# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes

Artikel IV

(1)Das O. ö. SchulaufsichtsnAusführungsgesetz ist

in seiner ursprünglichen Fassung mit dem Ablauf

des 12. September 1963 in Kraft getreten.

(2)Es traten in Kraft:

a)die O. ö. Schulaufsichts-tAusführungsgesetzno-

velle 1969,. LGB1. Nr. 3/1970, mit dem Ablauf des

19. Jänner 1970;

b)das Gesetz, mit dem das Schulaufsichts-Ausfüh-

rungsgesetz geändert wird, LGB1. Nr. 40/1976,

mit dem Ablauf des 12. August 1976.

Artikel V

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö. Schulaufsichts-

Ausführungsgesetz 1976" zu zitieren.

Für die o. ö. Landesregierung:

Dr. Wenzl

Landeshauptmann

Anlage

O. ö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1976

I. HAUPTSTÜCK

Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich

,§ 1 Zusammensetzung

(1)Dem Kollegium des Landesschulrates gehören

als Mitglieder mit beschließender Stimme an (stimm

berechtigte Mitglieder):

a)der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzen

der;

b)das für die Angelegenheiten der allgemeinbil

denden und berufsbildenden Pflichtschulen zu

ständige Mitglied der Landesregierung (Schul

referent);

c)neunundzwanzig, im Falle der Landeshauptmann

auch Schulreferent ist, dreißig weitere Mitglieder.

(2)Dem Kollegium des Landesschulrates gehören

als Mitglieder mit beratender Stimme an:.

(3)Dem Kollegium des Landesschulrates gehören

weiters als Mitglieder mit beratender Stimme an:

a): der Amtsdirektor des Landesschulrates; b)1 die Landesschulinspektoren;

(1) Unter den neunundzwanzig bzw. dreißig Mitgliedern (§ 1 Abs. 1 lit. c) müssen sich Väter und Mütter schulbesuchender Kinder (Elternvertreter) sowie Vertreter der Lehrerschaft (Lehrervertreter) befinden, wobei die Anzahl der Lehrervertreter nicht größer sein darf als die Anzahl der Elternvertreter. Unter den Lehrervertretern müssen sich sieben Leh-

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rer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, drei Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen einschließlich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und vier Lehrer an berufsbildenden Schulen befinden.

(2) Die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 lit. c sind von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (§14 Abs. 1), und zwar unter Anrechnung des Vorsitzenden und des Schulreferenten auf ihre Parteien, zu bestellen.

§ 3 Vorschlagsrecht

(1)DIE MITGLIEDER GEMÄß § 1 ABS. 1 LIT. C SIND AUF

GRUND VON VORSCHLÄGEN DER GEMÄß § 3 ABS. 1 DER

LANDTAGSGESCHÄFTSORDNUNG, LGB1. NR. 74/1973, GEBIL

DETEN FRAKTIONEN DER IM LANDTAG VERTRETENEN PAR

TEIEN ZU BESTELLEN. BEI ERSTATTUNG DER VORSCHLÄGE IST

AUF DIE BESTIMMUNG DES § 2 BEDACHT ZU NEHMEN.

(2)Das Vorschlagsrecht ist von den Fraktionen in

der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend der ihnen

zustehenden Anzahl in Anspruch zu nehmen. Dabei

muß einer Fraktion, der das Vorschlagsrecht für

wenigstens ein Drittel der Mitglieder zukommt, ein

Vorschlagsrecht in wenigstens zwei der im § 2

Abs. 1 genannten drei Gruppen an Lehrervertretern

zukommen. Die beiden stärksten Fraktionen haben

mindestens je eine Mutter als Elternvertreter vor

zuschlagen.

(s) Die Landesregierung hat im Falle einer erforderlich werdenden Bestellung die für ein Vorschlagsrecht in Betracht kommenden Fraktionen aufzufordern, von dem ihnen zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gebrauch zu machen.

(4) Mit der Bekanntgabe der von ihnen in Anspruch genommenen Vorschlagsrechte haben die Fraktionen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz der vorgeschlagenen Personen der Landesregierung mitzuteilen und die Zustimmungserklärung (§ 18 Abs. 3) vorzulegen; desgleichen ist nachzuweisen, daß bei den vorgeschlagenen Personen die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 4

Entsendung der beratenden Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2

Die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a sind von den in Betracht kommenden Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2 lit. b von den in Betracht kommenden Kammern zu entsenden.

