jugendlichen im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nicht als Kinder im Sinne des § 77 Abs. 6 gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedenfalls aber solange sie in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen.

(2)Bei der Beschäftigung von Jugendlichen

ist auf deren Gesundheit und körperliche Ent

wicklung besonders Rücksicht zu nehmen. Es

ist ihnen die zum Besuch der Berufsschule

(Kurse) notwendige freie Zeit ohne Schmä

lerung des Entgelts zu gewähren.

(3)Jugendliche (Abs. 1) dürfen zur Nachtar

beit (§ 60) und zu Überstundenarbeit (§ 59)

nicht; herangezogen werden. Arbeiten an Sonn-

und Feiertagen sind nur in besonders dring

lichen Fällen (§ 62 Abs. 5) zulässig.

(4)Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, dürfen nicht zu Akkord

arbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungs-

bezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Ar

beiten, bei denen durch ein gesteigertes Ar

beitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden

kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Ent

gelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)be-

wertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfah-ren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte des Jugendlichen übersteigt, sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo herangezogen werden.

(5) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf für Jugendliche die im § 56 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl nicht überschreiten. § 57 gilt sinngemäß.

(e) Jugendlichen gebührt bis zum Ende des Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von vierundzwanzig Werktagen.

(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Dienst-nehmern die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132 a ASVG. erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. (s) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132 a ASVG. sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen.

(9) Betriebsinhabern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden. Kinderarbeit.

§ 77. (1) Kinder dürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht herangezogen werden.

(2)Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes

gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht

besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung

von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art.

(3)Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäfti

gung von Kindern, die ausschließlich zum

Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung er

folgt; ferner nicht die Heranziehung von Kin

dern zu vereinzelten leichten Dienstleistungen

und die Beschäftigung eigener Kinder mit leich

ten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von

geringer Dauer.

(4)Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die

Schulausbildung nicht beeinträchtigen.

(5)Bei der Beschäftigung von Kindern im

Sinne des Abs. 3 ist auf deren Gesundheit,

Sicherheit und körperliche Entwicklung beson

ders Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung

der Sittlichkeit zu vermeiden.

(e) Unter Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige zu

verstehen, die

a)die allgemeine Schulpflicht noch nicht been

det haben-,

b)der allgemeinen Schulpflicht nicht unter

liegen oder von ihr befreit sind, bis zum

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1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden.

(7) Als eigene Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Kinder (Abs. 6), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen oder zu deren Vormund er bestellt ist. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder."

41.Die §§ 78 und 79 haben zu entfallen.

42.§ 81 wird wie folgt geändert:

a)Im Abs. 1 sind die Worte "der Arbeitsord

nung" durch die Worte "der Betriebsver

einbarungen (Arbeitsordnungen)" zu erset

zen.

b)Abs. 3 hat zu entfallen. Der bisherige Abs. 4

erhält die Bezeichnung Abs. 3. Im nun

mehrigen Abs. 3 hat zweimal der Klammer

ausdruck "(Vertrauensmänner)" zu entfallen.

43.Im § 82 Z. 2 sind die Worte "der Arbeitsord

nung" durch die Worte "der Betriebsvereinba

rungen (Arbeitsordnungen)" zu ersetzen.

44.Im § 84 Abs. 5 hat der Klammerausdruck "(Ver

trauensmännern) " zu entfallen.

45.Im § 86 Abs. 1 ist die Zitierung "§ 84 Abs. 5"

durch "§ 84 Abs. 6" zu ersetzen.

46.§ 98 hat zu lauten:

"Besuch der Berufsschule und der Fachkurse.

§ 98. Der Lehnherr ist verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, ihn zum Besuch des Unterrichts anzuhalten und die Überwachung des Schul- bzw. Kursbesuches durch An- und Abmeldung bei der Schul- bzw. Kursleitung zu ermöglichen."

§ 108. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

(2) Die Einigungskommission hat auf Antrag festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Die Entscheidung der Einigungskommission hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für die Entscheidung maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.

(3) Zur Antragstellung im Sinne des Abs. 2 sind bei Vorliegen eines rechtlichem Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Landarbeiterkammer berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand hat im Verfahren Parteistellung.

Gleichstellung.

§ 109. (1) Die Einigungskommission hat auf Antrag eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes im Sinne des § 108 Abs. 1 aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.

(2)Die Einigungskommission hat die Gleich

stellung auf Antrag für beendet zu erklären,

wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht

mehr gegeben sind.

(3)Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1

und 2 sind der Betriebsrat, mindestens so viele

Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu

wählen wären, die zuständige freiwillige Be

ruf svereinigung und die Landarbeiterkammer;

zur Antragstellung gemäß Abs. 2 ist auch der Betriebsinhaber berechtigt.

Dienstnehmerbegriff.

§ 110. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.

(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:

1.In Betrieben einer juristischen Person die

Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen

Vertretung der juristischen Person berufen

ist;

2.leitende Angestellte, denen maßgebender

Einfluß auf die Führung des Betriebes zu

steht;

3.Personen, die vorwiegend zu ihrer Er

ziehung, Behandlung, Heilung oder Wieder

eingliederung beschäftigt werden, sofern sie

nicht auf Grund eines Dienstvertrages be

schäftigt sind;

4.Personen, die im Vollzug einer verwaltungs

behördlichen oder gerichtlichen Verwah

rungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe

oder freiheitsentziehenden vorbeugenden

Maßnahme beschäftigt werden;

5.Personen, deren Beschäftigung vorwiegend

durch religiöse, karitative oder soziale Mo

tive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund

eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

6.Personen, die zu Schulungs- und Ausbil

dungszwecken kurzfristig beschäftigt wer

den;

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§ 111. (i) Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.

(2)Die Dienstnehmer können Anfragen,

Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anre

gungen beim Betriebsrat, bei jedem seiner

Mitglieder und beim Betriebsinhaber vor

bringen.

(3)Die sich aus dem Dienstverhältnis erge

benden Informations-, Interventions-, überwa-

chungs-, Anhörungs- Und Beratungsrechte des

einzelnen Dienstnehmers gegenüber dem Be

triebsinhaber und die entsprechenden Pflichten

des Betriebsinhabers bleiben unberührt.

Aufgabe.

§ 112. Die Organe der Dienstnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.

Grundsätze der Interessenvertretung.

§ 113. (1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Dienstnehmer und des Betriebes.

(2)Die Organe der Dienstnehmerschaft des

Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Inter

essenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit

den zuständigen kollektivvertragsfähigen Kör

perschaften der Dienstnehmer vorgehen.

(3)Die Organe der Dienstnehmerschaft haben

ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Be

triebes zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in

die Führung und den Gang des Betriebes durch

selbständige Anordnungen einzugreifen.

(4)Die Organe der Dienstnehmerschaft kön

nen zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten

die zuständige freiwillige Berufsvereinigung

oder die Landarbeiterkammer beiziehen. Den

Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufs

vereinigung und der Landarbeiterkammer ist

in diesen Fällen oder, soweit dies zur Aus

übung der ihnen durch dieses Gesetz einge

räumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach

Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines

Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren.

Abs. 3 und § 187 Abs. 4 sind sinngemäß anzu

wenden.

(5)Die den zuständigen freiwilligen Berufs

vereinigungen der Dienstgeber und der Dienst

nehmer eingeräumten Befugnisse kommen nur

jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu,

denen gemäß § 41 Abs. 2 Kollektivvertrags

fähigkeit zuerkannt wurde.

Organisationsrecht.

Organe der Dienstnehmerschaft.

§ 114. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 123 Abs. 1) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 127 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2)Ausgenommen von den Bestimmungen des

Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie

weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne

Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte

(§ 3 Abs. 2) beschäftigen.

(3)Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses

Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die

Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familien-

verbände lebenden Familienangehörigen im Be

triebe mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in

der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei

der Führung des Betriebes ein leitender Ange

stellter nicht beschäftigt wird.

(4)Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeitet

als auch die Gruppe der Angestellten (§ 115

Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind

folgende Organe zu bilden:

1.Die Betriebshauptversammlung;

2.die Gruppenversammlungen der Arbeiter

und der Angestellten;

3.die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;

4.die Betriebsräte der Arbeiter und der Ange

stellten;

5.der Betriebsausschuß;

6.die Rechnungsprüfer.

(5)Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzun

gen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur

in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Grup

penversammlungen in getrennten Abstimmun

gen die Bildung eines gemeinsamen Betriebs

rates, so sind folgende Organe zu bilden:

1.Die Betriebsversammlung;

2.der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;

3.der Betriebsrat;

4.die Rechnungsprüfer.

(e) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:

1.Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebs

ratswahl;

2.der Zentralbetriebsrat;

3.die Betriebsräteversammlung;

4.die Rechnungsprüfer.

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) Versammlung.

Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit.

§ 115. (1) Die Betriebs (Betriebshaupt) ver-

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Sammlung besteht aus der Gesamtheit der Dienstnehmer (§

110) des Betriebes.

(2)Die Gruppenversammlung der Arbeiter be

steht aus den Dienstnehmern, die der Gruppe

der Arbeiter, die Gruppenversammlung der An

gestellten besteht aus den Dienstnehmern, die

der Gruppe der Angestellten angehören.

(3)Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf

Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung

der Dienstnehmer maßgebend. Zur Gruppe der

Angestellten gehören ferner Arbeitnehmer, die

mit dem Dienstgeber die Anwendung des Ange

stelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes

sowie des Angestelltenkollektivvertrages, der

auf den Betrieb Anwendung findet, zuzüglich

einer Einstufung in die Gehaltsordnung dieses

Kollektivvertrages unwiderruflich vereinbart

haben. Lehrlinge, die zu Angestelltentätigkeiten

ausgebildet werden, zählen zur Gruppe der An

gestellten, die übrigen Lehrlinge zur Gruppe

der Arbeiter.

