# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung

# geändert wird

tritt anstelle der Eigenmittel insoweit ein Darlehen aus Förderungsmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen), als das in den Tabellen der Anlagen 1 und 2 unter Berücksichtigung des Familieneinkommens und der Anzahl der Familienmitglieder festgesetzte zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung überschritten wird. Das Ausmaß des Darlehens hat bei Jungfamilien und bei Familien mit drei und mehr Kindern in voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel zu betragen, wenn das Familieneinkommen die Höchstbeitrags-grundlage in der Krankenversicherung gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreitet. Beträgt der errechnete Darlehensbetrag weniger als S 5000,--, so ist kein Darlehen zu gewähren. Die Landesregierung kann ein Eigenmittelersatzdarlehen bis zur vollen Höhe der aufzubringenden Eigenmittel gewähren, wenn nur dadurch eine soziale Notstandssituation abgewendet werden kann. Das Höchstausmaß der Eigenmittel, für die ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden kann, beträgt 10% der Gesamtbaukosten, wenn die Klein- oder Mittelwohnung zur Überlassung in Miete oder in sonstige Nutzung durch eine Gemeinde oder eine gemeinnützige Bauvereinigung errichtet wurde, aber nur 5% der Gesamtbaukosten."

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Anlage 1z,umuiDares Ausman aer ugenmineiauiDringung 19 1 AUS.

1 aer veiuiunuiiyjuei

Jungfamilienund Familienmit 3 und mehr

Kindern

s cH I LL I N G

Bei einemüberüberüberüberüberüberüberüberüberüberüberüber

überüberüberüberüberüber

Familieneinkommen10.00010.50011.00011.50012.000

12.50013.00013.50014.00014.50015.000

15.50016.00016.50017.00017.50018.000

18.500

bisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbis

bisbisbisbis

10.00010.50011.00011.50012.00012.50013.000

13.50014.00014.50015.00015.50016.000

16.50017.00017.50018.00018.500

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung:

S CH I LL I N G

Haushaltsgröße:

2 Personen -5.00010.000

15.00020.00025.00030.00035.00040.000

45.00050.00055.00060.000*)')')')')

¦)

3 Personen --5.000

10.00015.00020.00025.00030.00035.000

40.00045.00050.00055.00060.000')•)')

*)')

4 Personen ---5.000

10.00015.00020.00025.00030.00035.000

40.00045.00050.00055.00060.000*)')•)

')

5 Personen ----

5.00010.00015.00020.00025.00030.000

35.00040.00045.00050.00055.00060.000*)

¦)')

6 Personen -----

5.00010.00015.00020.00025.00030.000

35.00040.00045.00050.00055.00060.000')

•)

7 Personen -----

-5.00010.00015.00020.00025.00030.000

35.00040.00045.00050.00055.00060.000')

und mehr

*) Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen

Anlage 2

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung (§ 1 Abs. 1 der Verordnung)

in sozialen Härtefällen

SCHILLING

9.000 9.500 10.000 10.500 11.000 11.500

12.000 12.500 13.000 13.500 14.000

Bei einemüberüberüberüberüberüberüber

Familieneinkommen6.0006.5007.0007.500

8.0008.5009.000

bisbisbisbisbisbisbisbis

6.0006.5007.0007.5008.0008.500

9.0009.500

über über über über

9.500 10.000 10.500 11.000

bisbisbisbis

über über über

11.500 12.000 12.500

bisbisbis

überüberüberüberüber

13.00013.50014.00014.50015.000

bisbisbisbis

13.50014.00014.50015.000

-5.00010.00015.00020.00025.000

--5.00010.00015.00020.000

---5.00010.00015.000

----5.00010.000

-----5.000

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung:

Haushaltsgröße:

1Person

2Personen

3Personen

41 Personen

5Personen

6Personen

7Personen

und mehr

SCHILLING

30.00035.00040.00045.000

25.00030.00035.00040.000

20.00025.00030.00035.000

15.00020.00025.00030.000

10.00015.00020.00025.000

5.00010.00015,00020.000

-5.00010.00015.000

50.000 55.000 60.000')")')

45.000 50.000 55.00060.000•)•)

40.000 45.000 50.000 55.000 35.000 40.000 30.000

35.000

60.000*)

45.00050.00055.00060.000

40.00045.00050.00055.000

25.000 30.000 35.00040.00045.00050.000

20.000 25.000 30.00035.00040.00045.000

60.000 55.000 50.000

60.000 55.000

50.000

*) Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 28.

Stück, Nr. 45 u. 46

Seite 215

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft.