# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes

Artikel II

(1)Bei der Wiederverlautbarung wurden folgende

Rechtsvorschriften berücksichtigt:

a) i die O. ö. Pilichtschulorganisationsgesetz-Novel-le 1966,

LGBL Nr. 12;

b)die 2. O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-No-

velle, LGBL Nr. 27/1967;

c)die 3. O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-No-

velle, LGBL Nr. 4/1971;

d)die 4. O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-No-

velle, LGBL Nr. 14/1972;

e)die 5. O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz^No-

velle, LGBL Nr. 38/1976.

(2)§ 51 des O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes

wurde durch die 3. O. ö. Pflichtschulorganisationsge-

setz-Novelle aufgehoben und wird im wiederver

lautbarten Text als nicht mehr geltend festgestellt.

(3)§ 66 Abs. 1 und § 67 des O. ö. Pflichtschulorga-

nisationsgesetzes in der Fassung LGBL Nr. 14/1972

wurden als inzwischen gegenstandslos geworden

nicht in den Text des wiederverlautbarten Gesetzes

aufgenommen. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 66

wurden als Abs. 1 bis 3 bezeichnet.

1(4) Ferner sind gegenstandslos geworden:

| Art. 2 der 2. O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle

(siehe Art. IV Abs. 3 lit. b);

(1)Dem wiederverlautbarten Gesetz liegen zu

grunde :

(2)Das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz ist in

seiner ursprünglichen Fassung - mit Ausnahme der

Bestimmungen über die Polytechnischen Lehrgänge

- mit dem Ablauf des 23. September 1965 in Kraft

getreten (§ 67 Abs. 1 des Gesetzes in der Fassung

LGBL Nr. 14/1972)., Gleichzeitig wurde das

O. ö. Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBL Nr. 10/1959,

in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 3/1961

außer Kraft gesetzt (§ 67 Abs., 3 des Gesetzes in der

Fassung LGBL 'Nr. 14/1972). Die Bestimmungen über

die Polytechnischen Lehrgänge sind mit 1. Septem

ber 1966 in Kraft getreten (§ 67 Abs. 2 des Gesetzes

in der Fassung LGBL Nr. 14/1972).

(3)Es traten in Kraft:

a) die O. ö. PflichtschulorganisationsgesetzHNovel-le 1966 mit

dem Ablauf des 3. Juni 1966;

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 29. Stück,

Nr. 47

O. ö. Pflichtschulorganisations-gesetz 1976

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime

(1)öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Ge

setzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter er

richteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Son

derschulen, Polytechnischen Lehrgänge sowie Be

rufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirt

schaftlichen Berufsschulen, öffentliche Schülerheime

im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen

Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schüler

heime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schü

ler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind.-

(2)Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind

ausgenommen öffentliche Übungsschulen und öffent

liche Ubungsschülerheime, die einer öffentlichen

Schule zum Zwecke lehrplanmäßig, vorgesehener

Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind.

(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch

Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(2)Die Aufnahme des Schülers in eine öffentliche

Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,

(3)über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1

entscheidet die Landesregierung. Sie hat vor Fest

legung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter

und hinsichtlich der allgemeinbildenden Pflichtschu

len den Bezirksschulrat (Kollegium), hinsichtlich der

Berufsschulen den Landesschulrat (Kollegium) zu

hören.

§ lb

Führung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen sowie von

alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen,

unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichtes

(1)Der Unterricht in Leibesübungen ist an den

öffentlichen Pflichtschulen getrennt nach Geschlech

tern zu erteilen. An der öffentlichen Volksschule

und an der öffentlichen Sonderschule ist der Unter

richt in Leibesübungen jedoch erst ab der fünften

Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.

(2)Melden sich für einen alternativen Pflichtge

genstand, einen Freigegenstand oder eine unver

bindliche Übung mindestens fünfzehn Schüler, für

eine Fremdsprache mindestens zwölf Schüler, so ist

der entsprechende Unterricht abzuhalten. Der Frei

gegenstand und die unverbindliche Übung dürfen

jedoch nicht mehr weitergeführt werden, wenn die

Zahl der teilnehmenden Schüler unter zwölf, bei

Fremdsprachen unter neun sinkt.

(3)Ein Förderunterricht ist abzuhalten, wenn sich

für ihn in der ersten bis vierten Schulstufe minde

stens sechs Schüler, ab der fünften Schulstufe min

destens acht Schüler melden. Am Förderunterricht

dürfen in der ersten bis vierten Schulstufe jedoch

nicht mehr als zehn, ab der fünften Schulstufe nicht

mehr als zwölf Schüler teilnehmen.

(1) Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule, eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges sowie einer öffentlichen Klasse, eines öffentlichen Kurses oder einer öffentlichen Heilstättenschule gemäß § 14 Abs. 4 ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule (der Polytechnische Lehrgang, die Klasse, der Kurs) ihren Sitz hat (Schulsitzgemeinde). Erstreckt sich jedoch der Schul-

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Sprengel auf das ganze Landesgebiet, so ist das Land gesetzlicher Schulerhalter.

(2)Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Berufsschule ist das Land.

(3)Gesetzlicher Heimerhalter eines öffentlichen

Schülerheimes ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließ lich oder vorwiegend bestimmt ist.

(4)Die Errichtung, Erhaltung, und Auflassung der

öffentlichen Pflichtschulen bzw. der öffentlichen

Schülerheime und die Tragung der Kosten hiefür

obliegt, unbeschadet der in diesem Gesetz vorge

sehenen Beitragsleistungen, dem gesetzlichen Schul

erhalter bzw. dem gesetzlichen Heimerhalter.

(5)Die Beistellung der für die öffentlichen Pflicht

schulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Die

Beistellung der für die öffentlichen Schülerheime er

forderlichen Erzieher obliegt dem gesetzlichen Heim

erhalter. Hiedurch werden Regelungen auf dem Ge

biete der Tragung des Personalaufwandes und be

soldungsrechtliche Vorschriften nicht berührt.

§ 3

Unentgeltlichkeit des Schulbesuches; Schülerheimbeiträge

(1)Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist

für alle Schüler unentgeltlich.

(2)Für die in einem öffentlichen Schülerheim un

tergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heim

erhalter für die Unterbringung, Verpflegung und Be

treuung allgemein ein angemessener, jedoch höch

stens kostendeckender Beitrag eingehoben werden,

der in Pauschais ätzen festzusetzen ist.

(3)Die Beiträge gemäß Abs. 2 sind von jenen Per

sonen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers

aufzukommen haben. Die Beiträge sind privatrecht

licher Natur.-

§ 4

Verfahrensbestimmungen; Wirkungsbereich der Gemeinden

(1)In den behördlichen Verfahren, die sich in Voll

ziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetz

lichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schul

sprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an

einer Schule beteiligten Gebietskörperschaften Par

teistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungs

verfahrensgesetzes 1950 zu.

(2)Die in diesem, Gesetz geregelten Aufgaben

der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungs

bereiches. Dazu gehören im besonderen auch die

Aufgaben, die einer Gemeinde als gesetzlicher

Schulerhalter oder als gesetzlicher Heimerhalter zu

kommen.