(4)Betriebsratsmitglieder gelten als Ange

hörige jener Dienstnehmergruppe, die sie ge

wählt hat.

Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) Versammlung.

§ 116. (1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:

1.Behandlung von Berichten des Betriebsrates

und der Rechnungsprüfer;

2.Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebs

ratswahl;

3.Beschlußfassung über die Einhebung und die

Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über

die Art und Weise der Auflösung des Be

triebsratsfonds;

4.Beschlußfassung über die Enthebung des

Betriebsrates;

5.Beschlußfassung über die Enthebung des

Wahl Vorstandes für die Betriebsratswahl;

6.Wahl der Rechnungsprüfer;

7.Beschlußfassung über die Enthebung der

Rechnungsprüfer;

8.Beschlußfassung über eine Fortsetzung der

Funktion des Betriebsrates nach Wiederauf

nahme des Betriebes.

(2)Der Gruppenversammlung obliegt überdies

die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes ge

mäß § 138 Abs. 1 Z. 4 sowie die Beschlußfas

sung über die Errichtung eines gemeinsamen

Betriebsrates gemäß § 114 Abs. 5.

(3)Der Betriebshauptversammlung obliegt die

Behandlung von Berichten des Betriebsaus

schusses.

Ordentliche und außerordentliche Versammlungen.

§ 117. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.

(2) Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)ver-sammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Dienstnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, im Falle der Betriebshauptversammlung auch dann, wenn einer der beiden Betriebsräte dies verlangt.

Teilversammlungen.

§ 118. (1) Wenn nach Zahl der Dienstnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung von Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)ver-sammlungen oder die Teilnahme der Dienstnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)-versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuß).

(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 116 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.

Einberufung.

§ 119. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen.

(2) Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß) oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:

1.Der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer

oder mindestens so viele Dienstnehmer, als

Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;

2.in Betrieben, in denen dauernd mindestens

20 Dienstnehmer beschäftigt sind, eine zu

ständige freiwillige Berufsvereinigung oder

die Landarbeiterkammer, wenn die nach

Z. 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Auf

forderung die Einberufung innerhalb von

zwei Wochen nicht vornehmen.

(s) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Vorsitz.

§ 120. Die Vorsitzführung obliegt dem Obmann des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 119 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen. Zeitpunkt und Ort der Versammlungen.

§ 121. (i) Wenn es dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist, können Betriebs (Gruppen-, Be-triebshaupt)versammlungen während der Arbeitszeit abgehalten werden. Wird die Versammlung während der Arbeitszeit abgehalten, entsteht den Dienstnehmern für den erforderlichen Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitsfrei-

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Stellung. Ansprüche der Dienstnehmer auf Fortzahlung des Entgelts für diesen Zeitraum können, soweit dies nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dies gilt auch für die Vergütung von Fahrtkosten.

(2) Die Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt) Versammlung kann im Betrieb oder außerhalb desselben stattfinden. Findet die Versammlung innerhalb des Betriebes statt, hat der Betriebsinhaber nach Tunlichkeit die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen.

§ 122. Die Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt) -Versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Landarbeiterkammer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Stimmberechtigung und Beschlußfassung.

§ 123. (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebs-haupt)versammlung ist jeder betriebs(grup-pen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und bei dem ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausschließen würde, nicht vorhanden ist.

(2)Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der stimmberechtig

ten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse

werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung

des Betriebsrates (§116 Abs. 1 Z. 4) oder eines

Betriebsratsmitgliedes (§ 116 Abs. 2) bedürfen

der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebe

nen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines

gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 114

Abs, 5 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln

der für die Wahl des jeweiligen Gruppen

betriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstim

mungen über die Bildung eines gemeinsamen

Betriebsrates im Sinne des § 114 Abs. 5 und

über Enthebungen haben geheim zu erfolgen.

(3)Ist bei Beginn der Betriebsversammlung

weniger als die Hälfte der stimmberechtigten

Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe

Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist

die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die

Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienst

nehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt

nicht in den Fällen des § 114 Abs. 5 und des

§ 116 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 8 und wenn die Be

triebsversammlung gemäß § 119 Abs. 2 Z. 2 von

einer freiwilligen Berufsvereinigung oder der

Landarbeiterkammer einberufen wurde.

Betriebsrat. Zahl der Betriebsratsmitglieder.

§ 124. (I) Der Betriebsrat besteht in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit fünf bis neun Dienstnehmern aus einer Person, mit zehn bis neunzehn Dienstnehmern aus zwei Mitgliedern, mit zwanzig bis fünfzig Dienstnehmern aus drei Mitgliedern, mit einundfünfzig bis hundert Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als hundert Dienstnehmern erhöht sich für je weitere hundert Dienstnehmer, in Betrieben mit mehr als tausend Dienstnehmern für je weitere vierhundert Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied. Bruchteile von hundert bzw. vierhundert werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates ohne Einfluß.

Wahlgrundsätze.

§ 125. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 130 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(2)Die Wahlen sind nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die

Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvor

schläge entfallenden Mitglieder des Betriebs

rates hat nach dem System von d'Hondt zu er

folgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu

errechnen. Haben nach dieser Berechnung meh

rere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch

auf eine Mitgliedsstelle, so entscheidet das Los.

(3)Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht,

so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Aktives Wahlrecht.

§ 126. (1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tage und am Tage der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind und bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausschließen würde, nicht vorhanden ist.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 115 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

Passives Wahlrecht.

§ 127. (1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl

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volljährig, seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.

(s) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 2 vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:

1.Der Ehegatte des Betriebsinhabers und Per

sonen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum

zweiten Grad verwandt oder verschwägert

sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl

oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern

sowie Mündel oder Vormund stehen;

2.in Betrieben einer juristischen Person die

Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das

zur gesetzlichen Vertretung der juristischen

Person berufen ist, sowie Personen, die mit

Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans

im ersten Grad verwandt oder verschwägert

sind.

(4)Sind mindestens vier Betriebsratsmitglie

der zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder

und Angestellte einer zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar.

Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmit

glieder müssen Dienstnehmer des Betriebes

sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter

einer zuständigen freiwilligen Berufsvereini

gung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur

einem Betriebsrat angehören.

(5)In neuerrichteten Betrieben und in Saison

betrieben1 sind auch Dienstnehmer wählbar, die

noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unter

nehmen beschäftigt sind.

(e) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu

bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen

Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Berufung des Wahlvorstandes.

§ 128. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebs-(Gruppen)versammlung einen Wahlvorstand (Ersatzmitglieder) zu bestellen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand so rechtzeitig zu bestellen, daß der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann.

(2)Wird die Nichtigkeit einer Wahl festge

stellt oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahl

vorstand1 zu bestellen.

(3)Der Wahlvorstand besteht aus drei Mit

gliedern. In den Wahlvorstand können als Mit

glieder wahlberechtigte Dienstnehmer, in Be

trieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienst-

nehmer beschäftigt sind, auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Landarbeiterkammer berufen werden. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Dienstnehmer des Betriebes sein.

(4)! Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt

durch! die Betriebs(Gruppen)versammrung. Als

gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschla

ges, (jer die meisten Stimmen auf sich vereint.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird

nur ein Vorschlag erstattet, so gelten ohne eine

Abstimmung die Kandidaten dieses Vorschlages

als gewählt.

(5)In neuerrichteten Betrieben hat zur Vor

bereitung und Durchführung der erstmaligen

Wahl eines Betriebsrates die Betriebs (Grup-

pen)versammlung die Bestellung des Wahrvor

standes binnen vier Wochen nach dem Tage

der Aufnahme des Betriebes vorzunehmen.

Vorbereitung der Wahl.

§ 129. (1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

(2)Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zu

verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberech

tigten im Betrieb aufzulegen. Er hat ferner die

Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszu

schreiben, über die gegen die Wählerliste vor

gebrachten Einwendungen und darüber zu ent

scheiden, welche Wahlberechtigten zur brief

lichen Stimmabgabe berechtigt sind. Er hat die

Wahlvorschläge entgegenzunehmen und über

ihre Zulassung zu entscheiden.

(3)Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvor

stand die zur Durchführung der Wahl erforder

lichen Verzeichnisse der Dienstnehmer recht

zeitig zur Verfügung zu stellen.

(4)Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzu

bringen und von mindestens doppelt so vielen

wahlberechtigten Dienstnehmern zu unterferti

gen, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

Unterschriften von Wahlwerbern werden auf

die erforderliche Anzahl von Unterschriften des

Wahlvorschlages nur bis zur Höhe der Zahl der

zu wählenden Betriebsratsmitglieder angerech

net. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen

Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb aufzu

legen.

(5)Kommt der Wahl vorstand den im Abs. 1

genannten Verpflichtungen nicht oder nur un

zureichend nach, so kann er von der Betriebs-

(Gruppen)versammlung enthoben werden. In

diesem Fall ist von dieser Versammlung gleich

zeitig ein Wahlvorstand zu bestellen.

Durchführung der Wahl.

§ 130. (1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das

Wahlergebnis festzustellen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl hat mittels

Stimmzettels zu erfolgen.

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Das Wahlredit ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

Mitteilung des Wahlergebnisses.

§ 131. Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der Landarbeiterkammer mitzuteilen. Vereinfachtes Wahlverfahren.

