# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Schulzeitgesetzes

48.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 6. September 1976 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Schulzeitgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGB1. Nr., 34, wird in der Anlage das Gesetz vom 29. März 1966, LG0B1. Nr. 15, über die Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen (O. ö. Schirizeitgesetz) in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.

Artikel II

(1)Bei der Wiederverlautbarung wurde die O. ö. Schulzeitgesetznovelle 1975, LGB1. Nr. 59, be rücksichtigt.

(2)Die durch die O. ö. Schulzeitgesetznovelle 1970, LGB1. Nr. 31, bewirkte Änderung des § 5 Abs. 1 ist

seit der Neufassung des § 5 Abs. 1 durch Z. 4 der

O. ö. Schulzeitgesetznovelle 1975 gegenstandslos.

(s) § 10 des O. ö. Schulzeitgesetzes wurde als inzwischen gegenstandslos geworden nicht in den Text des wiederverlautbarten Gesetzes aufgenommen.

(4) Im § 1 Abs. 1 wurde die Zitierung des O, ö.

Pflicbtschulorganisationsgesetzes auf die gleichzeitig erfolgende Wiederverlautbarung dieses Gesetzes abgestellt*

,(5) In der Überschrift des III. Hauptstückes (vor § 5) wurde folgende Unstimmigkeit richtiggestellt: Die Worte "gewerbliche und kaufmännische" vor dem Wort "Berufsschulen" wurden gestrichen, da das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz in der Fassung, der 5. Novelle, LGB1. Nr. 38/1976, diese Unterscheidung der Berufsschulen nicht mehr vorsieht.

Artikel III

Dem wiederverlautbarten Gesetz liegen die Grundsatzbestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGB1. Nr. 193/1964, in der Fassung des (Bundesgesetzes BGB1. Nr. 468/1974 zugrunde.

Artikel IV

(1)Das O. ö. Schulzeitgesetz ist in seiner ursprüng

lichen Fassung mit 15. Au,gust 1966 in Kraft getreten

(§ 10 Abs. 1 des Gesetzes). Gleichzeitig wurden alle

bisherigen Bestimmungen über die Unterrichtszeit

an den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaß

ten öffentlichen Pflichtschulen außer Kraft gesetzt

(§ 10 Abs. 2 des Gesetzes). Durchführungsverord

nungen durften vom Tag der Kundmachung des

Gesetzes - dem 13. Juni 1966 - an erlassen, jedoch

frühestens mit 15. August 1966 in Kraft gesetzt

werden (§ 10 Abs. 3 des Gesetzes).

(2)Es traten in Kraft:

a) die O. ö. Schulzeitgesetznovelle 1970 mit dem Ablauf des 26.

Mai 1970;

b), die O. ö. Schulzeitgesetznovelle 1975 mit dem Ablauf

des 11, November 1975.

Artikel V

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.

Schulzeitgesetz 1976" zu zitieren.

Für die o. ö. Landesregierung:

Dr. Wenzl

Landeshauptmann

Anlage

O. ö. Schulzeitgesetz 1976

I. HAUPTSTUGK Allgemeine Bestimmungen

l§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen

Pflichtschulen im Sinne des § 1

Seite 234

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 30.

Stück, Nr. 48, 49 u. 50

Abs. 1 des O. ö. Pilicbtscbulorganisationsgeset-zes 1976, LGB1. Nr. 47. Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die öffentlichen Übungsschulen ausgenommen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.

(2)Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen

sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(3)Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähn

liche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außer

halb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht

werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes

keine Anwendung.

II. HAUPTSTÜCK

öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnische Lehrgänge

§ 2 Schuljahr

(1} Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichts jähr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am dritten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien.

(2)Die Hauptferien beginnen an dem Samstag,

der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf

den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des

nächsten Schuljahres.

(3)Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach

den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind

Schultage.

(4)Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichts

jahres:

a)die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der

Allerseelentag und der 15. November;

b)die Tage vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner

(Weihnachtsferien); der Landesschulrat kann

darüber hinaus durch Verordnung, den 23. De

zember und den 7. Jänner für alle Schulen aus

kalendermäßigen Gründen oder für einzelne

Schulen, wenn es mit Rücksicht auf die Ab- und

Anreise der Schüler zweckmäßig ist, schulfrei

erklären;

c)der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Frei

tag unmittelbar folgende Samstag;

(5) Außerdem können aus Anlässen des öffentlichen Lebens, insbesondere solchen, die schulischer oder religiöser Natur sind, in jedem Unterrichtsjahr vom Schulleiter zwei Tage und in besonderen Fällen durch Verordnung des Landesschulrates zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden.

(e) In dem Ausmaß, in dem von den Verordnungsermächtigungen des Abs. 4 lit. b und des Abs. 5 kein Gebrauch gemacht wurde, können durch Verordnung des Landesschulrates schulfreie Tage den Hauptferien zugeschlagen werden.