II. HAUPTSTÜCK

Aufbau, Organisationsform, Lehrer

und Klassenschülerzahlen der

öffentlichen Pflichtschulen

(1) Die Volksschule umfaßt acht Schulstufen, wo-

bei - sowett die Schülerzahl dies zuläßt - jeder Schulstufe eihe Klasse zu entsprechen hat.

(2)Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere

Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt wer

den. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern,

wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu um

fassen hat.

(3)Zum Zwecke der Durchführung von Schulver

suchen (§ 7 des Scbulorganisationsgiesetzes,

BGB1. Nr. 242/1962) können abweichend von den Bestimmungen der Abs,

1 und 2 auch Klassen und Abteilungen eingerichtet werden, in denen

verschieden-altrige Schüler nach Begabung oder Interessenrichtung

zusammengefaßt werden. Die Anzahl solcher Klassen einschließlich der

Klassen, die derartige Abteilungen umfassen, darf fünf v. H. der

Anzahl der Klassen an öffentlichen Volksschulen, im Lande nicht

übersteigen.,

§ 6 Organisationsformen

(1)Volksschulen sind

a)als vierklassige Volksschulen für die erste bis

vierte Schulstufe oder

b)als ein- bis dreiklassige Volksschulen für die

erste bis vierte Schulstufe oder

c); als ein- bis achtklassige Volksschulen für die

erste bis achte Schulstufe zu führen.

(2)An Volksschulen gemäß Abs. 1 lit. c kann die

Oberstufe auch als Ausbauvolksschule geführt

werden.

(3)über die Organisationsform gemäß Abs. 1

und 2 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen

die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen

Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium)

und des Landesschulrates (Kollegium).

i§ 7 Lehrer

(1)Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist -

abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen

und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen

Klassenlehrer zu erteilen.

(2)Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede

Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforder lichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(3)Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrer

dienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 8 Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse soll im allgemeinen dreißig betragen und darf sechsunddreißig nicht übersteigen. Bei der Teilung von Klassen ist auf die Erreichung einer höheren Organi-

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sationsform und auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schule Bedacht zu nehmen. (a) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Werkerziehung, ist bei einer Schülerzahl von mindestens zwanzig, im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens sechzehn und im Pflichtgegenstand Leibesübungen bei einer Schülerzahl von mindestens dreißig statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern. In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund des Abs. 1 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird.

b) Hauptschulen

§ 9 Aufbau

(1)Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse

zu entsprechen hat.

(2)Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind sinn

gemäß anzuwenden.

§ 10 Organisationsformen

(1)Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfor

dernissen zweizügig oder einzügig zu führen.

(2)Die Führung einer zweizügigen Hauptschule ist

vorzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die Schü

lerzahl die durchgehende Führung von zwei Klas

senzügen in allen vier Schulstufen gesichert er

scheint. Wenn die Führung von zwei Klassenzügen

im Hinblick auf die geringe Schülerzahl einen unzu

mutbar hohen Aufwand des Schulerhalters mit sich

bringen würde, kann die Führung beider Klassen

züge in einer Klasse oder die Führung einer einzügi

gen Hauptschule vorgesehen werden.

(s) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden.

(4) über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium). i§ 11 Lehrer

(1)Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist

durch Fachlehrer zu erteilen.

(2)Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die

erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(s) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

,§ 12 Klassenschülerzahl

(1)Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse

soll im allgemeinen dreißig betragen und darf sechs

unddreißig nicht übersteigen.

(2)Der Unterricht im Pflicht- bzw. Freigegenstand

lebende Fremdsprache und im Pflichtgegenstand

Leibesübungen ist bei einer Schülerzahl von min

destens dreißig, im Pflichtgegenstand Werkerzie

hung bei einer Schülerzahl von mindestens zwanzig

und im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft bei einer

Schülerzahl von mindestens sechzehn statt für die

gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; dies

gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Lei

besübungen nach Geschlechtern. In den Pflichtgegen

ständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibes

übungen können Schüler mehrerer Klassen einer

oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden,

soweit, die auf Grund des Abs. 1 und des ersten

Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht

überschritten wird.

§ 14 Organisationsformen

(1)Sonderschulen sind je nach den örtlichen Er

fordernissen selbständig oder als Sonderschul

klassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder

einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind,

zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse

Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen

Sonderschularten entsprechen.

(2)Folgende Arten von Sonderschulen kommen in

Betracht:

a Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder

lernschwache Kinder);

b)Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

c)Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

d)Sonderschule für schwerhörige Kinder;

e)Sonderschule für taubstumme Kinder (Taubstum

meninstitut) ;

f)Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

g)Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut)i;

h) Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

i} Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder.

(3)Die im Abs. 2 unter lit. b, c, d, f und h ange

führten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme

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auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule" bzw. Polytechnischer Lehrgang" unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(4)In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtun

gen können für schulpflichtige Kinder nach Maß

gabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen

bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan

der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechni

schen Lehrganges oder einer Sonderschule eingerich

tet werden. Unter der Voraussetzung einer entspre

chenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können

auch "Heilstättenschulen" eingerichtet werden.

(5)Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonder

schulen können Klassen für mehrfach behinderte

Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraus

setzung einer entsprechenden Anzahl solcher

Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach

behinderte Kinder geführt werden.

(e) An Sonderschulen können therapeutische und funktioneile Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Diese Übungen können auch an Volksund Hauptschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen durchgeführt werden.

(7) über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).

§ 15 Lehrer

Die Vorschriften der §§ 7 und 11 sind unter Be-dachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß anzuwenden.

§ 16 Klassenschülerzahl

(1)Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule

für taubstumme Kinder und einer Sonderschule für

Schwerstbehinderte Kinder darf zehn, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für seh

behinderte Kinder, einer Sonderschule für schwer

hörige Kinder und einer Heilstättenschule darf zwölf

und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer son

stigen Sonderschule darf achtzehn nicht übersteigen.

(2)Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behin

derte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maß

gabe, daß sie jedenfalls zwölf nicht übersteigen darf. ,(s) In der Allgemeinen Sonderschule sowie in der Sondererziehungsschule ist von der zweiten bis zur fünften Schulstufe der Unterricht im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens fünfzehn, ab der sechsten Schulstufe bei einer Schülerzahl von mindestens zehn und der Unterricht im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; in der Sonderschule für körperbehinderte Kinder ist der

Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung„ Hauswirtschaft und Geometrisches Zeichnen bei einer Schülerzahl von mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; in Schulen und Klassen in Krankenanstalten ist der Unterricht iti den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Häuswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird.

d) Polytechnische Lehrgänge

i§ 17 Aufbau

(1)Der Polytechnische Lehrgang umfaßt ein Schul

jahr (9. Schulstufe).

(2)Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges

sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unter

richtsführung erforderliche Mindestschülerzahl nach

ihrer Vorbildung in Klassen zusammenzufassen.