§ 5

Der AmtsfUhrende Präsident des Landesschulrates für Oberösterreich

(1) Auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Landesschulrates, dem ein Antrag jener Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates zugrunde zu legen ist, der der Präsident angehört, hat der Präsident des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen.

(2) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums gemäß § 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums, so tritt, wenn er den Vorsitz führt, an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied ein Ersatzmitglied.

§ 6

Der Vizepräsident des Landesschulrates für Oberösterreich

(1)Der Präsident des Landesschulrates hat auf

Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kolle

giums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten

zu bestellen. Gehört jedoch der Präsident nicht der

stärksten Fraktion des Kollegiums an, so ist der

Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion

zu bestellen.

(2)Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht

ohnehin Mitglied des Kollegiums gemäß § 1 ist, an

den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit be

ratender Stimme teilzunehmen.

§ 7 Sektionen

(1)Das Kollegium des Landesschulrates gliedert

sich in drei Sektionen, und zwar in

a)die Sektion I für die allgemeinbildenden Pflicht

schulen;

b)die Sektion II für die allgemeinbildenden hö

heren Schulen einschließlich der Anstalten der

Lehrerbildung und der Erzieherbildung;

c)die Sektion III für die berufsbildenden Schulen.

(2)Den Sektionen gehören als Mitglieder mit be

schließender Stimme an (stimmberechtigte Mitglie

der):

a) der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender?

b) die im Abs. 3 genannten Mitglieder.

(3)Den Sektionen gehören gemäß Abs. 2 lit. b als

stimmberechtigte Mitglieder an:

der Sektion I sieben Lehrervertreter, sieben Elternvertreter und

ein weiteres Mitglied;

den Sektionen II und III je fünf Lehrervertreter, fünf

Elternvertreter und zwei weitere Mitglieder.

Ist der Landeshauptmann nicht auch Schulreferent (§ 1 Abs. 1 lit. b), so gehört der Schulreferent den Sektionen I und III als stimmberechtigtes Mitglied an; in diesem Falle verringert sich die Mitgliederzahl dieser Sektionen um je ein weiteres Mitglied.

(4)Den Sektionen: gehören als Mitglieder mit be

ratender Stimme an:

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schulinspektoren angehören und das Mitglied gemäß § 1 Abs. 3 lit. e nur den Sektionen I und III angehört.

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Sektionen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Für die Bestellung sind sinngemäß die für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(e) Für die Teilnahme des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten an den Sitzungen der Sektionen gelten, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Die bezüglich des Kollegiums des Landesschulrates geltenden Bestimmungen der §§ 17, 19, 20 und 21 sowie des § 22 Abs. 2 gelten sinngemäß bezüglich der Sektionen.

II. HAUPTSTÜGK DasKollegium des Bezirksschulrates

§ 8 Zusammensetzung

(1)Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören

als Mitglieder an:

a)der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde als

Vorsitzender;

b)elf Mitglieder mit beschließender Stimme

(stimmberechtigte Mitglieder).

(2)Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören

als Mitglieder mit beratender Stimme an:

a)ein Vertreter der Katholischen Kirche sowie je

ein Vertreter anderer gesetzlich anerkannter

Kirchen oder Religionsgesellschaften, sofern die

Zahl der ihnen angehörenden österreichischen

Staatsbürger mindestens 5 v. H. der österreichi

schen Staatsbürger im politischen Bezirk aus

macht;

b)je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für

Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und

der Landarbeiterkammer für Oberösterreich.

(3)Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören

weiters als Mitglieder mit beratender Stimme an:

a)der (die) Bezirksschulinspektor(en);

b)der Bezirksschularzt oder, wenn ein solcher nicht

bestellt ist, der Amtsarzt der Bezirksverwal

tungsbehörde;

c)in Städten mit eigenem Statut überdies der Amts

direktor des Bezirksschulrates,

i§ 9 Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder (§ 8 Abs. 1 lit. b) sind nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (§ 14 Abs. 2) zu bestellen.

(2)Unter den stimmberechtigten Mitgliedern

müssen sich

a)mindestens drei Vertreter der Lehrerschaft an

den in die Zuständigkeit des Bezirksschulrates

fallenden Schulen (Lehrervertreter) und

b)mindestens ebensoviele Elternvertreter

befinden.

