# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Sengsengebirge als Naturschutzgebiet festgestellt wird

43. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 26. Juli 1976, mit der das

Sengsengebirge als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund, der §§ 2 und 3 des O. ö. Naturschutzgesetzes 1964, LGB1.

Nr. 58, wird verordnet:

(1)Das Sengsengebirge in den Gemeinden Molin,

Rosenau am Hengstpaß, Roßleitheni und St. Pankraz,

im politischen Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist

Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.

(2)Die Grenze des Naturschutzgebietes Sengsen

gebirge ist in der Beschreibung des Grenzverlaufes

durch ein Koordinatenverzeichnis der Vermessungs

punkte (Anlage 1) und den Plan im Maßstab

1 :25.000 (Anlage 2) dargestellt. Der Grenzverlauf

wird durch Gerade zwischen den Vermessungspunk-

ten, beginnend mit dem Vermessungspunkt Nr. 1

in fortlaufender Reihenfolge bis zum Vermessungs

punkt Nr. 231 und von dort wieder zum Ausgangs

punkt zurück, bestimmt.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1

des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:

a) i die übliche Weidenutzung1;

b)die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

c)die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwer

ken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und

Umbauten an bestehenden Objekten;

d)das Fällen oder die Entnahme von Baumstämmen

zur Gewinnung von Holz als Heizmaterial für

im Naturschutzgebiet bestehende Objekte oder

zur baulichen Instandhaltung derselben, und zwar

nach Kennzeichnung durch die Bezirkshaupt

mannschaft Kirchdorf an der Krems und unbe

schadet bundesrechtlicher Bestimmungen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.