1(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 18 Organisationsformen

(1)Der Polytechnische Lehrgang ist unter der Vor

aussetzung von wenigstens vier Klassen als selb

ständige Schule zu führen; unter der Voraussetzung

von wenigstens drei Klassen kann der Polytech

nische Lehrgang, als selbständige Schule geführt

werden. Ist die Schülerzahl für die Führung als selb

ständige Schule zu gering, so kann der Polytech

nische Lehrgang in organisatorischem Zusammen

hang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflicht

schule geführt werden.

(2)über die Organisationsform gemäß Abs. 1 ent

scheidet die Landesregierung nach Anhörung des

gesetzlichen, Schulerhalters, des Bezirksschulrates

(Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).

§ 19 Lehrer

(1)Der Unterricht in den Klassen des Polytechni

schen Lehrganges ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2)Für die Polytechnischen Lehrgänge sind die er

forderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische

Lehrgänge, die als selbständige Schule geführt wer

den, ist überdies ein Leiter zu bestellen.

(3)Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrer

dienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des

Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 29. Stück,

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§ 20 Klassenschülerzahl

(1)DIE ZAHL DER SCHÜLER IN EINER KLASSE DES POLY

TECHNISCHEN LEHRGANGES SOLL IM ALLGEMEINEN DREIßIG

BETRAGEN UND DARF SECHSUNDDREIßIG NICHT ÜBERSTEIGEN, SOWEIT NICHT ABS. 2 ANZUWENDEN IST. BEI DER TEILUNG EINER KLASSE IST AUF DIE BESTIMMUNG DES § 17 ABS. 2

BEDACHT ZU NEHMEN.

(2)Bei Polytechnischen Lehrgängen, die einer Son

derschule angeschlossen sind, gelten die im § 16 ge

nannten Klassenschülerzahlen.

(3)Der Unterricht in den Pflichtgegenständen Be

rufskunde und Praktische Berufsorientierung sowie

Leibesübungen und im Freigegenstand lebende

Fremdsprache ist bei einer Schülerzahl von minde

stens dreißig, im Pflichtgegenstand Werkerziehung

bei einer Schülerzahl von mindestens zwanzig und

im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft und Kinder

pflege bei einer Schülerzahl von mindestens sech

zehn statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen

zu erteilen; dies gilt nicht für die Trennung des

Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern.

In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Haus

wirtschaft und Kinderpflege und Leibesübungen

können Schüler mehrerer Klassen einer oder meh

rerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die

auf Grund der Abs. 1 und 2 und des ersten Satzes

dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht über

schritten wird.

e) Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)

§ 21 Aufbau

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGB1. Nr. 142/1969) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.

1(2) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß

Anwendung.

§ 22 Organisationsformen

(1) Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

1(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:

mehr als ein voller Schultag oder zwei halbe Schultage notwendig sind, mit einer in jeder Schulstufe entsprechend verlängerten Dauer des Lehrganges; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann in Form einer Verlängerung des Lehrganges auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden;

oder

c) als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte

Jahreszeit zusammengezogenen Unterrichti

(3)An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist

eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu

Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu

Ostern (ohne Anrechnung auf die Lehrgangsdauer)

zulässig.

(4)über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 3

entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des

gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates

(Kollegium).

.§ 23 Lehrer

(1)Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist

durch Fachlehrer zu erteilen.

(2)Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maß

gabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein

Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen

weiteren Lehrer zu bestellen.

(3)Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrer

dienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des

Religionsunterrichtsrechtes„ nicht berührt.

§ 24 Klassenschülerzahl

(1)Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse

soll im allgemeinen dreißig betragen und darf sechs

unddreißig nicht übersteigen.

(2)Der Unterricht in Leibesübungen ist bei einer

Schülerzahl von mindestens dreißig, in Maschin

schreiben, Stenotypie und lebender Fremdsprache

bei einer Schülerzahl von mindestens fünfundzwan

zig, in Fachzeichnen und in den praktischen Unter

richtsgegenständen bei einer Schülerzahl von min

destens zwanzig statt für die gesamte Klasse in

Schülergruppen zu erteilen. Wenn es die räumliche

Ausstattung erfordert, kann die Teilung in Schüler

gruppen für den Unterricht in praktischen Unter

richtsgegenständen schon bei einer Schülerzahl von

achtzehn vorgenommen werden; dies gilt nicht für

die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen

nach Geschlechtern und für die praktischen Unter

richtsgegenstände, soweit aus Sicherheitsgründen

eine niedrigere Zahl erforderlich ist.

### III. HAUPTSTUCK {#sec_iii_hauptstuck}

Errichtung und Auflassung der

öffentlichen Pf lichtschulen und der

öffentlichen Schülerheime

i§ 25 Errichtung

((i) Unter Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule

LandesgesetzbLatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 29. Stüdc, Nr. 47

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im Sinne dieses Gesetzes ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

(2)öffentliche Pflichtschulen sind nach Maßgabe

der Bestimmungen der §§ 26 bis 30 überall dort zu

errichten, wo unter Bedachtnahme auf die Anzahl

der Schulpflichtigen und einen diesen zumutbaren

Schulweg der Bedarf hiefür gegeben ist. Bei der

Ermittlung des Bedarfes ist auch auf das Bestehen

von privaten Pflichtschulen, denen nach den hiefür

bestehenden Gesetzen das öffentlichkeitsrecht ver

liehen wurde, Bedacht zu nehmen.

(3)In jenen Fällen, in denen nach Abs. 2 mehrere

Gemeinden als gesetzlicher Schulerhalter einer zu

errichtenden öffentlichen Pflichtschule in Betracht

kämen und die Gemeinden sich über die örtliche Lage

der Schule nicht einigen können, entscheidet die

Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates

und des Bezirksschulrates unter Bedachtnahme auf

Zweckmäßigkeit und Billigkeit, welche Gemeinde

die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.

i§ 26 Errichtung der öffentlichen Volksschulen

Eine öffentliche Volksschule hat dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens einhundertzwanzig volksschulpflichtige Kinder wohnen, welche sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Volksschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.

§ 2? Errichtung der öffentlichen Hauptschulen

öffentliche Hauptschulen haben unter Bedachtnahme darauf, daß möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden hauptschulfähigen Kinder eine Hauptschule besuchen können, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens einhundertvierzig hauptschulfähige Kinder wohnen, welche sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Hauptschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.

§ 28 Errichtung der öffentlichen Sonderschulen

(1)öffentliche Sonderschulen haben, erforder

lichenfalls unter Angiliederung eines Schülerheimes,

nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme

darauf, daß möglichst alle Kinder, die für den Besuch

einer Sonderschule in Betracht kommen, bei einem

ihnen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung

entsprechende Sonderschule besuchen können, dort

zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in

einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen

Durchschnitt gerechnet, mindestens fünfzig behin

derte Kinder wohnen.

(2)Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen

einer öffentlichen Sonderschule (Abs. 1) nicht gege

ben sind, sind bei mindestens fünfzehn behinderten

Kindern unter den sonstigen Bedingungen des Abs. 1

Sonderschulklassen zu errichten und an eine öffent

liche Volks- oder Hauptschule anzuschließen.

