# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes

50.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 6. September 1976 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 34, wird in der Anlage das Gesetz vom 10. Juli 1964, LGB1. Nr. 50, betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Dienst-hoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflicht-schulert (O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz) in der derzeit geltenden, Fassung neu verlautbart.

Artikel II

(1)Bei der Wiederverlautbarung wurde das Ge

setz,- mit dem das O. ö. LandeslehrerOiensthoheitsgesetz geändert wird, LGB1. Nr. 39/1976, berück sichtigt.

(2)§ 19 des O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsge setzes wurde als inzwischen gegenstandslos gewor

den nicht in den Text des wiederverlautbarten Ge

setzes aufgenommen.

Artikel III

(1} Das O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung - mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 3 - mit 1. Februar 1964 in Kraft getreten (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes). Gleichzeitig wurde das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1958, LGB1. Nr. 36, außer Kraft gesetzt (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes).

§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 des

Gesetzes sind mit dem Ablauf des 13. April 1967 ii Kraft getreten (§ 19 Abs. 5 des Gesetzes).

•(2) Das Gesetz, mit dem das O. ö. Landeslehrer Diensthoheitsgesetz geändert wird, LGB1. Nr. 39/1976 ist mit 1. September 1976 in Kraft getreten.

Artikel IV

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Tite "O. ö. LandeslehreriDiensthoheitsgesetz 1976" z\ zitieren.

Für die o. ö. Landesregierung:

Dr. Wenzl

Landeshauptmann

Anlag

O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976

I. HAUPTSTÜCK Ausübung der Diensthoheit

!§1

Allgemeines

Die Ausübung der Diensthoheit des Landes übe die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältni zum Land stehenden Lehrer (Landeslehrer) fü Volks-, Haupt^, Sonderschulen und Polytechnisch Lehrgänge sowie für Berufsschulen und über di Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Ver sorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältni eines Landeslehrers haben, obliegt den im folgen den genannten Dienstbehörden.

§ 2 Landesregierung

(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet de ihr als'" oberstem Vollzugsorgan des Landes zu stehenden Befugnisse:

b)die Erklärung und Aufhebung der Schu'lfestigkei

gemäß § 19 Abs. 5 des Landeslehrer-Dienstge

setzes - LDG., BGßl. Nr. 245/1962;

c)die Verleihung von schulfesten Stellen gemä

§ 21 Abs. 1 LDG.; die Landesregierung kan

eine schulfeste Stelle nur an einen Bewerber vei

leihen, der im Besetzungsvorschlag des Bezirks

schulrates und im Besetzungsvorschlag des Lau

. desschulrates (Abs. 2 lit. c) aufscheint;

d)die Entscheidung betreffend • neuerliche Aus

Schreibung von schulfesten Stellen gemäß § 2

Abs. 6 letzter Satz LDG,;

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 30.

Stück, Nr. 48, 49 u. 50

Seite 243

die Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen gemäß § 16 Abs. 1 LDG.i

die Ausübung des Gnadenrechtes gemäß § 57 LDG.

(2) Die Schulbehörden des Bundes (§§ 3 bis 6) iahen bei den im Abs. 1 angeführten Aufgaben in lachstehender Weise mitzuwirken:

b)Erstattung von Vorschlägen betreffend Erklärung

und Aufhebung der Schulfestigkeit hinsichtlich

der Leiter- und Lehrerstellen an Berufsschulen

gemäß § 19 LDG.;

c)Erstattung j von Besetzungsvorschlägen für die

Verleihung von schulfesten Stellen hinsichtlich

der Leiter und Lehrer an Volks-, Haupt- und

Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehr

gängen unil an Berufsschulen gemäß § 21 Abs. 5

LDG.;

d)Erstattung von Vorschlägen betreffend die neuer

liche Ausschreibung von schulfesten Leiter- und

Lehrerstellen an Berufsschulen gemäß § 21 Abs. 6

letzter Satz LDG.;

e)Stellungnahme zur Bewilligung des Dienst

tausches zwischen Inhabern schulfester Stellen

an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an

Polytechnischen Lehrgängen und an Berufsschu

len gemäß § 16 Abs. 2 LDG.;

f)Versetzung von Inhabern schulfester Stellen

gemäß § 20 lit. b, c und d LDG.;

g)Kündigung provisorischer Dienstverhältnisse ge

mäß § 5 Abs. 3 lit. e des Gehaltsüberleitungs

gesetzes, BGB1. Nr. 22/1947, in der geltenden

Fassung;

h) Antragstellung betreffend Verleihung von Berufstiteln und

Ehrenzeichen für Landeslehrer für Berufsschulen.

§ 4 Kollegium des Bezirksschulrates

Dem Bezirksschulrat (Kollegium) obliegt:

a)Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinsicht

lich der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und

Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehr

gänge;

b)Erstattung von Vorschlägen betreffend Erklärung

und Aufhebung der Schulfestigkeit hinsichtlich

der Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonder

schulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen

gemäß § 19 LDG.;

c)Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die

Verleihung von schulfesten Stellen hinsichtlich

der Leiter und Lehrer an- Volks-, Haupt- und

Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehr

gängen gemäß § 21 Abs. 5 LDG.;

d)Erstattung von Vorschlägen betreffend die neuer

liche Ausschreibung von schulfesten Leiter- und

Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonder

schulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen

gemäß § 21 Abs. 6 letzter Satz LDG.;

e)Stellungnahme zur Bewilligung des Dienst

tausches zwischen Inhabern schulfester Stellen

an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an

Polytechnischen Lehrgängen gemäß § 16 Abs. 2

LDG.;

f)Antragstellung betreffend Verleihung von Be^

rufstiteln und Ehrenzeichen für Landeslehrer für

Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für

Polytechnische Lehrgänge.

Seite 244

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 30. Stück,

Nr. 48, 49 u. 50

§ 5 Bezirksschulrat

(t) Dem Bezirksschulrat obliegt hinsichtlich der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehrgänge:

c)Versetzung von Landeslehrern innerhalb des

politischen Bezirkes gemäß § 15 Abs. 2 LDG.;

d)vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern

innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 17

Abs. 2 LDG.;

e)Bewilligung des Diensttausches von Landes

lehrern innerhalb des politischen Bezirkes gemäß

§ 16 Abs. 1 LDG., ausgenommen die Bewilligung

des 'Diensttausches zwischen Inhabern schulfester

Stellen;

f)Betrauung mit der Leitung einer Schule inner

halb des politischen Bezirkes gemäß § 22 Abs. 2

LDG., ausgenommen im Falle der Errichtung

einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule;

g)Verhängung von Ordnungsstrafen als Dienstbe

hörde gemäß § 99 der Lehrerdienstpragmatik,

RGB1. Nr. 319/1917;

h) Stellungnahme in Angelegenheiten des Gnadenrechtes gemäß § 57

LDG.;

i) Anlegung von Personalakten und Führung von Standesausweisen für

die im politischen Bezirk verwendeten Landeslehrer gemäß § 55

Abs. 1

LDG.;

j) Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen innerhalb des

politischen Bezirkes;

k) Anordnung von Mehrdienstleistungen gemäß § 30 Abs. 3 LDG. und

Überprüfung von Mehrdienstleistungen;

1) Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes gemäß § 42 LDG. bis zu

zwei Wochen.

(2)Vor Durchführung der im Abs. 1 lit. b, c, d, e

und f angeführten Maßnahmen ist hinsichtlich der

Landeslehrer an Landessonderschulen die Zustim

mung des Landesschulrates einzuholen. Außerdem

sind die früheren Schulerhalter dieser Landessonder

schulen, sofern sie noch Eigentümer der Schulobjekte

und Erhalter der den Landessonderschulen ange

gliederten Schülerheime sind, zu hören.