§ 132. Unbeschadet der Bestimmungen des § 125 Abs. 1 gilt in Betrieben (Dienstnehmer-gruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:

1.Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatz

mitglieder werden mit Mehrheit der abge

gebenen gültigen Stimmen gewählt;

2.der Wahl vorstand besteht aus einem wahl

berechtigten Dienstnehmer;

3.es bedarf keiner Einreichung von Wahlvor

schlägen im Sinne des § 129 Abs. 4. Wurden

solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so

ist für jedes Betriebsratsmitglied und für

jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahl

gang durchzuführen;

4.erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahl

werber) die Mehrheit, so ist ein zweiter

Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahl

gang können gültige Stimmen) nur für die

beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abge

geben werden, die im ersten Wahlgang die

meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stim

mengleichheit entscheidet das Los.

Anfechtung.

§ 133. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre.

Nichtigkeit.

§ 134. Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.

§ 135. (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2)Erklärt die Einigungskommission die Wahl

eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung

nach § 133 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt

der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte

bis zur Konstituierung des neugewählten Be

triebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf

von drei Monaten ab dem Tag der Ungültig

keitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht,

wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebs

rates gemäß § 136 vorzeitig geendet hat.

(3)Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer

(Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Be

triebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die

zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich er

folgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht be

rührt.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer.

§ 136. Vor Ablauf des im § 135 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

§ 137. Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes kann die Betriebs(Gruppen)versammlung an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern

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§ 138. (i) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn

(2) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß § 127 Abs. 4 gewählt wurden, auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer.

(s) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 140 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt.

(4) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist von der Einigungskommission über Antrag abzuerkennen, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.

Ersatzmitglieder.

§ 139. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Betriebsratsmitglieder gemäß § 138 Abs. 3.

(2)Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahl

vorschlag den gewähltem Mitgliedern des Be

triebsrates folgenden Wahlwerber. Die Reihen

folge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird

durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag be

stimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das

Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Er

satzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ur

sprünglichen Reihung.

(3)Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung

von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 132 Z. 3),

so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten

Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen

oder verhinderten! Mitgliedes. Bei gleicher Stim

menzahl entscheidet das Los.

Konstituierung des Betriebsrates.

§ 140. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Betriebsrates hat die gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Betriebsrates einzuberufen (konstituierende Sitzung). Die Einberufung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl zu erfolgen.

(2)In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Obman

nes den Vorsitz zu führen.

(3)Die Betriebsratsmitglieder haben aus ihrer

Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen

den Obmann, einen oder mehrere Stellvertreter

und, falls erforderlich, weitere Funktionäre zu

wählen. Besteht ein Betriebsratsfonds, ist ein Kassaverwalter zu wählen. Die Wahl der Be

triebsratsfunktionäre erfolgt für die Tätigkeits

dauer des Betriebsrates.

(4)Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Be

triebsrates ist eine Neuwahl eines Funktionärs

vorzunehmen, wenn

(5)Besteht der Betriebsrat aus Vertretern bei

der Dienstnehmergruppen, so dürfen der Ob

mann und sein Stellvertreter nicht der gleichen

Gruppe angehören.

(e) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der Obmann-Stellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann stellt. Im Falle der Stimmengleichheit bei der Wahl der übrigen Funktionäre findet § 142 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(7)Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitglie

dern, so wird mangels Einigung dasjenige Ob

mann, das bei der Wahl die meisten Stimmen

auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los. Wurden die Betriebsrats

mitglieder auf einem Wahlvorschlag gewählt,

so wird mangels Einigung das an erster Stelle

gereihte Mitglied Obmann.

(8)Der Obmann hat unmittelbar nach Been

digung der konstituierenden Sitzung das Ergeb

nis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie

die Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Be

triebsinhaber, der zuständigen freiwilligen Be

rufsvereinigung und der Landarbeiterkammer

sowie der zuständigen Einigungskommission

anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag

kundzumachen.

Sitzungen des Betriebsrates.

§ 141. (1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Obmann, bei

dessen Verhinderung vom

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 25. Stück,

Nr. 42"

Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(2)Der Obmann hat den Betriebsrat binnen

zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel

der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch

zwei Mitglieder, verlangen.

(3)Kommt der Obmann seinen Verpflichtun

gen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, hat die

Einigungskommission auf Antrag der gemäß

Abs. 2 Berechtigten die Sitzung einzuberufen.

(4)Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht

öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung

bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht

dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.

Beschlußfassung.

§ 142. (1) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die

Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2)Die Beschlüsse werden, soweit in diesem

Gesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 144)

keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind,

mit Miehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

Bei Stimmengleichheit ist die Meinung ange

nommen, für die der Obmann gestimmt hat. Be

schlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates

zur Kündigung oder Entlassung eines Dienst-

nehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Drit

teln der abgegebenen Stimmen. Besteht ein Be

triebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein

Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mit

glieder zustande.

(3)Der Beschluß über den Rücktritt des Be

triebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen

aller Betriebsratsmitglieder.

Übertragung von Aufgaben.

§ 143. (1) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.

(2)Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner Be

schlüsse einem Ausschuß übertragen.

(3)Der Betriebsrat kann in der Geschäftsord

nung einem Ausschuß in bestimmten Angele

genheiten die Vorbereitung und Durchführung

seiner Beschlüsse übertragen.

(4)Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 und 3 ist § 141 Abs. 4 sinngemäß anzu

wenden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben

das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Be

obachter teilzunehmen.

Autonome Geschäftsordnung.

§ 144. Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

§ 145. Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit. Beistellung von Sacherfordernissen.

§ 146. Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen.

Betriebsratsumlage und Betriebsratsfonds.

Betriebsratsumlage.

§ 147. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Erricb-tung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienstnehmerschaft kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.

(2)Die Einhebung und Höhe der Betriebsrats

umlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates

die Betriebs(Gruppen)versammlung-, zur Be

schlußfassung ist die Anwesenheit von minde

stens der Hälfte der stimmberechtigten Dienst-

nehmer erforderlich.

(3)Die Umlagen sind vom Dienstgeber vom

Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder

Lohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsrats

fonds abzuführen.

Betriebsratsfonds.

§ 148. (1) Die Eingänge aus der Betriebsrats-umlage sowie sonstige für die im § 147 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.

(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat; Vertreter des Betriebs-

LandesgesetzbLatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 25. Stüdc, Nr. 42

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ratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

(3)Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen

nur zu den im § 147 Abs. 1 bezeichneten Zwek-

ken verwendet werden.

(4)Wird ein Betriebsratsfonds errichtet, hat

die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Rege

lung über die Verwaltung und Vertretung des

Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen ei

nes ordentlichen Verwaltungs- bzw. Vertre

tungsorgans zu beschließen. Ein solcher Be

schluß hat die notwendige Verwaltungstätig

keit zu umschreiben, die Höchstdauer der ver

tretungsweisen Verwaltung und das vorgese

hene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu

bestimmen.

(5)Hat die Betriebsversammlung einen Be

schluß im Sinne des Abs. 4 nicht gefaßt, obliegt

die Vertretung und Verwaltung des Betriebs

ratsfonds für die Dauer des Fehlens eines or

dentlichen Vertretungs (Verwaltungs) Organs,

höchstens aber für einen Zeitraum von sechs

Monaten, dem ältesten Rechnungsprüfer, wenn

keine Rechnungsprüfer bestellt sind, der Land

arbeiterkammer. Nach Ablauf von sechs Mo

naten ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.

(e) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der Landarbeiterkammer.

(7) Der Betriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Die nähere Regelung ist durch Beschluß der Betriebs-(Gruppen)versammlung bei Errichtung des Betriebsratsfonds zu treffen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefaßt wurden. (s) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Dienst-nehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehöri-gen Dienstnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.

(9)Wird auf Grund von Beschlüssen der

Dienstnehmergruppen ein gemeinsamer Be

triebsrat (§ 114 Abs. 5) errichtet, ist die Ver

wendung der bestehenden Betriebsratsfonds

durch Beschluß der jeweils zuständigen Be-

triebs(Gruppen)versammlung zu regeln.

(10)Die Landarbeiterkammer ist vom Be

schluß gemäß Abs. 7 und von den Maßnahmen

im Sinne des Abs. 8 zu verständigen. Sie hat

die Durchführung der Auflösung, der Zusam

menlegung und der Trennung von Betriebs

ratsfonds durch einen Vertreter zu überwachen.

(11) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung obliegt der Landarbeiterkammer, wenn

§ 149. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gruppen)versammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 20 Dienstnehmern zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. § 132 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Betriebsratsumlage zu erfolgen.

(2)Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stell

vertreter) dauert drei Jahre, es sei denn, die

Wahl gemäß Abs. 3 und 4 findet vor ihrem

Ablauf statt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3)In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in

denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu

wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)ver-

sammlung anläßlich der Wahl des Wahlvor

standes (§ 128) beschließen, die Wahl der Rech

nungsprüfer zugleich mit der Wahl des Be

triebsrates durchzuführen.

(4)Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 3

vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl

der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durch

zuführen. Die Wahlkundmachung (§ 129 Abs. 2)

hat auch die Ausschreibung der Wahl der Rech

nungsprüfer zu enthalten. Auf die Vorschläge

für die Wahl der Rechnungsprüfer ist § 129

Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Wahl des

Betriebsrates und der Rechnungsprüfer kann

mittels gemeinsamen Stimmzettels erfolgen.