(3)Die Lehrervertreter sind von der Landesregie

rung zu bestellen, wobei auf die Schülerzahlen in

den einzelnen Schularten nach Tunlichkeit Bedacht

zu nehmen ist.

(4)Die übrigen Mitglieder sind von den Gemein

den zu bestellen. Diese Aufgabe der Gemeinden ist

eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 10 Vorschlagsrecht

(1)Die stimmberechtigten Mitglieder sind auf

Grund von Vorschlägen der Fraktionen der im Land

tag vertretenen Parteien (§ 3 Abs. 1) zu bestellen.

Bei Erstattung der Vorschläge ist auf die Bestim

mung des § 9 Bedacht zu nehmen.

(2)Das Vorschlagisrecht ist von den Fraktionen in

der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend der ihnen

zustehenden Anzahl in Anspruch zu nehmen. Dabei

muß einer Fraktion, der das Vorschlagsrecht für

wenigstens zwei Mitglieder zusteht, auch in der

Gruppe der Lehrervertreter ein Vorschlagsrecht zu

kommen. Die stärkste Fraktion hat mindestens eine

Mutter als Elternvertreter vorzuschlagen.,

(3)Die Landesregierung hat im Falle einer erfor

derlich werdenden Bestellung die für ein Vorschlags

recht in Betracht kommenden Fraktionen aufzufor

dern, von dem ihnen zustehenden Vorschlagsrecht

innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gebrauch

zu machen.

(4)Mit der Bekanntgabe der von ihnen in An

spruch genommenen Vorschlagsrechte haben die

Fraktionen die Namen der Vorgeschlagenen der

Landesregierung mitzuteilen. Im übrigen gilt § 3

Abs. 4 sinngemäß.

§ 11 Bestellung durch die Gemeinden

(1)Für die Bestellung der stimmberechtigten Mit

glieder, die gemäß § 9 Abs. 4 von den Gemeinden zu

bestellen sind, gelten die Bestimmungen der folgen

den Absätze.

(2)Die Landesregierung hat - für jeden politi

schen Bezirk gesondert -• die von den Fraktionen

gemäß § 10 Vorgeschlagenen unter Angabe von Vor-

und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und

Wohnsitz in der Amtlichen Linzer Zeitung unter

Hinweis auf die Bestimmung des Abs. 3 kundzu

machen und die Gemeinden schriftlich auf die Kund

machung aufmerksam zu machen.

(3)Die Gemeinden können binnen vier Wochen,

gerechnet vom Tag der Herausgabe der betreffen

den Folge der Amtlichen Linzer Zeitung an, die Be

stellung von vorgeschlagenen Personen ablehnen.

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Die Ablehnung ist zu begründen. Als von den Gemeinden des politischen Bezirkes bestellt, und zwar zum Zeitpunkt des Ablaufes der vierwöchigen Frist, gelten jene vorgeschlagenen Personen, deren Bestellung nicht von der Mehrheit der Gemeinden des politischen Bezirkes unter Angabe der Begründung fristgerecht abgelehnt wurde. 1(4) In den Städten mit eigenem Statut hat die Landesregierung an Stelle des in den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Verfahrens die vorgeschlagenen Personen der Gemeinde bekanntzugeben. Die Gemeinde kann binnen vier Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung der Bekanntgabe, die Bestellung von vorgeschlagenen Personen ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Als von der Gemeinde bestellt, und zwar zum Zeitpunkt des Ablaufes der vierwöchigen Frist, gelten jene vorgeschlagenen Personen, deren Bestellung nicht von der Gemeinde

Unter Angabe der Begründung fristgerecht abgelehnt wurde. (s) Soweit eine Bestellung nach den Bestimmungen der Abs. 3 oder 4 abgelehnt wurde, sind die Fraktionen verpflichtet, neue Vorschläge (§ 10} zu erstatten.

§ 12

Entsendung der beratenden Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2

Die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 lit. a sind von den in Betracht kommenden Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 lit. b von den in Betracht kommenden Kammern zu entsenden.

### III. HAUPTSTUCK Gemeinsame Bestimmungen {#sec_iii_hauptstuck_gemeinsame_bestimmungen}

§ 13 Vertretung; Ergänzung

(1)Die Vertretung des Schulreferenten (§ 1 Abs. 1

lit. b) sowie der im § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 ge

nannten Mitglieder bestimmt sich nach der Vertre

tung im Amt.