(7)Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in

Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden

oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Grün

den kann die unumgänglich notwendige Zeit in fol

gender Weise schulfrei erklärt werden:

a)bis zu zwei Tagen zur Abhaltung von Eltern

sprechtagen vom Schulleiter,

b)bis zu vier weiteren Tagen zur Abhaltung von

Wiederholungsprüfungen, Lehrerkonferenzen,

Lehrerversammlungen„ Fortbildungs Veranstal

tungen für Lehrer usw. - wenn mit der sonst

schulfreien Zeit das Ausladen nicht gefunden

werden kann -¦ durch Verordnung des Bezirks

schulrates,

c) i darüber hinaus durch Verordnung des Landesschulrates.

(8)Für die Einbringung der nach Abs. 7 in einem

Unterrichtsjahr schulfrei erklärten Tage gilt folgende

Regelung:

1.Die Einbringung der vom Schulleiter oder vom

Bezirksschulrat schulfrei erklärten, Tage kann der

Bezirksschulrat durch Verordnung anordnen.

2.Die Einbringung der vom Landesschulrat schul

frei erklärten Tage kann der Landesschulrat

durch Verordnung anordnen. Entfallen nach

Abs. 7 insgesamt mehr als neun Schultage, so hat

der Landesschulrat durch Verordnung die Ein

bringung der über neun hinausgehenden Schul

tage anzuordnen.

(9)Die Einbringung nach Abs. 8 hat im zumut

baren Ausmaß durch Verringerung der Hauptferien

und der gemäß Abs. 4 schulfrei erklärten Tage (mit

Ausnahme der im Abs. 4 lit. a angeführten Tage,

des 24. und des 31. Dezember und der letzten drei

Tage der Karwoche) zu erfolgen. Die Hauptferien

dürfen jedoch nicht um mehr als zwei Wochen ver

kürzt werden.

§ 3 Schultag

(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamt-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 30.

Stück, Nr. 48, 49 u. 50

Seite 235

Wochenstundenzahl ist vom Schulleiter - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 4 - möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Bedachtnahm" auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag bestimmt der Schulleiter. Sollen mehr als fünf Unterrichtsstunden aufeinander folgen, so ist die Zustimmung des Bezirksschulrates erforderlich.

(2)Der Unterricht hat in der Regel um 8 Uhr zu

begannen und darf nicht nach 17 Uhr enden. Mit Zu

stimmung des Bezirksschulrates kann der Schulleiter den Beginn des Unterrichts auf frühestens 7 Uhr und spätestens 8.30 Uhr verlegen sowie ab der fünften

Schulstufe das Ende des Unterrichts spätestens um

18 Uhr festsetzen. Die Zustimmung des Bezirksschul

rates darf nur erteilt werden, wenn die Abweichung

von der Bestimmung des ersten Satzes mit Rücksicht

auf Fahrschül2r oder aus anderen wichtigen Grün

den, die durch die Stundenplangestaltung nicht be

seitigt werden können, notwendig ist. An Samstagen

darf der Unterricht im Regelfalle nur vier Unter

richtsstunden dauern, er muß jedoch spätestens um

13 Uhr enden.

(3)Der Bezirksschulrat hat unter Bedachtnahme

auf die örtlichen und organisatorischen Gegeben

heiten durch Verordnung zu bestimmen, wie der Un

terricht zu führen ist. Der Unterricht kann als unge

teilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahms

weise an Nachmittagen1 oder als geteilter Unterricht

an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden.

Bei geteiltem Unterricht hat zwischen dem Vormit

tags- und dem Nachmittagsunterricht ein Zeitraum

von mindestens einer Stunde zu liegen. Wird in den

letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unter

richt erteilt, innerhalb dessen die Schüler auch zu

Mittag essen, so kann der Zeitraum zwischen dem

Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht bis auf

eine halbe Stunde herabgesetzt werden.

(4)Bei geteiltem Unterricht sind die Unterrichts

stunden so aufzuteilen, daß im Regelfalle die Zahl

der Unterrichtsstunden am Vormittag größer ist als

am Nachmittag und an zwei Schultagen in der

Woche der Nachmittag oder ein Schultag in der

Woche zur Gänze unterrichtsfrei bleibt.

§ 4 Unterrichtsstunden und Pausen

(1)Eine Unterrichtsstunde hat fünfzig Minuten zu

dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen

•- insbesondere wenn aus Raummangel an einer

Schule wechselweise am Vormittag und am Nach

mittag unterrichtet wird (Wechselunterricht) - er

forderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner

Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit fünf

undvierzig Minuten festgesetzt werden.,

(2)Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden

sind ausreichende Pausen in der Dauer von min

destens fünf und höchstens zwanzig Minuten vor-

zusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können bis zur achten Schulstufe höchstens zwei, in der neunten Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pausen hat mindestens zehn Minuten zu betragen.