§ 132 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Betriebsausschuß. Voraussetzung und Errichtung.

§ 150. (1). In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuß.

(2) Die Sitzung zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist von den Obmännern der Betriebsräte ge-

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meinsam einzuberufen. Kommt es innerhalb von zwei Wochen zu keiner Einigung, kann ein Obmann allein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.

(3)Bis zur Wahl des Obmannes des Betriebs

ausschusses führt jener Betriebsratsobmann

den Vorsitz, der die größere Dienstnehmergrup-

pe repräsentiert. Der Obmann des Betriebsaus

schusses und dessen Stellvertreter werden aus

der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte

mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge

wählt. Der Stellvertreter ist aus der Mitte der

Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem

der Obmann als Mitglied nicht angehört. § 132

Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(4)In Betrieben, in denen für jede Gruppe

nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist,

gilt mangels Einigung jener als Obmann des

Betriebsausschusses, der die größere Dienst-

nehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Grup

penstärke entscheidet das Los.

(5)Der Obmann des Betriebsausschusses und

dessen Stellvertreter sind neu zu wählen, so

bald einer der beiden Betriebsräte sich nach

Neuwahl konstituiert hat.

Geschäftsführung.

§ 151. (1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, § 141 Abs. 1, 3 und 4, § 142, § 143 Abs. 1, 2 und 3, § 144 Z. 1 und 2 sowie die §§ 145 und 146 sinngemäß anzuwenden.

(2)Der Obmann hat den Betriebsausschuß

binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr

als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des

Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.

(3)Werden bei einer Abstimmung sämtliche

anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Grup

pe überstimmt, bedarf es in einer zweiten Ab

stimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur

ein Betriebsratsmitglied zu wählen, bedarf es

für das Zustandekommen eines Beschlusses

der Übereinstimmung beider Betriebsratsmit

glieder.

Betriebsräteversammlung. Zusammensetzung und Geschäftsführung.

§ 152. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bildet die Betriebsräteversammlung. Die Betriebsräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentralbetriebsrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Zur Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer (§ 156 Abs. 4) und über die Enthebung des Zentralbetriebsrates (Abs. 4) kann die Betriebsräteversammlung von jedem

Betriebsrat einberufen werden. In diesem Fall führt der Obmann des einberufenden Betriebsrates den Vorsitz.

(s) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

(4)Für eine Beschlußfassung über die Ent

hebung des Zentralbetriebsrates ist die Anwe

senheit von drei Vierteln aller Betriebsratsmit

glieder des Unternehmens und eine Mehrheit

von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen er

forderlich. Jedem Betriebsratsmitglied kommen

so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der

letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten

Dienstnehmer, geteilt durch die Anzahl der

Gewählten, entspricht. Die Abstimmung über

die Enthebung hat mittels Stimmzettels und

geheim zu erfolgen.

(5)Sind bei Beginn der Betriebsräteversamm

lung weniger als die Hälfte der Betriebsrats

mitglieder des Unternehmens anwesend, so

ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf

dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung

ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

Betriebsratsmitglieder beschlußfähig. Diese Be

stimmung gilt nicht im Falle der Enthebung des

Zentralbetriebsrates. Im übrigen sind die Be

stimmungen des § 121 Abs. 2 und des § 122

sinngemäß anzuwenden.

Aufgaben.

§ 153. Der Betriebsräteversammlung obliegt:

1.Behandlung von Berichten des Zentralbe

triebsrates und der Rechnungsprüfer für den

Zentralbetriebsratsfonds;

2.Beschlußfassung über die Einhebung und

Höhe der Zentralbetriebsratsumlage •,

3.Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer

für den Zentralbetriebsratsfonds;

4.Beschlußfassung über die Enthebung des

Zentralbetriebsrates;

5.Beschlußfassung über die Fortsetzung der

Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates

(§ 156 Abs. 4).

Zentralbetriebsrat.

Zusammensetzung.

§ 154. Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu tausend Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere fünfhundert Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als fünftausend Dienstnehmern für je weitere tausend Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von fünfhundert und tausend werden für voll gerechnet. § 124 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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Berufung.

§ 155. (I) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (§ 125 Abs. 2) geheim gewählt. Jedem wahlberechtigten Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt durch die Anzahl der Gewählten, entspricht.

(2)Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und

zwar durch persönliche Stimmabgabe oder

durch briefliche Stimmabgabe im Postwege, zu

erfolgen.

(3)Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll

auf eine angemessene Vertretung der Gruppen

der Arbeiter und Angestellten und der einzel

nen Betriebe des Unternehmens im Zentralbe

triebsrat Bedacht genommen werden.

(4)Der Wahlvorstand besteht aus mindestens

drei Betriebsratsmitgliedern. Jeder im Unter

nehmen bestehende Betriebsrat hat eines sei

ner Mitglieder in den Wahlvorstand zu ent

senden. Die Zahl der Mitglieder des Wahlvor

standes kann mit Zustimmung aller im Unter

nehmen bestellten Betriebsräte bis auf drei

herabgesetzt werden. Bestehen in den Betrie

ben des Unternehmens nur zwei Betriebsräte,

so sind zwei Mitglieder des Wahlvorstandes

vom Betriebsrat des nach der Zahl der Dienst

nehmer größeren Betriebes zu entsenden. Der

Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die

Wahl unverzüglich vorzubereiten und inner

halb von vier Wochen durchzuführen.

(5)Auf die Berufung des Zentralbetriebsrates

sind die Vorschriften des § 125 Abs. 3, des § 128

Abs. 2, des § 130 Abs. 1 sowie der §§ 131, 133

und 134 sinngerriäß anzuwenden.

Tätigkeitsdauer.

§ 156. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt drei Jahre. § 135 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2)Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten

Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebs

rates, wenn

1.das Unternehmen aufgelöst wird;

2.dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb an

gehört;

3.die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;

4.die Betriebsräteversammlung die Enthebung

des Zentralbetriebsrates beschließt;

5.der Zentralbetriebsrat den Rücktritt be

schließt;

6.die Einigungskommission die Wahl für un

gültig erklärt.

(3)Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebs-

xat erlischt, wenn

1. die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet;

2.das Mitglied zurücktritt;

3.die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.

(4)Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit

des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil

durch vorübergehende Stillegung von Betrieben

dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb ange

hört o(jler die Zahl der Mitglieder des Zentral-

betriebjsrates unter drei gesunken ist und wird

in der! Folge in wenigstens einem dieser still

gelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufge

nommen, so können die Mitglieder der Be-

triebsrite des Unternehmens die Fortsetzung

der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur

Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeits

dauer 'beschließen, wenn

1.in (lern Betrieb, der seine Tätigkeit wieder

aufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortset

zung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

(§ 137) gefaßt wurde und

2.die Zahl der im Unternehmen verbliebenen

und wiedereingestellten ehemaligen Mit

glieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbe

triebsrates mindestens die Hälfte der Zahl

der ursprünglichen Zentralbetriebsratsman-

dat£ erreicht.

(5)Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist

§ 139 sinngemäß anzuwenden. Enthält der

Wahlvbrschlag, dem das ausgeschiedene oder

verhinderte Mitglied angehört, kein für ein

Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmit

glied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe

ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zen

tralbetriebsrat.

Geschäftsführung.

§ 157- Auf die Geschäftsführung des Zentral-betrietjsrates sind die Vorschriften des § 140 Abs. Ibis 4, 6 und 8, der §§ 141, 142 und 143, des § 144 Z. 1 und 2 sowie des § 145 sinngemäß anzuwenden. Aufwand.

§ 158. (1) Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse für den Zentralbetriebsrat sind in sinngemäßer Anwendung des § 146 vom Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen.

(2) Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbetriebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Barauslagen sind aus dem Zentralbetriebsratsfonds, ist ein solcher nicht errichtet, aus dem Betriebsratsfonds des Betriebes, der das Mitglied in den Zentralbetriebsrat entsendet hat, zu entrichten.

Zentralbetriebsratsumlage.

§ 159. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmerschaft des Unternehmens kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens fünfundzwanzig Prozent der Betriebsratsumlage betragen.

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(2)Einhebung und Höhe der Zentralbetriebs

ratsumlage beschließt auf Antrag des Zentral

betriebsrates oder eines Betriebsrates die Be

triebsräteversammlung. Die Zentralbetriebs

ratsumlage ist aus den in den einzelnen Be

trieben des Unternehmens eingehobenen Be

triebsratsumlagen zu entrichten.

(3)Der Dienstgeber hat die Zentralbetriebs

ratsumlage von der einbehaltenen Betriebs

ratsumlage in Abzug zu bringen und unmittel

bar an den Zentralbetriebsratsfonds abzufüh-

ren.

Zentralbetriebsratsfonds.

§ 160. Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 159 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 159 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.

Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds.

§ 161. Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Dienstnehmer. § 148 Abs. 2, 4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds.

§ 162. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. § 132 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

BEFUGNISSE DER DIENSTNEHMERSCHAFT. Allgemeine Befugnisse. Überwachung.

§ 163. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Dienstnehmer des Betriebes be-

treffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse zu:

1.Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Be

trieb geführten Aufzeichnungen über die

Bezüge der Dienstnehmer und die zur Be

rechnung dieser Bezüge erforderlichen Un

terlagen Einsicht zu nehmen, sie zu über

prüfen und die Auszahlung zu kontrollieren.