(3) Für Sonderschulklassen, die an öffentliche Volks- oder Hauptschulen (Abs. 2) angeschlossen sind, sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Sonderschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind.

§ 29

Errichtung der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge

(1)öffentliche Polytechnische Lehrgänge als selb

ständige Schulen haben unter Bedachtnahme darauf,

daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahre

ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht

anderweitig erfüllen, den Polytechnischen Lehrgang

bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen

können, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde

oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem

fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens ein

hundertzwanzig Kinder wohnen, die für den Besuch

des öffentlichen Polytechnischen Lehrganges in Be

tracht kommen., Unter denselben Voraussetzungen

kann ein öffentlicher Polytechnischer Lehrgang mit

drei Klassen als selbständige Schule geführt werden,

wenn mindestens neunzig Kinder für den Besuch des

öffentlichen Polytechnischen Lehrganges in Betracht

kommen.

(2)Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen

eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges als

selbständige Schule (Abs. 1) nicht gegeben sind,

können bei mindestens zwanzig Schülern unter den

sonstigen Bedingungen des Abs. 1 Polytechnische

Lehrgänge jn organisatorischem Zusammenhang mit

einer Hauptschule, nach den örtlichen Gegebenhei

ten auch mit einer Volksschule oder einer Sonder

schule errichtet werden. Die Bestimmung des § 2

Abs. 1, wonach gesetzlicher Schulerhalter eines öf

fentlichen Polytechnischen Lehrganges die Gemeinde

ist, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz hat, wird

hiedurch nicht berührt.

i§ 30 Errichtung der öffentlichen Berufsschulen

(1)öffentliche Berufsschulen haben unter Bedacht

nahme auf eine für die Schulführung erforderliche

Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen

Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht

unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf ent

sprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren

Schulweg besuchen können.

(2)Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche

Berufsschulen (Abs. 1) entweder als ganzjährige Be

rufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliede

rung eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Be

rufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu

bestehen.

(3)Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen

einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf

(eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können

unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung

erforderliche Mindestschülerzahl Berufsschulklassen

für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen

einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlos

sen werden.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 29. Stück,

Nr. 47

(4) Für Berufsschulklassen, die an öffentliche Berufsschulen angeschlossen sind (Abs. 3), sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Berufsschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind.

.§ 31 Expositurklassen

(1)Um den Schulpflichtigen den Besuch der öffent

lichen Pflichtschule zu erleichtern, insbesondere um den Schulbesuch den Schulpflichtigen auch in ver kehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit zu

ermöglichen, können im Verband einer öffentlichen Pflichtschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, Expositurklassen errichtet werden, falls nicht die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbstän

digen öffentlichen Pflichtschule gegeben sind.

(2)Für Expositurklassen sind die für die öffent

lichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 32 Öffentliche Schülerheime

(1)öffentliche Schülerheime (Internate), die aus

schließlich oder vorwiegend für Schüler von öffent

lichen Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder

selbständig oder in organisatorischem Zusammen

hang mit solchen Schulen bestehen.

(2)Für öffentliche Schülerheime sind die Bestim

mungen des § 25 Abs. 1, der §§ 33 und 35, der §§ 44 bis 48, des § 50 Abs. 2, des § 52 Abs. 1, 2 und 5, der §§ 53, 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe anzu

wenden„ daß unter Erhaltung eines Schülerheimes

auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu

verstehen ist und daß die damit verbundenen Kosten

solche des laufenden Betriebes (§ 46) sind.

§ 33 Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen

(1)Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule

bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Er

richtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu er

teilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 26 bis 30

gegeben sind und die örtliche Lage der Schule ge

eignet ist.

(2)Vor Erteilung der Errichtungsbewilligung ist

der Landesschulrat zu hören. Außerdem ist der Be

zirksschulrat hinsichtlich der öffentlichen Volks-,

Haupt- und Sonderschulen sowie der Polytechnischen

Lehrgänge zu hören. Vor Erteilung der Errichtungs

bewilligung öffentlicher Berufsschulen ist der Kam

mer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich

und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für

Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben.

(s) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen vom gesetzlichen Schulerhalter außer in der üblichen Weise auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

§ 34 Teilung der öffentlichen Pflichtschulen

(1)Die Teilung einer öffentlichen Pflichtschule be

darf der Bewilligung der Landesregierung (Teilungs

bewilligung). Die Bewilligung kann erteilt werden,

wenn durch einen längeren Zeitraum, eine

entsprechend hohe Anzahl von Klassen bzw.

Schülern vorhanden ist. Bei Volks- und Sonder

schulen kann die Teilung bewilligt werden, wenn

durch einen Zeitraum von drei Jahren mehr als

zwölf Klassen, bei Hauptschulen und Polytechni

schen Lehrgängen, wenn durch einen Zeitraum von

drei Jahren mehr als fünfzehn Klassen geführt

werden.

(2)Für das Verfahren bei der Teilung einer öffent

lichen Pflichtschule gelten die Bestimmungen des

§ 33 sinngemäß.

!§ 35 Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen

(1) Die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Auflassungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen der öffentlichen Pflichtschule (§§ 26 bis 30) nicht mehr gegeben sind.

(2)1 Die Landesregierung kann die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn für das Bestehen der betreffenden Schule kein Bedarf mehr gegeben ist.

(s) Für das Verfahren bei der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule gelten die Bestimmungen des § 33 sinngemäß. IV. HAÖPTSTÜCK Schulsprengel

§ 36 Sprengelfestsetzung (Einschulung)

(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung). Der Schulsprengel ist nach Erfordernis zu ändern oder aufzuheben. Die für die Festsetzung des Schul-sprengels geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung anzuwenden. 1(2) Soweit erforderlich kann für Expositurklassen, einzelne Schulstufen (z. B. Ober- und Unterstufe der öffentlichen Volksschulen) oder für einzelne Unterrichtsgegenstände (z. B. Hauswirtschaft) ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden öffentlichen Pflichtschule abweichender Sprengel festgesetzt werden. i§ 37 Volksschulsprengel

(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule umfaßt das Gebiet, in dem die für die Volksschule in Betracht kommenden volksschulpflichtigen Kinder, denen der Schulweg zumutbär ist, wohnen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 29. Stück, Nr. 47

Seite 225

(2) Die Volksschulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen. Für die Festsetzung des Schul-sprengels sind in der Regel die Gemeindegrenzen maßgebend. Zur Erleichterung des Schulweges können jedoch einzelne Gemeindeteile in den Schulsprengel einer in einer anderen Gemeinde liegenden Schule eingeschult werden. Ferner können nach Bedarf für größere Gemeinden mehrere Schulsprengel, für kleinere Gemeinden ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. (3} Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Schulaprengel unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 26 durch Verordnung festzusetzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Bezirksschulrat, der gesetzliche Schulerhalter und die beteiligten Gebietskörperschaften zu hören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(4)Soll ein Gebiet, das außerhalb des politischen

Bezirkes liegt, in den Schulsprengel eingeschult wer

den, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit der

für dieses Gebiet örtlich zuständigen Bezirksver

waltungsbehörde einvernehmlich vorzugehen. Soll

sich jedoch der Schulsprengel auf das ganze Landes

gebiet erstrecken, so ist er durch Verordnung der

Landesregierung festzusetzen; vor Erlassung der

Verordnung sind der Landesschulrat und der nach

dem Sitz der Schule in Betracht kommende Bezirks

schulrat zu hören.

