# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich

andere dafür als besonders geeignet befundene, verläßliche Personen nach den Weisungen des Amtstierarztes mittels Injektion oder Aufguß zu erfolgen.

(2) Alle Rinder des Verbreitungsgebietes gemäß § 1 dieser Verordnung sind vor Beginn der Weidezeit durch eine der in Abs. 1 genannten Personen einer Nachuntersuchung zu unterziehen. Die bei dieser Nachuntersuchung festgestellten Dassellarven sind zu vernichten.

§ 4

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich betreffend die Be

kämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich, LGB1. Nr. 41/1970, außer Kraft.