Dies gilt auch für andere die Dienstnehmer

betreffenden Aufzeichnungen, deren Füh

rung durch Rechtsvorschriften vorgesehen

ist;

2.der Betriebsrat hat die Einhaltung der für

den Betrieb geltenden Kollektivverträge,

der Betriebsvereinbarungen und sonstiger

arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu über

wachen. Er hat darauf zu achten, daß die für

den Betrieb geltenden Kollektivverträge im

Betrieb aufgelegt (§ 46) und die Betriebsver

einbarungen angeschlagen oder aufgelegt

(§ 53 Abs. 1) werden. Das gleiche gilt für

Rechtsvorschriften, deren Auflage oder Aus

hang im Betrieb in anderen Gesetzen vorge

schrieben! ist;

3.der Betriebsrat hat die Durchführung und

Einhaltung der Vorschriften über den Dienst-

nehmerschutz, über die Sozialversicherung

sowie über die Berufsausbildung zu über

wachen. Zu diesem Zwecke kann der Be

triebsrat erforderlichenfalls die betrieblichen

Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze

besichtigen. Werden Betriebsbesichtigungen

von den zur Überwachung der Dienstneh-

merschutzvorschriften gesetzlich berufenen

Organen oder mit deren Beteiligung durch

geführt, ist der Betriebsrat diesen Besichti

gungen beizuziehen. Der Betriebsinhaber ist

verpflichtet, den Betriebsrat von der An

kunft eines Aufsichtsorgans unverzüglich zu

verständigen;

4.werden im Betrieb Personalakten geführt,

so ist dem Betriebsrat bei Einverständnis des

Dienstnehmers Einsicht in dessen Personal

akten1 zu gewähren.

Intervention.

§ 164. (i) Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt:

1.Maßnahmen zur Einhaltung und Durchfüh

rung der die Dienstnehmer des Betriebes be

treffenden Rechtsvorschriften (§ 163) zu be

antragen;

2.Vorschläge zur Verbesserung der Arbeits

bedingungen, der betrieblichen Ausbildung,

zur Verhütung von Unfällen und Berufs

krankheiten sowie zur menschengerechten

Arbeitsgestaltung zu erstatten;

LandesgesetzbLatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 25.

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(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, anzuhören.

Allgemeine Information.

§ 165. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.

Beratung.

§ 166. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren.

(2) Betriebsrat und Betriebsinhaber sind berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Beratungen zu entsenden, sofern über Betriebsänderungen oder ähnlich wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkung auf die Dienstnehmer des Betriebes haben, beraten werden soll. Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander gegenseitig rechtzeitig Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer.

§ 167. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen/ sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.

Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten.

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung

und Schulung.

§ 168. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.

(3)Der Betriebsrat hat das Recht, an der Pla

nung und Durchführung der betrieblichen Be

rufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs

und Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Art

und Umfang der Mitwirkung könneni durch Be

triebsvereinbarung geregelt werden.

(4)Der Betriebsrat hat das Recht, an den; Ver

handlungen zwischen dem Betriebsinhaber und

den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

über Maßnahmen der betrieblichen Schulung,

Umschulung und Berufsausbildung teilzuneh

men. Zeitpunkt und Gegenstand der Beratun

gen sind ihm rechtzeitig mitzuteilen.

(5)Der Betriebsrat ist berechtigt, sich an allen

behördlichen Besichtigungen zu beteiligen,

welche die Planung und Durchführung der be

trieblichen Berufsausbildung berühren.

(Ü) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt1 zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(7) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.

(s) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Schulungsoder Bildungseinrichtung binnen vier Wochen bei der Einigungskommission anfechten, wenn sie den in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen] widerspricht oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, unter Abwägung der Interessen der Dienstnehmer und des Betriebes nicht gerechtfertigt ist.

Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen.

§ 169. (1) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(2)Die Errichtung, Ausgestaltung und Auf

lösung betriebs- und unternehmenseigener

Wohlfahrtseinrichtungen können durch Be

triebsvereinbarung geregelt werden.

(3)Der Betriebsrat kann die Auflösung einer

betriebs- oder unternehmenseigenen Wohl

fahrtseinrichtung binnen 4 Wochen bei der

Einigungskommission anfechten, wenn

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1.die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung

den in einer Betriebsvereinbarung vorge

sehenen Auflösungsgründen widerspricht,

oder

2.eine Betriebsvereinbarung über Gründe, die

den Betriebsinhaber zur Auflösung einer

Wohlfahrtseinrichtung berechtigen, nicht be

steht, der Betriebsratsfonds (Zenitralbetriebs-

ratsfonds) oder die Dienstnehmer zum Er-

richtungs- und Erhaltungsaufwand der Wohl

fahrtseinrichtung erheblich beigetragen

haben und die Auflösung unter Abwägung

der Interessen der Dienstnehmer und des

Betriebes nicht gerechtfertigt ist.

Zustimmungspflichtige Maßnahmen.

§ 170. (I) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:

1.Die Einführung einer betrieblichen Diszipli

narordnung ;

2.die Einführung von Personalfragebögen, so

fern in diesen nicht bloß die allgemeinen

Angaben zur Person und Angaben über die

fachlichen Voraussetzungen für die beab

sichtigte Verwendung des Dienstnehmers

enthalten sind;

3.die Einführung von Kontrollmaßnahmen und

technischen. Systemen zur Kontrolle der

Dienstnehmer, sofern diese Maßnahmen (Sy

steme) die Menschenwürde berühren;

4.insoweit eine Regelung durch Kollektivver

trag oder Satzung nicht besteht, die Einfüh

rung und die Regelung von Akkord-, Stück-

und Gedinglöhnen, akkordähnlichen und son

stigen leistungsbezogenen Prämien und Ent

gelten, die auf Arbeits(Persönlichkeits)be-

wertungsverfahren, statistischen Verfahren,

Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitver-

fahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmetho-

den beruhen, sowie der maßgeblichem Grund

sätze (Systeme und Methoden) für die Er

mittlung und Berechnung dieser Löhne bzw.

Entgelte;

5.Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie

Durchschnittsverdienste.

(2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten des Abs. 1 können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten, von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. § 55 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

Betriebsvereinbarungen.

§ 171. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 52 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

1.Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das

Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb

regeln;

2.generelle Festsetzung des Beginns und En

des der täglichen Arbeitszeit, der Dauer

und Lage der Arbeitspausen und der Ver-

teilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

3.Art und Weise der Abrechnung und insbe

sondere Zeit und Ort der Auszahlung der

Bezüge;

4.Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung

oder Milderung der Folgen einer Betriebs

änderung im Sinne des § 183 Abs. 1 Z. 1

bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile

für alle oder erhebliche Teile der Dienst-

nehmerschaft mit sich bringt;

5.Art und Umfang der Teilnahme des Be

triebsrates an der Verwaltung von betriebs-

und unternehmenseigenen Schulungs-, Bil-

dungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

6.Maßnahmen zur zweckentsprechenden Be

nützung von Betriebseinrichtungen und Be

triebsmitteln;

7.Richtlinien für die Vergabe von Werkwoh

nungen;

8.Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhü

tung von Unfällen und Berufskrankheiten

sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesund

heit der Dienstnehmer;

9.Maßnahmen zur menschengerechten Ar

beitsgestaltung;

10.Grundsätze betreffend den Verbrauch des

Erholungsurlaubes;

11.Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur

Teilnahme an Betriebs(Gruppent-, Betriebs-

haupt)versammlungen erforderlichen Zeit

raum und damit im Zusammenhang ste

hende Fahrtkostenvergütungen;

12.Erstattung von Auslagen und Aufwendun

gen sowie Regelung von Aufwandsentschä

digungen;

13.Anordnung der vorübergehenden Verkür

zung oder Verlängerung der Arbeitszeit;

14.betriebliches Vorschlagswesen;

15.Gewährung von Zuwendungen aus beson

deren betrieblichen Anlässen;

16.Systeme der Gewinnbeteiligung;

17.Maßnahmen zur Sicherung der von den

Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;

18.betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistun

gen;

19.Art und Umfang der Mitwirkung des Be

triebsrates an der Planung und Durchfüh

rung von Maßnahmen der betrieblichen Be

rufsausbildung und betrieblicher Schulungs

und Bildungseinrichtungen sowie die Er

richtung, Ausgestaltung und Auflösung von

betriebs- und unternehmenseigenen Schu

lungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtun-

geni;

20.betriebliches Beschwerdewesen;

21.Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krank

heit und Unfall;

22.Kündigungsfristen und Gründe zur vorzei

tigen Beendigung des Dienstverhältnisses;

23.Maßnahmen im Sinne des § 170 Abs. 1.

Landesgesetzblatt für, Oberösterreich, Jahrgang 1976, 25.

Stüdc, Nr. 42

Seite 193

(2)Kommt in den im Abs. 1 Z. 1 bis 6 bezeich

neten Angelegenheiten zwischen Betriebsinha

ber und Betriebsrat über den Abschluß, die Ab

änderung oder Aufhebung einer solchen Be

triebsvereinbarung eine Einigung nicht zu

stande, so entscheidet - insoweit eine Rege

lung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht

vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die

land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(3)In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr

als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die

Bestimmung des Abs. 1 Z. 7, in Betrieben, in

denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer be

schäftigt werden, auch die Bestimmung des

Abs. 1 Z. 4 nicht anzuwenden.

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten.

Personelles Informationsrecht.

§ 172. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Mitwirkung bei der Einstellung von Dienst-nehmern.

§ 173. (1) Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes vorschlagen.

(2)Sobald dem Betriebsinhaber die Zahl der

aufzunehmenden Dienstnehmer, deren geplante

Verwendung und die in Aussicht genommenen

Arbeitsplätze bekannt sind, hat er den Betriebs

rat jener Gruppe, welcher die Einzustellenden

angehören würden, darüber zu informieren.