(5)Soll der Schulsprengel sich über das Landes

gebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in

einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen

Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen ist,

so darf die Verordnung erst erlassen werden, sobald

die beteiligten Landesregierungen über die zu tref

fenden Maßnahmen das Einvernehmen hergestellt

haben.

,§ 38 Hauptschulsprengel

(1)Der Schulsprengel einer öffentlichen Haupt

schule kann - unbeschadet der die Schulpflicht

regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel

und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Zu

mindest die Berechtigungssprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen; sie können sich auch überdecken.

(2)Der Pflichtsprengel umfaßt das Gebiet, in dem

jene nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch einer öffentlichen Hauptschule in Be tracht kommenden Kinder wohnen, denen der Be

such dieser Schule hinsichtlich des Schulweges zu

gemutet werden kann.

(3)Der Berechtigungssprengel umfaßt das Gebiet,

aus welchem die hauptschulfähigen Kinder auf Ver

langen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberech

tigten in die Schule aufzunehmen sind.

(4)Die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 bis 5 sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 39 Sonderschulsprengel

Für die öffentlichen Sonderschulen und die Son-

derschulklassen (§ 28 Abs. 3) gelten die Bestimmungen des § 38

sinngemäß.

§ 40 Schulsprengel für Polytechnische Lehrgänge

Für die öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge (Lehrgangsklassen - § 29 Abs. 2) gelten die Bestimmungen des § 37 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Festsetzung der Schulsprengel auch der Landesschulrat zu hören ist.

§ 41 Berufsschulsprengel

(1)Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufs

schule (Berufsschulklasse - § 30 Abs. 3) umfaßt das Gebiet, in dem die für die betreffende Schule in Be tracht kommenden berufsschulpflichtigen Personen

ihren Betriebsort haben.

(2)Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehr

berufe in Betracht kommenden öffentlichen Berufs

schulen müssen lückenlos aneinandergrenzen.

(3)Die Festsetzung, des Schulsprengeis hat unter

Zugrundelegung der Grundsätze des § 30 durch Ver

ordnung der Landesregierung zu erfolgen. Vor Er

lassung der Verordnung ist der Landesschulrat zu

hören und es ist den beteiligten Gebietskörper

schaften, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und

Angestellte für Oberösterreich Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben. Die Verordnung ist in der

Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

1(4) Die Bestimmung des § 37 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 42 Sprengelangehörigkeit

(1)Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen,

die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke

des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der

Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohn

ortes der Betriebsort maßgebend.

(2)Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der

Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schul

sprengel er angehört, aufzunehmen.

(3)Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleich

zuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden

Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflicht

schule berechtigt sind.

§ 43

Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler und nichtschulpflichtiger

Personen

(1)Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht

angehörigen Schulpflichtigen in eine öffentliche

Pflichtschule bedarf der Bewilligung des gesetzlichen

Schulerhalters der um die Aufnahme ersuchten

Schule.

(2)Sofern nicht das Land als Schulerhalter beteiligt

ist, kann der Antragsteller ein Ansuchen im Sinne

des Abs. 1 bei der Schulsitzgemeinde seines Schul-

sprengels oder bei der Schulsitzgemeinde der um die

Seite 22S

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 29. Stück, Nr. 47

Aufnahme ersuchten Schule einbringen. Im letzteren Falle hat jedoch der Antragsteller die Schulsitzgemeinde seines Schulsprengiels gleichzeitig, vom Ansuchen zu verständigen. Ein bei der Schulsitzgemeinde des Schulsprengeis des Antragstellers eingebrachtes Ansuchen hat diese unverzüglich mit ihrer Stellungnahme an die Schulsitzgemeinde der um die Aufnahme ersuchten Schule weiterzuleiten.

(s) Die Bewilligung (Abs. 1) darf nach Anhören des Bezirksschulrates, wenn aber der Schulerhalter das Land ist, nach Anhören des Landesschulrates nur verweigert werden, wenn sie eine überfüllung der Klassen oder eine Klassenteilung oder hinsichtlich der Schule, deren Sprengel der Schulpflichtige angehört, eine Minderung der Organisationsform oder eine Gefährdung des Bestandes zur Folge hätte.

,(4) Nichtschulpflichtige Personen können vom gesetzlichen Schulerhalter in eine öffentliche Berufsschule dann aufgenommen werden, wenn hiedurch keine überfüllung der Schule (Klasse) eintritt.

(5) Die Parteistellung der in einem Verfahren nach den Abs. 1 bis 3 beteiligten GebietskÖTperschaften richtet sich nach. § 4. V. HAUiPTSTÜCK

Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen

Begriffe

(1} Unter Erhaltung, einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals zu verstehen.

(2)Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen

Pflichtschule gliedern sich in den Bau- und Einrich

tungsaufwand (§ 45) und in den laufenden Schul

erhaltungsaufwand (§ 46).

(3)Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Ge

setzes zählen insbesondere der Schulgrund, die

Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Neben

gebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten,

Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe,

Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur

Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten

Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer, für den

Schulwart und sonstiges Hilfspersonal sowie die

öffentlichen Schülerheime.

1(4) Für die Beistellung von Schulärzten ist in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.

§ 45 Bau- und Einrichtungsaufwand

Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für a} die Bereitstellung der Schulliegenschaften,

§ 46 Laufender Schulerhaltungsaufwand

Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden

Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für

a)die Instandhaltung der Schulliegenschaften,

b)die Instandhaltung und Erneuerung der Schul

einrichtung,

c)die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehr

mittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbe

sondere auch der Rundfunkgeräte und Film

geräte,

d)die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und

den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit

Ausnahme der Wohnungen,

e)das zur Betreuung der Schulliegenschaften allen

falls erforderliche Hilfspersonal (z. B. Schulwart,

Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte,

Heimpersonal und Werkmeister),

f)die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule,

Bücher für die Lehrer- und Schülerbibliothek,

Post- und Rundfunkgebühren,

g)die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für

die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Woh

nungen,

h) die schulärztliche Tätigkeit.

,§ 47

Laufende Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Volks-,

Haupt- und Sonderschulen sowie für öffentliche Polytechnische

Lehrgänge

(1)Sofern eine andere Gemeinde als die betref

fende Schulsitzgemeinde mit ihrem gesamten Gebiet

oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schul

sprengel einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder

Sonderschule oder eines Polytechnischen Lehrganges

gehört, hat sie an den gesetzlichen Schulerhalter

Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu

leisten (laufende Schulerhaltungsbeiträge).

(2)Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in

der Weise zu berechnen, daß der nicht durch Zuwen

dungen von anderer Seite oder durch sonstige mit

dem Schurbetrieb zusammenhängende Einnahmen

gedeckte laufende Schulerhaltungsaufwand des vor

ausgegangenen Kalenderjahres durch die Gesamt

zahl der Schüler der in Rede stehenden Schule ge

teilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der

Zahl der im eingeschulten Gebiet der verpflichteten

Gebietskörperschaft wohnenden und diese Schule

besuchenden Schüler zu vervielfachen. Stichtag für

die Ermittlung der Schülerzahl ist jeweils der 15. Ok

tober des vorausgegangenen Kalenderjahres.