(3)Unbeschadet allfälliger weitergehender Mit

wirkungsrechte der Personalvertretung nach dem

Bundes-iPersonalvertretungsgesetz - PVG hat der

Bezirksschulrat vor Durchführung von Maßnahmen

a)gemäß Abs. 1 lit. c, e, f und h,

b)gemäß Abs. 1 lit. 1, sofern der außerordentliche

Urlaub drei Tage übersteigt,

die Personalvertretung der Lehrer zu hören.

§ 6 Landesschulrat

(1)Dem Landesschulrat obliegt die Durchführung

der nicht in den §§ 2 bis 5 angeführten Maßnahmen

(2)Die Versetzung eines Landeslehrers von einen

politischen Bezirk in einen anderen (§ 15 Abs.

LDG.) sowie die Betrauung eines in einem politi

sehen Bezirk zugewiesenen Landeslehrers mit dei

Leitung einer Schule in einem anderen politischer

Bezirk (§ 22 Abs. 2 LDG.) bedarf des Einvernehmen;

mit den betreffenden Bezirksschulräten..

(3)Unbeschadet allfälliger weitergehender Mit

wirkungsrechte der Personalvertretung nach den

BundesiPersonalvertretungsgesetz - PVG hat de

Landesschulrat vor Durchführung von Maßnahmei

gemäß Abs. 1, ausgenommen die Gewährung eine;

außerordentlichen Urlaubes gemäß § 42 LDG. ai

Landeslehrer für Berufsschulen bis zu drei Tagen

die Personalvertretung der Lehrer zu hören.

(1)über Berufungen gegen Bescheide des Bezirks

schulrates entscheidet der Landesschulrat.

(2)über Berufungen gegen Bescheide des Landes

schulrates entscheidet die Landesregierung.

(3)In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegen

über dem Bezirksschulrat der Landesschulrat um

gegenüber diesem die Landesregierung sachlich i:

Betracht kommende Oberbehörde.

II. HAUPTSTÜCK Qualifikationskommissionen

§ 8

Qualifikationskommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen

(1)Zur Vornahme der Dienstbeschreibung gemä

§§ 50 ff. LDG. der Landeslehrer für Volks-, Haupt

und Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehi

gänge wird bei jedem Bezirksschulrat eine Qualif:

kaüonskommission eingerichtet.

(2)Der Qualifikationskommission gehören an:

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 30. Stück, Nr. 48, 49 u. 50

Seite 245

in seiner Vertretung der Amtsdirektor des Bezirksschulrates als Vorsitzender;

der (die) Bezirksschulinspektor(en) bzw. dessen (deren) Vertreter;

je vier Vertreter der Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen

sowie für Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge des

politischen Bezirkes.

(3)Die Vertreter der Landeslehrer sind von den

andeslehrern für allgemeinbildende Pflichtschulen

n politischen Bezirk auf die Dauer der Gesetzge-

ungsperiode des Landtages zu wählen.

(4)Die Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen

nd die Landeslehrer für Hauptschulen und Poly-

jchnische Lehrgänge bilden je einen Wahlkörper,

eder Wahlkörper hat vier Vertreter der Landes-

:hrer zu wählen. In gleicher Weise ist für jeden

ertreter der Landeslehrer ein Ersatzmitglied zu

fahlen.

(5)Wahlberechtigt sind für die beiden Wahlkörper

imtliche im aktiven öffentlich-rechtlichen Dienst-

erhältnis stehenden Landeslehrer für die betreffen-

en allgemeinbildenden Pflichtschulen. Wählbar sind

ur wahlberechtigte Landeslehrer mit mindestens

;hr guter Dienstbeschreibung, die definitiv ange-

ellt und disziplinär unbescholten sind.

Die Qualifikationskommission entscheidet in i Senaten, von denen der eine für die Landes-ihrer für Volks- und Sonderschulen, der andere für ie Landeslehrer für Hauptschulen und Polytechni-he Lehrgänge zuständig ist. Jeder Senat besteht us dem Vorsitzenden, dem zuständigen Bezirks-iiulinspektor und vier Vertretern der Landeslehrer ir Volks- und Sonderschulen bzw. vier Vertretern er Landeslehrer für Hauptschulen und Polytechni-iie Lehrgänge.

(7)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des

orsitzenden, des zuständigen Bezirksschulinspek-

irs und von zwei Vertretern der Landeslehrer er-

rderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher

immenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine

imme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entschei-

;t die Stimme des Vorsitzenden.

(8)Wenn es sich um die Dienstbeschreibung eines

s Landeslehrer angestellten Religionslehrers han-

;lt, steht der betreffenden Kirche oder Religions-

isellschaft das Recht zu, an Stelle eines durch das

)s auszuscheidenden gewählten Vertreters der

indeslehrer einen eigenen Vertreter als Mitglied

1 entsenden.

(9)Die näheren Bestimmungen über die Wahl der

ihrervertreter sowie bezüglich sonstiger für das

isammentreten der Qualifikationskommission er-

rderlicher Maßnahmen hat die Landesregierung

ich Anhören des Landesschulrates (Kollegium)

ireh Verordnung zu erlassen (Landeslehrer-Wahl-

dnung). Für die Wahlordnung haben die für die rahlen in den Landtag

gesetzlich festgelegten rundsätze zu gelten.

)§ 9

Qualifikationskommission für Landeslehrer für Berufsschulen

(1)Zur Vornahme der Dienstbeschreibung gemäß

§§ 50 ff. LDG. der Landeslehrer für Berufsschulen

wird beim Landesschulrat eine Qualifikationskom

mission eingerichtet.,

(2)Der Qualifikationskommission gehören an:

a)der Amtsführende Präsident des Landesschul

rates oder in seiner Vertretung der Amtsdirektor

des Landesschulrates als Vorsitzender;

b)der (die) Berufsschulinspektor(en) bzw. dessen

(deren) Vertreter;

c)sechs Vertreter der Landeslehrer für Berufs

schulen.,

(3)Die Vertreter der Landeslehrer sind von den

Landeslehrern für Berufsschulen auf die Dauer der

Gesetzgebungsperiode des Landtages zu wählen.

(4)Für jeden Vertreter der Landeslehrer ist ein

Ersatzmitglied zu wählen*

(5)Wahlberechtigt sind sämtliche im aktiven

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden

Landeslehrer für Berufsschulen. Wählbar sind nur

wahlberechtigte Landeslehrer mit mindestens sehr

guter Dienstbeschreibung, die definitiv angestellt

und disziplinär unbescholten sind.

(") Die Qualifi'kationskommission entscheidet in zwei Senaten. Jeder Senat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Berufsschulinspektor und drei Vertretern der Landeslehrer für Berufsschulen. Die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Aufgaben auf die Senate wird von der Qualifikationskommission für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages festgesetzt; dabei ist möglichst auf die Zusammenfassung der Lehrer in zwei Gruppen nach der fachlichen Spezialisierung auf Lehrberufe und auf Fachgruppen (§ 113 des Schul-organisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

(7)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des

Vorsitzenden, des zuständigen Berufsschulinspektors

und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforder

lich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen

mehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme

zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden.,

(8)Die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 und 9 sind

anzuwenden.

§ 10

Qualifikationsoberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende

Pflichtschulen

(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen die

Gesamtbeurteilung einer Qualifikationskommission

für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflicht

schulen gemäß § 54 LDG. in oberster Instanz wird

beim Landesschulrat eine Qualifikationsoberkom

mission eingerichtet.

(2)Der Qualifikationsoberkommission gehören an:

a) der Präsident des Landesschulrates oder in seiner

Seite 246

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 30. Stück,

Nr. 48, 49 u. 50

Vertretung der Amtsdirektor des Landesschul-rates als Vorsitzender;;

§ 11

Qualifikationsoberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen

(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen die

Gesamtbeurteilung der Qualifikationskommission

für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 54 LDG.

in oberster Instanz wird beim Amt der Landesregie

rung eine Qualifikationsoberkommission eingerich

tet.