(3)Hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit

der Information nach Abs. 2 eine besondere In

formation (Beratung) über einzelne Einstellun

gen verlangt, hat der Betriebsinhaber eine be

sondere Information (Beratung) vor der Einstel

lung durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine Information nach Abs. 2 nicht stattgefunden hat.

Wenn bei Durchführung einer Beratung die Ent

scheidung über die Einstellung nicht rechtzeitig

erfolgen könnte, ist die Beratung nach erfolgter

Einstellung durchzuführen.

(4)Der Betriebsrat ist von jeder erfolgten

Einstellung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall.

§ 174. (1) Entgelte der im § 170 Abs. 1 Z. 4 bezeichneten Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande kommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.

(2) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne nach § 170 Abs. 1 Z. 5 für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag

nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem Dienstnehmer keine Einigung zustande kommt.

Mitwirkung bei Versetzungen.

§ 175. Die dauernde Einreihung von Dienst-nehmern auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgeltoder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die Zustimmung kann durch Entscheidung der Einigungskommission ersetzt werden. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt.

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinar-maßnahmen.

§ 176. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 170 Abs. 1 Z. 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.

Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen. § 177,. Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

Mitwirkung bei Beförderungen.

§ 17$. (1) Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Beförderung eines Dienstnehmers dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene Vertraulichkeit zu wahren.

(2) Unter Beförderung im Sinne des Abs. 1 ist jede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu verstehen, die mit einer Höherreihung im Entlohnungsschema oder ansonsten mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist.

Anfechtung von Kündigungen.

§ 179. (1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, daß der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.

Seite 194

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 25.

Stüdc, Nr. 42

(3)Hat der Betriebsrat der beabsichtigten

Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten

Frist nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann

diese bei Gericht angefochten werden, wenn

1.die Kündigung

a)wegen des Beitrittes oder der Mitglied

schaft des Dienstnehmers zu Gewerk

schaften (freiwilligen Berufsvereinigun

gen) ;

b)wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaf

ten (freiwilligen Berufsvereinigungen);

c)wegen Einberufung der Betriebsversamm

lung durch den Dienstnehmer;

d)wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des

Wahlvorstandes, einer Wahlkommission

oder als Wahlzeuge j

e)wegen seiner Bewerbung um eine Mit

gliedschaft zum Betriebsrat oder wegen

einer früheren: Tätigkeit im Betriebsrat;

f)wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der

land- und forstwirtschaftlichen Schlich

tungsstelle;

g)wegen der bevorstehenden Einberufung

des Dienstnehmers zum Präsenzdienst

(§11 Arbeitsplatzsicherungsgesetz,

BGB1. Nr. 154/1956)

erfolgt ist oder

2.die Kündigung sozial ungerechtfertigt und

der gekündigte Dienstnehmer bereits sechs

Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem

der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial

ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die we

sentliche Interessen des Dienstnehmers be

einträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber

erbringt den Nachweis, daß die Kündigung

a)durch Umstände, die in der Person des

Dienstnehmers gelegen sind und die be

trieblichen Interessen nachteilig berühren,

oder

b)durch betriebliche Erfordernisse, die einer

Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers

entgegenstehen,

begründet ist.

Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Dienstnehmer des gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt.

(4)Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat

vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen.

Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekün

digten Dienstnehmers binnen zwei Wochen

nach Verständigung vom Ausspruch der Kündi

gung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen

hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser inner

halb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst

bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich- sozialer Gesichtspunkte im Sinne des Abs. 3 letzter Satz nicht vorzunehmen. Wird eine vom Betriebsrat erhobene Kündigungsanfechtung ohne Zustimmung des gekündigten Dienstnehmers zurückgezogen, so kann dieser binnen 14 Tagen ab Kenntnis das Anfechtungsverfahren selbst fortsetzen.

(5) Insoweit der Anfechtungsberechtigte im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z. 1 beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtung ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

(e) Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung

rechtsunwirksam.

Anfechtung von Entlassungen.

§ 180. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.

(2) Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 179 Abs. 3 vorliegt und der betroffene Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. § 179 Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Anfechtung durch den Dienstnehmer.

§ 181. (1) In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese bei Gericht anfechten.

(2) Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt (entlassen) und ist die Kündigung (Entlassung) offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann er binnen vier Wochen, die Kündigung (Entlassung) bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung Folge, so ist die Kündigung (Entlassung) rechtsunwirksam. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Wirtschaftliche Informations-, Interventionsund Beratungsrechte.

§ 182. (1) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Aufschluß zu

geben über die wirt-

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 25.

Stüdc, Nr. 42

Seite 195

schaftliche Lage des Betriebes, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-, Absatz- und anderen Plänen) dem Betriebsinhaber Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzern im Interesse des Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern.

(2) In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde zu übermitteln und den Betriebsrat die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben. Mitwirkung bei Betriebsänderungen.

§ 183. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich in Kenntnis zu setzen und mit ihm darüber zu beraten. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere

(2) Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Dienstnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Abs. 1 erstatten; hiebei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.

(s) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Abs. 1 Z. 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit

eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

Mitwirkung im Aufsichtsrat.

§ 184. (1) In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet der Zentralbetriebsrat oder, sofern nur ein Betrieb besteht, der Betriebsrat aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für je zwei nach dem Aktiengesetz 1965, BGB1. Nr. 98, oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder einen Dienstnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Ist die Zahl der nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, ist ein weiterer Dienstnehmervertreter zu entsenden.

(2)Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates), die auf dem Vorschlag einer

wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, haben

das Recht, durch Mehrheitsbeschluß Dienstneh

mervertreter für die Entsendung in den Auf

sichtsrat zu nominieren sowie ihre Abberufung

zu verlangen. Dieses Recht steht für so viele

Dienstnehmervertreter zu, wie es dem Verhält

nis der Zahl der vorschlagsberechtigten Per

sonen zur Gesamtzahl der Mitglieder des Zen

tralbetriebsrates (Betriebsrates) entspricht.

Listenkoppelung ist zulässig. Bei Erstellung der

Nominierungsvorschläge soll auf eine ange

messene Vertretung der Gruppe der Arbeiter

und Angestellten und der einzelnen Betriebe

des Unternehmens Bedacht genommen werden.

Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) ist bei Ent

sendung und Abberufung der Dienstnehmer

vertreter an die Vorschläge der zur Nominie

rung berechtigten Mitglieder gebunden. Soweit

vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb von drei

Monaten Gebrauch gemacht wird, entsendet der

Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) die restlichen

Dienstnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß

in den Aufsichtsrat.

(3)Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat

üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben

Anspruch auf Ersatz der angemessenen Baraus

lagen. Die Mitgliedschaft der Dienstnehmerver

treter im Aufsichtsrat endet mit der Mitglied

schaft zum Betriebsrat oder mit der Abberufung

durch die entsendende Stelle. Die Dienstneh

mervertreter im Aufsichtsrat sind vom Zen

tralbetriebsrat abzuberufen und neu zu entsen

den, wenn sich die Zahl der von der Hauptver

sammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder

ändert. Gemäß § 185 Abs. 3 des Landarbeitsge

setzes gilt bezüglich der Dienstnehmervertreter

im Aufsichtsrat ferner folgendes:

Auf diese finden die Bestimmungen des § 86 Abs. 1, des § 87, des § 90 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und des § 98 des Aktiengesetzes 1965, BGB1. Nr. 98, keine Anwendung. § 95 Abs. 2 erster Satz Aktiengesetz 1965 findet mit

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 25. Stück, Nr. 42

der Maßgabe Anwendung, daß auch zwei Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen! zu Konzernunternehmen verlangen können. Ein Beschluß des Aufsichtsrates über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedarf, abgesehen von den allgemeinen Beschlußerfordernissen des Aktiengesetzes, zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Mitglieder. Das gleiche gilt für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters. Im übrigen haben die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat gleiche Rechte und Pflichten wie nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über die Vertretung der Dienstnehmer im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften sind sinngemäß anzuwenden auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie auf Genossenschaften, die dauernd mindestens vierzig Dienstnehmer beschäftigen.

Organzuständigkeit.

Kompetenzabgrenzung.

§ 185. (1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.Beratungsrecht (§ 166);

2.wirtschaftliche Informations- und Interven

tionsrechte (§ 182};

3.Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegen

heiten gemäß den §§183 und 184;

4.Abschluß, Änderung und Aufhebung von

Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbe

reich alle im Betriebsausschuß vertretenen

Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.soweit die Interessen aller im Betriebsaus

schuß vertretenen Dienstnehmergruppen be

troffen sind

a)Überwachung der Einhaltung der die

Dienstnehmer betreffenden Vorschriften

(§ 163);

b)Recht auf Intervention (§ 164);

c)allgemeines Informationsrecht (§ 165);

d)Mitwirkung an betriebs- und unterneh

menseigenen Schulungs-, Bildungs- und

Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 168 und

169).

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen) Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden. (s) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 114 Abs. 5) errichtet ist, werden

von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zerutralbe-triebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegen

heiten gemäß § 184;

2.soweit sie nicht nur die Interessen der

Dienstnehmerschaft eines Betriebes berüh

ren,

a)Recht auf Intervention (§ 164);

b)allgemeines Informationsrecht (§ 165);

c)Beratungsrecht (§ 166);

d)! Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-,

Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 168 und

169);

e)wirtschaftliche Informations- und Inter

ventionsrechte (§ 182);

f)Mitwirkung bei Betriebsänderungen

(§ 183).