Landesgesetzblatt fiür Oberösterreich, Jahrgang 1976, 29.

Stück, Nr. 47

iSeite 227

(3)Haben die beteiligten Gebietskörperschaften

über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbei

träge keine Vereinbarung getroffen, so haben die

gesetzlichen Schulerhalter jeweils bis zu dem auf

das der Berechnung zugrunde liegende Kalender

jahr folgenden 1. Juni den eingeschulten Gemeinden

die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge

mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekannt

zugeben. Gegen die Zahlungsaufforderung kann von

den beitragspflichtigen Gemeinden binnen zwei

Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet,

beim gesetzlichen Schulerhalter Einspruch erhoben

werden. Wird kein Einspruch erhoben, so sind die

Schulerhaltungsbeiträge der Zahlungsaufforderung

entsprechend an den gesetzlichen Schulerhalter zu

entrichten. Der rechtzeitig eingebrachte Einspruch

hat die Wirkung, daß die laufenden Schulerhaltungs

beiträge von der nach der Schulsitzgemeinde zustän

digen Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. wenn das

Land gesetzlicher Schulerhalter ist„ von der Landes

regierung bescheidmäßig festzusetzen sind.; Die

laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind zwei Wo

chen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung

bzw. des Bescheides fällig, wenn aus Billigkeits

rücksichten nicht andere Zahlungsbedingungen fest

gesetzt sind. Nach Ablauf des Fälligkeitstages kön

nen gesetzliche Verzugszinsen berechnet werden,.

(4)Solange die beteiligten Gebietskörperschaften

über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbei

träge keine Vereinbarung getroffen haben oder so

lange keine rechtskräftige Zahlungsaufforderung

oder kein rechtskräftiger Bescheid (Abs. 3) vorliegt,

sind auf die laufenden Schulerhaltungsbeiträge

gegen nachträgliche Verrechnung vierteljährlich,

und zwar am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und

15. Oktober, Vorauszahlungen in der Höhe jeweils

eines Viertels des letzten durch Zahlungsaufforde

rung oder Bescheid vorgeschriebenen Jahresbei

trages zu leisten; wurde über die Leistung der lau

fenden Schulerhaltungsbeiträge eine Vereinbarung

getroffen, so ist der vereinbarte Betrag zugrunde

zu legen.

(5)Sind für einzelne Unterrichtsgegenstände ge

mäß § 36 Abs. 2 vom allgemeinen Schulsprengel ab

weichende Sprengel festgesetzt, so ist für die nur

am einzelnen Unterrichtsgegenstand teilnehmenden

Schüler eine gesonderte Kopfquote nach einem Pau

schalsatz festzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbe-

hörde hat für jede demnach in Betracht kommende

Schule diesen Pauschalsatz zu bestimmen, wobei

nach Erfahrungsgrundsätzen der laufende Schul-

erhaltungsaufwand für den einzelnen Unterrichts

gegenstand dem gesamten laufenden Schulerhal-

tungsaufwand der Schule gegenüberzustellen ist.

Bei wesentlichen Änderungen dieses Verhältnisses

ist der Pauschalsatz neu zu bestimmen.

(e) Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter mehrerer öffentlicher Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischer Lehrgänge, so ist die Kopfquote (Abs. 2) nicht für jede Schule gesondert, sondern für jede dieser Schularten gemeinsam zu berechnen. Die Kopfquote kann auch für mehrere oder alle dieser Schularten gemeinsam berechnet werden, solange dagegen von keiner Ge-

meinde, die zur Leistung von laufenden Schulerhal-tungsbeiträgen verpflichtet ist, Widerspruch erhoben wird.

1§ 48

Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Berufsschulen

(1)Die Gemeinden haben an das Land Beiträge

zur Erhaltung der öffentlichen Berufsschulen zu lei

sten. Diese Schulerhaltungsbeiträge sind Beiträge

zum laufenden Schulerhaltungsaufwand (laufende

Schulerhaltungsbeiträge) und Beiträge zum Bau- und

Einrichtungsaufwand (Bau- und Einrichtungsbeiträ

ge). Von oberösterreichischen Gemeinden sind die

Schulerhaltungsbeiträge im Ausmaß der Hälfte der

gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnenden Beiträge ein-

zuheben.

(2)Für die Leistung der laufenden Schulerhaltungs

beiträge gilt § 47 sinngemäß mit folgender Maßgabe:

1.Der laufende Schulerhaltungsaufwand ist im Sin

ne des § 47 Abs. 2 nicht für jede Berufsschule

gesondert, sondern für alle Berufsschulen gemein

sam zu berechnen.

2.Für die Vervielfachung der Kopfquote (§ 47

Abs. 2) ist die Zahl der Schüler maßgeblich, die

in den Gemeinden ihren Betriebsort haben.

3.Bei Berufsschulen, die nicht internatsmäßig ge

führt werden, ist für die Ermittlung der Schüler

zahl (§ 47 Abs. 2) nicht der 15. Oktober, sondern

der 1. Dezember maßgeblich.

4.Bei Berufsschulen, die internatsmäßig mit meh

reren Lehrgängen innerhalb eines Jahres geführt

werden, ist für die Ermittlung der Schülerzahl

(§ 47 Abs. 2) die Gesamtzahl der im vorausge

gangenen Kalenderjahr zum Schulbesuch ange

meldeten Schüler maßgeblich. Dauert ein Lehr

gang über das Jahresende hinaus, so ist die

Schülerzahl dieses Lehrganges nur einmal, und

zwar für das Jahr, in dem der Lehrgang be

gonnen hat, zu berücksichtigen.

5.Bei Berufsschulen, die nebeneinander sowohl

internatsmäßigen wie nicht internatsmäßigen Be

trieb aufweisen, ist die Schülerzahl jeweils nach

Z. 3 und 4 zu ermitteln und zu summieren.

(3)Für die Leistung der Bau- und Einrichtungsbei

träge gilt folgendes:

Seite 228

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 29. Stück, Nr. 47

2.Im übrigen gilt § 47 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

3.Unbeschadet der Vorschriften gemäß Z. 1 hat die

Schulsitzgemeinde als Beitrag zum Bau- und Ein-

richtungsaufwand die Grundstücke für die Schul

liegenschaften beizustellen.

'§ 49 Gastschulbeiträge

(1)Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebiets

körperschaften, die im Sinne der Abs. 2 und 3 an

einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne

daß ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflicht

schule gehört.

(2)Besuchen Schüler die Schule in einem fremden

Schulsprengel, so hat die Gemeinde, in der der

Schüler seinen Wohnort hat, dem gesetzlichen Schul

erhalter der gemäß § 43 Abs. 1 um die Aufnahme

ersuchten Schule einen Gastschulbeitrag zu leisten.