(2)Für die übrigen Mitglieder des Kollegiums des

Landesschulrates und der Bezirksschulräte sind für

den Fall der zeitweiligen Verhinderung jeweils in

gleicher Anzahl und unter Beachtung der für die

Mitglieder geltenden Bestimmungen Ersatzmit

glieder zu bestellen bzw. zu entsenden. Bei Ein

treten von Ersatzmitgliedern für den Fall der Ver

hinderung von Mitgliedern ist auf die Bestim

mungen über die Zusammensetzung der Kollegien

(§§ 2 und 9) Bedacht zu nehmen.

(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für

den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsi

denten, soweit diese nicht Mitglieder gemäß § 1 sind,

sowie für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates

(§ 13 Abs. 1 und 2 des Bundes-Schulaufsichtsge-

setzes).

(4) Endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kollegiums des Landesschulrates oder eines Bezirksschulrates vorzeitig, so ist unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der für die Bestellung bzw. Entsendung geltenden Bestimmungen eine Ergänzungsbestellung bzw. Ergänzungsentsendung vorzunehmen.

§ 14 Parteienstärke

(1)Die Stärke der im Landtag vertretenen Parteien

wird bei der Bestellung von Mitgliedern des Kolle

giums des Landesschulrates durch die Zahl ihrer Ab

geordneten im Landtag bestimmt. Gehören zwei

oder mehreren Parteien gleichviel Abgeordnete an,

so wird die Stärke durch die Höhe der bei der

letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen, so

fern aber auch diese nicht den Ausschlag geben,

durch das Los bestimmt.

(2)Die Stärke der im Landtag vertretenen Parteien

wird bei der Bestellung von Mitgliedern des Kolle

giums eines Bezirksschulrates durch die bei der

letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen im

Bezirk, sofern diese aber nicht den Ausschlag geben,

durch das Los bestimmt.

§ 15 Nichtausübung des Vorschlagsrechtes

übt eine Fraktion das ihr zustehende Vorschlagsrecht nicht fristgerecht aus, so gilt dies als Übertragung des Vorschlagsrechtes auf die Landesregierung. Auf Grund dieser Bestimmung bestellte Mitglieder gelten als von der säumigen Fraktion vorgeschlagen und sind bei der Berechnung des Stärkeverhältnisses der Parteien auf die säumige Fraktion anzurechnen.

§ 16 Bekanntgabe der Mitglieder

(1)Die Landesregierung hat die Namen der in die

Kollegien des Landesschulrates und der Bezirks

schulräte bestellten bzw. entsendeten Mitglieder

(Ersatzmitglieder) dem Präsidenten des Landesschul

rates bzw. den Vorsitzenden der betreffenden Be

zirksschulräte mitzuteilen und die jeweilige Zusam

mensetzung der Kollegien, soweit es die bestellten

und entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) be

trifft, in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzu

machen.

(2)Die zur Entsendung von Mitgliedern der Kolle

gien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte

berechtigten Stellen haben Vor- und Familiennamen,

Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz jedes von ihnen

entsendeten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Lan

desregierung schriftlich mitzuteilen; desgleichen ist

nachzuweisen, daß bei den entsendeten Personen die

für die Entsendung erforderlichen Voraussetzungen

erfüllt sind.

§ 17 Funktionsdauer

(1) Die Funktionsdauer der bestellten bzw. entsendeten Mitglieder

der Kollegien endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des

Landtages.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1076, 30. Stück,

Nr. 48, 49 u., 50

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)ie Mitglieder haben jedoch ihr Amt weiterzu-ühren, bis die neuen Mitglieder bestellt bzw. ent-iendet sind.,

¦(*)' Die Funktion der bestellten bzw. entsendeten Mitglieder der Kollegien erlischt ferner:

(5) Den Widerruf eines Vorschlags (Abs. 2 lit, c) ann die Fraktion erklären, die gemäß § 3 bzw. § 10 en Vorschlag erstattet hat. Die Übertragung des forschlagsrechtes gemäß § 15 bewirkt auch die Jbertragung des Rechtes auf Erklärung* des Wider-ufs. Der Widerruf ist dem Vorsitzenden des in Be-acht kommenden Kollegiums unter Erstattung ines neuen Vorschlags schriftlich zu erklären; er drd mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Er-lärung wirksam. Der Vorsitzende hat hievon un-erzüglich die Landesregierung in Kenntnis zu etzen. Der Widerruf ist zulässig, wenn das Mitglied icht mehr das Vertrauen der vorschlagsberechtigten raktion besitzt. Die Fraktion hat den Widerruf idenfalls zu erklären„ wenn ein Lehrervertreter icht mehr an einer in die Zuständigkeit des Landes-Jezirks-) schulrates fallenden Schule in Oberöster-eich bzw. im politischen Bezirk tätig ist oder wenn ie Kinder von Elternvertretern nicht mehr eine in ie Zuständigkeit des Landes-i(Bezirks-),schulrates illende Schule in Oberösterreich bzw. im politi-chen Bezirk besuchen, wobei in beiden Fällen ein

Zeitraum bis zu drei Monaten außer Betracht bleiben kann.

§ 18

Persönliche Voraussetzungen für die Bestellung bzw. Entsendung (1)1 In das Kollegium des Landesschulrates oder eines Bezirksschulrates darf nur bestellt bzw. entsendet werden, wer zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt ist.

(2)Als Mitglieder des Kollegiums des Landes

schulrates dürfen nur Personen bestellt bzw. ent

sendet werden, die in Oberösterreich wohnen; Leh

rervertreter müssen überdies ihren Dienstort in

Oberösterreich haben; als Elternvertreter kommen

nur Personen in Betracht, deren Kinder eine in die

Zuständigkeit des Landesschulrates fallende Schule

in Oberösterreich besuchen.

(3)Als stimmberechtigte Mitglieder des Kol

legiums des Bezirksschulrates (§ 8 Abs. 1 lit. b)

dürfen nur Personen bestellt werden, die im politi

schen Bezirk wohnen; Lehrervertreter müssen über

dies ihren Dienstort im politischen Bezirk haben; als

Elternvertreter kommen nur Personen in Betracht,

deren Kinder eine in die Zuständigkeit des Bezirks

schulrates fallende Schule im politischen Bezirk be

suchen. Als Mitglieder mit beratender Stimme (§ 8

Abs. 2) dürfen nur Personen entsendet werden, die

in Oberösterreich wohnen..

(4)Für die Bestellung zu Mitgliedern des Kolle

giums des Landesschulrates oder eines Bezirksschul

rates dürfen nur Personen vorgeschlagen werden,

die der Bestellung schriftlich zugestimmt haben.

§ 19 Unvereinbarkeit

(1)Niemand darf einem Kollegium gleichzeitig als

Mitglied mit beschließender Stimme und als Mit

glied mit beratender Stimme angehören.

(2)Niemand darf gleichzeitig dem Kollegium des

Landesschulrates und dem Kollegium eines Bezirks

schulrates als Mitglied angehören.

§ 20 Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft

(1)Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der

nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Bundes-

Schulaufsichtsgesetzes gelobten Pflichten durch ein

Mitglied hat das zuständige Kollegium den Verlust

der Mitgliedschaft auszusprechen.

(2)Wird gegen ein Mitglied des Kollegiums ein

strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Ver

lust des Wahlrechtes zum Oberösterreichischen

Landtag begründenden Verhaltens eingeleitet oder

wird ein Lehrervertreter vom Dienst suspendiert, so

ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Ab

schluß des bezüglichen Verfahrens.

§ 21 Beschlußunfähigkeit durch mehr als sechs Monate

Ist ein Kollegium durch mehr als sechs Monate

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Landesgesetzblatt für Oberösterreicil, Jahrgang 1976, 30.

Stüdc, Nr. 48, 49 u. 50

beschlußunfähig, so sind dessen Mitglieder neu zu bestellen bzw. zu entsenden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald in einer Sitzung des Kollegiums die Beschlußunfähigkeit festgestellt wird; der Fristenlauf wird beendet, sobald in einer Sitzung des Kollegiums die Beschlußfähigkeit festgestellt wird.

§ 22 Funktionsgebühren; Entschädigungen

(1)Der Amtsführende Präsident des Landesschul-

rates, der Vizepräsident des Landesschulrates und

die Vorsitzenden der Kollegien des Bezirksschul

rates haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Diese

sind von der Landesregierung nach Maßgabe der Art

und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben

und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes

festzusetzen.

(2)Die Mitglieder der Kollegien, ausgenommen

die im Abs. 1 genannten Mitglieder und die Mit

glieder der Landesregierung, haben für den aus

der Teilnahme an den Sitzungen erwächsenden

Aufwand einen Anspruch auf angemessene Ent

schädigung, die von der Landesregierung festzu

setzen ist.