KompetenzUbertragung.

§ 186. (1) Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß können dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung ihrer Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen.

(2) Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.

RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES BETRIEBSRATES.

Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht.

§ 187. (1) Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist. Für erwachsene Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates Ersatz aus dem Betriebsratsfonds.

(2)Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei

Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisun

gen gebunden. Sie sind nur der Betriebs (Grup-

pen)versammlung verantwortlich.

(3)Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in

der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt

und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des

Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht

benachteiligt werden.

(4)Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des

Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Aus

übung ihres Amtes bekanntgewordenen Ge

schäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere

über die ihnen als geheim bezeichneten techni

schen Einrichtungen, Verfahren und Eigentüm

lichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu

bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung

in personellen Angelegenheiten Mitgliedern

des Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder

Laradesgesetzblatt tür Oberösterreich, Jahrgang 1976, 25.

Stück, Nr. 42

Seite 197

Angelegenheiteil der Dienstnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

Freizeitgewährung.

§ 188. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 190, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

Freistellung.

§ 189. (I) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als 150 Dienstnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 700 Dienstnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3000 Dienstnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates und für je weitere dreitausend Dienstnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.

(2)In Betrieben, in denen getrennte Betriebs

räte der Arbeiter und der Angestellten zu wäh

len sind, gelten die im Abs. 1 angeführten Zah

len für die betreffenden Dienstnehmergruppen.

(3)Sind in Betrieben eines Unternehmens, in

denen eine Freistellung von Betriebsratsmit

gliedern gemäß Abs. 1 und 2 nicht möglich ist,

mehr als 400 Dienstnehmer beschäftigt, so ist

auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mit

glied desselben unter Fortzahlung des Entgelts

von der Arbeitsleistung freizustellen.

Bildungsfreistellung.

§ 190. (1} Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts; in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgelts.

(2)Die Dauer der Freistellung kann in Aus

nahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an

einer besonderen Ausbildung bis zu vier Wo

chen ausgedehnt werden.

(3)Die Schulungs- und Bildungsveranstaltun

gen müssen von kollektivvertragsfähigen Kör

perschaften der Dienstnehmer oder der Dienst

geber veranstaltet sein oder von diesen über

einstimmend als geeignet anerkannt werden

und vornehmlich die Vermittlung von Kennt

nissen zum Gegenstand haben, die der Aus

übung der Funktion als Mitglied des Betriebs

rates dienen.

(4)Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber

mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeit

raumes, für den die Freistellung beabsichtigt

ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der

Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Be-

triebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet die Einigungskommission.

(5) Betriebsratsmitglieder, die in der laufendem Funktionsperiode bereits nach' § 191 freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung gemäß Abs. 1 und

2.

(e) Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates dauernd nach, so hat es nur insoweit einen Anspruch gemäß Abs. 1 und 2, als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat. Erweiterte Bildungsfreistellung.

§ 191. (1) In Betrieben mit mehr als zweihundert Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß § 190 auf Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungjen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgelts von der Arbeitsleistung! freizustellen. § 189 Abs. 2 sowie § 190 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(2)In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bil

dungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebüh

ren der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubs

entgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die

Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten

Dienst jähr entspricht.

(3)Der Dienstnehmer behält in Kalenderjah

ren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung ge

mäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige,

insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des

§ 67 Abfe. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972

in dem j Ausmaß, das dem um die Dauer der

Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr

entspricht.

(4)Soweit sich Ansprüche eines Dienstneh-

mers nach der Dauer der Dienstzeit richten,

sind Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß

Abs. 1, während der das Dienstverhältnis be

standen hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzu

rechnen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz.

§ 192. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission gekündigt oder entlassen werden. Die Einigung'skommission hat bei ihrer Entscheidung den sich aus § 187 Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen. In den Fällen des § 193 Z. 3 und des § 194 Abs. 1 Z. 3 erster Satzteil, Z. 4 erster Satzteil und Z. 5 hat die Einigungskommission die Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zu verweigern, wenn sich der Antrag auf ein Verhalten des Betriebs-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 25.

Stück, Nr. 42

ratsmitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.

(2)Dem Betriebsratsmitglied kommt im Ver

fahren vor der Einigungskommission Parteistel

lung zu.

(3)Der sich aus den §§192 bis 194 ergebende

Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme

der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und

endet drei Monate nach Erlöschen der Mit

gliedschaft zum Betriebsrat, im Falle der dau

ernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.

(4)Die Abs. 1 bis 3 und die §§ 193 und 194

gelten sinngemäß für

1.Ersatzmitglieder, die an der Mandatsaus

übung verhinderte Betriebsratsmitglieder

durch mindestens zwei Wochen ununter

brochen vertreten haben, bis zum Ablauf

von drei Monaten nach Beendigung dieser

Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom

Beginn und Ende der Vertretung ohne un

nötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde;

2.Mitglieder von Wahlvorständen und Wahl

werber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung

bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist

zur Anfechtung der Wahl;

3.Mitglieder eines Betriebsrates, der nach Be

endigung seiner Tätigkeitsdauer die Ge

schäfte weiterführt (§ 135 Abs. 2), bis zum

Ablauf von drei Monaten nach Beendigung

dieser Tätigkeit.

Wahlwerber sind Personen, die als Kandidaten auf einem Wahlvorschlag

aufscheinen.

Kündigungsschutz.

§ 193. Die Einigungskommission darf einer Kündigung unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 192 nur zustimmen, wenn

1.der Betriebsinhaber im Falle einer dauern

den Einstellung oder Einschränkung des Be

triebes oder der Stillegung einzelner Be

triebsabteilungen den Nachweis erbringt,

daß er das betroffene Betriebsratsmitglied

trotz dessen Verlangens an einem anderen

Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem an

deren Betrieb des Unternehmens ohne er

heblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen

kann;

2.das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die

im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu

leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wie

derherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht

zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber

die Weiterbeschäftigung oder die Erbrin

gung einer anderen Arbeitsleistung durch

das Betriebsratsmitglied, zu deren Verrich

tung sich dieses bereit erklärt hat, nicht zu

gemutet werden kann;

3.das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund

des Dienstverhältnisses obliegenden Pflich

ten beharrlich verletzt und dem Betriebsin-

haber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht

zugemutet werden kann.

Entlassungsschutz.

§ 194. (1) Die Einigungskommission darf unter Bedachtnahme auf die

Bestimmungen des § 192 einer Entlassung nur zustimmen, wenn das

Betriebsratsmitglied

1.absichtlich den Betriebsinhaber über Um

stände, die für den Vertragsabschluß oder

den Vollzug des in Aussicht genommenen

Dienstverhältnisses wesentlich sind, in Irr

tum versetzt hat;

2.sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr

als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten

oder einer mit Bereicherungsvorsatz began

genen gerichtlich strafbaren Handlung schul

dig machte, sofern die Verfolgung von Amts

wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers

zu erfolgen hat;

3.im Dienste untreu ist oder sich in seiner Tä

tigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers

von dritten Personen unberechtigt Vorteile

zuwenden läßt;

4.ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ver

rät oder ohne Einwilligung des Betriebsin

habers ein der Verwendung im Betrieb ab

trägliches Nebengeschäft betreibt;

5.sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrver

letzungen gegen den Betriebsinhaber, dessen

im Betrieb tätige oder anwesende Familien

angehörige oder Dienstnehmer des Betriebes

zuschulden kommen läßt, sofern durch die

ses Verhalten eine sinnvolle Zusammenar

beit zwischen Betriebsratsmitglied und Be

triebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist.

(2)Die Einigungskommission darf der Ent

lassung nicht zustimmen, wenn nach den beson

deren Umständen des Falles dem Betriebsin

haber die Weiterbeschäftigung des Betriebsrats

mitgliedes zumutbar ist.

(3)In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 5 kann

die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen

nachträgliche Einholung der Zustimmung der

Einigungskommission ausgesprochen werden.

Stimmt die Einigungskommission der Entlas

sung nicht zu, so ist sie rechtsunwirksam.

10. BEHÖRDEN UND VERFAHREN.

Einigungskommission.

§ 195. (I) Für jeden Landes- bzw. Kreisgerichtssprengel ist eine Einigungskommission zu errichten; die Einigungskommissionen haben ihren Sitz in Linz, Ried im Innkreis, Steyr und Wels; die Landesregierung kann nach Bedarf durch Verordnung

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Seite 199

b) die Anzahl der Einigungskommissionen, eventuell bis auf

eine, einschränken.

(2)Die Einigungskommission besteht aus

einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und

vier Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmän

nern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter

sind von der Landesregierung aus dem Stande

der rechtskundigen Beamten der in Betracht

kommenden Bezirksverwaltungsbehörde zu be

stellen. Die Mitglieder, und zwar je zwei Ver

treter der land- und forstwirtschaftlichen

Dienstgeber und Dienstnehmer, sind von der

Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren

zu bestellen. Die Landesregierung hat vor der

Bestellung der jeweiligen gesetzlichen Inter

essenvertretung oder, mangels einer solchen,

der zuständigen Berufsvereinigung Gelegenheit

zu geben, binnen einer Frist von zwei Monaten

hiefür Vorschläge zu erstatten. In gleicher

Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmann zu

bestellen. Niemand darf gleichzeitig Vertreter

für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu

Mitgliedern (Ersatzmännern) können Dienst

geber und Dienstnehmer bestellt werden, die

das 24. Lebensjahr vollendet haben und im

übrigen die Voraussetzungen für die Wählbar

keit nach der Landtagswahlordnung besitzen.