Die überwälzung der Gastschulbeiträge auf die

Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von

Schülern aus welchem Titel immer ist verboten.

(3)Eine Beteiligung einer Gebietskörperschaft

(Abs. 1) ist auch dann gegeben, wenn die betreffende

Gebietskörperschaft ein Schülerheim oder eine ähn

liche Einrichtung im Gebiet einer anderen Ge

bietskörperschaft unterhält und die Kinder eines

solchen Heimes die öffentliche Pflichtschule be

suchen.

(4)Wird die Leistung des Gastschulbeitrages nicht

von den beteiligten Gebietskörperschaften einver

nehmlich geregelt, so ist dieser in der Höhe des lau

fenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die

Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbei

trages gilt § 47 sinngemäß.

:§ 50

Schulerhaltungsbeiträge an und von Gebietskörperschaften außerhalb

Oberösterreichs

(1)Ge'bietskörperschaften in Oberösterreich haben

Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen, die in Durch

führung des § 8 Abs. 2 des Pflichtscbulerhaltungs-

Grundsatzgesetzes auf Grund von gesetzlichen Vor

schriften anderer Bundesländer erhoben werden,

nach den für den gesetzlichen Schulerhalter gelten

den gesetzlichen Vorschriften zu entrichten. Solche

Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen für ober

österreichische Schüler, die Berufsschulen außerhalb

Oberösterreichs besuchen, sind, sofern nach den in

Betracht kommenden Landesgesetzen hiefür ober

österreichische Gemeinden 2ur Zahlung verpflichtet

sind, vom Land Oberösterreich zu zahlen, welches

die betreffenden Beiträge auf die beteiligten Ge

meinden umlegen kann. Auf Grund von gesetzlichen

Vorschriften anderer Bundesländer erlassene rechts

kräftige Bescheide, mit denen Gebietskörperschaften

in Oberösterreich Schulerhaltungsbeiträge oder Um

lagen vorgeschrieben werden, sind in Oberöster

reich vollstreckbar.

(2)Ge'bietskörperschaften außerhalb Oberöster

reichs haben Schulerhaltungsbeiträge im Sinne der

§§ 47 bis 49 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

zu leisten. Handelt es sich um Beiträge gemäß § 49

Abs. 2, so ist bei Schülern von Berufsschulen der Betriebsort maßgebend. Jedoch sind Beiträge an schulerhaltende Gemeinden von den Gemeinden, Beiträge an das Land Oberösterreich als gesetzlicher Schulerhalter ausschließlich vom betreffenden Bundesland zu leisten.

§ 51 § 51 wird als nicht mehr geltend festgestellt.

VI. HAUPTSTÜCK

Bau- und Einrichtungsvorschriften; Verwendung der Schulliegenschaften

§ 52 Einrichtung

(1)1 In jeder öffentlichen Pflichtschule ist eine der Anzahl der Klassen und dem Lehrplan entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.

(2)1 Jede Schule hat bezüglich ihrer Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene und den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die für die lehrplanmäßige Durchführung des Unterrichtes notwendig sind, (3)' Soweit dies für die Mirplanmäßige Durchführung des Unterrichtes notwendig ist, sind die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die Polytechnischen Lehrgänge und die Berufsschulen mit einem Turn- und Spielplatz und womöglich mit einem Turnsaal (Turnraum), ferner mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Lehrgänge sowie die Berufsschulen mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen auszustatten.

(4)In den Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Poly

technischen Lehrgängen sowie Berufsschulen ist in

allen Klassenräumen vom gesetzlichen Schulenhalter

ein Kreuz anzubringen.

(5)Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule das Landeswappen, ein Bild des Bundespräsidenten so

wie ein Bild des Landeshauptmannes anzubringen.

$ 53 Wohnungen

(1) Für den Schulleiter, die Lehrer und die Schulwarte öffentlicher Pflichtschulen sind vom gesetzlichen Schulerhalter nach Möglichkeit und Notwendigkeit Wohnungen zur Verfügung zu stellen. (2} Die Wohnungen können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden. Sind Wohnungen innerhalb des Schulgebäudes vorgesehen, so sind die Eingänge für Schule und Wohnungen jedenfalls zu trennen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 20. Stüdc, Nr. 47

Seite 229

§ 54 Schulbau- und -einrichtungsverordnung

(1)1 Das Nähere über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen sowie bezüglich der sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maßnahmen hat die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates auf Grund der §§ 52 und 53 durch Verordnung zu regeln (Schulbau- und -einrichtungsverordnung) .

(2)1 In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

(3) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - nur in Verwendung genommen werden, wenn dazu die Bewilligung erteilt wird (Verwendungsbewilligung). Zuständig zur Erteilung der Verwendungsbewilligung ist, wenn diese nur für einzelne Räume angestrebt wird, die Bezirksverwaltungstoehörde, sonst die Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde ist der Bezirksschulrat, im Bewilligungsverfahren der Landesregierung ist der Landesschulrat zu hören. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende kommissioneile Überprüfung statt-

zufinden, der jedenfalls ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes des Bundes, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes angehören.

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn der Bauplan

dem Raumerfordernis und den Bau- und Einrichtungsvorschriften

entspricht sowie sonstigen öffentlichen Interessen nicht

zuwiderläuft. Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn

gegen die Verwendung der Schulliegenschaften nach diesem Gesetz

keine Bedenken bestehen.,

§ 56 Widmung für Schulzwecke

(1)Mit der Verwendungsbewilligungi gemäß § 55

Abs. 3 sind die Schulliegenschaften ausschließlich

Schulzwecken gewidmet und dürfen, soweit sich aus

den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, für

andere Zwecke nicht verwendet werden.

(2)Ist der gesetzliche Schulerhalter das Land, so

dürfen die Schulzwecken gewidmeten Schulliegen

schaften nur mit Bewilligung der Landesregierung

nach Anhören des Landesschulrates einer, wenn auch

nur vorübergehenden Mitverwendung für andere

Zwecke zugeführt werden. Ist der gesetzliche Schul

erhalter die Gemeinde, so bedarf diese Mitverwen

dung der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbe

hörde nach Anhören des Bezirksschulrates. In Kata

strophenfällen bedarf es der Bewilligung nicht. Die

Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn

öffentliche, insbesondere schulische Interessen nicht

beeinträchtigt werden.

(3)Die Landesregierung kann nach Anhören des

Landesschulrates die Mitverwendung von Schul

liegenschaften, insbesondere für Zwecke der Volks

bildung oder der körperlichen Ertüchtigung, generell

durch Verordnung bewilligen, soweit öffentliche,

insbesondere schulische Interessen nicht beeinträch

tigt werden.

(4)Ist der gesetzliche Schulerhalter das Land, so

kann die Landesregierung nach Anhören des Landes

schulrates die Widmung von Schulliegenschaften auf

heben, wenn diese für Schulzwecke nicht mehr be

nötigt werden oder hiefür ungeeignet sind. Ist der

gesetzliche Schulerhalter die Gemeinde, so darf die

Widmung von Schulliegenschaften für Schulzwecke

nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

nach Anhören des Landesschulrates aufgehoben

werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

Schulliegenschaft für Schulzwecke nicht mehr be

nötigt wird oder hiefür ungeeignet ist. In diesem

Fall kann die Aufhebung der Widmung auch von

Amts wegen angeordnet werden.