(3)Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch

tätig sind, können in dem nach der Art des Unter

richtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne

Verlängerung der hierauf folgenden Pause aneinan

der anschließen; in diesem Falle sind den Schülern

jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die

Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeits

ablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

(4)Die Öauer der einzelnen Unterrichtsstunden

sowie die Anzahl und die Dauer der einzelnen Pau

sen hat der Landesschulrat nach Maßgabe der Be

stimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu

regeln.

III. HAUPTSTÜGK öffentliche Berufsschulen

§ 5 Schuljahr

(1)Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im

September und dauert bis zum Beginn des nächsten

Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unter

richtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichts jähr

beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Be

ginn der Hauptferien. Das Unterrichts jähr besteht

an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern

und den Semesterferien, Das erste Semester beginnt

mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der

Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine

Woche und beginnen am zweiten Montag im Fe

bruar. Das zweite Semester beginnt am dritten Mon

tag im Februar und endet mit dem Beginn der

Hauptferien.

(2)Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der

frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den

4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten

Schuljahres.

(3)Innerhalb des Unterrichts Jahres sind Schultage:

a)an ganzjährigem Berufsschulen mindestens ein

voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in

der Woche,

b)an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die inner

halb der Lehrgangsdauer liegenden Tage,

c)an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei

volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles

des Schuljahres, auf den der Unterricht zusam

mengezogen wird,

soweit diese Tage nicht gemäß den folgenden Absätzen schulfrei sind.

Welche Tage an den einzelnen Schulen (Klassen) Schultage sind, hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten der Schulleiter mit Zustimmung des Landesschulrates zu bestimmen.

(4)Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichts

jahres:

Seite 236

Landesgesetablatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 30. Stüdc, Nr. 48, 49 u. 50

(5) Außerdem kann die Landesregierung aus Anlässen des öffentlichen Lebens, insbesondere solchen, die schulischer oder religiöser Natur sind, in jedem Unterrichtsjahr zwei Tage und in besonderen Fällen zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären. (e) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen, oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Landesregierung die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklären. Insbesondere kann die Landesregierung in Berücksichtigung eines in einzelnen Berufszweigen zu dieser Zeit erfahrungsgemäß auftretenden erhöhten Arbeitsanfalles für die Schüler der in Betracht kommenden Berufsrichtung die unmittelbar vor dem 24. Dezember liegenden Werktage, und zwar bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen, schulfrei erklären. Entfallen mehr als drei Schultage, so hat die Landesregierung die Einbringung dieser Schultage im zumutbaren Ausmaß anzuordnen; entfallen nicht mehr als drei Schultage, so kann die Landesregierung die Einbringung der entfallenen Schultage anordnen. Die Einbringung der entfallenen Schultage kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der gemäß Abs. 4 schulfrei erklärten Tage (mit Ausnahme der im Abs. 4 lit. a angeführten Tage und des 24. und 31. Dezember) erfolgen. Die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(7) Vor der Erlassung von Verordnungen der Landesregierung gemäß Abs. 5 und 6 ist der Landesschulrat zu hören.

§ 6 Schultag

Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler, die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule vom Schulleiter mit Zustimmung des Landesschul-rates so festzusetzen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch die Tage, die nach § 5 Abs. 4 und 5 schul-

frei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. ,§ 7 Unterrichtsstunden und Pausen

(i)^ Die Unterrichtsstunde hat fünfzig Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit fünfundvierzig Minuten festgesetzt werden.

(2)Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden

sind ausreichende Pausen, in der Dauer von min

destens fünf und höchstens zwanzig Minuten vorzu

sehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes

oder die Stundenplangestaltung: erfordert, können

höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause an

einander anschließen; die Dauer der hierauf folgen

den Pause hat mindestens zehn Minuten zu be

tragen. Bei ganztägigem Unterricht ist zwischen dem

Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht eine

Mittagspause von mindestens fünfzig Minuten vor

zusehen.

(3)Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch

tätig sind, können in dem nach der Art des Unter

richtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne

Verlängerung der hierauf folgenden Pause aneinan

der anschließen; in diesem Falle sind jedoch den

Schülern Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die

Pause entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeits

ablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

(4)Die Dauer der einzelnen Unterrichtsstunden

sowie die Anzahl und die Dauer der einzelnen Pau

sen hat der Landesschulrat nach Maßgabe der Be

stimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu

regeln.

IV. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen

§ 8 Schulversuche

Der Landesschulrat kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf v. H. der Anzahl der Klassen der betreffenden Schulart im Lande nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch die in die Vollziehung des Bundes fallenden Angelegenheiten nicht berührt werden.

§ 9 Kundmachung von Verordnungen

(1)Durchführungsverordnungen, die von Schul

behörden des Bundes erlassen werden, sind nach

den für diese Behörden geltenden Vorschriften

kundzumachen.

(2)Soweit solche Verordnungen aber nur einzelne

Schulen betreffen, sind sie durch Anschlag in diesen

Schulen kundzumachen. Sie treten, wenn in der Ver

ordnung nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ab

lauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft.

Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in ge

eigneter Form auf die Kundmachung hinzuweisen.