(3)Die Einigungskommission ist verhand-

lungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vor

sitzenden oder dessen Stellvertreter sowohl aus

der Gruppe der Dienstgeber wie der Dienstneh

mer wenigstens je ein Mitglied (Ersatzmann)

zugegen ist. Sind die Mitglieder einer Gruppe

in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die

dem Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatz

männer), soweit sie überzählig sind, kein

Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit ein

facher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vor

sitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

§ 196. (1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.

(2) Gegen die Entscheidungen der Einigungs-kommissioneni ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 197. (1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu

Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine

Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten

1.über den Geltungsbereich der Bestimmungen

über die Betriebsverfassung;

2.über die Bestellung und die Geschäftsfüh

rung sowie die Beendigung der Funktion

der Organe der Dienstnehmerschaft;

3.über die Mitgliedschaft zu den Organen und

die Rechtsstellung der Mitglieder der Or

gane der Dienstnehmerschaft;

4.über den Betriebsratsfonds;

5.über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft

und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur

Entscheidung über

1.die Feststellung des Vorliegens eines Be

triebes (§ 108);

2.die Gleichstellung von Betriebsteilen und

die Beendigung der Gleichstellung (§ 109);

3.die Anfechtung einer Wahl (§ 133);

4.die Feststellung der Nichtigkeit einer

Wahl (§ 134);

5.die Aberkennung der Mitgliedschaft zum

Betriebsrat (§ 138 Abs. 4);

6.die Einberufung einer Betriebsratssitzung

(§ 141 Abs. 3);

7.die Anfechtung der Auflösung von Schu-

lungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 168

Abs. 8);

8.die Anfechtung der Auflösung von Wohl

fahrtseinrichtungen (§ 169 Abs. 3);

9.die Zustimmung zur Versetzung von

Dienstnehmern (§ 175);

10.die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bil-

dungs- oder erweiterten Bildungsfreistel

lung (§ 190 Abs. 4, § 191 Abs. 1);

11.den Antrag auf Zustimmung zur Kündi

gung und Entlassung von Betriebsratsmit

gliedern (§§ 192 bis 194).

Obereinigungskommission.

§ 198. (1) Beim Amt der o. ö. Landesregierung ist eine Obereinigungskommission zu errichten. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung zu bestellen. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 195 Abs. 2 sinngemäß.

(2)(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder

der Obereinigungskommission sind in Aus

übung ihres Amtes unabhängig und an keine

Weisung gebunden.

(3)Djie Obereinigungskommission ist be

schlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder

einem Stellvertreter mindestens je zwei Mit

glieder der Dienstgeber- und Dienstnehmer-

gruppe Zugegen sind. Sind die Mitglieder einer

Gruppe \ in der Überzahl, so haben in dieser

Gruppe jdie dem Alter nach jüngsten Mitglieder

(Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind, kein

Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfa

cher Stipimenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende

gibt seilte Stimme als letzter ab.

§ 199.! (1) Der Obereinigungskommission obliegt:

a) Bei Verhandlungen über den Abschluß oder die | Abänderung von

Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

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b)bei Gesamtstreitigkeiteni über den Abschluß,

die Abänderung oder über die Auslegung

eines Kollektivvertrages auf Antrag einer

der am Streite beteiligten Parteien oder

einer Behörde Einigungsverhandlungen ein

zuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;

c)die Registrierung und Kundmachung der hin

terlegten Kollektivverträge sowie deren

Verlängerungen und Abänderungen;

d)die Registrierung und Kundmachung des

Erlöschens von Kollektivverträgen);

e)die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abän

derung oder Aufhebung von Satzungen so

wie die Registrierung und Kundmachung

solcher Beschlüsse;

f)die Zu- und Aberkennung der Kollektivver

tragsfähigkeit (§ 41 Abs. 2 und 3);

g)die Abgabe eines Gutachtens über die Aus

legung eines Kollektivvertrages auf Er

suchen eines Gerichtes oder einer Verwal

tungsbehörde;

(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a und b zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(s) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 40).

(4)Die näheren Bestimmungen über die Ge

schäftsführung der Obereinigungskommission

und der Einigungskommissionen, über die Ent

schädigung der Mitglieder (Ersatzmänner) so

wie über die Ahndung von Pflichtverletzungen

der Beisitzer werden durch eine von der Landes

regierung im Verordnungswege zu erlassende

Geschäftsordnung getroffen.

(5)Die aus der Tätigkeit der Obereinigungs

kommission und der Einigungskommissionen

entstehenden Kosten werden vom Land ge

tragen.

(") Alle Behörden, die Landarbeiterkammer, die Landwirtschaftskammer

sowie die Träger der Sozialversicherung haben die

Obereinigungskommission und die Einigungskommissionen bei Erfüllung

ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

§ 200. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungeni in Ange-

legenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile eine land-und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei der Obereinigungskommission zu errichten. Ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.

(2)Die land- und forstwirtschaftliche Schlich

tungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und

vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vor

sitzenden der Obereinigungskommission auf

einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu be

stellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf

die Person des Vorsitzenden innerhalb von

zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht

zustande, so ist er auf Antrag eines der Streit

teile vom Vorsitzenden der Obereinigungskom

mission zu bestellen; diese Bestellung hat aus

dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die im

Land Oberösterreich entweder gemäß § 9 des

Arbeitsgerichtsgesetzes, BGB1. Nr. 170/1946, zu

Vorsitzenden oder zu Stellvertretern des Vor

sitzenden eines Arbeitsgerichtes bestellt oder

bei einem Landes- oder Kreisgericht ernannt

und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der

Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut

sind.

(3)Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer

namhaft zu machen, davon einen aus einer Bei

sitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem

Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft ge

macht werden. Hat einer der Streitteile binnen

zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die

Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen,

so hat der Vorsitzende der Obereinigungskom

mission sie aus der Liste der Beisitzer jener

Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), wel

cher der Säumige angehört, zu bestellen.

(4)Die Streitteile haben die Einigung auf die

Person des Vorsitzenden und die Nominierung

der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereini

gungskommission mitzuteilen. Dieser hat den

Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen

Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüg

lich zu bestellen und im Einvernehmen mit dem

Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen

Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhand

lung anzuberaumen. Die weitere Verfahrenslei

tung obliegt dem Vorsitzenden der land- und

forstwirtschaftlichen Schilichtungsstelle.

§ 201. (1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer

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aus dem Kreise der Dienstgeber und Dienstneh-mer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer, Landarbeiterkammer) zu erstatten.

(3)Hinsichtlich der Erfordernisse zur Auf

nahme von Personen in eine der im Abs. 1 ge

nannten Listen sind die Bestimmungen des § 195

Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Nie

mand darf gleichzeitig Beisitzer für Dienstneh-

mer und Dienstgeber sein.

(4)Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind

der Obereinigungskommission, den zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretungen (Landwirt

schaftskammer, Landarbeiterkammer) sowie

binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages

auf Entscheidung der land- und forstwirtschaft

lichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu

übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Än

derungen derselben.

(5)Die im Abs. 1 genannten Listen können bei

der Obereinigungskommission während der

Amtsstunden von jedermann eingesehen wer

den.

§ 202. In allen Angelegenheiten, in denen bei NichtZustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.

§ 203. (1) Die Schlichtungsstelle ist - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird - verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt "ine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt

als Betriebsvereinbarung. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(s) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind im übrigen die für das Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer der land-und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle erhalten nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung. Ferner gebühren dem Vorsitzenden und den Beisitzern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle der Ersatz der notwendigen Reise-(Fahrt-) auslagen und Aufenthaltskosten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Ersatzes der notwendigen Reise-(Fahrt-) auslagen und Aufenthaltskosten sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen."

"(1) Wer einer Bestimmung des § 7 Abs. 1, der §§ 56 bis 63, 71 bis 77, 81 bis 84, 98, 103, des § 129 Abs. 3, des § 187 Abs. 4 oder des § 204 oder einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder einem Bescheid, der sich auf diese Bestimmungen gründet, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 15.000, -S zu bestrafen."

"§ 207.

Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt die Strafbestimmung des § 310 des Strafgesetzbuches, BGB1. Nr. 60/1974, auch für die Übertretung der im § 87 Abs. 1 und 2 oder im § 92 festgelegten Verschwiegenheitspflicht."

"(2) Gemäß Art. III des Landarbeitsgesetzes sind die Lehrverträge (§ 95) sowie gemäß

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§ 7 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes Dienstscheine (§ 7 Abs. 1) von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit."

Artikel II

(1)Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung

im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden

Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird das Gesetz

vom 29. April 1955, LGB1. Nr. 42, betreffend die Re

gelung der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirt

schaft (O. ö. Kinderarbeitsordnung der Land- und

Forstwirtschaft) aufgehoben.

(2)Die Bestimmungen der §§ 192 bis 194 finden

auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräf

tig entschieden sind.

(3)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge

setzes bestehenden Organe der Dienstnehmerschaft

bleiben bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in welchem

die auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen neuen

Organe bestellt sind. Ihre Rechte und Pflichten richten sich bis dahin nach den bisherigen Vorschriften.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Arbeitsordnungen und Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten Regelungs-umfang mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 40 Abs. 1 oder des § 52 ersetzt oder aufgehoben werden. Sofern zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber eine Einigung über die Aufhebung einer Arbeitsordnung nicht zustande kommt, kann diese über Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates von der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle aufgehoben werden. § 203 ist sinngemäß anzuwenden.