VII. HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmung zur Durchführung von Schulversuchen

§ 57 Geltung dieses Hauptstückes

(1) Abweichend von den einschlägigen Bestim-

Seite 230

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 29. Stück,

Nr. 47

mungen dieses Gesetzes gelten zum Zwecke der Durchführung von Schulversuchen gemäß Art. II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, B'GBl. Nr. 234/1971, sowie gemäß Art. II § 2 und gemäß Art. III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGB1. Nr. 323/1975, die Bestimmungen dieses Hauptstückes.

(2) Auf Schulversuche gemäß § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.

§ 58 Vorschulklassen

(i)! Vorschulklassen gemäß Art. II § 2 der 4. Schulorganisationsgesetz^Novelle können an Volksschulen eingerichtet werden, wenn mindestens fünfzehn Schulpflichtige vorhanden sind, die mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

(2) Die Schülerzahl in einer Vorschulklasse soll fünfundzwanzig nicht übersteigen.

§ 59 Grundschule

(1)Zur Durchführung von Schulversuchen in der

dritten und vierten Schulstufe der Grundschule

gemäß Art. II § 3 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle können an Volksschulen Schüler in ein

zelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung

in Leistungsgruppen innerhalb einer Klasse oder von

Parallelklassen zusammengefaßt werden.

(2)Zur Durchführung von Schul versuchen gemäß

Art. III Abs. 3 der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle können in der ersten bis vierten Schulstufe

der Volksschule schulreife und sonderschulbedürf

tige Kinder zu teilweise gemeinsamem Unterricht

zusammengefaßt werden (integrierte Grundschule).

§ 60 Additive Gesamtschule

(1) Zur Durchführung von Schulversuchen zur Additiven Gesamtschule gemäß Art. II § 4 Abs. 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle kann im räumlichen Zusammenhang mit einer Hauptschule eine Additive Gesamtschule errichtet werden.

(2} Voraussetzung für die Errichtung einer Additiven Gesamtschule gemäß Abs. 1 ist die unmittelbare räumliche Nachbarschaft der Hauptschule mit der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule.

(3) Hinsichtlich der AdditivenGesamtschule ge

mäß Abs. 1 gelten im übrigendie einschlägigen

Bestimmungen dieses Gesetzesfür Hauptschulen

sinngemäß.

,(4) Leiter einer Additiven Gesamtschule gemäß Abs. 1 ist der Leiter

der Hauptschule.

§ 61 Orientierungsstufe

(1)Zur Durchführung von Schulversuchen gemäß

Art. II § 4 Abs. 3 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle können an Hauptschulen die fünften und

sechsten Schulstuifen der Hauptschule und einer all

gemeinbildenden höheren Schule zusammengefaßt

werden (Orientierungsstufe).

(2)Orientierungsstufen an Hauptschulen dürfen

nur eingerichtet werden, wenn die Erfassung von

wenigstens 90 v. H. der Schüler eines Eintritts

jahrganges im Bereich der normalen Begabungs

streuung möglich ist.

(s)1 In der Orientierungsstufe sind die Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen innerhalb einer Klasse oder von Parallelklassen zusammenzufassen. In Verbindung mit der Einrichtung von Leistungsgruppen ist auch die Teilung in Klassenzüge zulässig.

(4)Zur Durchführung von Schulversuchen gemäß Art. II § 4 Abs. 5 dritter Satz der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle sind erforderlichenfalls Förder kurse einzurichten.

(5)Die Schülerzahl einer Leistungsgruppe (Abs. 3)

soll zwischen fünfzehn und zwanzig betragen. Die Schülerzahl eines Förderkurses (Abs. 4) soll zwi

schen sechs und zwölf betragen.

§ 62 Integrierte Gesamtschule

•{1} Zur Durchführung von Schulversuchen zur Integrierten

Gesamtschule gemäß Art. II § 4 Abs. 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle können an Hauptschulen die fünften bis achten Schulstufen der Hauptschule und einer allgemeinbildenden höheren Schule zusammengefaßt werden (Integrierte Gesamtschule),

(2) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

§ 62 a Differenzierte Sonderschule

Zur Durchführung von Schulversuchen gemäß Art. III Abs. 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-No-velle können an Sonderschulen die Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen innerhalb der Klasse oder innerhalb mehrerer Parallelklassen oder nächsthöherer und nächstniedrigerer Stufen zusammengefaßt werden (differenzierte Sonderschule).

§ 63 Polytechnischer Lehrgang

(1) Zur Durchführung von Schulversuchen im Polytechnischen Lehrgang gemäß Art. II § 5 der 4. Schul-organisationsgesetz-JSTovelle können die Schüler in

Landesgesetzblatt Mr Oberösterreich, Jahrgang 1976, 29., Stück, Nr. 47

Seite 231

den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Technisches Zeichnen nach ihren Leistungen in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden.

(2) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

§ 63 a Leistungsgruppen in Berufsschulen

(1) Zur Durchführung von Schul versuchen gemäß Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle können an Berufsschulen die Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihren Leistungen in Leistungsgiruppen zusammengefaßt werden. Die Zahl der Schüler in einer Leistungsgruppe darf zwölf nicht unterschreiten. 1(2) Zur Förderung des Übertrittes in höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen sind Förderkurse einzurichten. Die Zahl der Schüler in einem Förderkurs soll acht nicht unter- und zwölf nicht überschreiten. Für die leistungsfähigeren Schüler können zusätzliche Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden.

§ 64 Vereinbarungen zwischen Bund und Land

Soweit die Durchführung der Schulversuche gemäß Art. II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsge-setz-Novelle sowie gemäß Art. II § 2 und Art. III Abs. 2 und 3 der 5. Schulorganisationsgesetz-No-velle die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.

VIII. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 65 Konzentration des Verfahrens

Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jene der Baubehörden, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.

|§ 66 Übergangsbestimmungen

(1) Die Auflassungsbewilligung (§ 35 Abs. 1) für öffentliche Volks- und Hauptschulen muß dann nicht erteilt werden, wenn die Schülerzahl der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten Volks- und Hauptschulen der in diesem Gesetz als Voraussetzung für die Errichtung solcher Schulen festgesetzten erhöhten Schülerzahl nicht entspricht.

1(2) Wo in diesem Gesetz Schulerhaltungsbeiträge nach der Schülerzahl des Vorjahres zu berechnen sind, ist bei neu errichteten Schulen im ersten Jahr die Schülerzahl schätzungsweise festzusetzen. Der Unterschied zur Berechnung nach der tatsächlichen Schülerzahl ist im nächsten Jahr auszugleichen.

(3) Schulischen Zwecken gewidmet im Sinne des § 56 Abs. 1 sind auch jene Schulliegenschaften, die vor dem Wirksamiwerden des O. ö. Pflichtschuler-haltungsgesetzes, LGB1. Nr. 10/1959, in Verwendung genommen wurden, soweit nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist.