# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Zuständigkeit zur Gewährung eines

# außerordentlichen Urlaubes gemäß § 42 des Landeslehrer-Dienstgesetzes durch den Schulleiter

61.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 8. November 1976 betreffend die Zuständigkeit zur Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes gemäß § 42 des Landeslehrer-Dienstgesetzes durch den Schulleiter

Auf Grund des § 6 a des O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976, LGB1. Nr. 50, wird verordnet:

§ 1

Zur Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes gemäß § 42 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGB1. Nr. 245/1962, bis zum Höchstausmaß von drei Tagen an Landeslehrer, die dem Lehrkörper von allgemeinbildenden Pflichtschulen und von Berufsschulen angehören, sind, sofern der Grund für die Beurlaubung plötzlich auftritt und der Urlaub unaufschiebbar ist, die Leiter dieser Schulen zuständig.

§ 2

Die Gewährung des Sonderurlaubes ist. der unmittelbar vorgesetzten

Dienstbehörde nachträglich zu melden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.