(2)Der Qualifikationsoberkommission gehören an:

a)der Landeshauptmann oder in seiner Vertretung

der Leiter der mit der Bearbeitung der Ange

legenheiten der Berufsschulen betrauten Abtei

lung des Amtes der Landesregierung als Vor

sitzender;

b)der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen

(deren) Vertreter;

c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechts

kundiger Beamter des Amtes des Landesschul

rates oder des Amtes der Landesregierung bzw.

dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;

d)sechs Vertreter der Landeslehrer für Berufs

schulen.

(3)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9

Abs. 3 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen

den, daß an die Stelle des Berufsschulinspektors der

Landesschulinspektor tritt und zur Beschlußfähigkeit

der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des

(eines) Landesschulinspektors, des rechtskundigen

Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer

erforderlich ist.

(1) Zur Ahndung von Pflichtverletzungen gemäß § 56 LDG. der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und

Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehrgang wird bei jedem Bezirksschulrat eine Disziplinarkom mission eingerichtet.

(2)Der Disziplinarkommission gehören an:

a)der Vorsitzende des Bezirksschulrates oder i

seiner Vertretung ein vom Vorsitzenden be

stimmter rechtskundiger Beamter einer Bezirks

Verwaltungsbehörde bzw. in Städten mit eigener

Statut der Vorsitzende des Bezirksschulrate

oder in seiner Vertretung der Amtsdirektor de

Bezirksschulrates als Vorsitzender;

b)der (die) Bezirksschulinspektor(en) bzw. desse

(deren) Vertreter;

c)ein vom Vorsitzenden des Bezirksschulrates be

stellter rechtskundiger Beamter einer Bezirks

Verwaltungsbehörde bzw. dessen in gleiche

Weise bestellter Vertreter;

d)je drei Vertreter der Landeslehrer für Volk;

und Sonderschulen sowie für Hauptschulen un

Polytechnische Lehrgänge des politischen Be

zirkes.,

(3)Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrig

keit verletzten dienstlichen Interessen sind voi

Vorsitzenden des Bezirksschulrates aus dem Stan

der Beamten der Bezirksverwaltungsbehörden, un

zwar nach Tunlichkeit der rechtskundigen Beamte

der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzal

dessen Stellvertreter zu bestellen.

(4)Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchun

beschlossen worden, so hat der Vorsitzende de

Bezirksschulrates in der erforderlichen Anzahl B(

amte einer Bezirksverwaltungsbehörde, und zwc

nach Tunlichkeit rechtskundige Beamte als Unte:

suchungskommissäre zu bestellen.

(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des §

Abs. 3 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwei

den, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die Ai

Wesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen B

zirksschulinspektors, des rechtskundigen Beamte

und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforde:

lieh ist.

§ 13

Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen

(1)Zur Ahndung von Pflichtverletzungen gerne

§ 56 LDG. der Landeslehrer für Berufsschulen wii

beim Landesschulrat eine Disziplinarkommissic

eingerichtet.

(2)Der Disziplinarkommission gehören an:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 30. Stück, Nr. 48, 49 u" 50

Seite ;247

sechs Vertreter der Landeslehrer für Berufsschulen.,

(3)Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit

irletzten dienstlichen Interessen sind vom Landes-

luptmann aus dem Stand der rechtskundigen Be-

nten des Amtes des Landesschulrates oder des

tntes der Landesregierung der Disziplinaranwalt

ld in erforderlicher Anzahl dessen Stellvertreter

bestellen.

(4)Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung

schlössen worden, so hat der Landeshauptmann

der erforderlichen Anzahl rechtskundige Beamte ;s Amtes des

Landesschulrates oder des Amtes der ndesregierung als

Untersuchungskommissäre zu isteilen.

(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9

bs. 3 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen-

;n, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die An-

esenheit des Vorsitzenden, des Berufsschulinspek-

rs, des rechtskundigen Beamten und, von zwei

Brtretern der Landeslehrer erforderlich ist.

§ 14

sziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende

Pflichtschulen

(1)Zur Entscheidung über (Berufungen gegen Er-

mntnisse der Disziplinarkommission für Landes-

hrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ober

instanz wird beim Landesschulrat eine Diszipli-

roberkommission eingerichtet.

(2)Der Disziplinaroberkommission gehören an:

der Präsident des Landesschulrates oder in seiner

Vertretung der Amtsdirektor des Landesschul

rates als Vorsitzender;

der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen (deren) Vertreter;

ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;

je drei Vertreter der Landeslehrer für Volksund Sonderschulen sowie für Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge.

(3)Der Landeshauptmann hat aus dem Stand der

chtskundigen Beamten des Amtes des Landes-

hulrates oder des Amtes der Landesregierung den

sziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl

sssen Stellvertreter zu bestellen.

(4)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8

s. 3 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen-

:n, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die An-

esenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Lan-

isschulinspektors, des rechtskundigen Beamten und

n zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich

§ 15

Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen

(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Er-inntnisse der Disziplinarkommission für Landes-

lehrer für Berufsschulen in oberster Instanz wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.

(2)Der Disziplinaroberkommission gehören an:

a)der Landeshauptmann oder in seiner Vertretung

der Leiter der mit der Bearbeitung der Ange

legenheiten der Berufsschulen betrauten Abtei

lung des Amtes der Landesregierung als Vor

sitzender;

b)der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen

(deren) Vertreter;

c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechts

kundiger Beamter des Amtes des Landesschul

rates oder des Amtes der Landesregierung bzw,

dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;

d)sechs Vertreter der Landeslehrer für Berufs

schulen.,

(3)Der Landeshauptmann hat aus dem Stand der

rechtskundigen Beamten, des Amtes des Landes

schulrates oder des Amtes der Landesregierung den

Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl

dessen Stellvertreter zu bestellen.

(4)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9

Abs. 3 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen

den, daß an die Stelle des Berufsschulinspektors der

Landesschulinspektor tritt und zur Beschlußfähigkeit

der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des

(eines) Landesschulinspektors, des rechtskundigen

Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer

erforderlich ist.

IV. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen

§ 16

Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes im Qualifikations- und Disziplinarverfahren

(1) Die Vorsitzenden der Qualifikationskommissionen und der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Bezirksschulrat zur Kenntnis zu bringen und, diesem die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben.

(2)1 Die Vorsitzenden der Qualifikationskommission und der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben.

1(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt für das Verfahren der Qualifikationsoberkommissionen und der Disziplinaroberkommissionen sinngemäß.

!§ 17 Unvereinbarkeit

(1) Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmit-

Seite 24a

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 30. Stüdc, Nr. 48, 49 u. 50

glied) einer Qualifikationskommission und einer im Instanzenzug

zuständigen Qualifikationsoberkom-

mission sein.

(2)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmit

glied) einer Disziplinarkommission und einer im

Instanzenzug zuständigen Disziplinaroberkommis-

sion sein*

(3)Niemand darf gleichzeitig Disziplinaranwalt

oder dessen Stellvertreter einer Disziplinarkommis

sion und einer im Instanzenzug zuständigen Diszipli-

naroberkommission sein.

(4)Die Mitglieder ('Ersatzmitglieder) einer Kom

mission, die Disziplinaranwälte (deren Stellver

treter) und die Untersuchungskommissäre scheiden

aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen

Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Vor

aussetzungen ihrer Funktion entfallen,

(5) Sofern rechtskundige Beamte bei der Bezirk Verwaltungsbehörde, deren Leiter der Vorsitzern des Bezirksschulrates ist, nicht in genügender Za zur Verfügung stehen„ sind rechtskundige Beami die dem Personalstand einer anderen Bezirksve waltungsbehörde angehören, und zwar im Einve nehmen mit dem Leiter dieser Bezirksverwaltung behörde, zu bestellen.

§ 18 Entschädigungen

Die Mitglieder der Kommissionen sowie die Di ziplinaranwälte und Untersuchungskommissäre, au genommen der Landeshauptmann (Präsident), d Amtsführende Präsident des Landesschulrates ui die Vorsitzenden der Bezirksschulräte, haben f den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwai einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, d von der Landesregierung festzusetzen ist.